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Zusammenfassung der Entscheidung Die Klägerin, eine Einzelfirma italienischen Rechts, nahm die deutsche Beklagte auf Zahlung für Warenlieferungen in Anspruch. Trotz wiederholter Aufforderungen hat die Beklagte keine Zahlung geleistet. Sie trug vor, das von der Klägerin angerufene deutsche Gericht am Wohnsitz der Beklagten sei international unzuständig. Auf der Auftragsbestätigung vom 9.1.1980 sei vermerkt, dass Erfüllungsort und Gerichtsstand der Ort der Niederlassung der Lieferfirma in Italien sei.
Das Landgericht Bonn (DE) stellt fest, dass die Einrede der internationalen Unzuständigkeit der deutschen Gerichte nicht durchgreift. Es könne dahingestellt bleiben, ob zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits unter Hinweis auf Ziff. 5 der Verkaufsbedingungen, welche der Auftragsbestätigung vom 9.1.1980 auf der Rückseite aufgedruckt waren, die Zuständigkeit des Gerichts am Sitz der Klägerin wirksam vereinbart worden sei. Selbst wenn eine derartige Zuständigkeit von den Parteien vereinbart gewesen sein sollte, würden sich deren Wirksamkeit und deren Folgen nach dem EuGVÜ richten. Nach Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ würde es sich bei der vereinbarten Zuständigkeit um eine ausschließliche handeln. Art. 17 Abs. 4 EuGVÜ sehe jedoch ausdrücklich vor, dass auch jedes andere Gericht angerufen werden könne, das auf Grund des Übereinkommens zuständig sei, sofern die Gerichtsstandsvereinbarung nur zugunsten einer Partei getroffen worden sei. So läge der Fall hier. Die Gerichtsstandsvereinbarung in Ziff. 5 der Verkaufsbedingungen begünstige nur die Klägerin. Dieser stehe es deshalb frei, in Anwendung des Art. 2 des Übereinkommens die Beklagte vor ihrem Wohnsitzgericht zu verklagen.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
Die Parteien standen in Geschäftsbeziehungen. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung für Warenlieferungen in Anspruch.
Die Klägerin trägt vor, sie sei eine Einzelfirma italienischen Rechts. Aufgrund einer vorausgegangenen Bestellung habe sie aus ihrem Sortiment Textilien an die Beklagte ausgeliefert und unter dem 9. September 1980 mit DM 7.480,‑ in Rechnung gestellt. Der Betrag sei vereinbarungsgemäß binnen zehn Tagen zur Zahlung fällig gewesen, bei einem Skonto von 4 %. Dieser Abzug sei bei der Rechnungssumme bereits berücksichtigt. Der volle Rechnungsbetrag laute über 7791,60 DM. Trotz wiederholter Aufforderung habe die Beklagte keine Zahlung geleistet. Mit Schreiben vom 19. Dezember 1980 habe sie einen außerordentlichen Vergleich auf der Basis von 40 – 45 % angestrebt, was sie, die Klägerin, allerdings abgelehnt habe.
Auf die Beziehungen der Parteien finde das Einheitliche Kaufgesetz Anwendung. Demgemäß komme der Abnehmer ohne besondere Mahnung in Verzug. Die Ware sei spätestens am 15. September 1980 bei der Beklagten eingetroffen, so daß der Verzug mit dem 29. September 1980 eingetreten sei. Als Verzugsschaden könne sie 1 % über dem geltenden italienischen Diskontsatz verlangen. Zur Vorbereitung des Rechtsstreits hätten Erkundigungen eingezogen werden müssen. Dabei seien Auslagen von DM 11,‑ entstanden.
Am 7. Oktober 1981 erwirkte die Klägerin ein Versäumnisurteil, durch das die Beklagte verurteilt wurde, an die Klägerin DM 7.791,60 nebst 17,5 % Zinsen vom 29. September 1980 bis zum 22. März 1981 und 20 % Zinsen seit dem 23. März 1981 sowie DM 11,‑ vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.
Nach Einlegung des Einspruchs durch die Beklagte beantragt die Klägerin, das Versäumnisurteil vom 7. Oktober 1981 aufrecht zu erhalten.
