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unalex. Rechtsprechung Entscheidung DE-380
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unalex. Rechtsprechung

Entscheidung DE-380  



OLG Zweibrücken (DE) 25.11.1996 - 3 W 135/96
Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ – unalexZustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks –unalexRechtzeitigkeit der Zustellung –unalexBemessung der Rechtzeitigkeit –unalexWeitere Kasuistik

OLG Zweibrücken (DE) 25.11.1996 - 3 W 135/96, unalex DE-380


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de - Kommentar zur VO(EG) 44/2001 und zum Übereinkommen von Lugano (2 cit.) erweiternde - Kommentar zur VO(EG) 44/2001 und zum Übereinkommen von Lugano (2 cit.)



Hat sich ein Beklagter auf ein Verfahren nicht im Sinne von Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ eingelassen, kommt es für die Frage der Rechtzeitigkeit der Zustellung auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles an.

Eine Ladung kann nicht als rechtzeitig i.S.v. Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ angesehen werden, wenn sie nur neun Tage vor dem Gerichtstermin erfolgt und nicht dem ausländischen Beklagten selbst, sondern seiner als Betriebssitz bezeichneten Filiale im Urteilstaat ausgehändigt wird.


-  Zusammenfassung der Entscheidung 

Die in Belgien domizilierende Gläubigerin erwirkte vor einem belgischen Gericht gegen die Schuldnerin, eine deutsche GmbH, ein Versäumnisurteil. Klageschrift und Ladung waren der Schuldnerin unter der Anschrift ihres Betriebssitzes in Belgien zugestellt worden. Dort hatte die Schuldnerin - unter der Anschrift des Sitzes der Gläubigerin - aufgrund einer Vereinbarung mit dieser eine Filiale eingerichtet. Die Gläubigerin trat als Vertreterin der Schuldnerin in Belgien auf. Die Zustellung erfolgte am 6.11.1995. Es war das Erscheinen für den 15.11.1995 angeordnet. Auf Antrag der Gläubigerin ordnete das zuständige deutsche Gericht die Erteilung der Vollstreckungsklausel für das Urteil an. Dagegen wandte sich die Schuldnerin mit der Beschwerde. 

Das OLG Zweibrücken (DE) entscheidet, dass keine rechtzeitige Zustellung im Sinne von Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ hier erfolgt sei. Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ bezwecke den Schutz des Beklagten. Dies gelte auch dann, wenn dieser seinen Wohnsitz im Staat des Erstrichters habe und für die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstückes nur eine Inlandszustellung erforderlich sei. Die Rechtzeitigkeit bestimme sich danach, ob dem Schuldner nach den Umständen des Einzelfalles tatsächlich genügend Zeit zur Vorbereitung einer sachgerechten Verteidigung zur Verfügung stand. Dies sei hier bei neun Tagen nicht der Fall. Durch die Unterschreitung der gesetzlichen Ladungs- und Einlassungsfrist in Deutschland sei die fehlende Rechtzeitigkeit indiziert. Auch objektiv sei die Zeit zu kurz gewesen, da Klageschrift und Ladung in flämisch abgefasst gewesen seien und der Schuldnerin hier nicht zuzumuten gewesen sei, zwecks Verteidigung gegen die Klage den Rechtsrat bei ihrer Vertreterin in Belgien zu holen, da diese die Klägerin in dem Verfahren gewesen sei.

 JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission

-  Entscheidungstext 

I. Die Beteiligten streiten über die Vollstreckbarkeit eines von einem belgischen Gericht erlassenen Versäumnisurteils. Die Gläubigerin erwirkte gegen die Schuldnerin, eine GmbH nach deutschem Recht, am 22. November 1995 ein Versäumnisurteil der 6. Kammer des Handelsgerichts des Gerichtsbezirks Antwerpen über 2.853.440 belgische FF zuzüglich Zinsen von 1 % im Monat bis zum Tag der Zahlung aus 2.229.250 belgischen FF. Daneben erfolgte eine Verurteilung zur Zahlung von Prozeßkosten in Höhe von 21.799, belgischen FF.

Das Versäumnisurteil wurde der Schuldnerin am 26. Dezember 1995 durch den Gerichtsvollzieher unter der Anschrift ihres Betriebssitzes in Belgien... zugestellt. Dort hatte die Schuldnerin – unter der Anschrift des Sitzes der Gläubigerin – aufgrund einer „Kooperation- und Filialvereinbarung“ mit dieser vom 31. Januar 1992 eine Filiale eingerichtet, wobei die Gläubigerin beauftragt war, als Vertreterin der Schuldnerin für Belgien aufzutreten. Daneben bestand eine Provisionsvereinbarung, aufgrund derer der Gläubigerin für vermittelte Aufträge in Belgien Provisionen zustehen sollten. Zum Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen wird auf die Übersetzungen Bl. 19 bis 25 der Akten Bezug genommen.

