I. Die Antragstellerin, eine in … ansässige Herstellerin … von Schuhen, nimmt die in … ansässige Antragsgegnerin … vor dem … auf Zahlung des Kaufpreises für die Lieferung von Schuhen an eine Firma in … in Anspruch. Wesentlicher Streitpunkt ist dabei, ob die Antragsgegnerin für die Verbindlichkeiten der inzwischen in Konkurs gegangenen Firma in … einzustehen hat, weil sie – so die Argumentation der Antragstellerin – möglicherweise deren Rechtsnachfolgerin geworden ist. Hierzu liegen umfangreiche, im Auftrage der Parteien erstattete Rechtsgutachten vor, die sich u.a. mit der Frage einer möglichen Haftung aus § 25 HGB, aus § 419 BGB bzw. einer Haftung nach Rechtsscheinsgrundsätzen auseinandersetzen.
Im Laufe jenes in … anhängigen Rechtsstreits erwirkte die Antragstellerin unter dem 17.6.1983 eine auf Art. 671 und 673 ff. des codice di procedura civile (c.p.c., italienische Zivilprozeßordnung) gestützte gerichtliche Entscheidung, durch die sie zum „sequestro conservativo“ (Sicherstellungsbeschlagnahme) von beweglichen und unbeweglichen Gütern sowie Forderungen der Antragsgegnerin bis zur Höhe von 7.000.000 Lit. ermächtigt wurde.
Auf Antrag der Antragstellerin hat der Vorsitzende der IV. Zivilkammer des Landgerichts … am 7. Juli 1983 gemäß Art. 31 des Übereinkommens der … über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung in Zivil- und Handelssachen vom 27.9.1968 (EuG-Übk) angeordnet, daß diese von der Antragstellerin als Arrestbefehl bezeichnete Entscheidung mit der Vollstreckungsklausel zu versehen sei. Der Rechtspfleger hat die Vollstreckungsklausel gemäß § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Übereinkommens vom 27.9.1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 29.7.1972 (BGBl. I 1328) am 11. Juli 1983 erteilt.
Die Antragstellerin leitete alsbald die Zwangsvollstreckung ein und erwirkte, nachdem sie bereits Vorpfändungen ausgebracht hatte, Pfändungsbeschlüsse für die Geschäftskonten der Antragsgegnerin (u.a. am 12.7.1983) und ließ am 14.7.1983 durch einen Gerichtsvollzieher Pfändungen durchführen. Sämtliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wurden später auf Erinnerung der Antragsgegnerin aufgehoben, weil die Pfändungsbeschlüsse von unzuständigen Gerichten erlassen worden seien und weil die ohne richterlichen Durchsuchungsbefehl vorgenommene Pfändung des Gerichtsvollziehers gegen Art. 13 GG verstoße. (Wegen Einzelheiten wird auf die von der Antragsgegnerin zu den Akten gereichten Entscheidungen (Bd. III B1. 117 – 126 GA) Bezug genommen).
Unmittelbar nach Erteilung der Vollstreckungsklausel hat die Antragsgegnerin unter dem 12.7.1983 Beschwerde gemäß Art. 36 EuG-Übk eingelegt und beantragt, die Zwangsvollstreckung von einer Sicherheitsleistung der Antragstellerin abhängig zu machen.
Diesem Antrag hat der Senat mit Beschluß vorn 15. Juli 1983 entsprochen und, gestützt auf Art. 38 Abs. 2 EuG-Übk, die Zwangsvollstreckung von einer von der Antragstellerin zu leistenden Sicherheit in Höhe von 1.200.000,‑ DM abhängig gemacht, nachdem die …. Prozeßbevollmächtigten der Antragsgegnerin mit Fernschreiben vom 13.7.1983 (Bd. I B1. 65 GA) mitgeteilt hatten, eine Überprüfung der vorab im Eilverfahren ergangenen Sicherungsmaßnahme erfolge in einem gemäß Art. 681 der … Zivilprozeßordnung vorgesehenen Bestätigungsverfahren, für das Termin auf Mitte September 1983 anberaumt sei; bei einem Erfolg ihrer Einwendungen werde der Arrestbefehl aufgehoben, bei einem Mißerfolg ergehe ein rechtsmittelfähiges Urteil.
Auf die gegen diese Entscheidung gerichtete Rechtsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof die Sache dem Gerichtshof der … zur Vorabentscheidung darüber vorgelegt, ob die Anordnung nach Art. 38 Abs. 2 EuG-Übk nur als Teil der abschließenden Beschwerdeentscheidung oder auch schon – wie vom Senat – als vorläufige Maßnahme während des Beschwerdeverfahrens getroffen werden dürfe; ferner, ob gegen eine solche vom Beschwerdegericht als vorläufige Maßnahme getroffene Anordnung die Rechtsbeschwerde zulässig sei (BGH NJW 84, 1320).
Der Gerichtshof der … hat mit Urteil vom 27. November 1984 (RIW 85, 235) entschieden, Art. 38 Abs. 2 EuG-Übk sei dahin auszulegen, daß ein Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen die aufgrund des Übereinkommens gewährte Zulassung der Zwangsvollstreckung befaßt sei, die Zwangsvollstreckung erst dann von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen dürfe, wenn es abschließend über den Rechtsbehelf entscheide; soweit gleichwohl eine auf Art. 38 Abs. 2 EuG-Übk gestützte vorläufige Anordnung ergehe, sei hiergegen die Rechtsbeschwerde nicht zulässig.
Mit Beschluß vom 11. Dezember 1984 hat der Senat daraufhin seinen Beschluß vom 15. Juli 1983 aufgehoben und mit Beschluß vom 27. Dezember 1984 der Antragsgegnerin gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 1.200.000,‑ DM abzuwenden (Bd. III B1. 250, 259 ff.). Die Antragsgegnerin hat inzwischen die Sicherheit geleistet.
Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, die Entscheidung des … vom 17.6.1983 sei in der … nicht vollstreckbar. Sie beruft sich insoweit auf Art. 675 der … Zivilprozeßordnung und behauptet, die Entscheidung habe inzwischen ihre Wirksamkeit verloren, weil sie nicht innerhalb der dort vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen ab ihrem Erlaß vollzogen worden sei. Dazu legt sie eine Stellungnahme des Universitätsprofessors …, ihres … Prozeßbevollmächtigten, vor (Bd. III B1. 268).
