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Zusammenfassung der Entscheidung Die Gläubigerin erwirkte ein Versäumnisurteil eines niederländischen Gerichts gegen die Schuldner. Der mit der Zustellung des Urteils beauftragte niederländische Gerichtsvollzieher veranlasste die Zustellung per Einschreiben durch die niederländische Post. Zum anderen übergab er Abschriften des Urteils der Staatsanwaltschaft bei dem zuständigen niederländischen Gericht. Die Gläubigerin beantragte in Deutschland die Vollstreckbarerklärung und Klauselerteilung. Sie legte eine von dem Gerichtsvollzieher gefertigte Niederschrift über die von ihm vorgenommenen Zustellungshandlungen, sowie zwei Bestätigungen über die Aufgabe der Einschreibesendungen vor. Das zuständige deutsche Landgericht entschied antragsgemäß. Dagegen wandten sich die Schuldner mit der Beschwerde.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (DE) führt aus, dass die Gläubigerin die Nachweise nach Art. 46 Nr. 2 und 47 Nr. 1 EuGVÜ nicht erbracht habe. Für Zustellungen im Rechtshilfeverkehr zwischen Deutschland und den Niederlanden komme trotz des Beitritts beider Staaten zum Haager Zustellungsübereinkommen die Zusatzvereinbarung zum Haager Übereinkommen über den Zivilprozess zur Anwendung. Danach hätte die Zustellung hier von dem Staatsanwalt bei dem zuständigen niederländischen Landgericht an den Präsidenten des deutschen Amtsgerichts oder Landgerichts erfolgen müssen, in dessen Bezirk sich die Schuldner aufhielten. Dieser habe dann die Zustellung vorzunehmen und der ersuchenden Behörde einen Nachweis zu erteilen. Das habe die Gläubigerin hier aber nicht nachgewiesen. Die Zustellung per Einschreiben entspreche nicht den Bestimmungen der Zusatzvereinbarung. Es sei nicht zu erwarten, dass die Gläubigerin einen Nachweis ordnungsgemäßer Zustellung noch erbringen werde, da eine Anfrage beim für die Vornahme der Zustellung in Deutschland zuständigen Gericht ergeben habe, dass das bei ihr aus den Niederlanden eingegangene Zustellungsersuchen undurchführbar gewesen sei.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
Durch das für vorläufig vollstreckbar erklärte Versäumnisurteil Nr. 312/86 des Amtsgerichts Enschede vom 6.3.1986 sind die Antragsgegner als Gesamtschuldner verurteilt worden, an die Antragstellerin insgesamt 30.768,‑ DM nebst den gesetzlichen Zinsen seit dem 23.1.1985 zu zahlen sowie die Prozeßkosten zu tragen, die sich nach Angaben der Antragstellerin auf ihrer Seite auf insgesamt 1.019,15 hfl belaufen. Der von der Antragstellerin mit der Urteilszustellung beauftragte niederländische Gerichtsvollzieher trug für die Zustellung dieses Urteils an die Antragsgegner auf doppelte Weise Sorge. Einmal veranlaßte er die Zustellung des Urteils an die Antragsgegner per Einschreiben durch die Post in Almelo (Niederlande), bei der er die entsprechenden Briefe am 3.4.1986 aufgab. Zum anderen übergab er Abschriften des Urteils der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht in Almelo (anscheinend zwecks Weitergabe des Schriftstücks an das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten zur Weiterleitung auf konsularischem Wege).
Die Antragstellerin hat, gestützt auf das Übereinkommen der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27.9.1968 (EGÜbk), mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 10.10.1986 bei dem Landgericht Gießen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts Enschede vom 6.3.1986 in der Bundesrepublik Deutschland und die Erteilung der Vollstreckungsklausel für dieses Urteil beantragt. Dazu hat sie eine Ausfertigung des Versäumnisurteils nebst einer Übersetzung des Urteils in die deutsche Sprache, eine von dem Gerichtsvollzieher gefertigte Niederschrift vom 2.4.1986 über die von ihm bewirkte Zustellung des Versäumnisurteils nebst einer Übersetzung dieser Niederschrift in die deutsche Sprache und zwei von dem Postamt in Almelo ausgestellte Belege über die Aufgabe von zwei Einschreibesendungen an die Antragsgegner vorgelegt. Der Vorsitzende der 3. Zivilkammer des Landgerichts Gießen hat mit Beschluß vom 22.10.1986 dem Antrag der Antragstellerin vom 10.10.1986 entsprochen.
