Die Beklagte ist eine niederländische Holding-, Verwaltungs- und Investmentgesellschaft. Sie war zu 100 % an der M. Verwaltungs GmbH, Cuxhaven, beteiligt. Die M. Verwaltungs GmbH wiederum war Alleingesellschafterin der … TEC.
Die Klägerin gewährte der … TEC 1994 und 1995 eine Reihe von Darlehen. So räumte die Klägerin … TEC mit Vertrag vom 11./12. Oktober 1994 einen Bar-/Avalkredit in Höhe von 8.000.000,‑ DM ein. Die … TEC nahm den Kredit über das Konto Nr. … teilweise in Anspruch. Im Hinblick auf die Bereitschaft der Klägerin, der … TEC Kredite zu gewähren, hatte die Beklagte bereits am 15. März 1994 gegenüber der Klägerin eine Patronatserklärung abgegeben, in der sie sich verpflichtete, „dafür Sorge zu tragen, dass die der genannten Gesellschaft von Ihnen gewährten Kredite einschließlich Zinsen und Nebenkosten fristgerecht zurückgeführt werden, und gegebenenfalls alle hierzu erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere die … TEC Nahrungsgüter Maschinenbau GmbH während der Dauer der Kreditbeziehung finanziell so ausgestattet zu halten, dass sie jederzeit in der Lage ist, ihren Verpflichtungen Ihnen gegenüber nachzukommen.“
Der Kreditvertrag der Klägerin und … TEC vom 11./12. Oktober 1994 sah als Sicherheit unter anderem das Vorliegen einer solchen Patronatserklärung vor.
Im Juli 1995 wurde von dritter Seite auf die … TEC ein Brandanschlag verübt, der das Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten brachte. Danach führte die Beklagte der … TEC kein Kapital mehr zu, aus der Befürchtung heraus, diese endgültig zu verlieren.
Am 26. Februar 1996 beantragte der Geschäftsführer der … TEC beim Amtsgericht Neubrandenburg die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen der … TEC. Das Amtsgericht Neubrandenburg setzte mit Beschluss vom selben Tage einen Sequester ein, der die Klägerin per Fax über die Einleitung des Gesamtvollstreckungsverfahrens und die Sequestration informierte.
Die Klägerin kündigte daraufhin mit Schreiben vom 26. Februar 1995 gemäß Ziffer 19 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen alle Kreditverträge mit der … TEC, u. a. auch den mit dieser Klage behafteten Vertrag vom 11./12. Oktober 1994 über das Konto ... Die Klägerin forderte die … TEC in dem genannten Schreiben zum Ausgleich ihrer Verbindlichkeiten ergebnislos auf. Das Amtsgericht Neubrandenburg eröffnete schließlich mit Beschluss vom 1. März 1996 das Gesamtvollstreckungsverfahren über die … TEC.
Mit Schreiben vom 30. Dezember 1996 nahm die Klägerin daher die Beklagte erfolglos aus der Erklärung vom 15. März 1994 in Anspruch. Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage einen Teilanspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung der Patronatserklärung in Höhe von 250.000,‑ DM nebst 5 % Zinsen seit dem 1. März 1996 geltend.
Die Klägerin behauptet, das Konto Nr. … über welches die Kreditauszahlungen an die … TEC ausschließlich abgewickelt worden seien, habe am 12. März 1999 mit 7.631.983,05 DM im Soll valutiert. Ferner habe der Gesamtvollstreckungsverwalter der … TEC den damaligen Saldo der Forderungen der Klägerin insgesamt in Höhe von 17.922.361,‑ DM mit Schreiben vom 17.10.1996 anerkannt. Der letztgenannte Saldo schließe die Forderungen aus dem Darlehensvertrag vom 11./12. Oktober 1994 ein.
In rechtlicher Hinsicht betont die Klägerin zunächst die Zuständigkeit des Landgerichts Berlin. Es sei deutsches Recht anwendbar. Dies ergebe sich aus der Patronatserklärung, in der die Parteien vereinbart hätten, dass für alle Rechte und Verpflichtungen das Recht der Bundesrepublik Deutschland gelte. Die Parteien hätten zudem Berlin als Gerichtsstand vereinbart.
Ferner sei die Patronatserklärung vom 15. März 1994 als eine sogenannte harte Patronatserklärung auszulegen. In der Patronatserklärung sei ein Vertragsangebot zu sehen, welches die Klägerin durch Auszahlung des Kredits angenommen habe. Überdies sei eine schriftliche Annahme jedoch in folgendem handschriftlichen Vermerk des Sachbearbeiters der Klägerin zu sehen: „Übergeben bei Besuch in Amsterdam am 15.03.“ ergänzt mit seinem Namenskürzel.
Die Beklagte habe ihre Pflichten aus der abgegebenen harten Patronatserklärung verletzt, indem sie der … TEC kein Kapital zugeführt habe. Dieses Verhalten der Beklagten begründe gegenüber der Klägerin einen Schadensersatzanspruch. Dieser schließe insbesondere die Rückzahlung der Kreditsumme und der Zinsen ein. Die Beklagte hafte insoweit neben, nicht nach der … TEC. Die Klägerin habe daher gegenüber der Beklagten einen vollen Ausgleichsanspruch im Hinblick auf die gesamten Verbindlichkeiten der … TEC.