Im übrigen ist die Antragsgegnerin der Auffassung, die Anerkennung der … Entscheidung verstoße gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) der … weil der … Richter seiner Entscheidung … materielles Recht zugrunde gelegt und dieses falsch ausgelegt habe und weil darüber hinaus das italienische Arrestverfahren den Grundsätzen des deutschen Arrestverfahrens widerspreche.
Die Antragstellerin tritt den Rechtsausführungen der Antragsgegnerin entgegen und legt zur Frage der Wirksamkeit des … Titels ein Rechtsgutachten vor, das in ihrem Auftrag … und der Rechtsgelehrte … unter dem 12.3.1985 gemeinsam erstattet haben (Bd. III B1. 272 – 281).
Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat mit Beweisbeschluß vom 7. November 1984 (Bd. III B1. 219) und vom 13. Februar 1985 (Bd. III B1. 269) … (Institut für Arbeits- und Wirtschaftsrecht der Universität zu …) mit der Erstattung eines Rechtsgutachtens beauftragt, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bd. IV B1. 287 – 301 nebst Anlagen B1. 302 – 309).
II. Die innerhalb der Frist des Art. 36 Abs. 1 EuG-Übk. eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet.
Ein ausländischer Titel ist in dem in Art. 31 ff. EuG-Übk geregelten Verfahren dann für vollstreckbar zu erklären, wenn er in dem Staat, in dem er erlassen worden ist (Urteilsstaat) vollstreckbar und in dem Staat, in dem er vollstreckt werden soll (Vollstreckungsstaat), gemäß Art. 26 ff. EuG-Übk anerkennungsfähig ist (Bülow-Böckstiegel, Der internationale Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Art. 31 EuG-Übk Anm. II 1, 2). Beide Voraussetzungen sind hier erfüllt.
1. Die auf Art. 671, 673 ff. der … Zivilprozeßordnung (c.p.c.) gestützte Entscheidung, die zur Sicherstellungsbeschlagnahme (sequestro conservativo) ermächtigt, ist wirksam und hat ihre Vollstreckbarkeit nicht durch Zeitablauf verloren. Das ist das Ergebnis des vom Senat eingeholten Gutachtens des Sachverständigen …. Das Gutachten ist überzeugend. Es entspricht auch im wesentlichen in der Begründung und im Ergebnis dem im Auftrage der Klägerin gleichzeitig erstatteten Gutachten von … und ….
a) Nach den Ausführungen der Sachverständigen und dem auszugsweise bei der Akte befindlichen Text der … Zivilprozeßordnung (Bd. IV B1. 302 – 309 GA) liegt der von der Antragstellerin erwirkten Sicherstellungsbeschlagnahme folgende gesetzliche Regelung zugrunde:
Die Sicherstellungsbeschlagnahme (sequestro conservativo) entspricht funktionell dem Arrest des … Zivilprozeßrechts. Die Antragstellerin bezeichnet sie auch selbst als Arrestbeschluß. Es handelt sich um eine Maßnahme einstweiligen Rechtsschutzes, die dem Gläubiger, der befürchten muß, seine Haftungsgrundlage zu verlieren, Sicherung gewähren soll. Ihre Voraussetzungen sind in Art. 671 c.p.c. geregelt, der nach der Übersetzung in der zweisprachigen Ausgabe der italienischen Zivilprozeßordnung von Bauer und anderen (Bozen 1982) folgenden Wortlaut hat (Verweisungen auf weiterführende Vorschriften des … Rechts sind ausgelassen):
„Das Gericht kann auf Antrag des Gläubigers, der mit gutem Grund befürchtet, die Deckung für seine Forderung zu verlieren ..., die Sicherstellungsbeschlagnahme ... von beweglichen oder unbeweglichen Sachen des Schuldners oder von Geldbeträgen oder Gegenständen, die diesem geschuldet werden, zulassen, soweit das Gesetz ihre Pfändung erlaubt …“
Voraussetzungen der Sicherstellungsbeschlagnahme sind danach die Möglichkeit eines Anspruchs des Gläubigers und die Gefahr, mit der Durchsetzung dieses Anspruchs auszufallen.
Die Verfahrensvorschriften für den Erlaß der Sicherstellungsbeschlagnahme unterscheiden danach, ob ein Rechtsstreit zur Hauptsache bereits anhängig ist oder nicht. Für den vorliegenden Fall, in dem die Sicherstellungsbeschlagnahme unstreitig während eines bereits anhängigen Rechtsstreits angeordnet worden ist, bestimmen sie im wesentlichen folgendes:
„Art. 673 (Beschlagnahme während des Rechtsstreits)
Wenn das Verfahren in der Hauptsache bereits behängt (gemeint ist: anhängig) ist, ist der Antrag auf Beschlagnahme an das damit befaßte Gericht zu stellen.
Ist das Verfahren vor dem Landesgericht oder Oberlandesgericht anhängig, wird der Antrag beim Instruktionsrichter oder, falls dieser noch nicht bestimmt worden ist oder das Verfahren ausgesetzt ... oder unterbrochen … ist, beim Präsidenten des Landesgerichts oder Oberlandesgerichts eingebracht.
Der Richter entscheidet nach Anhörung der Parteien mit Beschluß, kann aber im Falle außergewöhnlicher Dringlichkeit mit begründetem Dekret entscheiden (681) ….
Art. 674 (Kaution)
Das Gericht kann sowohl mit der Verfügung, mit der es die Beschlagnahme zuläßt, als auch im Verlauf des Bestätigungsverfahrens (680, 681) dem Antragsteller eine Kaution ... für den etwaigen Ersatz der Schäden und für die Kosten auferlegen.
Art. 675 (Dauer der Wirksamkeit der Verfügung)
Die Verfügung, welche die Beschlagnahme zuläßt, verliert ihre Wirksamkeit, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen vom Erlaß an vollzogen wird. ….
Art. 681 (Bestätigung der Beschlagnahme, die im Lauf des Rechtsstreits genehmigt worden ist)
Genehmigt das Gericht die Beschlagnahme mit Beschluß (673 Abs. 3), so beraumt es zur Behandlung der Fragen, welche die Bestätigung der Beschlagnahme betreffen, eine Verhandlung an und entscheidet hierüber zusammen mit der Hauptsache.
