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unalex. Rechtsprechung Entscheidung DE-392
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unalex. Rechtsprechung

Entscheidung DE-392  



OLG Frankfurt a.M. (DE) 31.07.1979 - 20 W 252/79
Art. EuGVÜ – unalexVoraussetzungen der Vollstreckbarerklärung –unalexBestimmbarkeit des Titels –unalexParteibezeichnung –unalexVerfahren der Vollstreckbarerklärung –unalexAntragsgegner

OLG Frankfurt a.M. (DE) 31.07.1979 - 20 W 252/79, unalex DE-392



Gegner des Antrags auf Zulassung der Zwangsvollstreckung nach Art. 31 EuGVÜ ist der in der Entscheidung des Urteilsstaates bezeichnete Schuldner.

In der ausländischen Entscheidung, für die die Vollstreckbarerklärung beantragt wird, muss der Schuldner zweifelsfrei bezeichnet sein.


-  Zusammenfassung der Entscheidung 

Die Antragstellerin erwirkte vor einem italienischen Gericht ein Versäumnisurteil gegen eine deutsche Firma. In Deutschland beantragte sie bei dem zuständigen Landgericht, das Urteil für vollstreckbar zu erklären. Sie bezeichnete die Antragsgegnerin als Gegnerin ihres Antrags in diesem Verfahren. Das Landgericht entschied antragsgemäß. Die Antragsgegnerin erhob dagegen Beschwerde mit der Begründung, sie sei nicht mit der in dem Urteil bezeichneten Schuldnerin identisch. Vielmehr sei sie die persönlich haftende Gesellschafterin der in dem Urteil als Schuldnerin bezeichneten Firma. 

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (DE) stellt fest, dass Gegner des Antrags auf Zulassung der Zwangsvollstreckung nach Art. 31 EuGVÜ der in der Entscheidung des Urteilsstaates bezeichnete Schuldner sei. Das zur Entscheidung über den Antrag berufene Gericht müsse also auch prüfen, ob derjenige, gegen den die Zwangsvollstreckung in Deutschland zugelassen werden soll, in der ausländischen Entscheidung zweifelsfrei benannt sei. Über eine Ungenauigkeit in der Bezeichnung könne hinweggesehen werden, wenn eine Personengleichheit nicht zweifelhaft sei. Hier bestünden nicht auszuräumende Zweifel. Im Rubrum des Urteils sei als Schuldnerin eine Gesellschaft genannt, die nur in Teilen einen dem der Antragsgegnerin gleichen Namen führe. Zudem sei als Sitz der Gesellschaft Frankfurt am Main genannt, während die Antragsgegnerin ihren Sitz in Oberursel (DE) habe. Die Angaben von Ort und Straße in dem italienischen Urteil entsprächen denen der Gesellschaft, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Antragsgegnerin sei. Identitätszweifel könnten daher nicht ausgeschlossen werden. Diese müsse die Antragstellerin durch das italienische Prozessgericht in dem dafür vom italienischen Prozessrecht vorgesehenen Verfahren klären lassen.

 JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission

-  Entscheidungstext 

Die Antragsgegnerin ist seit dem 4.11.1970 im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Homburg unter Sitz in Oberursel eingetragen. Sie ist persönlich haftende Gesellschafterin der seit dem 23.2.1971 im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter ... mit Sitz in Frankfurt am Main eingetragenen ... in .... Die letztere Firma hat ein Geschäftslokal in der ... in Frankfurt am Main. Ob dort auch die Antragsgegnerin ein Geschäftslokal unterhält, ist unter den Parteien streitig.

Im Jahre 1976 reichte die Antragstellerin bei dem ... Klage ein gegen ... . Sie trug vor, sie habe der verklagten Firma am 12.4.1976 Strickwaren im Wert von insgesamt 4.889.200 LIT geliefert, die nicht bezahlt worden seien. Die Klageschrift wurde der Prozessgegnerin der Antragstellerin in der in Art. 142 ital. Cpc vorgesehenen Form zugestellt und ging am 8.2.1977 in der … in Frankfurt am Main ein. Am 10.2.1977 wurde ein Schreiben an das ... gerichtet, das unterzeichnet ist mit ... .

In diesem Schreiben heißt es, der am 8.2.1977 eingegangenen Vorladung vom 27.11.1976 werde widersprochen und der Gerichtsort sowie der Kaufvertrag würden angezweifelt. Ein Verrechnungsscheck über den Betrag von 4.889.200 LIT sei bereits der Firma ... in Freilassung übergeben worden, die von sich behauptet habe, sie bilde mit der Antragstellerin eine Firmenunion. Diese Behauptung sei glaubhaft, weil die Auftragsformulare bei den Messen in Paris, München und Düsseldorf stets von der Firma … gestammt hätten und weil nicht zum ersten Mal gelieferte Ware bei dieser Firma bezahlt worden sei. Infolge der Zahlung an die Firma … sei nicht einzusehen, inwiefern die Antragstellerin „eine Forderung an uns hat“.

