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Zusammenfassung der Entscheidung Die Firma D. beauftragte die Beklagte mit dem Transport von Gütern von Flensburg (DE) nach England. Die Güter wurden von der Beklagten per Lkw zum Hafen von Esbjerg (DK) gebracht, von wo aus der Lkw nach England verschifft werden sollte. Dort wurde bei einem Sturm mit Hochwasser ein Teil der Ladung zerstört. Die Klägerin machte als Transportversicherer der Firma D. den Schaden, den sie dieser ersetzt hatte, gegen die Beklagte geltend, nachdem die Firma D. ihr sämtliche Ansprüche aus dem Schadensereignis abgetreten hatte. Sie erhob daher Klage vor dem Landgericht Flensburg. Der Beklagte erhob die Rüge der internationalen Zuständigkeit.
Das Landgericht Flensburg (DE) weist die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit als unzulässig ab. Für die Frage der Zuständigkeit sei nicht von Art. 31 Abs. 1 S. 1 CMR auszugehen, wonach für Streitigkeiten aus einer Beförderung im internationalen Straßenverkehr u.a. die Gerichte des Staates zuständig seien, auf dessen Gebiet der für die Übernahme des Gutes vorgesehene Ort liege, was hier Flensburg gewesen wäre. Aus Art. 57 EuGVÜ ergebe sich die Unanwendbarkeit von Art. 31 CMR. Art. 57 Abs. 2 Buchst. a S. 2 EuGVÜ schreibe vor, dass auch bei Anwendung eines besonderen Übereinkommens in jedem Fall Art. 20 EuGVÜ anzuwenden sei. Danach habe sich ein Gericht von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn der Beklagte, der seinen Wohnsitz in einem Vertragsstaat habe und in einem anderen Vertragsstaat verklagt werde, sich nicht auf das Verfahren einlasse und die Zuständigkeit des Gerichtes nicht nach dem EuGVÜ begründet sei. Nach dem EuGVÜ sei hier keine Zuständigkeit des Landgericht Flensburg begründet. Vielmehr ergebe sich aus Art. 17 i.V.m. Art. 15 EuGVÜ die Zuständigkeit dänischer Gerichte. Die übrigen Voraussetzungen des Art. 20 EuGVÜ lägen vor. Die Beklagte habe sich in dem deutschen Verfahren nur eingelassen, um die fehlende Zuständigkeit zu rügen nach Art. 18 S. 2 EuGVÜ.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
Die Klage ist mangels internationaler Zuständigkeit des Landgerichts F. als unzulässig abzuweisen. Hierüber konnte durch den Vorsitzenden allein entschieden werden, da über die Rügen der Beklagten über die Zulässigkeit der Klage abgesondert verhandelt worden ist § 349 Abs. 2 S. 2 ZPO.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist vorliegend für die Frage der Zuständigkeit nicht von Art. 31 Abs. 1 S. 1 CMR auszugehen. Nach dieser Vorschrift sind für Streitigkeiten aus einer Beförderung im internationalen Straßenverkehr, um die es vorliegend geht, u. a. die Gerichte des Staates zuständig, auf dessen Gebiet der für die Übernahme des Gutes vorgesehene Ort liegt. Dies wäre F., da die Kompressoren hier von der Beklagten übernommen worden sind. Art. 31 CMR ist vorliegend jedoch nicht anwendbar, wie sich aus Art. 57 EuGVÜ ergibt.
Unabhängig von der Regelung des Art. 57 Abs. 1 EuGVÜ schreibt Art. 57 Abs. 2 a S. 2 EuGVÜ vor, dass in jedem Fall Art. 20 anzuwenden ist. Damit ist die Anwendung des Art. 20 sichergestellt. Nach dieser Vorschrift hat sich das Gericht, wenn sich der Beklagte, der seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat und der vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaats verklagt wird, auf das Verfahren nicht einläßt, von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn seine Zuständigkeit nicht aufgrund der Bestimmungen des EuGVÜ begründet ist. Dänemark und Deutschland sind Vertragsstaaten des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung in Zivil- und Handelssachen (Zöller-Geimer 22. Aufl., Rn. Ziff. 1 zu Art. 1 GVÜ). Vorliegend ist nach dem EuGVÜ keine Zuständigkeit des Landgerichts F. begründet. Vielmehr ergibt sich aus Art. 17 i.V.m. Art. 15 GVÜ, dass i.V.m. dem Frachtbrief und § 32 NSAB 2000 der Beklagten, dass die vorliegende Klage auf Schadensersatz vor dem für die Beklagte zuständige dänische Gericht zu erheben ist. Diese Gerichtsstandvereinbarung ist zulässig und begründet nach Art. 17 EuGVÜ einen ausschließlichen Gerichtsstand.
Vorliegend hat die Beklagte sich von Anfang an nur deshalb auf das Verfahren eingelassen, um den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen, Art. 18 EuGVÜ. Die Einlassung zur Sache ist lediglich hilfsweise erfolgt. Die Zuständigkeit des Landgerichts F. ist somit auch nicht nach dieser Vorschrift begründet worden.
Mit vorliegender Entscheidung schließt sich die Kammer den von der Beklagten eingereichten Entscheidungen des OLG München vom 08.06.2000 -14 U 777/99 – und OLG Dresden, Transportrecht 1999, 63 an.