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Zusammenfassung der Entscheidung Die Antragstellerin erwirkte ein Urteil des Tribunal de Commerce Nanterre (FR), wodurch der in Deutschland domizilierenden Antragsgegnerin verboten wurde, bestimmte Waren zu veräußern. Das verfahrenseinleitende Schriftstück und die Terminsladung zum 18.11.1986 wurden der Antragsgegnerin am 18.8.1986 förmlich zugestellt. Die Klageschrift war in französischer Sprache abgefasst, die Terminsladung in französischer und englischer Sprache. Eine deutsche Übersetzung war nicht beigefügt. Das französische Urteil erging, nachdem die Antragstellerin bereits in Deutschland eine einstweilige Verfügung gleichen Inhalts gegen die Antragsgegnerin erwirkt hatte, diese jedoch im Rechtsbehelfsverfahren durch Urteil des LG Essen (DE) rechtskräftig aufgehoben worden war. Auf Antrag der Antragstellerin wurde in Deutschland die Erteilung der Vollstreckungsklausel für das französische Urteil angeordnet. Dagegen wandte sich die Antragsgegnerin.
Das OLG Hamm (DE) führt aus, dass der Anerkennung des Urteils nicht Art. 27 Nr. 3 EuGVÜ entgegenstehe. Die Entscheidungen des LG Essen und des Tribunal de Commerce Nanterre seien nicht unvereinbar, da es sich bei dem französischen Verfahren um das Hauptsacheverfahren gehandelt habe, während die deutsche Entscheidung im Verfügungsverfahren ergangen sei. Die Anerkennung müsse jedoch nach Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ versagt werden, da das verfahrenseinleitende Schriftstück der Antragsgegnerin zwar rechtzeitig zugestellt worden sei, diese Zustellung jedoch nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Bei der förmlichen Zustellung sei die Beifügung einer Übersetzung in der Landessprache des ersuchten Staates zwingend vorgeschrieben. Eine Heilung dieses Mangels nach deutschem Recht komme schon deshalb nicht in Betracht, weil dessen Voraussetzungen im konkreten Fall nicht gegeben seien.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
I. Die Antragstellerin hat ein vorläufig vollstreckbares Urteil des Tribunal de Commerce de Nanterre vom 15.01.1987 erwirkt, wonach in Bestätigung eines Beschlusses des Amtsgerichts Essen der Antragsgegnerin verboten worden ist, bei Meidung eines Ordnungsgeldes Waren der Marke „...“ aus ihrem Lagerbestand an Dritte zu verkaufen und/oder an Dritte zu übergeben; in dem Urteil ist ferner verfügt worden, daß es der Antragsgegnerin verboten sei, Verkäufe aus dem im Moment der Vertragsauflösung des Vertrages vom 02.11.1983 bestehenden Warenbestandes zu tätigen und daß die Antragstellerin berechtigt gewesen sei, einstweilige Maßnahmen zu beantragen. Ferner ist eine Geldzahlung angeordnet und sind die Gerichtskosten festgesetzt worden. Das Urteil ist der Antragsgegnerin am 09.03.1987 zugestellt worden. Das dieses Verfahren einleitende Schriftstück, das auch eine Ladung zum Termin in Nanterre zum 18.11.1986 enthielt, ist von der Staatsanwaltschaft N. zum Zwecke der Zustellung an das Landgericht Essen übermittelt worden, das es zuständigkeitshalber an das Amtsgericht Essen weitergereicht hat. Dieses hat beide Schriftstücke am 18.08.1986 förmlich zugestellt und hat hierüber am 19.08.1986 ein Zustellungszeugnis errichtet. Die Klageschrift war ausschließlich in französischer Sprache abgefaßt, die Ladung in französischer und englischer Sprache, wobei letztere diejenige Sprache ist, in der die Parteien die Verhandlungen gepflogen und den Vertrag abgesetzt haben.