Der Beschluß vom 22.10.1986 ist beiden Antragsgegnern am 28.10.1986 zugestellt worden. Gegen diesen Beschluß haben die Antragsgegnerin zu 2) mit dem an das Landgericht gerichteten und dort am 3.11.1986 eingegangenen Schriftsatz vom 1.11.1986 und der Antragsgegner zu 1) mit dem an das Landgericht gerichteten und dort am 5.11.1986 eingegangenen Schriftsatz vom 4.11.1986 sofortige Beschwerde eingelegt. Die Antragsgegnerin zu 2) hat vorgetragen, sie sei erst am 1.1.1985 gegründet worden und habe mit der Antragstellerin nie in Geschäftsbeziehungen gestanden. Der Antragsgegner zu 1) hat behauptet, nach einer von ihm per 31.12.1984 erstellten Provisionsabrechnung habe er gegen die Antragstellerin einen Zahlungsanspruch von 175,89 DM, während umgekehrt keine Forderung der Antragstellerin gegen ihn bestehe.
Die Antragstellerin ist den Beschwerden entgegengetreten. Auf die hiermit in Bezug genommenen Aufklärungsverfügungen des Senats vom 13.11.1986 und 10.12.1986 hat sie mitgeteilt, das den Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Enschede einleitende Schriftstück und das Versäumnisurteil vom 6.3.1986 seien in der Weise an die Antragsgegner zugestellt worden, „daß eine Zusendung über das Generalkonsulat per Einschreiben-Rückschein erfolgt ist, der Schuldner aber die Annahme grundsätzlich verweigert hat“.
Die Beschwerden der Antragsgegner sind statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (Art. 36 Abs. 1, 37 Abs. 1 EGÜbk, §§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 1 AusfG EGÜbk). Die somit zulässigen Rechtsmittel sind auch begründet.
Die Partei, welche die Zwangsvollstreckung aus einem in einem Vertragsstaat ergangenen Versäumnisurteil in einem anderen Vertragsstaat betreiben will, hat die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift der Urkunde, aus der sich ergibt, daß das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück der säumigen Partei zugestellt worden ist, und ferner eine Urkunde vorzulegen, aus der sich ergibt, daß das Versäumnisurteil zugestellt worden ist (Art. 46 Nr. 2, 47 Nr. 1 EGÜbk). Diese Nachweise hat die Antragstellerin hier nicht erbracht.
Ob die Zustellung des prozeßeinleitenden Schriftstücks und der Entscheidung ordnungsgemäß erfolgt ist, bestimmt sich ausschließlich nach Maßgabe des Rechts des Urteilsstaates, mag es sich um eine Inlands- oder um eine Auslandszustellung handeln (Bülow/Böckstiegel, Der internationale Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, 2. Aufl., B I 1 e, S. 606.210). Zum Zustellungsrecht des Urteilsstaates gehört aber nicht nur dessen autonomes Prozeßrecht. Denn nach Art. IV Abs. 1 des dem EGÜbk beigefügten Protokolls (BGBl 1972 II S. 808), das ein integrierter Bestandteil des Übereinkommens ist und deshalb die gleiche rechtliche Bedeutung und Wirksamkeit wie das Übereinkommen selbst hat, wird für die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke auf die mehr- oder zweiseitigen Übereinkünfte für den Rechtshilfeverkehr in Zivil- und Handelssachen, die jeweils zwischen dem Absende- und Empfangsstaat in Kraft sind, verwiesen.
Zu diesen anderweitigen Übereinkommen gehört in erster Linie das Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15.11.1965 (BGBl 1977 II S. 1452; vgl. auch das deutsche Ausführungsgesetz dazu vom 22.12.1977, BGBl 1977 I S. 3105), das für die Niederlande am 2.1.1976 (BGBl 1980 II S. 907) und für die Bundesrepublik Deutschland am 26.6.1979 (BGBl 1979 II S. 779) in Kraft getreten ist. Dieses Zustellungsübereinkommen ist zwischen den Staaten, die es ratifiziert haben, an die Stelle der Art. 1 bis 7 des Haager Übereinkommens über den Zivilprozeß vom 1.3.1954 (BGBl 1958 II S. 577), das im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Niederlanden seit dem 1.1.1960 gilt (BGBl 1959 II S. 1388) und zu dessen Ergänzung zwischen diesen beiden Staaten die Vereinbarung vom 30.8.1962 (BGBl 1964 II S. 468) zur weiteren Vereinfachung des Rechtshilfeverkehrs abgeschlossen worden ist, getreten. Jedoch bleiben nach Art. 24 des Haager Zustellungsübereinkommens Zusatzvereinbarungen zu dem Haager Übereinkommen von 1954 unter den Vertragsstaaten in Kraft, es sei denn, daß die Vertragsstaaten etwas anderes vereinbaren. Letzteres ist im Verhältnis zwischen den Niederlanden und der Bundesrepublik Deutschland nicht geschehen. Daraus folgt, daß es im Rechtshilfeverkehr zwischen diesen beiden Staaten ungeachtet ihres Beitritts zu dem Haager Zustellungsübereinkommen bei dem in der Zusatzvereinbarung vom 30.8.1962 geregelten unmittelbaren Geschäftsverkehr bleibt (vgl. Denkschrift, BT-Drucksache 7/4892 S. 38 ff., 41; Böckstiegel/Schlafen, NJW 1978, 1073, 1074; Bülow/Böckstiegel, aaO, A I 2 a, S. 350.2).
