I. Die Antragstellerin verklagte im Jahre 1973 die Antragsgegnerin vor dem Handelsgericht (Rechtsbank van Koophandel) in Hasselt auf Zahlung von 11.473,20 DM sowie 82.489 belgische Franc, beide Beträge nebst Zinsen. Das Verfahren wurde eingeleitet durch ein als „Dagvaarding“ überschriebenes Schriftstück, das der Antragsgegnerin zu Händen ihres Angestellten … am 7. Februar 1974 durch den Rechtspfleger beim Amtsgericht Burgsteinfurt übergeben wurde (Az.: 3 AR 12/74 AG Burgsteinfurt). Dieses Schriftstück war in flämischer (niederländischer) Sprache gehalten. Eine Übersetzung war nicht beigefügt. Das mit Schreibmaschine geschriebene Schriftstück trug folgenden vorgedruckten Briefkopf: …
Auf dem linken Rand befand sich folgender Aufdruck:
Bureel open van 9 tot 12 u. Nen van 13.30 tot 17.30 u. 's Zaterdags gesloten.
Das Schriftstück lautete wörtlich wie folgt:
„Aangezien hierna aangemaande aan mijn verzoekster verschuldig blijft overeenkomstig aanvaarde fakturen: betaling van volgende sommen:
– faktuur nr 1656 d.d. 18 è7-1973 …….11.473,20 DM
– faktuur nr 1672 d.d. 19-7-1973 .............82.439,‑ B. Fr.
Aangezien hierna gedaagde in vertoef gesteld werd door aangetekend schrijven van 19 november 1973;
Aangezien overeenkomstig de aanvaarde faktuurvoorwaarden de nietbetaalde faktuurbedragen een intrest opbrengen van 8 % per jaar;
Aangezien dat in de algemene voorwaarden uitdrukkelijk de uitsluitende bevoegdheid der Rechtsbank van Koophandel van Hasselt werd vastgesteld,
Zo is het dat,
Ten jare 1900 vierenzeventig, den fijf en twintig Januari
Ten verzoeke van de … waarvan de maatschappelijke zetel gevestigd ist te … ingeschreven in het handelsregister te …, onder nummer …
Hebbende als raadslieden Mters … avokaten kantoorhoudende te …
Heb ik ondergetekende … lees: … gerechtsdeurwaarder kantoor…
DAGVAARDING gegeven aan:
waarvan de maatschappelijke zetel gevestigd ist … in de Duitse bondesrepub1ic.
Alwaar zijnde en er sprekende met: Zoals hierna vermeld.
Aldus verklaard.
Om te verschijnen op WOENSDAG TWINTIGSTE FEBRUARI 1900 VIERENZEVENTIG, om negen uur s morgens, voor de Rechtbank van Koophandel … van het Arrondissement Hasselt, zitting houdende in net gewoon lokaal, ten Gerechtshove, Havermarkt, nr 8, te Hasselt, ten einde;
Om de gemelde redenen en alle andere te doen gelden zo nodig in de loop van het geding,
Gedaagde zich te horen veroordelen om aan mi,jn verzoekster te betalen:
1. de son van ELFDUIZEND VIERHONDERD DRIE&ZEVENTIG DUITSE MARK&20 pfenning, of de tegenwaarde in Belgische munt aan de hoogste koers van de dag der betaling op de vrije mark
2. de som van TWEE&TACHTIGDUIZEND VIERHONDERD NEGENENTACHTIG FRANK,
3. de overeengekomen faktuurintresten aan 8 % op deze bedragens. vanaf de datum der Faktuur hetzij dus vanaf 18-7-1973 op 11.473,20 DM. en vanaf 19-7-1973 op 82.489 frank, minstens de moratoire intresten en de gerechterlijke intresten op deze sommen.
4. de kosten van het geding, inbegrepen de Rechtsplegingsvergoeding voorzien in art. 1022 van het G.W.
Het tussen te komen vonnis uitvoerbaar te horen verklaren bij voorraad, niettegenstaande alle verhaal en zonder borgstelling;
En aangezien gedaagde woonachtig is te … in de Duitse Bondsrepubliek heb ik een kopij in dub Substituut-Procureur des Konings bij de Rechtsbank van Eerste Aanleg te Hasselt, zoals dit blijkt uit de visa op mijn origineel aangebracht en dit ten einde aanzeggin in de Duitse Bondesrepublik en bovendien heb ik een afschrift toegezonden aan gedaagde bij aangetekende brief zijnen in het Postkantoor te Hasselt, en er sprekende met de bediende ge last met de aantekeningen zoals dit blijkt uit hot ontvangestbewijs dat mijn origineel gehecht is.