Die Beklagte beantragt, unter Aufhebung des Versäumnisurteils die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, das angerufene Gericht sei international und örtlich unzuständig. Auf der Auftragsbestätigung vom 9. Januar 1980 sei vermerkt, daß Erfüllungsort und Gerichtsstand der Ort der Niederlassung der Lieferfirma sei. Selbst bei Bejahung der Zuständigkeit des Landgerichts Bonn gehöre der Rechtsstreit vor eine Zivilkammer. Bei der Klägerin handele es sich nicht um ein kaufmännisches Unternehmen. Für einen solchen Fall müsse nämlich die vom italienischen Recht vorgeschriebene Nummer des Registergerichts der Firmenbezeichnung beigefügt werden. Das sei nicht der Fall. Im übrigen finde auf das Rechtsverhältnis der Parteien nicht das EKG Anwendung. In der Auftragsbestätigung sei die Anwendbarkeit italienischen Rechts für verbindlich erklärt worden.
Die Klägerin sei nicht aktiv legitimiert. Es handele sich nämlich um ein Kommissionsgeschäft, das von der Q. als Kommissionär ausgeführt worden sei.
Die Klägerin habe im übrigen die Ware im Laufe des Monats Juli 1980, also spätestens bis zum 31. Juli 1980 zu liefern gehabt. Tatsächlich sei die Ware erst Ende September 1980 eingetroffen. Es habe sich um Ware für das Herbstgeschäft 1980 gehandelt. Die Ware sei bereits vorher weiterveräußert gewesen. Mit ihren Abnehmern habe sie Lieferung der Pullover bis Juli 1980 vereinbart gehabt. Als die Ware nicht eingetroffen sei, habe sie billigere Ersatzartikel anbieten müssen. In mindestens 5 Fällen sei von den Kunden die Lieferung von 246 Pullovern zurückgewiesen und die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises verweigert worden. So habe sie den Weiterverkaufspreis von je DM 22,‑ nicht erzielen können, was zu einem Schaden von DM 5.412,‑ (22 x 246) geführt habe. Die verspätet eingetroffenen Pullover seien im regulären Geschäftsgang nicht mehr abzusetzen gewesen. Sie habe die Ware in kleinen und kleinsten Partien an Markthändler zum Einkaufspreis „verhökert“. Somit sei ihr ein Gewinn von DM 3.484,‑ entgangen.
Für die Umleitung der Sendung, die zusätzliche Zusammenstellung von kleinen und kleinsten Lieferungen sowie die Abwicklung von Ersatzlieferungen bei den Kunden seien weitere Aufwendungen von mindestens DM 3.000,‑ entstanden.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen I. Der Zeuge L. wurde mangels eingezahlten Vorschusses nicht geladen. Die Vernehmung des Herrn X. als Zeugen verbot sich, weil er Mitgeschäftsführer der Beklagten ist.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und hinsichtlich des Vorbringens der Parteien im übrigen wird auf den Inhalt der Prozeßakten nebst den überreichten Urkunden verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und auch begründet.
Die Einrede der internationalen Unzuständigkeit des Landgerichts Bonn greift nicht durch. Es kann dahingestellt bleiben, ob zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits unter Hinweis auf Ziffer 5 der Verkaufsbedingungen, welche der Auftragsbestätigung vom 9. Januar 1980 auf der Rückseite aufgedruckt waren, die Zuständigkeit des Gerichts am Sitz der Klägerin wirksam vereinbart worden ist. Selbst wenn eine derartige Zuständigkeit von den Parteien vereinbart gewesen sein sollte, würden sich deren Wirksamkeit und deren Folgen nach dem Übereinkommen der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 richten. Es handelt sich insoweit um ein Spezialgesetz, das den nationalen Bestimmungen vorgeht (vgl. Löwe NJW 74, 473/475). Es findet auch auf die Parteien dieses internationalen Rechtsstreits Anwendung, da sowohl Italien als auch die Bundesrepublik Deutschland Vertragspartner des Übereinkommens sind. Nach Art. 17 Abs. 1 EuG-Übk würde es sich bei der vereinbarten Zuständigkeit um eine ausschließliche handeln. Art. 17 Abs. 3 EuG-Übk sieht jedoch ausdrücklich vor, daß auch jedes andere Gericht angerufen werden kann, das auf Grund des Übereinkommens zuständig ist, sofern die Gerichtsstandsvereinbarung nur zugunsten einer Partei getroffen wurde. So liegt der Fall hier. Die Gerichtsstandsvereinbarung in Ziffer 5 der Verkaufsbedingungen begünstigte nur die Klägerin. Der Klägerin steht es deshalb frei, in Anwendung des Art. 2 des Übereinkommens die Beklagte vor ihrem Wohnsitzgericht zu verklagen (vgl. LG Trier vom 30.10.1975, zitiert bei Nagel, Internationales Zivilprozeßrecht, 1980, Rn. 81 zu Ziffer III; Samtleben NJW 74,1590).