Nach den Vorschriften der deutsch-niederländischen Zusatzvereinbarung vom 30.8.1962 werden gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke, die von einem der beiden Staaten ausgehen, im unmittelbaren Verkehr übersandt, und zwar wenn sie für Personen in der Bundesrepublik Deutschland bestimmt sind, von dem Staatsanwalt bei dem zuständigen niederländischen Landgericht an den Präsidenten des deutschen Landgerichts oder Amtsgerichts, in dessen Bezirk sich der Empfänger aufhält. Die Zustellung wird durch die Geschäftsstelle des Amtsgerichts bewirkt, in dessen Bezirk sie vorzunehmen ist. Diese hat auch den Zustellungsnachweis den ersuchenden ausländischen Behörden zu erteilen. Daß im vorliegenden Fall die Zustellung des den Rechtsstreit einleitenden Schriftstücks und des Versäumnisurteils vom 6.3.1986 an die beiden Antragsgegner in der zuvor beschriebenen Form erfolgt ist, hat die Antragstellerin nicht urkundlich belegt, ja nicht einmal behauptet. Sie trägt vielmehr vor, das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück und das Versäumnisurteil vom 6.3.1986 seien den Antragsgegnern durch niederländische Behörden (Generalkonsulat bzw. Gerichtsvollzieher) per Einschreiben zugestellt worden. Diese Form der Zustellung entspricht nicht den Bestimmungen der Zusatzvereinbarung vom 30.8.1962. Sie ist auch nicht in dem Haager Zustellungsübereinkommen, soweit es um das Verhältnis zwischen den Niederlanden und der Bundesrepublik Deutschland geht, vorgesehen. Die Bundesrepublik Deutschland hat nämlich der Benutzung der in den Art. 8 (Zustellung durch diplomatische oder konsularische Vertreter) und 10 (u.a. Zustellung unmittelbar durch die Post) des Übereinkommens vorgesehenen Übermittlungswege gemäß Art. 21 Abs. 2 a widersprochen (vgl. § 6 AusfG HZustlÜbk; Bülow/Böckstiegel, aaO, A I 2 a, S. 350.3; Baumbach/Lauterbach/Albern/Hartmann, ZPO, 45. Aufl., Anh. § 202 Anm. 4 unter 4). Daher ist eine Zustellung durch diplomatische oder konsularische Vertreter nur zulässig, wenn das Schriftstück einem Angehörigen des Absendestaates zuzustellen ist; eine Zustellung unmittelbar durch die Post findet nicht statt.
Eines längeren Zuwartens auf den Eingang der von der Antragstellerin nach den Art. 46 Nr. 2 und 47 Nr. 1 EGÜbk vorzulegenden Urkunden bedarf es, obwohl die Antragstellerin mit ihren Schriftsätzen vom 12.1.1987 und 1.4.1987 darum gebeten hat, nicht. Der Senat hat die Antragstellerin bereits mit Verfügung vom 13.11.1986 auf das Fehlen dieser Urkunden hingewiesen. Seitdem sind über 9 Monate fruchtlos verstrichen. Hiervon abgesehen kann es ausgeschlossen werden, daß die Antragstellerin die fraglichen Urkunden noch vorlegen kann. Nach einer dem Senat unter dem 10.12.1986 von der Verwaltungsabteilung des für die Antragsgegner zuständigen Amtsgerichts Gießen fernmündlich erteilten Auskunft, deren Inhalt der Antragstellerin mit Verfügung des Senats vom gleichen Tag mitgeteilt worden ist, ist dort in den Jahren 1985 und 1986 kein Ersuchen aus den Niederlanden eingegangen, Schriftstücke an die Antragsgegner im Wege der Rechtshilfe zuzustellen. Zwar ist im April 1985 dort ein Ersuchen aus den Niederlanden eingegangen, Schriftstücke an eine … in … zuzustellen. Die Zustellung ist jedoch nicht erfolgt, weil die als Zustellungsempfängerin genannte Firma im Handelsregister des Amtsgerichts Gießen nicht eingetragen ist. Deshalb hat das Amtsgericht Gießen ein Zeugnis ausgestellt, wonach die Zustellung undurchführbar gewesen ist.