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Zusammenfassung der Entscheidung Die Gläubigerin beantragte beim Landgericht Köln (DE) ein Urteil eines Gerichts in Brüssel (BE) gegenüber dem (angeblichen) Schuldner für vollstreckbar zu erklären. Das Landgericht entschied darauf antragsgemäß. Der Schuldner wandte sich gegen diese Entscheidung und erklärte an Eides statt, die Gläubigerin sei ihm völlig unbekannt, er habe keine Nachricht darüber erhalten, in Belgien von ihr verklagt worden zu sein und er habe zudem nie unter der in dem belgischen Urteil genannten Anschrift gewohnt. Der Schuldner machte weiter glaubhaft, dass er von dem Verfahren gegen ihn keine Kenntnis hatte und dass er am 17.12.1932 geboren sei, während sich aus den vorgelegten Vollstreckungsunterlagen ergebe, dass der Schuldner des zur Vollstreckung gestellten Urteiles am 1.5.1940 geboren sei.
Das Oberlandesgericht Köln (DE) entscheidet, dass das Urteil nur dann gegenüber dem Schuldner für vollstreckbar erklärt werden dürfe, wenn es sich auch gegen ihn richte. Dies könne jedoch nicht festgestellt werden. Es bestünden schwerwiegende Zweifel, ob sich die Entscheidung gegen den in Anspruch genommenen Schuldner richte. Diese Zweifel gingen zu Lasten der für die Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen darlegungs- und beweispflichtigen Gläubigerin.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
Die Gläubigerin beantragte am 27.10.1994 beim Landgericht Köln, ein am 13.12.1993 erlassenes Urteil des erstinstanzlichen Gerichts von Brüssel (15.096/93) gegenüber dem Schuldner für vollstreckbar zu erklären. Zur Begründung wird ausgeführt, der Schuldner sei durch diese Entscheidung rechtskräftig zur Zahlung von 274.000 Belgischen Francs nebst Kosten verpflichtet, Anerkennungshindernisse seien nicht ersichtlich. Der Vorsitzende der angerufenen Zivilkammer entschied durch Beschluß vom 15.11.1994 antragsgemäß. Der Schuldner erklärte am 10.1.1995 an Eides statt, die Klägerin sei ihm völlig unbekannt, er sei mit ihr nie in Kontakt getreten. Er habe insbesondere keine Nachricht darüber erhalten, daß er von der Klägerin in Belgien verklagt worden ist. Er habe überdies nie unter der im vorgelegten Urteil genannten Anschrift gewohnt. Die Klägerin hat sich zu diesen Angaben nicht geäußert. Daraufhin ist die Eingabe des Schuldners vom 10.1.1995 als Beschwerde aufgefaßt und das Verfahren dem Senat zur Entscheidung vorgelegt worden.
Das Schreiben des Schuldners vom 10.1.1995 ist als Beschwerde gegen die Entscheidung des Kammervorsitzenden vom 15.11.1994 zu verstehen, die Vollstreckung aus dem oben näher bezeichneten Urteil des erstinstanzlichen Gerichts Brüssel zuzulassen. Die Auslegung des Briefes unter Berücksichtigung der Begründung zeigt, daß der Schuldner die Vollstreckbarkeit des belgischen Urteils ihm gegenüber abwenden möchte. Die Beschwerde des Schuldners ist gemäß Art. 36 Abs. 1, 37 EuGVÜ, §§ 11, 12 AVAG vom 30.5.1988 (vgl. BGBl. I, 662) statthaft und zulässig (vgl. zum Text des Abkommens, Zöller, 19. Aufl. ZPO, Anh. I, Art. 36, Rn. 1). Der Schuldner kann sich nach dieser Vorschrift gegen die Zulassung der Vollstreckung binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung mit einem Rechtsbehelf beim zuständigen Oberlandesgericht wehren. Die Monatsfrist ist eingehalten. In der Sache selbst ist die Beschwerde des Schuldners auch begründet. Das Urteil des erstinstanzlichen Gerichtes Brüssel darf gegenüber dem hier benannten Schuldner nur dann für vollstreckbar erklärt werden, wenn es sich auch gegen ihn richtet. Das kann nicht festgestellt werden. Der Schuldner hat glaubhaft gemacht, daß er am 17.12.1932 geboren ist, seit 1958 ohne Unterbrechung ausschließlich in K. wohnte und von der vermeintlichen Entscheidung gegen ihn ebenso wenig wie von dem zuvor geführten Verfahren Kenntnis erlangt hat. Aus den vorgelegten Vollstreckungsunterlagen läßt sich überdies entnehmen, daß der Schuldner des hier zur Vollstreckung gestellten Urteils am 1.5.1940 geboren ist. Bei dieser Sachlage bestehen schwerwiegende Zweifel, ob sich die vorgelegte Entscheidung gegen den hier in Anspruch genommenen Schuldner richtet. Diese Zweifel gehen zu Lasten der für die Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen darlegungs- und beweisbelasteten Gläubigerin. Der in der Vorinstanz entscheidende Vorsitzende hat der Gläubigerin Gelegenheit gegeben, die entstandenen Zweifel auszuräumen. Das ist trotz Abwartens nicht geschehen, so daß sich der Anerkennungsantrag nach alledem als erfolglos erweist und der Gläubigerin die in beiden Instanzen entstandenen Kosten auferlegt werden müssen, §§ 8 und 10 des Ausführungsgesetzes.