Ist hingegen die Beschlagnahme im Laufe des Rechtsstreits mit Dekret (673 Abs. 3 und 4) genehmigt worden, hat der Beschlagnehmer innerhalb von 5 Tagen nach dem Tag, an dem die erste Vollzugshandlung vorgenommen worden ist..., beim Gericht die Anberaumung der vom vorhergehenden Absatz vorgesehenen Verhandlung zu beantragen; das Gericht beraumt diese Verhandlung mit Dekret an ....
Art. 682 (gesonderte Entscheidung über die Bestätigung)
In den von Art. 680 und 681, Abs. 2, vorgesehenen Fällen kann der Instruktionsrichter, wenn die Hauptsache eine längere Instruktion erfordert, verfügen, daß die mit der Bestätigung zusammenhängenden Fragen noch vor der Hauptsache entschieden werden.
Art. 683 (Unwirksamkeit der Beschlagnahme)
Die Beschlagnahme verliert ihre Wirksamkeit, wenn der Beschlagnehmer die Bestimmungen der Art. 680 und 681 nicht einhält, wenn der Antrag auf Bestätigung mit rechtskräftig gewordenem Urteil ... abgewiesen wird oder wenn das Verfahren in der Hauptsache aus irgendeinem Grund erlischt ….
Die Beschlagnahme verliert ihre Wirksamkeit auch, wenn mit rechtskräftigem Urteil das Nichtbestehen des Rechtes festgestellt worden ist, zu dessen Sicherung sie genehmigt worden war.
In diesen Fällen erklärt das Gericht auf Rekurs des von der Beschlagnahme Betroffenen mit Dekret die Unwirksamkeit der Beschlagnahme und ordnet nötigenfalls die Löschung der Eintragung... an.“
b) Ausweislich der in … Sprache und in … Übersetzung zu den Akten gereichten Auszügen aus den Gerichtsakten des … hat der … Richter vor Erlaß der zur Sicherstellungsbeschlagnahme ermächtigenden Entscheidung vom 17.6.1983 die … Prozeßbevollmächtigten beider Parteien angehört und dann durch Beschluß entschieden. Das entspricht dem Regelfall des Art. 673 Abs. 3 c.p.c. (con ordinanza sentite le parti). Die für den Fall außergewöhnlicher Dringlichkeit eröffnete Möglichkeit einer Entscheidung durch begründetes Dekret (con decreto motivato), eine einseitige Entscheidung ohne vorherige Anhörung des Gegners, ist nicht gewählt worden.
Daraus folgt für das weitere Verfahren, daß die gerichtliche Bestätigung der Sicherstellungsbeschlagnahmeanordnung (convalida del sequestro) nach Maßgabe des Art. 681 Abs. 1 c.p.c. zu erfolgen hat. Das bedeutet, daß das Gericht von Amts wegen einen Verhandlungstermin anzuberaumen hat, in dem dann gleichzeitig mit der Entscheidung über die Hauptsache darüber zu befinden ist, ob die Anordnung der Sicherstellungsbeschlagnahme bestätigt wird oder nicht. Ein solcher Verhandlungstermin war hier – unstreitig – auf den 22.9.1983 auch anberaumt worden. Es ist jedoch – weitere Termine scheinen zwischenzeitlich stattgefunden zu haben – bis heute noch keine abschließende Entscheidung ergangen, weder in der Hauptsache noch in der Frage der Bestätigung oder der Aufhebung der Sicherstellungsbeschlagnahmeanordnung.
c) Obwohl die Anordnung der Sicherstellungsbeschlagnahme bislang noch nicht förmlich aufgehoben worden ist, könnte sie ihre Vollstreckbarkeit und damit eine Voraussetzung für die Vollstreckbarkeitserklärung in der … kraft Gesetzes verloren haben. Für diese von der Antragsgegnerin vertretene Rechtsansicht spricht der Wortlaut des Art. 675 c.p.c., wonach die die Sicherstellungsbeschlagnahme anordnende Verfügung ihre Wirksamkeit verliert (perde efficacia), wenn sie nicht innerhalb von 30 Tagen vollzogen wird.
Diese Regelung ähnelt § 929 Abs. 2 ZPO; sie beruht nach übereinstimmenden Ausführungen der Sachverständigen auch auf vergleichbaren gesetzgeberischen Erwägungen. Es soll nämlich verhindert werden, daß der Gläubiger sich im Eilverfahren nach nur summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage einen Vollstreckungstitel verschafft und daraus dann zu beliebiger Zeit gegen den Schuldner vorgeht, obwohl sich die tatsächlichen Verhältnisse inzwischen möglicherweise verändert haben und die Voraussetzungen für Eilmaßnahmen entfallen sind. (Zum deutschen Recht vgl. Stein-Jonas ZPO, 20. Aufl. 1981; § 929 Rn. 2; Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO, 43. Aufl. 1985, § 929 Anm. 2 A; OLG Düsseldorf JMB1. NW 1960, 59, 60).
Nach... Recht wird ein Arrestbefehl kraft Gesetzes unwirksam, wenn er nicht innerhalb der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO vollzogen wird. Eine förmliche Aufhebung des Arrestbefehls (auf Antrag des Schuldners) ist möglich, aber nicht unbedingt notwendig. Denn die Unwirksamkeit ist von Amts wegen zu beachten, weil kein vollstreckbarer Titel mehr vorliegt. Pfändungen, die nach Fristablauf ausgebracht werden, sind auf die Erinnerung des Schuldners hin (§ 766 ZPO) aufzuheben, weil es an einer Vollstreckungsvoraussetzung (wirksamer Titel) fehlt. Zum Teil wird darüber hinaus sogar die Auffassung vertreten, Pfändungen nach Fristablauf bedürften nicht einmal der Aufhebung im Erinnerungsverfahren, weil sie unwirksam seien und keine Verstrickung bewirken könnten (vgl. zum deutschen Recht Stein-Jonas (Grunsky) aaO Rn. 16; Zöller-Vollkommer, ZPO, 14. Aufl. 1985, § 929 Rn. 20; beide jeweils mwN auch zum Meinungsstand).