Waarvan akte – Datum als boven,
Kosten: DUIZEND ACHTHONDERD EN VIER FRANK. pleidooizege inbegrepen.“
Eine nachträglich dem Landgericht Münster vorgelegte beglaubigte Übersetzung dieses Schriftstücks lautet wie folgt:
„Es wird darauf hingewiesen, dass – gemäss akzeptierter Rechnungen – an meine Antragstellerin (Klägerin) die Bezahlung folgender Beträge zu leisten ist:
Rechnung No. 1656 vom 18-7-1973 ..........11.473,20 DM
Rechnung No. 1672 vom 19-7-1973 ..........32.489 belg. FF.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Beklagte durch Einschreibebrief vom 19. November 1973 in Verzug gesetzt wurde.
Es wird darauf hingewiesen, dass – gemäß den akzeptierten Zahlungsbedingungen – für die nicht bezahlten Rechnungsbeträge Zinsen in Höhe von 8 % per annum zu entrichten sind.
Es wird darauf hingewiesen, dass in den Allgemeinen Lieferbedingungen die ausschließliche Zuständigkeit des Handelsgerichts von Hasselt ausdrücklich bestimmt wurde.
Aus diesen Gründen habe ich,..., Gerichtsvollzieher, dessen Kanzlei sich in … befindet, am … auf Antrag der … mit Gesellschaftssitz in … eingetragen im Handelsregister in … unter Nummer…, deren Prozessbevollmächtigte die … und … sind, Anwälte in …, mit Anwaltskanzlei in … folgende Ladung bewerkstelligt:
Es wurde geladen: die … mit Gesellschaftssitz in …, Bundesrepublik Deutschland.
Dort war ich und sprach mit: wie nachstehend erklärt.
Die Geladene soll erscheinen vor dem Handelsgericht beim Landgericht in Hasselt im üblichen Sitzungssaal im Gerichtsgebäude in Hasselt, Havermarkt No. 8, am Mittwoch, dem 20. Februar 1974 um 9 Uhr vormittags, und zwar aus den genannten Gründen und den sich im Verfahrensverlauf evtl. als notwendig erweisenden Gründen.
Es wird beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an meine Antragstellerin (Klägerin) zu zahlen:
1. die Summe von 11.473,20 DM oder den Gegenwert in belgischer Währung zum höchsten auf dem freien Markt geltenden Tageskurs;
2. die Summe von 82.489 FF;
3. die vereinbarten Zinsen auf die Rechnungsbeträge: 8 % von diesen Beträgen seit Rechnungsdatum, also seit 18.7.1973 auf 11.473,20 DM, und seit 19.7.1973 auf 82,489 FF, mindestens die Verzugszinsen und die gerichtlichen Zinsen bezgl. dieser Beträge (wörtl. übers.);
4. die Kosten des Verfahrens, einschließlich der laut Artikel 1022 „G.W.“ vorgesehenen Gerichtsverfahrensvergütung (wörtl. übers.).
Es wird ferner beantragt, das Urteil vorläufig vollstreckbar zu erklären, ungeachtet allen Rückanspruchs und ohne Sicherheitsleistung.
Da die Beklagte (Geladene) wohnhaft ist in …. Bundesrepublik Deutschland, habe ich zwei Ausfertigungen dieser meiner Ladung dem Herrn …, Staatsanwalt beim Gericht in erster Instanz in Hasselt, übergeben, wie es auch dem auf meinem Original angebrachten Sichtvermerk ersichtlich ist. Die Übergabe der genannten beiden Ausfertigungen erfolgte zwecks Zustellung in der Bundesrepublik Deutschland. Ausserdem habe ich der Beklagten (der Geladenen) per Einschreiben eine Abschrift zugesandt. Zu diesem Zweck war ich auf dem Postamt in .... Dort sprach ich mit dem mit Einschreibsendungen beauftragten Beamten, wie es aus der meinem Original angehefteten Empfangsbescheinigung hervorgeht...
Zu den Akten.
Datum: wie oben angegeben.
Kosten: 1804,‑ FF einschliesslich „Plädoyersiegel“
Die Zustellung dieses Schriftstücks wurde bewerkstelligt, indem der Gerichtsvollzieher … zwei Ausfertigungen dem Staatsanwalt ... in Hasselt zwecks Zustellung übergab. Dieser übersandte beide Ausfertigungen dem leitenden Oberstaatsanwalt in Münster mit folgendem in französischer Sprache gehaltenen Anschreiben:
„J'ai l'honneur de vous faire parvenir en annexe, en double exemplaire, copie d'une citation, conformément aux prescriptions, en cause: …. aux fins de remise au prénommé, contre récépissé constatant cette remise, conformément aux dispositions de l'art. 27 de la convention d'entraide judiciaire en matière pénale entre le Royaume de Belgique et la République Fédérale d'Allemagne, en date du 17 janvier 1958.
