Die Antragstellerin reichte im November 1976 bei dem Handelsgericht in … eine Klage gegen die Antragsgegnerin ein. Sie trug vor, sie habe der Antragsgegnerin am 31.1.1976 zwei Rechnungen über insgesamt 4.500 FF erteilt, die trotz zahlreicher Mahnschreiben nicht beglichen worden seien. Sie beantragte, die Antragsgegnerin zur Zahlung von 4.500,‑ FF zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Zinsen hieraus und eines Schadensersatzbetrages von 450,‑ FF zu verurteilen. Die Klageschrift mit der Ladung zu dem auf den 31.1.1977 bestimmten Termin wurde der Antragsgegnerin auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft in Nantes vom 12.11.1976 durch das Amtsgericht in Frankfurt am Main wie folgt zugestellt: Das Amtsgericht erhielt die zuzustellenden Schriftstücke, die nur in französischer Sprache abgefaßt waren, in doppelter Ausfertigung mit dem Ersuchen, eine Ausfertigung an die Antragsgegnerin formlos zuzustellen und die andere Ausfertigung – verbunden mit der Zustellungsbescheinigung-, der ersuchenden Behörde zurückzusenden. Die Zustellung erfolgte am 15.12.1976 in der Weise, daß ein Gerichtswachtmeister die für die Antragsgegnerin bestimmten Ausfertigungen dem Kaufmann … übergab. Letzterer ist Geschäftsführer der Antragsgegnerin und hat – ebenso wie deren weiterer Geschäftsführer … – Alleinvertretungsrecht. Er erklärte sich bei der Übergabe zur Annahme der Schriftstücke bereit, nachdem ihm Gelegenheit gegeben worden war, sich die Schriftstücke anzusehen und sich über die Annahme zu entscheiden, und nachdem die ihm in § 69 Abs. 3 Satz 2 ZRHO vorgeschriebene Belehrung erteilt worden war.
Die Antragsgegnerin ließ sich auf das Verfahren vor dem Handelsgericht … nicht ein. Durch Urteil dieses Gerichts vom 31.1.1977 wurde sie verurteilt, an die Antragstellerin 4.500,‑ FF mit rechtmäßigen Zinsen vom Tage der Klageeinreichung ab und weitere 450,‑ FF als Schadensersatz zu zahlen. Dieses Urteil wurde der Antragsgegnerin auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft in Nantes vom 23.3.1977 am 2.5.1977 durch das Amtsgericht Frankfurt am Main zugestellt. Die Zustellung erfolgte wiederum in der Weise, daß ein Gerichtswachtmeister unter Beachtung der in § 69 Abs. 3 ZRHO vorgeschriebenen Förmlichkeiten eine in französischer Sprache abgefaßte Urteilsausfertigung dem Geschäftsführer … übergab, der sich zur Annahme des Schriftstücks bereit erklärte.
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 11.4.1978 unter Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils des Handelsgerichts Nantes bei dem Landgericht Frankfurt am Main beantragt, nach Art. 31 des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EGÜbk) vom 27.9.1968 (BGBl. 1972 II 773) und dem Ausführungsgesetz vom 29.7.1972 (BGBl. 1972 I 1328) zu diesem Übereinkommen (AG EGÜbk) die Zwangsvollstreckung aus dem genannten Urteil gegen die Antragsgegnerin zuzulassen sowie die Erteilung der entsprechenden Vollstreckungsklausel anzuordnen. Der Vorsitzende der 22. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat diesem Antrag durch den hiermit in Bezug genommenen Beschluß vom 17.4.1978 (Bl. 18, 18 R der Akten) entsprochen. Durch seinen weiteren Beschluß vom 26.4.1978 hat er in Ergänzung des Beschlusses vom 17.4.1978 die Verfahrenskosten der Antragsgegnerin auferlegt.
