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Zusammenfassung der Entscheidung Die Antragstellerin begehrte die Vollstreckbarerklärung eines Versäumnisurteils des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien (AT) gegen den Antragsgegner.
Der Vorsitzende der dritten Zivilkammer des Landgerichts Bayreuth (DE) stellt fest, dass die Voraussetzungen der Brüssel I-VO für die Vollstreckbarerklärung in Deutschland gegeben seien. Die Antragstellerin habe die vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisurteils sowie die Vollstreckbarkeitsbescheinigung nach Art. 54 Brüssel I-VO gemäß Formblatt nach Anhang V der Verordnung im Original vorgelegt. Unter Bezugnahme auf Art. 34, 35, 41, 53, 54 Brüssel I-VO sei daher anzuordnen, den vorgelegten Schuldtitel mit der Vollstreckungsklausel zu versehen.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
Die Antragstellerin hat vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisurteils des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 07.09.2004 sowie Vollstreckbarkeitsbescheinigung nach Art. 54 EuGVVO gemäß Formblatt nach Anhang V der Verordnung im Original vorgelegt.
Der Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel ist zulässig und begründet. Auf § 3, § 6, § 8 Abs. 1 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes (AVAG) vom 19.02.2001 und auf Art. 34, 35, 41, 53, 54 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) wird Bezug genommen.
Es ist daher anzuordnen, dass der vorgelegte Schuldtitel mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist (§ 8 Abs. 1 AVAG).