OBJET: Citation à fin de comparaître devant le Tribunal de Commerce le 20/2/74. à 9 H...“
Der leitende Oberstaatsanwalt in Münster leitete beide Ausfertigungen dem Amtsgericht … zu, wo ein Exemplar – wie erwähnt ohne Übersetzung – am 7. Februar 1974 dem Angestellten … der Antragsgegnerin ausgehändigt wurde. Das Empfangsbekenntnis verbunden mit einer Ausfertigung des zugestellten Schriftstücks wurde vom Amtsgericht … direkt an den... in Hasselt zurückgesandt.
Das als „Dagvaarding“ überschriebene Schriftstück wurde der Antragsgegnerin außerdem per Einschreiben zugeleitet. Wann die Einschreibensendung der Antragsgegnerin zugegangen ist, ist streitig.
Am 20. Februar 1974 erging sodann das Versäumnisurteil, für das die Antragstellerin die Erteilung der Vollstreckungsklausel begehrt.
Am 27. Februar 1974 schrieb die Antragsgegnerin an den .... In diesem Schreiben heißt es u.a.
„Wir haben durch das Gericht und auch direkt von Ihnen einen Brief erhalten, mit welchem Sie – soweit wir das lesen können – die Forderung der … anmahnen.“
Im folgenden Text des Schreibens erkannte die Antragsgegnerin die Rechnung vom 18. Juli 1973 an, erklärte jedoch die Aufrechnung mit einer Gegenforderung von 19.810,‑ DM, und bestritt sie die Berechtigung der Rechnung vom 19. Juli 1973.
Das Versäumnisurteil des Handelsgerichts Hasselt wurde der Antragsgegnerin auf demselben Wege zugestellt wie das als Dagvaarding bezeichnete Schriftstück, d.h. sowohl per Einschreiben als auch auf dem Wege über die Staatsanwaltschaft unter – dieses Mal in flämischer Sprache gehaltener – Bezugnahme auf das deutsch-belgische Rechtshilfeabkommen in Strafsachen (Overeenkomst aangaande de wederzijdse Rechtshulp in Strafzaken). Das Urteil – wiederum ohne Übersetzung – wurde der persönlich haftenden Gesellschafterin der Antragsgegnerin am 11. Juli 1974 durch das Amtsgericht Burgsteinfurt ausgehändigt.
Für dieses Urteil hat die Antragstellerin die Erteilung der Vollstreckungsklausel begehrt. Das Landgericht hat diesem Antrag stattgegeben.
II. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet.
1. Die Zulässigkeit der Beschwerde ergibt sich aus Artikel 36 des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EG-Übk) vom 27.9.1963 (BGBl. 72 II S. 774) iVm §§ 11, 12 des Ausführungsgesetzes (AusfG) vom 29.7.1972 zum EG-Übk (BGBl 72 I S. 1328). Insbesondere ist die Beschwerdefrist von einem Monat durch den rechtzeitigen Eingang der Beschwerde beim Landgericht gewahrt worden (§ 12 Abs. 2 AusfG)
2. Die Beschwerde ist auch begründet.
Das Versäumnisurteil des Handelsgerichts Hasselt vom 20. Februar 1974 kann nicht mit der Vollstreckungsklausel versehen werden, den der Antragsgegnerin, die sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, ist das dieses Verfahren einleitenden Schriftstück nicht so rechtzeitig zugestellt worden, daß sie sich verteidigen konnte (Art. 34 Abs. 2, 27 Ziff. 2 EG-Übk).
a) Es bestehen bereits Bedenken dagegen, ob die Zustellung ordnungsgemäß war.
aa) Auf die Zustellung fanden im Verhältnis von Belgien zur Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1974 die Vorschriften des Haager Übereinkommens über den Zivilprozeß (HZPrÜBK) vom 1. März 1954 (BGBl. 58 II S. 577) Anwendung (vgl. Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO, 36. Aufl., Einl. IV 3 Aa). Das Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen (BGBl 1977 II S. 1453) war damals weder von der Bundesrepublik noch von Belgien ratifiziert.