Die Antragsgegnerin hat gegen den ihr am 2.5.1978 zugestellten Beschluß vom 17.4.1978 (ergänzt durch Beschluß vom 26.4.1978) mit dem an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main gerichteten und dort am 2.6.1978 eingegangenen Schriftsatz vom 1.6.1978 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und den Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung aus dem französischen Urteil zurückzuweisen. In formeller Hinsicht rügt sie, daß die Antragstellerin keinen Zustellungsbevollmächtigten benannt habe. Weiter trägt sie vor, sie sei in dem Verfahren vor dem Handelsgericht Nantes nicht ordnungsgemäß geladen worden, weil der Klageschrift und der Ladung keine deutsche Übersetzung beigefügt gewesen sei. Schließlich erhebt sie Einwendungen gegen den Anspruch selbst, für den die Zwangsvollstreckung zugelassen worden ist. Dazu behauptete sie, sie habe der Antragstellerin im März 1977 einen Scheck über 2.743,‑ FF zur Verfügung gestellt, den die Antragstellerin vorbehaltlos eingelöst habe. Außerdem habe sie Gegenforderungen gegen die Antragstellerin aus der Rechnung Nr. 6/638 vom 8.3.1976 über 1.108,‑ FF und aus der Rechnung Nr. 6/1101 vom 20.4.1976 über 649,‑ FF. Mit diesen Gegenforderungen habe sie nach Erlaß des Urteils vom 31.1.1977 die Aufrechnung gegenüber der Antragstellerin erklärt.
Die Antragstellerin bestreitet die von der Antragsgegnerin behauptete Zahlung vorn März 1977 über 2.743,‑ FF nicht. Sie hat deshalb auf einen entsprechenden Hinweis des Senats hin mit Schriftsatz vom 5.7.1978, der bei dem Oberlandesgericht Frankfurt/Main am 6.7.1978 eingegangen ist, ihren Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung auf einen Betrag von 2.207,‑ FF (4.950,‑ FF abzüglich 2.743,‑ F) beschränkt. Im übrigen beantragt sie, die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen dazu sowie auf den Inhalt der vom Senat beigezogenen Verwaltungsvorgänge 9 aE 1440/76 und 9 aE 383/77 des Amtsgerichts Frankfurt am Main verwiesen.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (Art. 36 Abs. 1, 37 Abs. 1 EGÜbk, §§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 1 AG EGÜbk). In dem Umfang, in dem sie sich durch die teilweise Rücknahme des Antrags auf Zulassung der Zwangsvollstreckung seitens der Antragsstellerin mit deren Schriftsatz vom 5.7.1978 nicht erledigt hat, bleibt sie jedoch in der Sache ohne Erfolg.
Offensichtlich unbegründet ist die Verfahrensrüge der Antragsgegnerin, die Antragstellerin habe keinen Zustellungsbevollmächtigten benannt. Es ist zwar richtig, daß ein Antragsteller in seinem Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung nach Art. 31 EGÜbk in den Fällen, in denen das Recht des Vollstreckungsstaates, wie hier das Recht der Bundesrepublik Deutschland, ein Wahldomozil nicht kennt, in der Regel einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen hat (Art. 33 Abs. 2 Satz 2 EGÜbk, § 4 Abs. 1 und 2 AG EGÜbk).
Der Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten bedarf es jedoch für ein in der Bundesrepublik Deutschland anhängig werdendes Verfahren nicht, wenn der Antragsteller einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt zu seinem Bevollmächtigten für das Verfahren bestellt hat (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AG EGÜbk), wie es hier die Antragstellerin getan hat. Davon abgesehen hat das Unterlassen der Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten aber auch nicht zur Folge, daß der Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung zurückzuweisen ist (vgl. Müller in Bülow/Böckstiegel, Der Internationale Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, 1. Ergänzungslieferung von 1977 zur 2. Aufl., Art. 33 EGÜbk Anm. II; Wolf, NJW 1973, 397, 398 unter II 2 b). Wird ein Zustellungsbevollmächtigter nicht benannt, so hat der Antragsteller nur den Nachteil zu gewärtigen, daß alle Zustellungen an ihn bis zur nachträglichen Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten durch Aufgabe zur Post nach den §§ 175, 192, 213 ZPO bewirkt werden können (§ 4 Abs. 2 Satz 2 AG EGÜbk).