Im Rahmen der Geschäftsbeziehungen aus dem Vertrag vom 02.11.1983 war es zu Streitigkeiten zwischen den Parteien gekommen. Die Antragstellerin hatte deshalb den im Urteil des Handelsgerichts Nanterre erwähnten Beschluß des Amtsgerichts Essen vom 18.07.1986 erwirkt, wonach der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt worden war, Waren der Marke „...“ aus ihrem Lagerbestand an Dritte zu verkaufen und/oder an Dritte zu übergeben. Durch Urteil des Landgerichts Essen vom 16.10.1986 ist diese einstweilige Verfügung aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlaß (rechtskräftig) zurückgewiesen worden. Dies teilte der jetzige Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin dem Handelsgericht Nanterre mit Schreiben vom 11.11.1986 mit. Das französische Gericht hat dieses Schreiben zurückgesandt und dabei anheim gegeben, ein Schriftstück in französischer Sprache einzureichen.
Durch den angefochtenen Beschluß hat der Vorsitzende der 5. Zivilkammer des Landgerichts Essen antragsgemäß entschieden. Daraufhin hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle am 21.07.1987 die Vollstreckungsklausel erteilt.
Gegen den am 29.07.1987 zugestellten Beschluß hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 04.08.1987, eingegangen am 05.08.1987, Beschwerde eingelegt.
Sie beantragt, den Beschluß aufzuheben und festzustellen, daß eine Vollstreckung aus dem Urteil des Handelsgerichts Nanterre/Frankreich nicht zulässig ist und daß das Urteil hinsichtlich seines nicht vollstreckungsfähigen Inhalts nicht anzuerkennen ist.
Sie meint, der Beschluß habe nicht ergehen dürfen, weil die Klageschrift ihr ohne deutsche Übersetzung zugestellt und ihr die Klage nur durch eingeschriebenen Brief übermittelt worden sei. Tatsächlich wurde mit dem fraglichen Einschreiben ein Schriftstück übersandt, das die Einleitung des Rechtsstreits zur Hauptsache in N. nicht betrifft, insbesondere ein gerichtliches Schreiben, sondern ein Schriftsatz eines Rechtsanwaltes ist. Die Antragsgegnerin meint ferner, das Urteil des Handelsgerichts Nanterre hätte auch deshalb nicht ergehen dürfen, weil der in Bezug genommene Beschluß des Amtsgerichts Essen durch Urteil des Landgerichts Essen vom 16.10.1986 bereits aufgehoben gewesen sei.
Die Antragstellerin bittet um Zurückweisung der Beschwerde. Sie meint, einer deutschen Übersetzung habe es nicht bedurft; zumindest sei der Fehler nach § 187 ZPO deswegen geheilt, weil die Ladung auch in englischer Sprache, der Vertragssprache der Parteien, abgefaßt gewesen sei.
II. Die Beschwerde ist zulässig, Art. 36 des „Übereinkommens der europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen“ (EuGÜbk) vom 27.09.1968 (Bundesgesetzblatt II 72/774) in Verbindung mit §§ 11, 12 des Ausführungsgesetzes vom 29.07.1972 (AG EuGÜbk, Bundesgesetzblatt 1972 I 1328, 1973 I 26), insbesondere ist die Beschwerdefrist von einem Monat gewahrt.
III. Die Beschwerde ist auch begründet. Das Urteil des Tribunal des Commerce de Nanterre vom 15.01.1987 kann nicht mit der Vollstreckungsklausel versehen werden, Art. 27 EuGÜbk.