Die Prozessgegnerin der Antragstellerin war in der mündlichen Verhandlung vor dem ... nicht erschienen und auch nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten. Daraufhin wurde sie durch Versäumnisurteil vom 20.1.1978 verurteilt, an die Antragstellerin 4.889,200 LIT mit Ausgleich der Zinsen sowie weitere 556.020 LIT an Verfahrenskosten zu zahlen. Um die Zustellung des Versäumnisurteils an die verklagte Firma wurde vom italienischen Generalkonsulat in Frankfurt mit Antrag vom 9.6.178 des Amtsgerichts Frankfurt ersucht. Das ersuchte Amtsgericht händigte das zu übergebende Versäumnisurteil der Post zur Zustellung aus. In der von dem Postbediensteten aufgenommenen Urkunde über die am 23.6.1978 erfolgte Zustellung ist als Zustellungsadressat … angeführt. Weiter heißt es in dieser Urkunde, das Versäumnisurteil vom 20.1.1978 sei, da in dem Geschäftslokal während der gewöhnlichen Geschäftsstunden der gesetzliche Vertreter nicht anwesend gewesen sei, der dort beim Empfänger angestellten Frau … übergeben worden. Die Geschäftsstelle des Amtsgerichts Frankfurt am Main erteilte dem italienischen Generalkonsulat Frankfurt am 28.6.1978 ein Zustellungszeugnis, das inhaltlich den Angaben in der Postzustellungsurkunde vom 23.6.1978 entspricht.

Am 12.7.1978 wurde der Antragstellerin auf ihren Antrag vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des … eine vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisurteils vom 20.1.1978 erteilt.

Die Antragstellerin hat, gestützt auf das Überreinkommen der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27.9.1968 (EGÜbk), mit Schriftsatz vom 8.1.1979 bei dem Landgericht Frankfurt die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 20.1.1978 in der Bundesrepublik Deutschland und die Erteilung der Vollstreckungsklausel für dieses Urteil beantragt. Als Gegnerin ihres Antrags hat sie bezeichnet die ... . Ihrem Antrag hat sie die ihr erteilte vollstreckbare Ausfertigung des Urteils vom 20.1.1978, eine beglaubigte Übersetzung dieser Urteilsausfertigung, das Zustellungszeugnis des Amtsgerichts Frankfurt vom 28.6.1978 und eine beglaubigte Ablichtung des oben erwähnten, an das ... gerichteten Schreibens vom 10.2.1977 beigefügt.

Der Vorsitzende der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt hat mit Beschluß vom 19.2.1979 angeordnet, daß das Versäumnisurteil vom 20.1.1978 mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist. Die Rechtspflegerin beim Landgericht Frankfurt am Main hat diese Anordnung am 3.4.1979 ausgeführt. Eine beglaubigte Abschrift des am 3.4.1979 mit der Vollstreckungsklausel versehenen Versäumnisurteils vom 20.1.1978 und seiner Übersetzung sowie eine Ausfertigung des Beschlusses vom 19.2.1979 sind am 12.4.1979 von Amts wegen zugestellt worden an … und zwar „dort dem beim Empfänger angestellten … , da in dem Geschäftslokal während der gewöhnlichen Geschäftsstunden der gesetzliche Vertreter nicht anwesend war“.

Die Antragstellerin hat gegen den Beschluß vom 19.2.1979 mit einem an das Landgericht Frankfurt gerichteten und dort am 25.4.1979 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt, die sie mit dem an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main gerichteten und hier am 10.5.1979 eingegangenen Schriftsatz vom 8.5.1979 wiederholt hat. Sie trägt vor, gegen sie dürfe die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 20.1.1979 schon deshalb nicht zugelassen werden, weil ihre Identität mit der in dem Versäumnisurteil als beklagte Partei bezeichnete Firma nicht zweifelsfrei feststehe. Sie habe nämlich ihren Sitz in Oberursel, während in dem Versäumnisurteil als Sitz der dort als Prozessgegnerin genannten Partei Frankfurt angegeben sei. Unter der Frankfurter Anschrift gebe es aber nur die Firma, deren persönlich haftende Gesellschafterin sie sei. Der Zulassung der Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil stehe ferne entgegen, daß die Klageschrift nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Dem Gericht in Perugia habe außerdem die Zuständigkeit für die Entscheidung des bei ihm anhängig gewesenen Rechtsstreits gefehlt. Es habe seine Zuständigkeit offenbar gar nicht geprüft, so daß auch aus diesem Grund die Zwangsvollstreckung aus seinem Urteil in der Bundesrepublik Deutschland nicht zugelassen werden dürfe.

Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie trägt vor, in dem Urteil vom 20.1.1978 sei die Antragsgegnerin so klar bezeichnet, daß Zweifel an der Personengleichheit nicht aufkommen könnten. Auch im übrigen tritt sie dem Vorbringen der Antragsgegnerin entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Über die beiden gegen den Beschluß des Vorsitzenden der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt vom 19.2.1979 gerichteten, am 25.4.1979 und 10.5.1979 bei Gericht eingegangenen Rechtsmittel der Antragsgegnerin ist, weil sie als einheitliches Rechtsmittel gelten, einheitlich zu entscheiden. Nach inzwischen gesicherter Erkenntnis in Rechtsprechung und Schrifttum ist nämlich in den Fällen, in denen sich mehrere Rechtsmittelschriften derselben Partei gegen dieselbe Entscheidung richten, eine einheitliche Entscheidung zu treffen, weil es gegen eine Entscheidung nur ein Rechtsmittel gibt und weil die mehreren Rechtsmittelschriften nur das Gebrauchmachen von einem einheitlichen Rechtsmittelrecht darstellen (vgl. BGHZ 45, 380; BGH, NJW 1968, 49; BAG, MDR 1973, 83 und BB 1977, 500; Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO, 37. Aufl., § 518 Anm. 1 C; Zöller/Schneider, ZPO, 12. Aufl., Vorbem. Vor § 511 Anm. VI 1 und § 518 Anm. I 3; Thomas/Putzo, ZPO, 10. Aufl., § 518 Anm. 1 d). Das danach einheitliche Rechtsmittel der Antragsgegnerin ist als Beschwerde statthaft, form- und fristgerecht eingelegt worden (Art. 36 Abs. 1, 37 Abs. 1 EGÜbk, §§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 2 AGEGÜbk) und somit zulässig.

Einen Beschwerdeantrag hat die Antragsgegnerin nicht gestellt. Ihr Vortrag ist aber dahin zu verstehen, daß sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückweisung des Antrags der Antragstellerin vom 8.1.1979 auf Zulassung der Zwangsvollstreckung begehren will. Dieses Begehren ist begründet. Denn es lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, daß die Antragsgegnerin des vorliegenden Verfahrens auf Zulassung der Zwangsvollstreckung aus dem italienischen Versäumnisurteil vom 20.1.1978 die richtige Gegnerin des Antrags der Antragstellerin vom 8.1.1979 ist.

Gegner des Antrags auf Zulassung der Zwangsvollstreckung nach Art. 31 EGÜbk ist – abgesehen von dem hier nicht in Betracht kommenden Fall der Rechtsnachfolge – der in der Entscheidung des Urteilsstaates bezeichnete Schuldner (vgl. Linke/Müller/Schlafen in Bülow/Böckstiegel, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, 2. Aufl., B I 1 e, Art. 31 EGÜbk Anm. III 1 = S 606. 231) Das bedeutet, daß das Gericht, das über den Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung aus der Entscheidung eines ausländischen Gerichts zu befinden hat, auch prüfen muß, ob derjenige, gegen den die Zwangsvollstreckung in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen werden soll, in der ausländischen Entscheidung in einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Weise namhaft gemacht ist. Ob die in der ausländischen Entscheidung enthaltene namentliche Bezeichnung des Schuldners ausreicht, hängt davon ab, ob durch die Bezeichnung sichergestellt ist, daß derjenige, gegen den die Zwangsvollstreckung zugelassen werden soll, die nach der Entscheidung als Schuldner in Betracht kommende Peson ist. Dabei ist unter Umständen über eine Ungenauigkeit in der Bezeichnung hinwegzusehen, wenn eine Personengleichheit nicht zweifelhaft ist (siehe für den vergleichbaren Fall der Vollstreckung aus einem inländischen Schuldtitel: RG, SeuffArch 90 Nr. 114 S, 240, 241; OLG Köln Rpfleger 19765, 102, LG Berlin, Rpfelger 1966, 21 mit Anm von Stöber; Rpfelger 1974, 407 und Rpfleger 1977, 109 = MDR 1977, 236; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 20. Aufl., § 750 Rn. 18 und 19; Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, aaO, § 750 Anm. 1 A; Zöller/Scherübl, aaO, § 750 Anm. III 1 a; Thomas/Putzo, aaO, § 750 Anm. 2).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze bestehen an der Identität der in dem Versäumnisurteil vom 20.1.1978 genannten Schuldnerin mit der Antragsgegnerin Zweifel, die auch nicht durch Auslegung dieses Urteils ausgeräumt werden können.

