-
Zusammenfassung der Entscheidung Der Antragsgegner wurde durch Urteil eines Gerichts in Hagenau (FR) verurteilt, einen Geldbetrag einschließlich gesetzlicher Zinsen an den Antragsteller zu bezahlen. Ferner wurde er in die Kosten des Verfahrens vor dem französischen Gericht verurteilt. Der Antragsteller beantragte beim Landgericht Karlsruhe (DE), das französische Urteil für in Deutschland vollstreckbar zu erklären. Er trug vor, der Antragsgegner arbeite bei einer Firma in Karlsruhe.
Das Landgericht Karlsruhe (DE) entscheidet, dass zur Begründung seiner Zuständigkeit nach Art. 32 Abs. 2 S. 2 EuGVÜ die substantiierte Behauptung des Antragstellers genüge, der Antragsgegner arbeite im Bezirk des Landgerichts Karlsruhe und seine Forderung auf Lohn solle gepfändet werden. Ferner könne das Urteil bezüglich der Hauptforderung sowie bezüglich der zugesprochenen gesetzlichen Zinsen für vollstreckbar erklärt werden, wobei die genaue Höhe der Zinsen klarstellend vermerkt werden könne. Soweit jedoch eine Verurteilung zur Tragung der Kosten ohne summenmäßige Festsetzung erfolgt sei, sei der Antrag zurückzuweisen, da es an der zur Vollstreckung erforderlichen Bestimmtheit der Forderung fehle.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
Der Antragsgegner ist durch Urteil des Amtsgerichts Hagenau vom 13.04.1983 unter anderem in der im Tenor angegebenen Weise, ferner in die Kosten einschließlich der Kosten des Mahnverfahrens Nr. B 3250/1982 verurteilt worden.
Das Urteil wurde ihm am 16.06.1983 durch den zuständigen französischen Gerichtsvollzieher zu Händen seiner Mutter zugestellt. Die Antragstellerin will im Landgerichtsbezirk Karlsruhe mit dem Vorbringen vollstrecken, der Antragsgegner arbeite bei der Firma … in Karlsruhe.
Sie beantragt deshalb unter Vorlage von Titel, Klausel und Zustellurkunde, das Urteil mit der Vollstreckungsklausel zu versehen.
Dem Antrag war gemäß Art. 31 EuGVÜ, §§ 3, 5, 7 AG EuGVÜ in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu entsprechen.
Das Landgericht Karlsruhe ist nach Art. 32 Abs. 2 Satz 2 EuGVÜ zuständig, da hier nach dem Vorbringen der Antragstellerin die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll. Ihre substantiierte Behauptung, der Antragsgegner arbeite hier, seine Forderung auf Lohn solle gepfändet werden, reicht zur Begründung der Zuständigkeit (Geimer-Schütze, Internationale Urteilsanerkennung Band I, Halbband 1 1983, Seite 1231, Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht, 2. Aufl. 1987, RN 3 zu Art. 32 EuGVÜ je mit Nachweisen).
Die vorgelegte Urteilsausfertigung genügt Art. 46 Nr. 1 EuGVÜ. Vollstreckungsklausel und Zustellnachweise sind ebenfalls für Art. 47 Nr. 1 EuGVÜ hinreichend urkundlich vorhanden.
Sonstige, den Art. 34 Abs. 2, 27, 28 EuGVÜ zu entnehmenden, der Vollstreckung entgegenstehenden Gründe sind nicht ersichtlich.
Das Urteil kann auch wegen der gesetzlichen Zinsen mit der Vollstreckungsklausel versehen werden (Kropholler aaO RN. 12 und 15 zu Art. 31 EuGVÜ, Geimer-Schütze aaO Seite 1170/1171 je mit Nachweisen). Die Höhe der Zinsen konnte klarstellend vermerkt werden (vgl. dazu Landgericht Hamburg Beschluß vom 10.10.1977, Nachschlagewerk der Rechtsprechung zum Gemeinschaftsrecht I 31 – B 5, Art. 3 des LOI Nr. 75 – 619 vom 11.07.1975, Verordnung der Banque de France vom 31.08.1977 und AVIS Nr. 46177).
Soweit eine Verurteilung zur Tragung der Kosten ohne summenmäßige Festsetzung erfolgte, war der Antrag zurückzuweisen, da es an der zur Vollstreckung erforderlichen Bestimmtheit der Forderung fehlt.
Nach Art. 34 Abs. 1 EuGVÜ war der Antragsgegner vor dieser Entscheidung nicht zu hören.