Für das... Recht gilt dies nicht, obgleich der Wortlaut des Art. 675 c.p.c. eine entsprechende Auslegung nicht ausschließen dürfte. Der gerichtlich bestellte Sachverständige … und die von der Klägerin beauftragten Sachverständigen … und … kommen unter Hinweis auf eine Entscheidung des italienischen Kassationsgerichtshofs vom 12.2.1979 (Nr. 959) übereinstimmend zu dem Ergebnis, eine entgegen Art. 675 c.p.c. nicht fristgerecht vollzogene Sicherstellungsbeschlagnahmeanordnung verliere ihre Rechtswirksamkeit nicht ipso iure, sondern bedürfe der förmlichen Aufhebung im sogenannten Bestätigungsverfahren (convalida), wobei der Fristablauf auch nicht von Amts wegen, sondern nur auf Widerspruch des Schuldners zu beachten sei (so Gutachten … S. 9, Bd. IV B1. 295 GA).
Bis zur Aufhebung der Sicherstellungsbeschlagnahmeanordnung, im Ergebnis also – da über ihre Bestätigung zusammen mit der Hauptsache zu entscheiden ist – bis zur Entscheidung in der Hauptsache sind danach sichernde Vollstreckungsmaßnahmen aufgrund der angeordneten Sicherstellungsbeschlagnahme weiterhin rechtlich zulässig und wirksam.
Im Gutachten ... wird die Entscheidung des Kassationsgerichtshofs vom 12.2.1979 (Nr. 959) wörtlich wie folgt zitiert (Bd. III B1. 273 GA):
„Wenn im Verfahren der Bestätigung des Arrests und zur Hauptsacheentscheidung zwischen den Parteien Meinungsverschiedenheiten über die Wirksamkeit der Arrestanordnung entstehen, die sich daraus ergeben, daß es um die Rechtzeitigkeit der Vollziehung oder der Vornahme der später vom Arrestgläubiger zu treffenden Maßnahmen geht (Art. 675, 680 und 681 c.p.c.), so werden diese Fragen in dem Urteil beschieden, das über die Bestätigungsklage entscheidet, und nicht etwa durch Beschluß ohne Anhörung der anderen Partei nach Art. 683 Abs. 3 c.p.c.; dies deshalb, weil es bei den genannten Fragen um das Vorliegen bzw. Fehlen der notwendigen Voraussetzungen für ein Stattgeben der erwähnten Klage geht.
In diesem Fall entfällt die Wirksamkeit der Arrestanordnung oder der späteren Arrestvollziehung als Folge der festgestellten Nichteinhaltung der für die Vornahme der genannten Maßnahmen vorgesehenen Ausschlußfristen im Sinne von Art. 683 Abs. 1, zweite Fallgestaltung c.p.c. im Augenblick des Rechtskrafteintritts des die Bestätigungsklage abweisenden Urteils.“
Nach dieser höchstrichterlichen Auslegung des Art. 675 c.p.c. ist die Anordnung der Sicherstellungsbeschlagnahme vom 17.6.1983 nach italienischem Recht weiterhin ein der Vollstreckung fähiger Titel, selbst wenn er nicht fristgerecht vollzogen worden sein sollte.
d) Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob die Antragstellerin die Sicherstellungsbeschlagnahme fristgerecht vollzogen hat und welche Rechtsfolgen aus der Tatsache zu ziehen sein könnten, daß die Pfändungen, die sie im Juli 1983 ausgebracht hat, wenig später sämtlich aufgehoben worden sind.
Die Sachverständigen, die sich auch mit diesem Fragenkreis befaßt haben, kommen hier zu keinem übereinstimmenden Ergebnis. Ihre Feststellungen decken sich zwar insoweit, als die … Rechtsprechung und Lehre das Tatbestandsmerkmal „vollzogen“ des Art. 675 c.p.c. weit interpretieren und den Beginn von Vollstreckungsmaßnahmen sowie auch fruchtlose Pfändungen ausreichen lassen. Dies entspricht, jedenfalls soweit der Beginn der Zwangsvollstreckung als ausreichend angesehen wird, im deutschen Recht der heute herrschenden Meinung zur Auslegung des § 929 Abs. 2 ZPO (zum Meinungsstand: Stein-Jonas ... aaO, § 929 Rn. 11; Zöller ... aaO, § 929 Rn. 10, 11).
Nicht geklärt ist hingegen, ob im vorliegenden Fall ein Vollzug der Sicherstellungsbeschlagnahme anzunehmen wäre. Der vom Senat bestellte Sachverständige … möchte die Frage verneinen, weil fehlerhafte Vollstreckungsmaßnahmen, die aus Rechtsgründen aufgehoben worden sind, einer fruchtlosen Pfändung nicht gleichzusetzen seien. Eine einschlägige gerichtliche Entscheidung oder Literaturmeinungen hierzu sind jedoch nicht bekannt.
Die von der Antragstellerin beauftragten Sachverständigen … vertreten dagegen – ebenfalls ohne einschlägige Rechtsprechungs- oder Literaturquellen – die Auffassung, im Falle der Vollstreckung im Ausland müsse es zum Vollzug der Sicherstellungsbeschlagnahme ausreichen, wenn im Vollstreckungsstaat der Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung nach Art. 31 EuG-Übk gestellt werde. Denn bereits damit beginne die Vollstreckungshandlung, und dem Schuldner werde hierdurch auch hinreichend deutlich gemacht, daß der Gläubiger gegen ihn Zwangsmaßnahmen durchzusetzen beabsichtige; der Schutz des Schuldners, den Art. 675 c.p.c. – ähnlich wie § 929 Abs. 2 ZPO bezwecke – sei damit gewährleistet. Diese Fragen bedürfen hier im Ergebnis jedoch – wie bereits ausgeführt – keiner abschließenden Entscheidung.
2. Die nach ... Zivilprozeßrecht weiterhin vollstreckungsfähige Anordnung der Sicherstellungsbeschlagnahme ist in der... anerkennungsfähig. Das folgt aus Art. 24, 25 EuG-Übk und den korrespondierenden Vorschriften der §§ 34, 35 des deutschen Ausführungsgesetzes vom 29.7.1972 (BGH MDR 1980, 138). Danach sind auch einstweilige Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, grundsätzlich in den Vertragsstaaten gegenseitig anerkennungs- und vollstreckungsfähig.
Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 21.5.1980 (Rechtssache 125/79, Sammlung der Entscheidungen des Gerichtshofs 1980 Bd. II S. 1553 ff.) gilt eine Ausnahme für die Fälle, in denen die Gegenpartei vor Erlaß der die Sicherungsmaßnahme anordnenden oder zulassenden Entscheidung nicht gehört worden ist oder wenn die Vollstreckung ohne vorherige Zustellung des Vollstreckungstitels an die Gegenpartei erfolgen soll. Solche in einem einseitigen Verfahren ohne Antrag des Gegners ergangene Entscheidungen sind nicht anerkennungs- und vollstreckungsfähig, weil das rechtliche Gehör des Gegners entgegen den Intentionen des EuG-Übk nicht gewahrt worden ist.
Diese Voraussetzungen, die einer Anerkennung entgegenstehen könnten, sind hier jedoch nicht erfüllt. Der ... Richter hat nach Anhörung der Prozeßbevollmächtigten beider Parteien durch Beschluß nach Art. 673 Abs. 3 erster Fall c.p.c. (con ordinanza sentite le parti) entschieden, so daß die Antragsgegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hat. Anders wäre es möglicherweise, wenn der ... Richter mit begründetem Dekret nach Art. 673 Abs. 3 zweiter Fall c.p.c. (con decreto motivato) entschieden hätte, weil hier der Gegner zuvor nicht angehört worden wäre.
Der die Sicherstellungsbeschlagnahme anordnende Beschluß ist der Antragsgegnerin auch zugestellt worden. Er ist ihren italienischen Prozeßbevollmächtigten am 29.6.1983 ausgehändigt worden, wie der Zustellungsnachweis Bd. I B1. 18 – Übersetzung B1. 21/22 – GA ausweist.
3. Ausländischen Gerichtsentscheidungen kann die Anerkennung im Vollstreckungsstaat nur unter der Voraussetzungen der Art. 27 und 28 EuG-Übk versagt werden. Gründe, die nach Maßgabe dieser Vorschriften die Nichtanerkennung der Sicherstellungsbeschlagnahmeanordnung vom 17.6.1983 rechtfertigen könnten, liegen jedoch nicht vor.
a) Die Antragsgegnerin hat zu Beginn des Beschwerdeverfahrens mit ihrer vorläufigen Beschwerdebegründung geltend gemacht, das … Gericht habe seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen, weil nach Art. 16 Ziffer 3 EuG-Übk ein ausschließlicher Gerichtsstand in der … begründet sei; ferner sei ihr – der Antragsgegnerin – der das Verfahren einleitende Schriftsatz nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Ob die Antragsgegnerin diese Einwendungen, auf die sie später nicht mehr zurückgekommen ist, weiterhin aufrechterhalten will, ist unklar, bedarf aber keiner weiteren Klärung, weil beide Einwendungen jedenfalls unbegründet sind.
aa) Die Nichtbeachtung der in Art. 16 EuG-Übk festgelegten ausschließlichen Gerichtsstände ist zwar nach Art. 28 Abs. 1 EuG-Übk im Anerkennungsverfahren zu berücksichtigen. Jedoch gelten nach Art. 24 EuG-Übk diese ausschließlichen Gerichtsstände nicht für einstweilige und auf Sicherung gerichtete Maßnahmen, wie es die Sicherstellungsbeschlagnahme des... oder der Arrest des... Zivilprozeßrechts sind. Überdies liegt auch keiner der Fälle des Art. 16 EuG-Übk vor. Es kommen allenfalls die Ziffer 2 (Klagen, welche die Gültigkeit, Nichtigkeit oder Auflösung einer Gesellschaft oder juristischen Person betreffen) und Ziffer 3 (Klagen, die die Gültigkeit von Eintragungen in öffentliche Register betreffen) der genannten Vorschrift in Betracht.
Art. 16 Ziffer 2 EuG-Übk setzt jedoch voraus, daß die gesellschaftsrechtlichen Fragen selbst den unmittelbaren Streitgegenstand und nicht nur eine Vorfrage für einen anderen zivilrechtlichen Anspruch bilden (Bülow-Böckstiegel (Müller) Art. 15 EuG-Übk Anm. IV 2). Gegenstand des in ... anhängigen Rechtsstreits der Parteien zur Hauptsache ist aber ein Kaufpreisanspruch. Die Rechtsfrage, ob die Antragsgegnerin im Zusammenhang mit ihrer Gründung im Jahre 1979 als Rechtsnachfolgerin der damals in … ansässig gewesenen Käuferin anzusehen ist, bildet allenfalls eine Vorfrage für die Begründung ihrer Haftung auf Zahlung des Kaufpreises.
Ähnliches gilt für Art. 16 Ziffer 3 EuG-Übk. Danach müssen Gegenstand des Rechtsstreits Fragen der Gültigkeit und der Wirkungen einer Registereintragung sein (so der Bericht zu dem Übereinkommen vom 27.9.1969, abgedruckt bei Bülow Böckstiegel unter B I 1 a Seite 601, 53). Um die Gültigkeit der Handelsregistereintragung der Antragsgegnerin geht es in dem Rechtsstreit jedoch nicht. Ob auch die Wirkungen einer Registereintragung unter Art. 16 Ziffer 3 EuG-Übk fallen, wird von Bülow-Böckstiegel bezweifelt (aaO, Art. 16 EuG-Übk Anm. IV 3), kann hier aber dahinstehen, weil die mögliche Haftung der Antragsgegnerin für die Verbindlichkeiten der Käuferin keine Wirkung ihrer Handelsregistereintragung, sondern eine Folge ihrer Vereinbarungen, die sie seinerzeit mit der Käuferin getroffen hat, wäre.
bb) Die nicht ordnungsgemäße Zustellung des ein Verfahren einleitenden Schriftstücks ist nach Art. 27 Ziffer 2 EuG-Übk beachtlich, aber nur dann, wenn sich der Beklagte auf das Verfahren nicht eingelassen hat. Die Antragsgegnerin hat sich jedoch auf das in … anhängige Verfahren zur Sache eingelassen, und zwar sowohl in der Hauptsache als auch in dem die Sicherstellungsbeschlagnahme anordnenden Verfahren. Sie ist in beiden durch ihre … Prozeßbevollmächtigten anwaltlich vertreten gewesen.
b) Nach Art. 27 Ziffer 1 EuG-Übk ist eine im Ausland ergangene Entscheidung dann nicht anerkennungs- und damit auch nicht vollstreckungsfähig, wenn ihre Anerkennung der öffentlichen Ordnung des Staates, in dem sie geltend gemacht wird, widersprechen würde (Vorbehalt des ordre public).