Am 14. August 1996 hat die Schuldnerin belgische Rechtsanwälte beauftragt, rechtliche Schritte gegen das Versäumnisurteil einzuleiten.

Auf Antrag der Gläubigerin hat der Vorsitzende der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) mit Beschluß vom 24. Juni 1996 angeordnet, daß das belgische Versäumnisurteil der 6. Kammer des Handelsgerichts des Gerichtsbezirks Antwerpen vom 22. November 1995 mit der deutschen Vollstreckungsklausel zu versehen sei.

Mit Schriftsatz vom 16. August 1996, eingegangen beim Landgericht Frankenthal (Pfalz) am 19. August 1996, hat die Schuldnerin gegen den ihr am 13. August 1996 zugestellten Beschluß Beschwerde eingelegt. Sie macht geltend, die Gläubigerin habe den Titel in betrügerischer Weise erschlichen. Der Betrag sei nicht geschuldet. Sie habe den Kooperations- und Filialvertrag gekündigt und vorprozessual geltend gemachte Zahlungsansprüche als unbegründet zurückgewiesen. Der Schriftverkehr sei unter der Privatadresse der Geschäftsführer in Bad Dürkheim geführt worden. Von dem gerichtlichen Verfahren in Belgien habe sie keine Kenntnis gehabt. Die Gläubigerin habe insoweit den Umstand ausgenutzt, daß sie den Schriftverkehr in Belgien nicht eigenständig kontrolliert habe. Ihr Repräsentant in Belgien, J. A., sei gleichzeitig Geschäftsführer der Gläubigerin. Von ihm sei sie – die Schuldnerin – nicht über die Klage informiert worden. Insbesondere seien keine Schriftstücke und Niederlegungen an die Firmenzentrale in Frankenthal weitergeleitet worden.

Dem ist die Gläubigerin entgegengetreten. Sie wendet ein, die Forderung sei begründet. Die Kündigung des Vertrages sei unwirksam. Die Zustellungen im Klageverfahren seien ordnungsgemäß an den Repräsentanten der Zweigniederlassung J.A. erfolgt. Dieser habe die Schuldnerin über sämtliche Vorgänge unterrichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die Beschwerde ist nach Artikel 36 des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft über gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (EuGVÜ) in Verbindung mit § 11 Abs. 1, 35 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung zwischenstaatlicher Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge in Zivil- und Handelssachen vom 30. Mai 1988 (AVAG) statthaft. Sie ist rechtzeitig innerhalb der Frist des Artikel 36 EuGVÜ, §§ 11, 36 AVAG und gemäß § 12 Abs. 1, Abs. 2 AVAG in rechter Form eingelegt worden.

Das Rechtsmittel führt auch in der Sache zum Erfolg. Die Erteilung einer Vollstreckungsklausel für das belgische Versäumnisurteil scheitert bereits daran, daß der Schuldnerin ein das Verfahren einleitendes Schriftstück nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, daß sie sich verteidigen konnte, Artikel 34 Abs. 2, 27 Nr. 2 EuGVÜ.

Eine Vollstreckbarerklärung des streitgegenständlichen Titels kommt – wovon beide Parteien übereinstimmend und zutreffend ausgehen – nur auf Grundlage des EuGVÜ in Betracht; im Umfang seines Geltungsbereichs ersetzt dieses Übereinkommen gemäß Artikel 55 f EuGVÜ vorausgehende bilaterale Verträge, hier das deutsch- belgische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen vom 30. Juni 1958 (vgl. BGH, NJW•1986, 2197; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 54. Aufl. Üb. Art. 1 EuGVÜ, Rn. 5; Schlußanh. IV.B.4. Rn. 1; Kropholler, Europäisches Zivilrecht 5. Aufl. Art. 55 Rn. 3, Art. 56 Rn. 1, Art. 25 Rn. 5). Gemäß Art. 25 EuGVÜ ist auch die Vollstreckbarkeit eines in einem Vertragsstaat ergangenen Versäumnisurteils nach den Vorschriften des EuGVÜ zu beurteilen (vgl. Kropholler aaO Art. 25 Rn. 14; Bülow-Böckstiegel-Geimer-Schütze/Linke, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen Art. 25 II.2d Gliederungsnummer 606.190).