Nach Art. 1 Abs. 1 HZPrÜBK wird die Zustellung von Schriftstücken, die für eine im Ausland befindliche Person bestimmt sind, auf einen Antrag bewirkt, der von dem Konsul des ersuchenden Staates an die von dem ersuchten Staat zu bezeichnende Behörde gerichtet wird. Für die Entgegennahme von Zustellungsanträgen für das Gebiet der Bundesrepublik ist der Präsident des Landgerichts oder des Amtsgerichts zuständig, in dessen Bezirk die Zustellung bewirkt werden soll (§ 1 des AusfG vom 18.12.1958 zum HZPrÜBK, BGBl. 58 I S. 939). Für die Erledigung der Zustellungsanträge ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Zustellung vorzunehmen ist. Die Zustellung wird durch die Geschäftsstelle des Amtsgerichts bewirkt (§ 2 des AusfG). Diesen Vorschriften ist hier nicht Rechnung getragen. Der Zustellungsantrag ist nicht über das zuständige belgische Konsulat an den Präsidenten des Landgerichts Münster geleitet worden, sondern vom Staatsanwalt … in Hasselt an den Leitenden Oberstaatsanwalt in Münster, und zwar fälschlicherweise unter Bezugnahme auf das deutsch-belgische Rechtshilfeabkommen in Strafsachen vom 17. Januar 1958, das hier, da keine Strafsache vorliegt, unanwendbar ist.
bb) Dem Zustellungsersuchen war eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstückes nicht beigefügt. Eine Zustellung war zwar auch dann zulässig, wenn eine beglaubigte Übersetzung fehlte, jedoch nur, wenn der Empfänger zur Annahme bereit war (Art. 3 Abs. 2, Art. 2 HZPrÜBK). Ob dies hier der Fall war, ist zweifelhaft, weil die Antragsgegnerin bei Aushändigung des als „Dagvaarding“ bezeichneten Schriftstückes offensichtlich nicht wußte, worum es sich überhaupt handelte, wie ihr nachfolgendes Schreiben vom 27. Februar 1974 an den Gerechtsdeurwaader van Elst zeigt. Es ist fraglich, ob nicht die Bereitschaft zur Annahme des Schriftstückes voraussetzt, daß der Empfänger weiß, worum es sich handelt, denn ohne diese Kenntnis kann er sich im Regelfall nicht entscheiden, ob er das Schriftstück annehmen will oder nicht. Es kann regelmäßig nicht unterstellt werden, der Empfänger einer Sendung sei auch dann zur Annahme bereit, wenn er gar nicht weiß, was in der Sendung enthalten ist.
b) Auch wenn man sich über diese Mängel des Zustellungsverfahrens noch hinwegsetzen könnte, so war dem Urteil des Handelsgericht Hasselt vom 20.2.1974 jedenfalls deswegen die Anerkennung zu versagen, weil die Zustellung des „Dagvaarding“ nicht so rechtzeitig erfolgt ist, daß die Antragsgegnerin sich verteidigen konnte (Art. 27, Ziff. 1 EG-Übk). Die Aushändigung des „Dagvaarding“ ist erfolgt am 7. Februar 1974, d.h. 13 Tage vor dem Termin vom 20. Februar 1974. Diese Frist reichte zur Verteidigung der Antragsgegnerin keineswegs aus. Als Anhalt sei zunächst darauf hingewiesen, daß die Einlassungsfrist weder nach deutschem noch nach belgischem Prozeßrecht gewahrt war. Nach § 274 Abs. 3 ZPO beträgt die Einlassungsfrist mindestens zwei Wochen und wird bei Auslandszustellungen nach ständiger Praxis der deutschen Gerichte in aller Regel verlängert.
Noch nicht einmal die Mindestfrist von zwei Wochen ist hier eingehalten worden. Nach § 709 iVm § 55 des belgischen Code Judiciaire beträgt die Ladungsfrist für eine Partei, die ihren Wohnsitz in einem angrenzenden Land hat, 15 Tage. Auch diese Frist ist nicht gewahrt worden. Auch wenn – was hier offen bleiben kann – diese Fristen nur Anhaltspunkte sind und ihre Nichteinhaltung im Rahmen von Art. 27 Ziffer 1 EG-Übk nicht in jedem Fall zu einer Fehlerhaftigkeit der Zustellung führt, so war die Antragsgegnerin hier in der ihr zur Verfügung stehenden Frist von 13 Tagen nicht imstande, sich zu verteidigen. Die Ladung (Dagvaarding) war, worauf schon hingewiesen wurde, in Flämisch (Niederländisch) gehalten und nicht von einer Übersetzung begleitet. Die Antragsgegnerin mußte, um den Inhalt zu verstehen, zunächst einmal eine beglaubigte Übersetzung von einem qualifizierten, der deutschen und niederländischen Rechtssprache mächtigen Übersetzer anfertigen lassen. Eine Übersetzung reichte jedoch zum Verständnis keineswegs aus.
