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Zusammenfassung der Entscheidung Die Gläubigerin erwirkte in Frankreich ein Urteil gegen die Schuldnerin, in dem die Schuldnerin zur Zahlung eines Geldbetrages zuzüglich der "gesetzlichen Zinsen" verurteilt wurde. Die Gläubigerin stellte bei dem zuständigen deutschen Landgericht Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung. Sie begehrte dabei die Aufnahme bestimmter genau konkretisierter Zinssätze für genau bezeichnete Zeiträume. Ihrem Antrag wurde nur bezüglich der Hauptforderung entsprochen. Der weitergehende Antrag hinsichtlich der Zinsen wurde zurückgewiesen, da die Höhe des Zinssatzes dem vorgelegten Titel nicht zu entnehmen sei. Dagegen wandte sich die Gläubigerin mit der Beschwerde.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (DE) entscheidet, dass der grundsätzlichen Anerkennung des Titels nichts entgegenstehe. Daraus ergebe sich das Bedürfnis, dem Titel auch im Inland Geltung zu verschaffen. Die Vollstreckung dürfe nicht daran scheitern, dass die Kriterien, nach denen die Leistung festgelegt sei, sich nicht aus dem Titel selbst, sondern aus ausländischen Vorschriften ergeben. Wenn ein ausländischer Titel nicht den inländischen Erfordernissen für das Vollstreckungsverfahren gerecht werde, aber eine Konkretisierung aus im Inland zugänglichen Quellen möglich sei, so habe diese im Vollstreckbarerklärungsverfahren zu erfolgen. Hier habe die Gläubigerin die gesetzlichen Grundlagen der Zinsforderungen in der Antragsschrift genau bezeichnet. Das inländische Gericht sei daher zur Konkretisierung des ausländischen Titels befugt.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
Die 14. Kammer des Handelsgerichts von … verurteilte die Antragsgegnerin mit Urteil vom 01.12.1988 u.a., an die Antragstellerin FF 187.722,37 zusätzlich der gesetzlichen Zinsen hieraus seit 03.06.1985 zu zahlen. Die Vollstreckbarkeit des Urteils wurde angeordnet. Mit Urteil vom 09.02.1990 wies die 25. Kammer, Sektion A, des Oberlandesgerichts … die Berufung der Antragsgegnerin gegen das vorgenannte Urteil zurück. Die Entscheidungen wurden der Antragsgegnerin am 30.12.1988 und am 28.03.1990 zugestellt.
Mit beim Landgericht am 17.12.1991 eingegangenem Schriftsatz hat die Antragstellerin den Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung gestellt, dem der Vorsitzende der 1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt als Einzelrichter nur teilweise in dem angefochtenen Beschluß entsprochen hat. Den weitergehenden Antrag auf die Aufnahme bestimmter Zinssätze hat das Erstgericht mit der Erwägung zurückgewiesen, daß die Höhe des Zinssatzes den vorgelegten Titeln nicht zu entnehmen sei. Gegen diese Antragszurückweisung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer bei Gericht am 05.02.1992 eingegangenen Beschwerde und beantragt, den Beschluß zu ergänzen, daß die Antragsgegnerin aus FF 187.722,37 Zinsen in folgender Höhe zu leisten hat:
9,50 % ab 03.06.1985 bis 14.07.1989; 7,82 % ab 15.07.1989 bis 31.12.1989; 9.36 % ab 01.01.1990 bis 08.04.1990; 14,36 % ab 09.04.1990 bis 31.12.1990; 15,26 % ab 01.01.1991 bis 31.12.1991.
Der Antragsgegnerin ist rechtliches Gehör gewährt worden. Die weiteren Einzelheiten ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die gemäß Art. 40 des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (GVÜ) in Verbindung mit den § 16 Abs. 1, 12 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung zwischenstaatlicher Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge in Zivil- und. Handelssachen (AVAG) statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde ist sachlich begründet.
Dem französischen Titel steht, wovon auch der Vorsitzende der Zivilkammer des Landgerichtes ausgegangen ist, dessen funktionelle Zuständigkeit sich aus Art.32 GVÜ i.V. mit § 5 Abs. 1 AVAG ergibt, kein Grund entgegen, ihm die grundsätzliche Anerkennung im Inland zu versagen (vgl. hierzu auch Beschluß des OLG Saarbrücken vom 03.08.1987 in Bezug auf die Entscheidungen des Handelsgerichts, abgedruckt in NJW 1988, S. 3100). Damit steht aber zugleich das Bedürfnis fest, „dem Titel nach Möglichkeit auch im Inland Geltung zu verschaffen und die Vollstreckung nicht daran scheitern zu lassen, daß die Kriterien, nach denen die Leistung festgelegt ist, sich nicht aus dem Titel selbst, sondern aus ausländischen Vorschriften oder ähnlichen gleichermaßen zugänglichen Umständen ergeben“ (so Urteil des BGH vom 06.11.1985, abgedruckt in NJW 1986 S. 1440 ff, 1441).
Das Vertragsrecht will den Parteien im Vergleich zu den Regelungen in §§ 328, 722, 723 ZPO (sogenanntes „autonomes Recht“) die Wirkungserstreckung eines Vollstreckungstitels erleichtern. Es liegt daher nahe, den Inhaber des ausländischen Titels nicht zu einer klarstellenden Entscheidung im Inland zu nötigen. Wird der ausländische Titel den inländischen Erfordernissen für das Vollstreckungsverfahren nicht gerecht, ergeben sich jedoch die Kriterien, nach denen sich die Leistungspflicht bestimmt, aus den ausländischen Vorschriften oder ähnlichen, im Inland gleichermaßen zugänglichen und sicher feststellbaren Umständen, so ist grundsätzlich geboten, diese Feststellungen im Verfahren der Vollstreckbarkeitserklärung zu treffen und den ausländischen Titel in der Entscheidung über seine Vollstreckbarkeit entsprechend zu konkretisieren (vgl. BGH aaO, S. 1441).
Es entspricht zwischenzeitlich der herrschenden Meinung, daß in Fällen, in denen eine ausländische Entscheidung die Verpflichtung zur Zahlung gesetzlicher Zinsen ausspricht, ohne Ausspruch über deren Höhe, das inländische Gericht („Zweitgericht“) zur Konkretisierung des ausländischen Titels befugt ist (vgl. wie hier Beschluß des OLG Celle vom 29.02.1988 in NJW 1988, 5.2183; vgl. zum Meinungsstand im übrigen Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO, 49.Aufl. 1991, Anm. zu Art. 31 GVÜ).
Die Antragstellerin hat die gesetzlichen Grundlagen, aus denen sich der jeweilige Zinsfuß ergibt, genau in ihrer Antragsschrift bezeichnet. Gegen die Richtigkeit der Berechnung hat die Antragsgegnerin keine Einwände erhoben. Der Vollstreckungstitel war mithin entsprechend den inländischen Vollstreckungsbedürfnissen zu konkretisieren.