Der Schadensersatzanspruch sei spätestens seit dem 1. März 1996, dem Tag der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens, fällig, denn spätestens ab diesem Zeitpunkt stehe fest, dass die Beklagte ihrer Ausstattungspflicht verletzt habe. Gemäß §§ 352, 353 HGB könne die Klägerin von der Beklagten ab diesem Zeitpunkt Fälligkeitszinsen in Höhe von 5 % verlangen.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 250.000,‑ DM nebst 5 % Zinsen seit dem 1. März 1996 zu zahlen und ihr nachzulassen, eine gegebenenfalls erforderliche Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft zu stellen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und eine gegebenenfalls erforderliche Sicherheitsleistung durch selbstschuldnerische Bankbürgschaft stellen zu dürfen.
Die Beklagte hält das angerufene Gericht für örtlich unzuständig. Sie meint, zwischen den Parteien sei keine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung getroffen worden. Die Patronatserklärung sei nur als einseitige Erklärung abgegeben worden. Auch eine mündliche Vereinbarung über den Gerichtsstand läge nicht vor. Ferner seien die Verhandlungen mit der … Bank in Neubrandenburg geführt worden, so dass Berlin als gewillkürter Gerichtsstand überhaupt nicht hätte vereinbart werden können.
Ebenso sei zwischen den Parteien keine Einigung über die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland wirksam erzielt worden. Auch insoweit liege nur eine einseitige Erklärung der Beklagten vor, die zu keinem Zeitpunkt von der Klägerin bestätigt worden sei.
Die Beklagte bestreitet die Höhe der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche im Hinblick auf das Konto Nr. … sowie die Höhe der insgesamt geltendgemachten Forderungen gegenüber der … TEC. Sie ist der Ansicht, die Patronatserklärung vom 15. März 1994 sei lediglich als sogenannte weiche Patronatserklärung zu verstehen, aus der nach ständiger Rechtsprechung keinerlei Haftung des Patrons herleitbar sei. Die Vereinbarung sei zu unbestimmt, um sie als harte Patronatserklärung qualifizieren zu können. Die Wortbedeutung „Sorge“ beinhalte nur das redliche Bemühen im Sinne einer Einsatzverpflichtung, ohne den Erfolgseintritt zu schulden oder zu garantieren. Eine Garantieerklärung im Hinblick auf die Finanzausstattung der Tochtergesellschaft und auf die Erfüllung der Darlehensverpflichtungen, habe die Beklagte nicht abgeben wollen.
Zudem sei die Patronatserklärung nicht hinreichend bestimmt, denn Schadensersatz könne nur für denjenigen Kredit verlangt werden, auf den in der Patronatserklärung Bezug genommen worden sei. In jedem Fall würde die Absicherung künftiger Kredite von ihr nicht erfasst, da das analog einer bankmäßigen Zweckerklärung eindeutig hätte ausgedrückt werden müssen.
Ein Anspruch gegen die Beklagte scheitere auch daran, dass die … TEC an der Nichterfüllung der Darlehensverpflichtungen gegenüber der Klägerin kein Verschulden treffe. Ebenso sei die Beklagte hierfür nicht verantwortlich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Klage ist zulässig. Das angerufene Gericht ist entgegen der Ansicht der Beklagten zuständig.
1. Nach Art. 17 Abs. 1 S. 3 GVÜ kann eine Gerichtsstandsvereinbarung „mündlich mit schriftlicher Bestätigung“ geschlossen werden. Diese Vorschrift ist ihrem Zweck entsprechend anwendbar. Im vorliegenden Fall liegt eine halbschriftliche Gerichtsstandsvereinbarung vor. Die Patronatserklärung wurde schriftlich abgegeben und durch schlüssiges Verhalten angenommen. Darin lag gleichzeitig ihre Bestätigung (vgl. Punkt II). Durch das in Art. 17 Abs. 1 S. 2 GVÜ statuierte Erfordernis der halben Schriftlichkeit soll der Nachweis der Einigung erleichtert werden (Zöller, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 21. Aufl. Art. 17 GVÜ, Rn. 6 und 7). Es schadet daher nicht, das die Gerichtsstandsvereinbarung schriftlich angeboten wird und die Bestätigung mündlich erfolgt, denn eine Beweiserleichterung kann auch auf diesem Wege erreicht werden. Ist doch anhand des schriftlichen Angebots ihr Inhalt eindeutig feststellbar.
2. Berlin konnte als Gerichtsstand wirksam vereinbart werden, da die … Bank Neubrandenburg nur eine rechtlich unselbständige Geschäftsstelle der Klägerin ist, welche zur … Bank Berlin gehört.
3. Die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland ist aufgrund der Patronatserklärung wirksam vereinbart worden, da sich nach Art. 27 Abs. 4 iVm Art. 31 Abs. 1 EG BGB das Zustandekommen und die Wirksamkeit des Vertrages nach dem Recht beurteilt, dass anzuwenden wäre, wenn der Vertrag oder die Bestimmung wirksam ist.
II. Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach § 280 1 BGB iVm der Patronatserklärung.
1. Es wurde eine Patronatserklärung wirksam vereinbar. Die Erklärung vom 15. März 1994 stellt ein schriftliches Angebot der Beklagten dar. Dieses Angebot wurde durch die Auszahlung der Kreditsumme an die … TEC wirksam angenommen. Nach § 151 Satz 1 BGB war die Annahmeerklärung nach der Verkehrssitte nicht zugangsbedürftig, da es sich hier um die Annahme eines lediglich vorteilhaften Angebotes handelt (vgl. dazu BGH NJW 2000, 276 f.). Nach der genannten Entscheidung, der sich das Gericht anschließt, ist von einer derartigen Verkehrssitte bei unentgeltlichen Zuwendungen und für den Antragsempfänger lediglich vorteilhaften Rechtsgeschäften auszugehen, etwa bei der Annahme eines selbständigen Garantieversprechens, eines Schuldbeitritts oder einer Bürgschaft.
Diesen Fällen steht die Patronatserklärung gleich.
2. Die Patronatserklärung vom 15. März 1994 ist als garantieähnliche Erklärung, also als sogenannte harte Patronatserklärung einzuordnen. Dies lässt sich dem Wortlaut des Vertrages entnehmen, indem es ausdrücklich heißt: „... verpflichten wir uns Ihnen gegenüber, dafür Sorge zu tragen, dass die ... Kredite einschließlich Zinsen und Nebenkosten fristgerecht zurückgeführt werden, und gegebenenfalls alle hierzu erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere die … TEC ... während der Dauer Kreditbeziehung finanziell so ausgestattet zu halten, dass sie jederzeit in der Lage ist ihren Verpflichtungen Ihnen gegenüber nachzukommen.“ Hieraus ergibt sich eine eindeutige Verpflichtung der Beklagten, im Falle der Zahlungsunfähigkeit der … TEC für die Rückzahlung der Forderungen einzustehen. Der Begriff „Sorge zu tragen“ stand dem Begriff „sicherzustellen“ gleich. Im Hinblick auf die von der Patronatserklärung erfassten Kredite wurde eine sehr allgemeine Formulierung gewählt. Sie bezieht sich deshalb auf alle Kredite der Klägerin und war damit auch hinreichend bestimmt, zumal die Beklagte sich „auch künftig über das Kreditverhältnis auf dem laufenden halten“ wollte. Auf die Patronatserklärung finden die Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts grundsätzlich Anwendung (vgl. Palandt, Kommentar zum BGB, 59. Aufl. Einführung vor § 305, Rn. 15).
3. Die Erfüllung der Patronatserklärung ist der Beklagten nachträglich subjektiv unmöglich geworden. Nach dem Brandanschlag konnte die Beklagte die … TEC, also ihre Enkelgesellschaft, nicht finanziell ausgestattet halten, da ihr hierfür unerwartet die finanziellen Kapazitäten fehlten. Die Einhaltung der Patronatserklärung hätte für sie bedeutet, dass Unternehmen neu aufbauen zu müssen. Nach dem Brandanschlag musste die gesamte Produktion eingestellt werden. Terminaufträge konnten nicht mehr eingehalten werden. Bestehende Aufträge wurden kundenseitig storniert. Trotz dieser Situation konnte das Personal nicht reduziert werden. Die Beklagte hatte auch keine anderweitigen Möglichkeiten auf das Schicksal der Beklagten Einfluss zu nehmen.
4. Die Beklagte hat die nachträglich eingetretene Unmöglichkeit im Sinne des § 280 BGB zu vertreten. Dies ergibt sich aus dem Garantiecharakter der hier vorliegenden Patronatserklärung. Es kommt daher nicht darauf an, ob die … TEC oder die Beklagte an der Nichterfüllung des Rückzahlungsanspruchs aus dem Darlehensvertrag ein Verschulden trifft.
5. Der Schadensersatzanspruch ist dem Umfang nach in voller Höhe gegeben: Der Anspruchsumfang wurde von der Klägerin hinreichend genau dargelegt (vgl. Anlage 5, Blatt 19 und Anlage 7, Blatt 23). Er betrifft das ursprünglich eingerichtete Kreditkonto Nr. …. Das Bestreiten der Beklagten ist insoweit nicht erheblich. Angesichts des Umstandes, dass die Beklagte sich laut Patronatserklärung über das Kreditverhältnis auf dem laufenden zu halten hatte, hätte sie konkret darlegen müssen, aus welchen Gründen der genannte Betrag falsch ist und weshalb die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen nicht zutreffen.
III. Der Klägerin stehen 5 % Zinsen nach § 352, 353 HGB seit dem 1. März 1996 zu. An diesem Tag wurde das Gesamtvollstreckungsverfahren über die … TEC eröffnet, und es musste davon ausgegangen werden, dass die Beklagte ihrer Ausstattungspflicht nicht hinreichend nachgekommen ist und in diesem Stadium des Verfahrens auch nicht mehr nachkommen wird.