Im übrigen ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bonn aus § 12 ZPO.
Die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen folgt aus § 95 Abs. 1 Ziffer 1 GVG. Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Kaufmannseigenschaft der Klägerin, da es sich nach der Firmenbezeichnung auf der Rechnung um eine Strickwarenfabrik (N.) handelt. Auch die Angabe der Steuernummer auf der Rechnung spricht für den gewerblichen Charakter der Klägerin.
Die Klägerin ist auch zur Geltendmachung der Klageforderung aktiv legitimiert. Wie sich aus dem Text der Auftragsbestätigung, die von der Klägerin rechts unten unstreitig unterzeichnet ist, ergibt, wurde der streitige Auftrag Nr. 5181 an die Klägerin erteilt. Die Firma Q. ist lediglich als Vermittlerin des Auftrages aufgetreten.
Die Klage ist auch in der Sache selbst begründet. Die Beklagte ist auf Grund der an sie gemäß der Bestellung vom 9. Januar 1980 erbrachten Warenlieferung verpflichtet, an die Klägerin den Betrag von DM 7.791,60 zu zahlen.
Zwischen den Parteien findet das Einheitliche Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (EKG) Anwendung. Dieses Gesetz gilt nach Art. 1 Abs. 1 a EKG bei einem Kaufvertrag über bewegliche Sachen zwischen Parteien, die ihre Niederlassung im Gebiet verschiedener Vertragsstaaten haben, und wenn nach dem Vertrag die verkaufte Sache zur Zeit des Vertragsabschlusses oder später aus dem Gebiet eines Staates in das Gebiet eines anderen Staates befördert wird. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Es trifft zwar zu, daß die Anwendung des Gesetzes ausdrücklich oder stillschweigend ausgeschlossen werden kann (Art. 3 EKG). Ein ausdrücklicher Ausschluß ist jedoch nicht vereinbart worden. Auch aus der Bestimmung in Ziffer 6 der Verkaufsbedingungen („Für das Zustandekommen und für die Auslegung dieses Vertrages gilt das Recht der internationalen Republik“) ergibt sich kein stillschweigender Ausschluß. Denn das EKG ist selbst italienisches Recht durch den Beitritt Italiens zu dem Übereinkommen. Gerade die Klausel „es gilt italienisches Recht“ führt zur Anwendbarkeit des EKG (vgl. Stötter, Internationales Einheits-Kaufrecht, 1975, Anm. 2 c zu Art. 3 EKG; Dölle, Komm. z. EKG, Rn. 9 zu Art. 3 EKG; BGH NJW 79, 1779).
Die Zahlungsverpflichtung der Beklagten ergibt sich aus Art. 56 EKG, wonach der Käufer gehalten ist, den Kaufpreis zu zahlen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht der Beklagten ein Schadensersatzanspruch nicht zu.