Ein solcher die Anerkennung ausschließender Verstoß gegen den ordre public liegt jedoch nicht schon dann vor, wenn ausländisches Recht von ... Recht abweicht. Vielmehr ist ein Versagungsgrund nur dann gegeben, wenn die Entscheidung des ausländischen Gerichts aufgrund eines Verfahrens ergangen ist, daß von den Grundprinzipien des ... Verfahrensrechts in einem solchen Maße abweicht, daß nach der... Rechtsordnung die Entscheidung nicht als in einem geordneten, rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann (BGH NJW 1968, 354, 355; ähnlich – zur Frage ob ein ausländisches Gesetz gegen den Zweck eines ... Gesetzes verstößt (Art. 13 EGBGB; § 328 Nr. 4 ZPO) – BGH NJW 34, 568, 569, wonach ein solcher Verstoß, der zugleich als Verstoß gegen den ... ordre public gelten würde, nur dann vorliegt, wenn das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts zu den Grundgedanken der deutschen gesetzlichen Regelung und den in ihnen liegenden Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch stehen würde, daß es in der ... als untragbar empfunden würde).
Hiernach kommt es darauf an, ob die Art und Weise, wie der ausländische Richter im Einzelfall verfahren ist, den Grundprinzipien des ... Verfahrensrechts und dem damit verfolgten Schutzzweck zuwider läuft (Bülow-Böckstiegel (Linkel) aaO, Art. 27 Anm. II 3).
Im vorliegenden Fall ist ein Verstoß gegen den ... ordre public nicht feststellbar.
aa) Das die Anordnung der Sicherstellungsbeschlagnahme betreffende Verfahrensrecht unterscheidet sich allerdings nicht unerheblich von vergleichbaren ... Rechtsvorschriften.
Die gemäß Art. 673 Abs. 3, 1. Fall c.p.c. nach Anhörung der Parteien erfolgte Anordnung der Sicherstellungsbeschlagnahme entspricht im ... Recht einem nach mündlicher Verhandlung erlassenen Arrest (§§ 922 Abs. 1, 924 Abs. 1, 925 Abs. 1 ZPO). Während das... Recht in diesem Fall dem Schuldner die Möglichkeit gibt, gegen diese Anordnung Berufung einzulegen (§§ 922 Abs. 1, 925 Abs. 1, 511 ZPO), hat nach … der Schuldner grundsätzlich keine Möglichkeit, die Anordnung der Sicherstellungsbeschlagnahme auf ihre Berechtigung überprüfen zu lassen. Vielmehr wird die Frage, ob die Anordnung zu bestätigen ist oder nicht, von Amts wegen geprüft (convalida Art. 581 Abs. 1 c.p.c.), aber erst zusammen mit der Hauptsache entschieden.
Diese Regelung ist für den Schuldner ungünstiger als die ... Regelung, weil sie ihm grundsätzlich keine Möglichkeit gibt, die Anordnung der Sicherstellungsbeschlagnahme alsbald gerichtlich überprüfen zu lassen, ohne erst das Ende des unter Umständen Monate oder Jahre dauernden Prozesses zur Hauptsache abwarten zu müssen.
Gleichwohl ist dieses Ergebnis, gemessen an ... Rechtsgrundsätzen, nicht als untragbar bzw. einem geordneten rechtsstaatlichen Verfahren nicht mehr entsprechend anzusehen. Denn die Anordnung der Sicherstellungsbeschlagnahme ist eine richterliche Entscheidung, der zudem auch eine mündliche Verhandlung vorangegangen ist. Damit sind wesentliche rechtsstaatliche Grundsätze – Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), gerichtlich garantierter Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) – gewahrt.
Nicht zu den unverzichtbaren Garantien des Rechtsstaats gehört hingegen, daß gerichtliche Entscheidungen stets alsbald und von einer übergeordneten Instanz überprüfbar sein müssen. Das ist bei einstweiligen Sicherungsmaßnahmen, wie es der Arrest und die Sicherstellungsbeschlagnahme sind, auch schon deshalb nicht geboten, weil sie nur vorläufigen Charakter haben und jedenfalls mit einer dem Schuldner günstigen Entscheidung in der Hauptsache ihr Ende finden.
Es bleibt freilich zu berücksichtigen, daß die Sicherstellungsbeschlagnahme des ... Rechts auch zeitlich am Schicksal des Rechtsstreits zur Hauptsache teilnimmt, weil eine Entscheidung über die Bestätigung der Sicherstellungsbeschlagnahme erst mit der Hauptsacheentscheidung ergeht. Hinzu kommt, daß nach der Auslegung des Art. 675 c.p.c. durch den Kassationsgerichtshof bis zu dieser Entscheidung Vollstreckungsmaßnahmen selbst dann noch möglich sind, wenn die Anordnung der Sicherstellungsbeschlagnahme wegen nicht fristgerechten Vollzugs ihre Wirksamkeit verloren hat. Dadurch ist der Schuldner schlechter gestellt als nach... Recht, das ihm nicht nur die Möglichkeit gibt, die Anordnung eines Arrestes vor Beendigung des Rechtsstreits zur Hauptsache im Berufungsverfahren überprüfen zu lassen, sondern auch das Recht, nach § 927 ZPO jederzeit die Aufhebung der Anordnung des Arrests wegen veränderter Umstände zu beantragen; überdies ist der Ablauf der Vollziehungsfrist (§ 929 Abs. 2 ZPO) von Amts wegen zu berücksichtigen (Stein-Jonas... aaO, § 929 Rn. 16).
Diese für den Schuldner günstigere … Regelung rechtfertigt es gleichwohl nicht, die … Regelung als mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar anzusehen. Zum einen ist es nach den Feststellungen des Sachverständigen … auch nach deutschem Recht nicht völlig ausgeschlossen, daß das Gericht ausnahmsweise schon vor der Entscheidung in der Hauptsache über die Bestätigung der Anordnung der Sicherstellungsbeschlagnahme befindet (Entscheidung des Kassationsgerichtshofs vom 24.3.1976, Nr. 1037; Gutachten S. 11, Bd. IV B1. 297 GA).
