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Zusammenfassung der Entscheidung Die Antragstellerin erwirkte vor dem Landgericht Verona (IT) ein Urteil gegen den Antragsgegner, in dem dieser zur Zahlung eines Geldbetrages verurteilt wurde. Das Urteil erging nach streitiger Verhandlung und Beweisaufnahme nach Niederlegung des Mandats durch den italienischen Anwalt des Antragsgegners. Das Urteil wurde dem Antragsgegner in Deutschland zugestellt. Die Antragstellerin beantragte beim zuständigen deutschen Landgericht, das Urteil für in Deutschland vollstreckbar zu erklären. Sie legte dazu eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils, die italienische Vollstreckungsklausel und die Zustellungsurkunde vor.
Das Landgericht Karlsruhe (DE) führt aus, dass die nach dem EuGVÜ für die Vollstreckbarerklärung erforderlichen Nachweise erbracht seien. Die Antragstellerin habe die Ausfertigung der Entscheidung (Art. 46 Nr. 1 EuGVÜ), die Vollstreckbarerklärung (Art. 47 Nr. 1 EuGVÜ erste Voraussetzung) und die Zustellurkunde über die Zustellung des Urteils (Art. 47 Nr. 1 EuGVÜ zweite Voraussetzung) vorgelegt. Der Nachweis der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstückes gemäß Art. 46 Nr. 2 EuGVÜ sei nicht erforderlich, da der Antragsgegner in dem italienischen Verfahren zunächst anwaltlich vertreten gewesen sei und der Anwalt nur nachträglich das Mandat niedergelegt habe. Insofern könne aber auch gemäß Art. 48 Abs. 1 EuGVÜ eine Bestätigung der Zustellung von Klage und Ladung an den Antragsgegner durch das Landgericht Verona für den Nachweis gemäß Art. 46 Nr. 2 EuGVÜ als ausreichend angesehen werden.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
Der Antragsgegner ist vom Landgericht Verona in dem im Tenor angegebenen Umfang zur Zahlung von Kaufpreis für die Lieferung von Schweißdraht nebst Verzugsschaden verurteilt worden. Das Urteil, das nach streitiger Verhandlung und Beweisaufnahme nach Niederlegung des Mandats durch den italienischen Anwalt des Antragsgegners erging, entspricht etwa einem deutschen Urteil nach Aktenlage. Es wurde dem Antragsgegner am 07.03.1990 in Karlsruhe zugestellt.
Die Antragstellerin hat beantragt, das Urteil in dem im Tenor angegebenen Umfang mit der deutschen Vollstreckungsklausel zu versehen.
Sie hat dazu eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils, Vollstreckungsklausel vom 18.04.1990 und Zustellurkunde vom 12.03.1990 vorgelegt.
Dem Antrag war gemäß Art. 31 Abs. 1 EuGVÜ, §§ 2, 3, 5 AVAG zu entsprechen.
Das Landgericht Karlsruhe ist gemäß Art. 32 Abs. 2 Satz 1 EuGVÜ, § 2 Abs. 2 Satz 1 erster Fall AVAG zuständig, wobei der substantiierte Vortrag der Antragstellerin ausreicht, der Antragsgegner residiere in Karlsruhe (Geimer-Schütze, Internationale Urteilsanerkennung, Band I Halbband 1, 1983, Seite 1231, Kropholler, Europäisches Zivilrecht, 2. Aufl. 1987, Rn. 3 zu Art. 32 EuGVÜ je mit Nachweisen).
Das Urteil des Landgerichts Verona ist eine Entscheidung nach Art. 25 EuGVÜ in Zivil- und Handelssachen (Art. 1 Satz 1 EuGVÜ).
Die nach dem EuGVÜ erforderlichen Nachweise sind erbracht.
Die Antragstellerin hat die Ausfertigung der Entscheidung (Art. 46 Nr. 1 EuGVÜ), die Vollstreckbarkeitserklärung vom 18.04.1990 (Art. 47 Nr. 1 erste Voraussetzung EuGVÜ) und die Zustellurkunde über die Zustellung des Urteils am 07.03.1990 in Karlsruhe (Art. 47 Nr. 1 zweite Voraussetzung EuGVÜ) vorgelegt.
Der Nachweis der Zustellung des Verfahrens einleitenden Schriftstücks gemäß Art. 46 Nr. 2 EuGVÜ erscheint nicht erforderlich, da der Antragsgegner im italienischen Verfahren zunächst anwaltlich vertreten war und der Anwalt nur nachträglich das Mandat niederlegte. Insofern kann aber auch gemäß Art. 48 Abs. 1 EuGVÜ die Bestätigung der Zustellung von Klage und Ladung am 04.07.1983 an den Antragsgegner durch das Landgericht Verona als für den Nachweis gemäß Art. 46 Nr. 2 EuGVÜ ausreichend angesehen werden. Der Antragsgegner hatte insoweit hinreichende Zeit zur Verteidigung im Sinne von Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ.
Sonstige Umstände, die gemäß Art. 34 Abs. 2, 27, 28 EuGVÜ der Vollstreckung entgegenstehen können, sind nicht vorhanden. Insbesondere stehen bei der Rüge der Unzuständigkeit der italienischen Gerichte durch den Antragsgegner im italienischen Verfahren nicht Zuständigkeiten gemäß Art. 28 Abs. 1 EuGVÜ in Verbindung mit Art. 7 – 16 EuGVÜ in Frage.
Gemäß Art. 34 Abs. 1 EuGVÜ, § 5 Abs. 1 Satz 1 AVAG wurde der Antragsgegner vor dieser Entscheidung nicht gehört.
Um eine hinreichende Bestimmtheit der Verurteilung herbeizuführen, wurde die Höhe der von der Antragstellerin durch Vorlage von Art. 1284 Codice Civile mit 5 % nachgewiesenen gesetzlichen Zinsen klargestellt (vgl. dazu zum Beispiel Kropholler aaO Rn. 12 zu Art. 31 EuGVÜ mit Nachweisen).