Der weitere Einwand der Antragsgegnerin, die Klageschrift mit der Ladung zum Termin vor dem Handelsgericht Nantes vom 31.1.1977 sei ihr, weil diesen Schriftstücken keine deutsche Übersetzung beigefügt gewesen sei, nicht ordnungsmäßig zugestellt worden, gehört zwar zu den Gründen, bei deren Vorliegen ein Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einer in einem Vertragsstaat der Europäischen Gemeinschaft ergangenen Entscheidung abzulehnen ist (Art. 27 Nr. 2, 34 Abs. 2 EGÜbk).
Indessen ist auch diese Rüge unbegründet. Ob die Zustellung des prozeßeinleitenden Schriftstücks iSv Art. 27 Nr. 2 EGÜbk ordnungsgemäß erfolgt ist, bestimmt sich im Ausgangspunkt ausschließlich nach Maßgabe des Rechts des Urteilsstaates, mag es sich um eine Inlands- oder um eine Auslandszustellung handeln (Linke in Bülow/ Böckstiegel, aaO, Art. 27 EGÜbk Anm. III 4 a). Zum Zustellungsrecht des Urteilsstaates gehört aber nicht nur dessen autonomes Prozeßrecht. Denn nach Art. IV Abs. 1 des dem EGÜbk beigefügten Protokolls (BGBl. 1972 II 808; abgedruckt auch bei Baumbach/Lauterbach/ Albern, ZPO, 35. Aufl. Schlußanhang V C 1 = S. 2273), das ein integrierter Bestandteil des Übereinkommen ist und deshalb die gleiche rechtliche Bedeutung und Wirksamkeit wie das Übereinkommen selbst hat, wird für die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke auf die mehr- oder zweiseitigen Übereinkünfte für den Rechtshilfeverkehr in Zivil- und Handelssachen, die jeweils zwischen dem Absende- und Empfangsstaat in Kraft sind, verwiesen. Zu diesen anderweitigen Vereinbarungen gehören das Haager Übereinkommen über den Zivilprozeß (HZPrÜbk) vom 1.3.1954 (BGBl. 1958 II 577), das im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich seit dem 1.1.1960 gilt (BGBl. 1959 II 1388) und zu dessen Ergänzung zwischen diesen beiden Staaten die Vereinbarung vom 6.5.1961 (BGBl. 1961 II 404) zur weiteren Vereinfachung des Rechtsverkehrs abgeschlossen worden ist (vgl. zum HZPrÜbk auch OLG Düsseldorf, Rechtspfleger 1978, 263). Danach werden gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke, die von einem der beiden Staaten ausgehen, im unmittelbaren Verkehr übersandt, und zwar wenn sie für Personen in der Bundesrepublik Deutschland bestimmt sind, von den Procureurs de la République (Staatsanwaltschaften) an den Präsidenten des Landgerichts oder Amtsgerichts, in dessen Bezirk sich der Empfänger aufhält. Nach § 2 des Ausführungsgesetzes vom 18.12.1958 zum HZPrÜbk (BGBl. 1958 I 939) wird die Zustellung durch die Geschäftsstelle des Amtsgerichts bewirkt, in dessen Bezirk sie vorzunehmen ist. Diese hat auch den Zustellungsnachweis gemäß Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 HZPrÜbk den ersuchenden ausländischen Behörden zu erteilen (§ 2 Abs. 2 AG HZPÜbk).