Für eine im Versäumnisverfahren ergangene Entscheidung bestimmt Artikel 46 Nr. 2 EuGVÜ, daß die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift der Urkunde, aus der sich ergibt, daß das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück der säumigen Partei zugestellt worden ist, vorzulegen ist (vgl. OLG Köln, NJW-RR 1990, 127). Diese Vorschrift soll die Nachprüfung der Gewährung des rechtlichen Gehörs ermöglichen (vgl. Kropholler aaO Art. 46 Rn. 3). Im vorliegenden Verfahren hat die Gläubigerin aber lediglich eine Kopie der Vorladung („DAGVAARDING“) vom 6. November 1995 nebst Übersetzung vorgelegt. Das genügt nicht. Insoweit braucht der Senat auch keine Frist zur Vorlage der Urkunde nach Artikel 48 EuGVÜ zu bestimmen. Denn die Überprüfung anhand der eingereichten Unterlagen ergibt bereits, daß die Anerkennung zu versagen ist.

Gemäß Artikel 34 Abs. 2 EuGVÜ kann der Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel nur aus einem der in Artikel 27 und 28 EuGVÜ angeführten Gründe abgelehnt werden. Hier greift der – von Amts wegen zu prüfende (vgl. Kropholler aaO Art. 27 Rn. 38) – Versagensgrund des Artikel 27 Nr. 2 EuGVÜ ein. Diese Vorschrift, die in erster Linie Versäumnisurteile betrifft, bezweckt den Schutz des Beklagten, und zwar auch dann, wenn dieser – worauf noch einzugehen sein wird – seinen Wohnsitz im Staat des Erstrichters hatte und für die Übermittlung des das Verfahren einleitenden Schriftstücks nur eine Inlandszustellung erforderlich war (vgl. Kropholler aaO Art. 27 Rn. 19). Hat der Beklagte sich nach dieser Vorschrift nicht auf das Verfahren eingelassen, scheidet eine Anerkennung der Entscheidung des Vertragsstaates aus, wenn ihm das dieses Verfahren einleitende oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht ordnungsgemäß und nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, daß er sich verteidigen konnte.

Die Schuldnerin hat sich vorliegend nicht auf das in Belgien anhängige Streitverfahren eingelassen. Einlassung im Sinne von Artikel 27 Nr. 2 EuGVÜ ist jedes Verhandeln, aus dem sich ergibt, daß der Beklagte von dem gegen ihn eingeleiteten Verfahren Kenntnis erlangt hat und daß er sich gegen den Angriff des Klägers verteidigen will, es sei denn, sein Vorbringen beschränkt sich darauf, den Fortgang des Verfahrens zu rügen, weil die Zustellung nicht ordnungsgemäß oder zu spät erfolgt sei (vgl. OLG Köln, IPRax 1991, 114; OLG Hamm, NJW-RR 1995, 189, 190; Kropholler aaO Art. 27 Rn. 22; Bülow-Böckstiegel-Geimer-Schütze/ Linke aaO Art. 27 EuGVÜ III 2 Gliederungsnummer 606.209). Wird ein Versäumnisurteil vorgelegt, darf das Gericht zunächst davon ausgehen, daß die säumige Partei sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, wenn sich nicht schon aus dem Urteil etwas anderes ergibt (vgl. Linke, Aspekte des Beklagtenschutzes im Exequaturverfahren, IPRax 1991, 92, 93). Hier enthält das – ebenfalls nur als einfache Kopie – vorgelegte Urteil der 6. Kammer des Handelsgerichts des Gerichtsbezirks Antwerpen vom 22. November 1995 aber keinen Hinweis darauf, daß die Schuldnerin im Verfahren aufgetreten ist und verhandelt hat. Die Gläubigerin macht dies auch nicht geltend.

Offenbleiben kann weiter, ob die Zustellung des das Verfahren einleitenden Schriftstücks ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Zustellung ist ordnungsgemäß, wenn sie einem im Urteilsstaat geltenden Abkommen oder dem autonomen Recht des Urteilsstaates entspricht (vgl. Kropholler aaO Art. 27 Rn. 30; MüKo zur ZPO, Gottwald Art. 27, Rn. 15; Linke aaO S. 94). Bei seiner Prüfung ist der Zweitrichter nicht an die tatsächlichen Feststellungen des Erstrichters gebunden (vgl. MüKo/Gottwald aaO Art. 27 Rn. 17). Unerheblich ist auch, ob die Schuldnerin später von der ergangenen Entscheidung Kenntnis erhalten und dagegen keinen nach der Verfahrensordnung des Urteilsstaates zulässigen Rechtsbehelf eingelegt hat (vgl. EuGH, IPRax 1993, 394). Der Rüge des Schuldners, es fehle an einer ordnungsgemäßen Zustellung an seinem Betriebssitz in Belgien, braucht hier nicht weiter nachgegangen zu werden. Es kann dahinstehen, auf welche Art die Zustellung nach belgischem Recht erfolgt ist, insbesondere ob es den §§ 183, 185 ZPO entsprechende Vorschriften gibt. Denn die Zustellung – ihre Wirksamkeit unterstellt – war jedenfalls nicht so rechtzeitig, daß die Schuldnerin sich verteidigen konnte.