Zum anderen kann die in dem ... Verfahren begründete Härte für den Schuldner dadurch gemildert werden, daß das Gericht nach § 674 c.p.c. eine Kaution des Gläubigers für den Ersatz etwaiger Schäden verlangt. Im vorliegenden Fall hat das ... Gericht hiervon zwar keinen Gebrauch gemacht. Insoweit können die Belange des im Ausland residierenden Schuldners aber durch Art. 38, 39 EuG-Übk gewahrt werden, so daß sich hierauf kein Verstoß gegen den ordre public des Vollstreckungsstaates stützen läßt.
Soweit schließlich nach... Recht an den Ablauf der Vollziehungsfrist keine unmittelbaren Rechtsfolgen zugunsten des Schuldners geknüpft werden, bleibt zu beachten, daß nach ... Recht der Gläubiger, der die Frist des § 929 Abs. 2 ZP0 ungenutzt hat verstreichen lassen, jederzeit einen neuen Arrest beantragen kann, sofern die Voraussetzungen dafür im übrigen noch erfüllt sind (Zöller-Vollkommer aaO, § 929 Rn. 23).
Das Ergebnis der italienischen Regelung unterscheidet sich danach nicht so grundlegend von dem der ... Regelung, daß es nach... Gerechtigkeitsvorstellungen als untragbar angesehen werden müßte.
bb) Die Antragsgegnerin sieht den ordre public der ... auch dadurch als verletzt an, daß das ... Gericht – nach ihrer Auffassung – ... materielles Recht (unter anderem §§ 25 HGB, 419 BGB) fehlerhaft angewandt und die Tragweite dieser Rechtsvorschriften verkannt habe. Damit kann die Antragsgegnerin jedoch nicht durchdringen.
Eine Überprüfung der ausländischen Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit ist nach dem EuG-Übk grundsätzlich nicht statthaft. Dies ist in der § 723 Abs. 1 ZPO entsprechenden Bestimmung des Art. 29 EuG-Übk ausdrücklich festgelegt. Danach ist grundsätzlich nicht zu prüfen, ob das ausländische Gericht Tatsachen richtig festgestellt hat und ob seine Rechtsanwendung zutreffend ist (Bülow-Böckstiegel (Linkel) aaO, Art. 29 Anm. 2; Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, aaO, § 723 Anm. 1).
Eine Ausnahme kommt allenfalls dann in Betracht, wenn die Rechtsanwendung durch das ausländische Gericht so fehlerhaft ist, daß das Ergebnis der Entscheidung als Verstoß gegen den ordre public des Vollstreckungsstaats anzusehen wäre (Art. 27 Ziffer 1 EuG-Übk). Diese Annahme verbietet sich hier jedoch schon deshalb, weil die Antragstellerin im Besitz von Rechtsgutachten eines namhaften … Rechtsgelehrten ist, die einen Zahlungsanspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin für rechtlich möglich halten. Danach kann die … Entscheidung, die sich auf dieses Gutachten stützt, nicht einmal unvertretbar falsch sein, wobei offen bleiben mag, ob das allein schon zur Begründung eines Verstoßes gegen den deutschen ordre public ausreichen würde.
4. Soweit danach die Anordnung der Sicherstellungsbeschlagnahme vom 17.6.1983 durch das … in der … für vollstreckbar zu erklären ist, sind für die Durchführung der hierauf zu stützenden Vollstreckungsmaßnahmen die Vorschriften des 8. Buchs der ... Zivilprozeßordnung anwendbar, soweit das EuG-Übk oder das Ausführungsgesetz zu diesem Übereinkommen keine abweichenden Vorschriften enthalten. Daher kommt die Anwendung des § 929 Abs. 2 ZPO in Betracht, wonach die Vollziehung eines Arrestbefehls unstatthaft ist, wenn seit dem Tag seiner Verkündung oder Zustellung an den Antragsteller ein Monat verstrichen ist. Danach wäre – von Amts wegen (Stein-Jonas ... aaO, § 929 Rn. 16) – zu berücksichtigen, daß die Antragstellerin bislang keine (wirksame) Pfändung erwirkt hat.
§ 929 Abs. 2 ZPO ist jedoch auf ausländische Arrestbefehle und vergleichbare Titel nicht anzuwenden. Denn die Frage des Ablaufs der Vollziehungsfrist betrifft die Rechtsfrage, ob aus einem solchen Titel (noch) vollstreckt werden darf, ob also z.B. noch ein wirksamer Titel besteht. Diese Frage ist aber allein nach dem Recht des Urteilsstaates zu entscheiden, während die weitere Frage, ob ein solcher Titel im Vollstreckungsstaat noch vollstreckt werden darf, allein nach dem EuG-Übk zu beantworten ist.
5. Der Beschwerde der Antragsgegnerin muß daher im Ergebnis der Erfolg versagt bleiben. Der Senat hat aber entsprechend dem im Schriftsatz vom 30.3.1984 (Bd. III Seite 111 GA) der. Antragsgegnerin gestellten Hilfsantrag von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, gem. Art. 38 Abs. 2 EuG-Übk iVm § 25 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes die weitere Vollstreckung aus der Sicherstellungsbeschlagnahmeanordnung vom 17.6.1983 von einer Sicherheitsleistung der Antragstellerin abhängig zu machen.
Nach dem Regelungszusammenhang der Absätze 1 und 2 des Art. 38 EuG-Übk ist eine solche Maßnahme zulässig, wenn gegen den für vollstreckbar zu erklärenden Titel im Urteilsstaat ein „ordentlicher Rechtsbehelf“ eingelegt oder die Frist für einen solchen Rechtsbehelf noch nicht abgelaufen ist.
a) Die Antragstellerin ist der Ansicht, das Bestätigungsverfahren (convalida) des … Zivilprozeßrechts sei kein ordentlicher Rechtsbehelf im Sinne dieser Vorschrift, und stützt sich dazu auf eine gutachterliche Stellungnahme des von ihr beauftragten Sachverständigen (Anlage zur Rechtsbeschwerdebegründung vom 5.8.1983, Bd. II B1. 1 sowie Bd. III Bl. 200 ff).