1. Zwar folgt dies nicht schon, wie die Antragsgegnerin unter Hinweis auf das Urteil des Landgerichts Essen vom 16.10.1986 meint, aus Art. 27 Nr. 3 EuGÜbk. Danach ist einer Entscheidung die Anerkennung dann zu versagen, wenn sie mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die zwischen denselben Parteien in dem Staat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist. Das Urteil des Landgerichts Essen ist zwar zwischen den Parteien des vorliegenden Verfahrens ergangen. Es ist aber mit der Entscheidung des Handelsgerichts Nanterre nicht unvereinbar: Es steht zwar in Widerspruch zu dem im Urteil vom 15.01.1987 in Bezug genommenen Beschluß des Amtsgerichts Essen vom 18.07.1986, denn dieser Beschluß ist durch Urteil des Landgerichts Essen aufgehoben worden. Bei dem Verfahren in N. handelt es sich aber um das Hauptsacheverfahren. Die Parteien hatten die Zuständigkeit des Handelsgerichts Nanterre vereinbart. Dies berührte die Zuständigkeit deutscher Gerichte für ein Verfügungsverfahren nicht, Art. 24 EuGÜbk. Urteile im Hauptverfahren können – und tun dies auch nicht selten – von Urteilen im Verfügungsverfahren abweichen, ohne daß dies wegen der umfassenderen Erkenntnismöglichkeiten im Hauptverfahren einerseits und der geringeren Anforderungen an den Beweis im Verfügungsverfahren andererseits als widersprüchlich anzusehen wäre. Dementsprechend sind abweichende Entscheidungen im Verfügungs- und im Hauptverfahren nicht miteinander unvereinbar, was allein die Versagung der Anerkennung nach Art. 27 Ziffer 3 EuGÜbk rechtfertigen könnte.
2. Die Anerkennung muß aber nach Art. 27 Ziffer 2 EuGÜbk versagt werden. Danach wird eine Entscheidung nicht anerkannt, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das dieses Verfahren einleitende Schriftstück nicht ordnungsgemäß und nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, daß er sich verteidigen konnte.
a) Zwar ist die Zustellung rechtzeitig erfolgt. Eine Frist von 3 Monaten ist auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Klage lediglich in französischer Sprache und die Ladung in französischer und englischer Sprache abgefaßt war, ausreichend, um sich auf den Termin vorzubereiten und sich durch einen Rechtsanwalt verteidigen zu lassen (vgl. auch BGH NJW 1986, 2197, OLG Hamm MDR 1979, 680). Dies stellt die Antragsgegnerin auch nicht in Abrede.
b) Art. 27 Ziffer 2 EuGÜbk ist auch in Anbetracht seines Wortlautes (... nicht ordnungsgemäß und nicht so rechtzeitig zugestellt ...) nicht dahin zu verstehen, daß in einem Fall rechtzeitiger Zustellung des das Verfahren einleitenden Schriftstückes andere Mängel unbeachtlich seien. Art. 27 Ziff. 2 EuGÜbk soll sicherstellen, daß eine Entscheidung nach den Bestimmungen des Übereinkommens weder anerkannt noch vollstreckt wird, wenn es dem Beklagten nicht möglich war, sich vor dem Gericht des Urteilsstaates zu verteidigen. Dies kann aber nicht nur im Falle nicht rechtzeitiger Ladung, sondern insbesondere auch dann der Fall sein, wenn sonstige Zustellungsmängel vorliegen. Die Zustellung muß deshalb nicht nur rechtzeitig sondern auch im übrigen ordnungsgemäß erfolgt sein. Dabei kann dahinstehen, ob man das Wort „und“ (nicht ordnungsgemäß und nicht so rechtzeitig) im Sinne eines „oder“ versteht (so Schumacher IPRax 1985, 265) oder ob man – was nach Auffassung des Senates schon deshalb näher liegt, weil eine nicht rechtzeitige Zustellung ebenfalls nicht ordnungsgemäß ist und dieser Begriff deshalb als Oberbegriff angesehen werden kann – das Wort „und“ im Sinne von „insbesondere“ auslegt. Bei einer reinen Wortinterpretation würde der Zweck des Art. 27 Ziffer 2 EuGÜbk verfehlt. Das dort aufgestellte Erfordernis einer ordnungsgemäßen Zustellung wäre sinnentleert. Es ist nämlich anerkannt, daß allein die fehlende Rechtzeitigkeit der Zustellung die Ablehnung der Vollstreckbarkeitserklärung rechtfertigt (BGH aaO).