Die Worte ... machen indessen nur einen, wenn auch den wesentlichsten, Teil des vollständigen Namens der Antragsgegnerin aus. Aber selbst wenn man darüber hinwegsieht, daß in dem Versäumnisurteil der Name der Antragsgegnerin nicht vollständig angeführt ist, und daß auch die Angabe der gesetzlichen Vertreter der vor dem italienischen Gericht verklagten Gesellschaft fehlt, so darf doch nicht außer acht gelassen werden, daß der Sitz der Antragsgegnerin Oberursel ist, während in dem Versäumnisurteil als Sitz der Firma, die in diesem Urteil als Schuldnerin bezeichnet ist, die angegeben ist. Allerdings würden nach Meinung des Senats die aufgezeigten Ungenauigkeiten der Parteibezeichnung für sich allein noch keine ernsthaften Zweifel daran begründen, daß es sich bei der in dem Versäumnisurteil bezeichneten Schuldnerin und der Antragsgegnerin um ein und dieselbe Unternehmen handelt. Es kommt aber dazu, daß die Angaben in dem Versäumnisurteil über den Sitz der vor dem italienischen Gericht verklagten Firma nach Ort, Straße und Hausnummer völlig übereinstimmen mit dem Sitz derjenigen Gesellschaft, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Antragsgegnerin ist. Danach kann die in dem Versäumnisurteil enthaltene Bezeichnung der verklagten Firma durchaus auch dahin verstanden werden, daß es sich bei dieser Firma um die … handelt, die möglicherweise sowohl nach der dann allerdings nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommenen Vorstellung des italienischen Gerichts als auch nach der ursprünglichen Ansicht der Antragstellerin tatsächlich verklagt worden ist. Dies gilt umso mehr, als diese Gesellschaft nach der Zustellung der Klageschrift mit dem an das … gerichtete Schreiben vom 10.2.1977 zu der Klage Stellung genommen hat, ohne daß diese Stellungnahme von dem italienischen Gericht oder von der Antragstellerin zum Anlaß genommen worden ist, die Bezeichnung der verklagten Firma in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise klarzustellen. Unter diesen Umständen lässt die Bezeichnung der verklagten Partei in dem Versäumnisurteil vom 20.1.1978 aus objektiver Sicht nicht klar genug erkennen, wer mit diesem Wortlaut als Schuldnerin genannt ist. Der Senat sieht, auch im Wege der Auslegung, keine Möglichkeit, wie die Zweifel daran, ob mit der Bezeichnung … die Antragsgegnerin oder diejenige Gesellschaft gemeint ist, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Antragsgegnerin ist, ausgeräumt werden können. Ist aber eine Partei in einem Urteil nicht so klar bezeichnet, daß keine Zweifel an ihrer Identität aufkommen können, dann gehen die Identitätszweifel zu Lasten dessen, der aus dem Titel mit der ungenauen Parteibezeichnung, vollstrecken will (vgl. LG Berlin, Rpfleger 1966, 21; 1974, 407, 408 und 1977, 109 = MDR 1977, 236; Zöller/Scherübl, aaO, § 750 Anm. III 1 a; Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, aaO, § 750 Anm. 1 A). Das ist hier die Antragstellerin.

Der Senat verkennt nicht, daß die Gründe für die im vorliegenden Fall bestehenden Unklarheiten darüber, welche Rechtspersönlichkeit mit der in dem Versäumnisurteil vom 20.1.1978 enthaltenen Bezeichnung der verklagten Partei gemeint ist, darin liegen, daß das deutsche Recht für eine Handelsgesellschaft auch die Rechtsform einer GmbH & Co. KG zur Verfügung stellt und daß die in Italien ansässige Antragstellerin mit dieser Rechtsform offenbar nicht vertraut genug ist. Diese Gründe ändern aber nichts daran, daß bei der Prüfung der Frage, ob derjenige, gegen den die Zwangsvollstreckung aus einer ausländischen Entscheidung für die Bundesrepublik zugelassen werden soll, die in der ausländischen Entscheidung als Schuldner genannte Person ist, über eine Ungenauigkeit in der Bezeichnung nur dann hinweggesehen werden kann, wenn Identitätszweifel oder gar Verwechslungen ausgeschlossen sind. Letzteres trifft aber im vorliegenden Fall, wie bereits ausgeführt worden ist, nicht zu.

Bei dieser Sachlage muß die Antragstellerin darauf verwiesen werden, die objektiv bestehenden Unklarheiten bei der Bezeichnung der verklagten Partei in dem Versäumnisurteil vom 20.1.178 durch das italienische Prozeßrecht in dem von dem italienischen Prozeßrecht dafür vorgesehenen Verfahren beseitigen zu lassen.





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