„Ordentlicher Rechtsbehelf“ im Sinne des Art. 38 EuG-Übk ist jeder Rechtsbehelf, der zur Aufhebung oder Abänderung der dem Anerkennungs- oder Klauselerteilungsverfahren nach dem Übereinkommen zugrunde liegenden Entscheidung führen kann und für dessen Einlegung im Urteilstaat eine gesetzliche Frist bestimmt ist, die durch die Entscheidung selbst in Lauf gesetzt wird (Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 22.11.1977, Rechtssache 43/77, NJW 78, 1107).
Diesen Kriterien entspricht das Bestätigungsverfahren nach Art. 681 Abs. 1 c.p.c. deshalb nicht, weil es von Amts wegen eingeleitet wird und nicht von einer gesetzlichen, durch die Entscheidung in Gang gesetzten Frist abhängig ist.
b) Sinn und Zweck des Art. 38 Abs. 2 EuG-Übk gebieten es jedoch, das Bestätigungsverfahren nach Art. 681 Abs. 1 c.p.c. einem ordentlichen Rechtsbehelf im Sinne der vorstehenden Definition gleichzustellen. Andernfalls würde den Besonderheiten des Verfahrens der Sicherstellungsbeschlagnahme und den berechtigten Interessen des Schuldners nicht genügend Rechnung getragen.
aa) Mit der Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Beschwerde des Schuldners nach Art. 36 EuG-Übk entfällt der Schutz des Schuldners durch Art. 39 EuG-Übk in Verbindung mit §§ 21 – 24 des deutschen Ausführungsgesetzes zum EuG-Übk, das heißt der Schuldner kann nunmehr seinerseits die Zwangsvollstreckung nicht mehr durch Sicherheitsleistung abwenden (§§ 23 Abs. 1, 25 des Ausführungsgesetzes, BGH NJW 83, 1979). Ab diesem Zeitpunkt kann daher der Gläubiger die Zwangsvollstreckung uneingeschränkt betreiben bzw. fortsetzen. Das kann auf Seiten des Schuldners zu Schäden führen, wenn die die Vollstreckung ermöglichende ausländische Entscheidung im Urteilstaat noch abgeändert werden kann, so daß sich die Vollstreckungsmaßnahmen nachträglich als ungerechtfertigt herausstellen. Diesem Umstand will Art. 38 Abs. 2 EuG-Übk Rechnung tragen. Er eröffnet daher die Möglichkeit, die weitere Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung des Gläubigers abhängig zu machen, um den Schuldner vor Schaden zu schützen.
bb) Die Anordnung der Sicherstellungsbeschlagnahme nach Art. 671 c.p.c. kann im Bestätigungsverfahren nach Art. 681 Abs. 1 c.p.c. noch abgeändert werden. Da die Anordnung in einem Eilverfahren nach nur summarischer Prüfung der Lach- und Rechtslage ergangen ist, ist eine Abänderung auch nicht völlig unwahrscheinlich. In jedem Fall nimmt die Anordnung der Sicherstellungsbeschlagnahme im Ergebnis am Schicksal des Rechtsstreits zur Hauptsache teil. Unterliegt die Antragsgegnerin in der Hauptsache und bestätigt das … Gericht die Sicherstellungsbeschlagnahme, dann kann die Antragsgegnerin jedenfalls gegen das Urteil zur Hauptsache noch ein Rechtsmittel einlegen und damit letztlich auch die Klärung der Frage herbeiführen, ob die Sicherstellungsbeschlagnahme Bestand hat oder nicht. Denn daß die Rechtswirkungen der angeordneten Sicherstellungsbeschlagnahme spätestens dann enden, wenn der Prozeß zur Hauptsache rechtskräftig zugunsten der Antragsgegnerin entschieden sein sollte, kann keinem Zweifel unterliegen (vgl. auch Art. 683 Abs. 1 und 2 c.p.c.).
Diese Überlegungen rechtfertigen es, das Bestätigungsverfahren einem „ordentlichen Rechtsbehelf“ gleichzustellen.
cc) Dem steht nicht entgegen, daß die Sicherstellungsbeschlagnahme ihrerseits nicht zur Verwertung des in Beschlag zu nehmenden Vermögens der Antragsgegnerin ermächtigt, sondern nur sicherstellende Maßnahmen erlaubt (Pfändung beweglicher und unbeweglicher Sachen und von Forderungen, Art. 678, 679 c.p.c.). Denn auch solche nur sicherstellende Maßnahmen können, jedenfalls, wenn es – wie hier – um die Sicherung von Forderungen in Millionenhöhe geht, dem Schuldner nachhaltigen Schaden zufügen.
So hat die Antragsgegnerin bereits im Juli 1983 versucht, die Geschäftskonten der Antragsgegnerin pfänden zu lassen; sie hat ferner seinerzeit den Gerichtsvollzieher beauftragt, bewegliche Sachen der Antragsgegnerin zu pfänden. Die Wiederholung solcher Maßnahmen steht zu erwarten. Sie würden den Geschäftsbetrieb der Antragsgegnerin empfindlich treffen. Das ist bei einer Forderung in Millionenhöhe unmittelbar einleuchtend und bedarf keiner besonderen Glaubhaftmachung (§ 25 Abs. 2 Satz 2 des Ausführungsgesetzes zum EuG-Übk). Die Pfändung der Geschäftskonten, der Betriebseinrichtung oder gar der Lagerbestände würde den Geschäftsbetrieb der Antragsgegnerin nachhaltig und auf unabsehbare Zeit treffen, weil ein Ende des in … anhängigen Rechtsstreits bislang nicht abzusehen ist. Die Befürchtung der Antragsgegnerin, Pfändungen der Antragstellerin könnten ihren Geschäftsbetrieb lahm legen und Schäden in Millionenhöhe auslösen (Schriftsatz vom 12.7.1983, Bd. I Bl. 35 GA) erscheinen glaubhaft. In diesem Fall wäre die Antragsgegnerin darauf angewiesen, Ersatz für solche Schäden bei der in … ansässigen Antragstellerin zu suchen. Um der Ungewißheit, ob dies Erfolg hätte, zu begegnen, ist es sachgerecht, wenn die Antragstellerin ihrerseits Sicherheit leistet, bevor sie, gestützt auf einen nur auf summarischer Sach- und Rechtsprüfung beruhenden Titel, Vollstreckungsmaßnahmen in dem hier zur Rede stehenden Umfang einleitet.