c) Hier ist die Zustellung nicht ordnungsgemäß. Zwar ist das das Verfahren einleitende Schriftstück am 18.08.1986 förmlich und damit insoweit ordnungsgemäß zugestellt worden. Es ist auch das in der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der französischen Republik zur weiteren Vereinfachungen des Rechtsverkehrs nach dem Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 über den Zivilprozeß (Bundesgesetzblatt 1961 II 1041) vorgesehene Verfahren (Übersendung durch die Staatsanwaltschaft an den Präsidenten des Landgerichts oder Amtsgerichts, in dessen Bezirk sich der Empfänger aufhält) eingehalten worden. Unstreitig ist aber weder die Ladung noch die Klageschrift in deutscher Sprache abgefaßt. Dies war aber erforderlich. Die Beifügung einer Übersetzung des zuzustellenden Schriftstückes in der Landessprache des ersuchten Staates ist bei förmlicher Zustellung zwingend vorgeschrieben, § 3 des Gesetzes zur Ausführung des Übereinkommens vom 15.11.1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und des Haager Übereinkommens vom 18.03.1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 22.12.1977 (Bundesgesetzblatt 1977 II 3105), Art. 3 der Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der französischen Republik vom 06.05.1961. Dies führt dazu, daß die Zustellung nicht als ordnungsgemäß anzusehen und dem Urteil des Handelsgerichts Nanterre vom 15.01.1987 die Anerkennung zu versagen ist.
3. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin rechtfertigt sich eine andere Entscheidung auch nicht im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 187 ZPO. Es kann dahinstehen, ob diese Vorschrift, die in die internationalen Vereinbarungen keinen Eingang gefunden hat, überhaupt anwendbar ist. Dafür könnte, wie die Antragstellerin aufzuzeigen sucht, sprechen, daß Zustellungsvorschriften nicht Selbstzweck sind und ihre Bedeutung verlieren könnten, wenn ihre Funktion auf andere Weise erreicht ist (so BGH NJW 1984, 926, 927 für den direkten Anwendungsbereich des § 187 ZPO). Falls die Vorschrift entsprechend anwendbar sein sollte, kann im Streitfall jedenfalls die Zustellung nicht als ordnungsgemäß bewirkt angesehen werden. Art. 27 Ziffer 2 EuGÜbk soll, wie bereits erwähnt, sicherstellen, daß dem Beklagten genügend Möglichkeiten bleiben, sich vor dem Gericht des Urteilsstaates zu verteidigen. Die fehlende Beifügung einer deutschen Übersetzung mag deshalb nach Maßgabe des Einzelfalles entsprechend § 187 ZPO heilbar sein, wenn eindeutig feststeht, daß der Erklärungsempfänger der darin verwandten Sprache in vollem Umfang mächtig ist, insbesondere, wenn die Vertragsverhandlungen in dieser Sprache geführt und gegebenenfalls schriftlich niedergelegt worden sind. In anderen Fällen kommt eine Heilung bei fehlender Beifügung einer Übersetzung dagegen nicht in Betracht. Ein Zustellungsempfänger ist auch nicht verpflichtet sich bei Meidung von Rechtsnachteilen auf seine Kosten und auf sein Risiko eines Dolmetschers zu bedienen.
Im konkreten Fall ist die Antragsgegnerin bzw. ihr Geschäftsführer unstreitig der französischen Sprache nicht mächtig. Aus dem Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 11.11.1986 an das Handelsgericht Nanterre ergibt sich zwar, daß die Antragsgegnerin verstanden hat, daß es um die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Essen gegangen sein muß. Dies genügt aber nicht, da in dem Schreiben ausdrücklich das Fehlen einer deutschen Übersetzung gerügt wird und eine ungefähre Kenntnis vom möglichen Inhalt der Klage nicht genügt.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ergibt sich auch daraus nichts anderes, daß die Ladung auch in englischer Sprache, also der Vertragssprache der Parteien, abgefaßt war. Denn das das Verfahren einleitende Schriftstück, Art. 27 Ziffer 2 EuGÜbk, ist nicht, jedenfalls nicht allein, die Ladung sondern die Klageschrift. Diese war aber ausschließlich in französischer Sprache abgefaßt.