Zur Beurteilung der Frage der Rechtzeitigkeit ist ohne Rücksicht auf das Prozeßrecht des Erststaates und des Vollstreckungsstaates darauf abzustellen, ob nach den Umständen des Einzelfalles tatsächlich genügend Zeit zur Vorbereitung einer sachgerechten Verteidigung zur Verfügung stand. Sind allerdings die gesetzlichen Ladungs- oder Einlassungsfristen des Vollstreckungsstaates nicht gewahrt, so ist dies ein wesentliches Indiz für die fehlende Rechtzeitigkeit (vgl. BGH, NJW 1986, 2197; OLG Köln, NJW-RR 1995, 446, 447, MüKo/Gottwald aaO Art. 27 Rn. 22). Nach den hier zur Beurteilung stehenden Umständen muß eine rechtzeitige Zustellung verneint werden.

Die Vorladung der Schuldnerin unter dem Betriebssitz in … erfolgte am 6. November 1995. In der Vorladung ist das Erscheinen für Mittwoch, den 15. November um 9.30 Uhr angeordnet. Der Schuldnerin standen mithin nur 9 Tage zur Verfügung, während die Einlassungsfrist nach deutschem Recht mindestens 2 Wochen beträgt. Wäre der Rechtsstreit zwischen den Parteien im Inland rechtshängig gewesen, hätte mithin eine Versäumnisentscheidung nicht ergehen dürfen (vgl. BGH, NJW 1986, 2197). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, daß das Versäumnisurteil erst am 22. November 1995 ergangen ist. Denn die Entscheidung nimmt Bezug auf die registrierte Ladung, zugestellt am 6. November 1995. Darin wird aber – wie bereits dargelegt – zum Erscheinen am 15. November aufgefordert. Auf diesen Termin wird auch in dem Schreiben des J. A. an die Schuldnerin vom 9. November 1995 (Bl. 41 der Akten) hingewiesen. Für eine – nochmalige – Ladung (vgl. etwa OLG Köln OLGZ 1993, 68, 69) gibt es demnach keinerlei Anhaltspunkte.

Die der Schuldnerin zwischen Ladung und Termin zur mündlichen Verhandlung zur Verfügung stehende Zeit reichte objektiv auch deshalb nicht aus, weil es sich um eine Klageschrift und Ladung in flämisch handelt, der keine Übersetzung beigefügt war. Selbst wenn diesem Umstand hier im Hinblick auf die in Belgien geführte Filiale keine entscheidende Bedeutung beigemessen wird, war die Verfahrensweise für die in Anspruch genommene deutsche Firma ungewöhnlich (vgl. OLG Hamm, MDR 1979, 680, 681). Vor allem wird in der Ladung auf ein weiteres Einschreiben hingewiesen, das die Möglichkeit eröffnet, eine gleichlautende Abschrift in der Amtsstube des Gerichtsvollziehers abzuholen. Die Schuldnerin hätte sich somit über Inhalt und Bedeutung der Ladung zunächst informieren müssen. Zur Beschaffung der notwendigen Informationen wäre die Beauftragung eines deutschen oder belgischen Rechtsanwalts erforderlich gewesen. Insoweit kann sie nicht auf ihre Zweigstelle in Belgien und den dort ansässigen Repräsentanten J.A. verwiesen werden. Nach der Kooperations- und Filialvereinbarung wurde die Schuldnerin in der belgischen Filiale von der Gläubigerin vertreten. Diese forderte, wie das Antwortschreiben der Schuldnerin an Herrn A. vom 31. März 1994 (B1. 26 f. der Akten) zeigt, gerade durch den Repräsentanten der Schuldnerin Zahlung einer weiteren Vergütung. Im Hinblick auf die offenbar aufgetretenen Spannungen war es der Schuldnerin nicht zumutbar, zwecks Verteidigung gegen eine Klage ihrer Vertreterin in Belgien sich an diese zu wenden und dort Rechtsrat einzuholen.

Kann demnach das Versäumnisurteil der 6. Kammer des Handelsgerichts des Gerichtsbezirks Antwerpen vom 22. November 1995 nicht nach den Vorschriften des EuGVÜ für vollstreckbar erklärt werden, ist die erstinstanzliche Entscheidung aufzuheben und der Antrag zurückzuweisen.





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