Das Haager Übereinkommen über den Zivilprozeß sieht zwei Arten von Zustellungen vor, nämlich in Art. 2 Satz 2 und Art. 3 Abs. 2 Satz 2 HZPrÜbk die formlose Zustellung durch einfache Übergabe des Schriftstücks an den Empfänger und in Art. 3 Abs. 2 Satz 1 HZPrÜbk die förmliche Zustellung (vgl. BGHZ 51, 330 = NJW 1969, 980; OLG Düsseldorf, aaO; Bülow/Böckstiegel, aaO, Art. 1 HZPrÜbk Fußnote 10, Art. 2 HZPrÜbk Fußnoten 16 und 18 sowie Art. 3 HZPrÜbk Fußnoten 24-26). Die Beifügung einer Übersetzung der zuzustellenden Schriftstücke in die Landessprache des ersuchten Staates ist nur für die förmliche Zustellung, nicht aber bei der formlosen Zustellung zwingend vorgeschrieben (vgl. BGH, aaO; OLG Düsseldorf, aaO; s. dazu auch § 68 Abs. 2 Satz 2 ZRHO). Im vorliegenden Fall beschränkte sich das Zustellungsersuchen der Staatsanwaltschaft in Nantes vom 12.11.1976 darauf, die Zustellung der Klageschrift nebst Ladung zum Termin vom 31.1.1977 durch einfache Übergabe des Schriftstücks an den Empfänger, sofern dieser zur Annahme bereit ist, zu bewirken.
Der Wunsch, die förmliche Zustellung zu bewirken, ist offensichtlich deshalb nicht geäußert worden, weil nach dem französischen innerstaatlichen Recht die Zustellung an Personen, die sich im Ausland aufhalten, mit der remise au parquet bereits in Frankreich bewirkt ist (vgl. dazu Bülow/Böckstiegel, aaO, deutschfranzösische Vereinbarung vom 6.5.1961 zur weiteren Vereinfachung des Rechtsverkehrs nach dem HZPrÜbk, Fußnote 8 zu Art. 1 und Fußnote 21 zu Art. 3). Daß bei der formlosen Zustellung die Beifügung einer Übersetzung nicht erforderlich ist, läßt sich auch aus Art. 3 der deutsch-französischen Vereinbarung zur weiteren Vereinfachung des Rechtsverkehrs vom 6.5.1961 ersehen (BGH, aaO). Nach diesen Grundsätzen ist für den vorliegenden Fall davon auszugehen, daß die Zustellung des prozeßeinleitenden Schriftstückes ordnungsgemäß erfolgt ist. Den Bestimmungen des HZPrÜbk über die formlose Zustellung ist genügt.
Die in französischer Sprache abgefaßte Ausfertigung der Klageschrift nebst Terminsladung ist einem der beiden alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Antragsgegnerin am 15.12.1976 von einem Gerichtswachtmeister übergeben worden. Er erklärte sich bei der Übergabe zur Annahme der Schriftstücke bereit, nachdem ihm Gelegenheit gegeben worden war, sich die Schriftstücke anzusehen und sich über die Annahme zu entscheiden, und nachdem ihm die in § 69 Abs. 3 Satz 2 ZRHO vorgeschriebene Belehrung erteilt worden war. In dieser Hinsicht unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von demjenigen, der dem Beschluß 19 W 30/77 des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4.4.1978 (Rechtspfleger 1978, 263) zugrunde liegt.
Ob bei der formlosen Zustellung nach dem HZPrÜbk die Interessen des Empfängers bereits hinlänglich dadurch gewahrt werden, daß diese einfache Art der Zustellung nur dann durchführbar ist, wenn der Empfänger zur Annahme bereit ist, kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn es fehlen Anhaltspunkte dafür, daß sich dieses Verfahren als Rechtsmißbrauch gegenüber der Antragsgegnerin ausgewirkt hat. Durch ein solches Verfahren wird ein Speditionsunternehmen, das sich, wie hier die Antragsgegnerin, im Güterfernverkehr über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland hinaus und namentlich auch in Frankreich betätigt, nicht in unzumutbare Schwierigkeiten gebracht.
Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf die von ihr nach Erlaß des Urteils vom 31.1.1977 der Antragstellerin gegenüber erklärte Aufrechnung mit Gegenforderungen in Höhe von insgesamt 1.757,‑ FF berufen. Ein Schuldner kann zwar mit der Beschwerde, die sich gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einer in einem anderen Vertragsstaat der Europäischen Gemeinschaft ergangenen gerichtlichen Entscheidung richtet, auch Einwendungen gegen den Anspruch selbst geltend machen, obwohl eine solche Möglichkeit in dem EGÜbk selbst nicht erwähnt wird (vgl. dazu Müller in Bülow/Böckstiegel, aaO, Art. 37 EGÜbk Anm. III 2). Dies gilt jedoch nur insoweit, als die Gründe, auf denen diese Einwendungen beruhen, erst nach dem Erlaß der Entscheidung entstanden sind (§ 14 Abs. 1 AG EGÜbk). Diese Voraussetzung hat die Antragsgegnerin in bezug auf die von ihr behaupteten Gegenforderungen nicht dargetan.
Ohne Bedeutung ist, daß die Antragsgegnerin erst nach Erlaß des Urteils des Handelsgerichts Nantes vom 31.1.1977 die Aufrechnung mit den nach ihrem Vortrag bereits im März und April 1976 entstandenen Gegenforderungen erklärt hat. Die Ausübung des in der Aufrechnungserklärung liegenden Gestaltungsrechts ist nicht entscheidend. Maßgebend kommt es für die Frage, ob die Einwendung vor oder nach Erlaß der Entscheidung entstanden ist, bei der Aufrechnung auf den Zeitpunkt an, in dem sich beide Forderungen aufrechenbar gegenüberstanden; die Kenntnis des Schuldners von der Aufrechnungslage ist unmaßgeblich. In diesem Zusammenhang hat das Oberlandesgericht Koblenz in seinem hiermit in Bezug genommenen Beschluß 2 W 625/75 vom 28.11.1975 (NJW 1976, 488) mit ausführlicher Begründung dargelegt, daß auch bei der der Bestimmung des § 767 Abs. 2 ZPO nachgebildeten Vorschrift des § 14 Abs. 1 AG EGÜbk Einwendungen des Schuldners grundsätzlich schon dann ausgeschlossen sind, wenn sie objektiv in dem hierin genannten Zeitpunkt hätten geltend gemacht werden können. Dieser Auffassung, die auch im Schrifttum auf Zustimmung gestoßen ist (vgl. Müller in Bülow/Böckstiegel, aaO, Art. 37 EGÜbk Anm. III 2 Fußnote 16), schließt sich der Senat an, weil die dafür gegebene Begründung ihn überzeugt. Danach wäre eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses in dem Umfang, in dem die Antragsgegnerin die Aufrechnung gegen die titulierten Ansprüche der Antragstellerin erklärt hat, nur dann möglich, wenn die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen erst nach Erlaß des Urteils vom 31.1.1977 entstanden und fällig geworden wären. Das behauptet die Antragsgegnerin aber selbst nicht.
Sonstige Gründe, die der Zulassung der Zwangsvollstreckung aus dem französischen Urteil vom 31.1.1977 gegen die Antragsgegnerin entgegenstehen, sind weder von der Antragsgegnerin vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 8 Abs. 4 AG EGÜbk sowie auf einer entsprechenden Anwendung des § 10 Satz 3 AG EGÜbk und des § 92 Abs. 1 ZPO. Die freiwillige Aufgabe der Rechtsverfolgung durch die Antragstellerin bezüglich eines Teiles ihres Antrags vom 11.4.1978 auf Zulassung der Zwangsvollstreckung entspricht der teilweisen Unbegründetheit des Antrags i.S. des § 10 AG EGÜbk und damit auch dem teilweisen Unterliegen des § 92 Abs. 1 ZPO. Die Kosten sind deshalb im Verhältnis des Rücknahmebetrages zum Obsiegen mit dem Restbetrag zu verteilen (vgl. dazu Schneider, Die Kostenentscheidung im Zivilurteil, 2. Aufl., S. 193).
Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf den §§ 25 Abs. 1 Satz 1 GKG, 546 Abs. 2 ZPO i.V. mit Art. 41 EGÜbk und § 17 AG EGÜbk.
Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sieht der Senat keinen Anlaß, zumal seine Auffassung, daß bei einer formlosen Zustellung nach dem HZPrÜbk die Beifügung einer Übersetzung in die Landessprache des ersuchten Staates nicht erforderlich ist., mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang steht.