Wie sich aus der von der Klägerin unterzeichneten Auftragsbestätigung vom 9. Januar 1980 ergibt, sollte die Lieferung ab Fabrik im Juli 1980 erfolgen. Mit dieser Regelung war der Zeitpunkt der Lieferung spätestens zum 31. Juli 1980 festgesetzt, so daß die Klägerin gemäß Art. 20 EKG auch verpflichtet war, zu diesem Zeitpunkt die Auslieferung vorzunehmen. Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin hat die von der Beklagten gekaufte Ware Italien aber erst am 9. September 1980 verlassen und hat die Beklagte frühestens Mitte September 1980 erreicht. Zufolge dieser verspäteten Anlieferung eröffnete die Vorschrift des Art. 24 EKG zugunsten der Beklagten vom Grundsatz her einen Schadensersatzanspruch. Nach dieser Bestimmung kann der Käufer nämlich auch Schadensersatz verlangen, wenn der Verkäufer seine Pflichten hinsichtlich der Zeit der Lieferung nicht erfüllt. Anders als nach deutschem Recht setzt der Schadensersatzanspruch nicht voraus, daß sich der Verkäufer etwa in Verzug befindet. Darüber hinaus besteht der Schadensersatzanspruch auch dann, wenn der Käufer am Vertrage festhält (vgl. Dölle, aaO, Rn. 19 ff. zu Art. 24 EKG; Stötter, aaO, Anm. zu Art. 24 EKG). Grundsätzlich hat in einem solchen Falle der Verkäufer den der anderen Partei entstandenen Verlust und den ihr entgangenen Gewinn zu ersetzen (Art. 82 EKG).
Im konkreten Falle hat die Beklagte jedoch nicht den ihr obliegenden Beweis erbracht, daß ihr der behauptete Schaden infolge der verspäteten Anlieferung der Ware tatsächlich auch entstanden ist. Die Beklagte vermag einen Schadensersatzanspruch nicht mit der Behauptung begründen, mit ihren Abnehmern sei die Lieferung der Pullover für Juli 1980 vereinbart gewesen. Angesichts der mit der Klägerin getroffenen Regelung einer Lieferung ab Fabrik im Laufe des Monats Juli 1980 wäre es leichtfertig gewesen, mit den eigenen Kunden bereits den Monat Juli als eigenen Liefertermin zu vereinbaren. Ein dadurch eintretender Schaden wäre auch für die Klägerin nicht voraussehbar gewesen, so daß insoweit eine Haftung entfällt (Art. 82 EKG). Aber selbst wenn man mit dem Zeugen I. davon ausginge, die Pullover hätten an die Kunden der Beklagten im August 1980 ausgeliefert werden sollen, ergeben sich aus der Bekundung dieses Zeugen im übrigen keine überzeugenden Anhaltspunkte für einen tatsächlichen Schadenseintritt bei der Beklagten. Dieser Zeuge vermochte keinerlei konkrete Angaben über abgeschlossene Geschäfte mit Drittabnehmern zu machen. Nach seiner Aussage will er nach Mitteilung über ein verspätetes Eintreffen der Ware mit der Firma H. telefonische Rücksprache genommen haben, worauf diese die Abwicklung des Geschäftes über die Lieferung von 32 bis 48 Pullover abgelehnt habe. Diese Firma soll auch mit Rücksicht auf diesen Vorgang die Geschäftsbeziehungen zu der Beklagten überhaupt abgebrochen haben. Angesichts des geringen streitigen Geschäftsumfanges erscheint der Kammer eine derartige Reaktion der Firma H. als wenig wahrscheinlich. Jedenfalls aber reicht die Bekundung des Zeugen I. nicht aus, überzeugende Anhaltspunkte für einen der Beklagten dadurch im Ergebnis entstandenen Schaden zu gewinnen. Der Zeuge vermochte nämlich weder über sonstige Geschäftsbeeinträchtigungen Angaben zu machen noch konnte er bestätigen, daß die Beklagte Pullover der Klägerin nur unter Gewinnverlust hat absetzen können. Schließlich vermochte er auch den angeblichen Mehraufwand der Beklagten nicht zu bestätigen.
Die Beklagte ist damit beweisfällig geblieben. Der weiterhin von ihr benannte Zeuge L. konnte nicht vernommen werden, weil seine Ladung mangels eingezahlten Vorschusses unterblieben war. Der als „Zeuge“ benannte Herr X. konnte nicht vernommen werden, da sich zu Beginn seiner Anhörung herausstellte, daß er als Geschäftsführer der Beklagten den Status einer Partei hat.
Es verbleibt deshalb bei dem Kaufpreisanspruch der Klägerin.
Der Zinsanspruch folgt aus Art. 83 EKG und ist der Höhe nach belegt durch die Mitteilung der ... Bank vom 25. März 1981.