Dem „Dagvaarding“ haftet die Eigenart an, daß ein mit den belgischen Rechtsbräuchen nicht vertrauter Deutscher, selbst ein Jurist, noch nicht einmal aus der beglaubigten Übersetzung recht entnehmen kann, daß es sich dabei um ein einen Rechtsstreit einleitendes Schriftstück, d.h. hier nach Darstellung der Antragstellerin nach deutschen Begriffen um die Klageschrift verbunden mit einer Terminsladung handelt, so daß das Schriftstück von der Antragsgegnerin mißverstanden worden ist. Schon das äußere Bild des Schriftstücks, geschrieben auf einem Geschäftsbogen unter Angabe der Bürostunden, läßt für einen Deutschen, der von den hier üblichen Gebräuchen ausgeht, nicht leicht die Vermutung aufkommen, daß es sich dabei um eine Klageschrift mit Ladung zu einem Gerichtstermin handelt. Überschrieben ist das Schriftstück mit Ladung. Daß es sich dabei gleichzeitig um einen nach deutschen Begriffen der Klageschrift entsprechenden Schriftsatz handelt, weiß hierzulande regelmäßig noch nicht einmal ein Jurist. In der Ladung befinden sich sodann nur aus der historischen Entwicklung zu erklärende Floskeln, die einem Deutschen nicht verständlich sind. So heißt es dort:
„Aus diesen Gründen habe ich ... folgende Ladung bewerkstelligt: Es wurde geladen: … mit Gesellschaftssitz in … Bundesrepublik Deutschland. Dort war ich und sprach mit: wie nachstehend erklärt. Die Geladene soll erscheinen vor dem Handelsgericht beim Landgericht in Hasselt....“
Die Verwendung der Vergangenheitsform (Imperfekt) im Text der Ladung liest sich im Deutschen so, als sei die Ladung schon erfolgt, d.h. im vorliegenden Fall wie eine unzutreffende Behauptung, auf die zu reagieren im deutschen Recht niemand gezwungen ist. Eine deutsche Partei muß nach Zugang eines derartigen Schriftstücks zumindest Gelegenheit haben, durch Beauftragung einer mit den ausländischen Bräuchen vertrauten Person sich Gewißheit darüber zu verschaffen, was überhaupt Sinn und Zweck eines solchen nicht ohne weiteres verständlichen Schriftstückes ist und welche Folgen drohen, wenn darauf nicht reagiert wird. Allein das Auffinden einer Person, die der Antragsgegnerin die Bedeutung des „Dagvaarding“ erklärte, war nicht einfach, mit beträchtlichem Zeitaufwand verbunden und ohne Hilfe eines deutschen Rechtsanwalts, der sich etwa mit einem ihm zufällig bekannten oder mit Hilfe einer belgischen Anwaltsvereinigung zu ermittelten belgischen Kollegen in Verbindung setzen mußte oder sich des Rates eines Instituts für internationales Recht bedienen konnte, nicht zu bewerkstelligen. Allein das Anfertigen einer Übersetzung und die Einholung einer Auskunft, was das zugestellte Schriftstück zu bedeuten hat und welche Folgen daran geknüpft waren, dürfte unter normalen Umständen einen Zeitraum von zwei Wochen in Anspruch genommen haben. Hatte die Antragsgegnerin die notwendigen Erkundigungen eingezogen, mußte sie über einen deutschen Anwalt einen belgischen Rechtsanwalt beauftragen, der bereit war, sie vor dem Handelsgericht in Hasselt zu vertreten; und mußte ihn mit den notwendigen Informationen versorgen, wozu möglicherweise wiederum die Anfertigung von Übersetzungen in die französische oder flämische Sprache notwendig war. Für all dies war ein Zeitraum von 13 Tagen entschieden zu kurz bemessen.
c) Die Antragstellerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, das als „Dagvaarding“ bezeichnete Schriftstück sei der Antragsgegnerin schon Ende Januar 1974 per Einschreiben übersandt worden.
aa) Es sei hier unterstellt, der Einschreibebrief sei, wie die Antragstellerin behauptet, am 25. Januar 1974 in Hasselt abgesandt worden. Die Antragsgegnerin bestreitet jedenfalls, die Sendung vor dem 7. Februar 1974 erhalten zu haben. Das ist nicht zu widerlegen. Eine Empfangsbestätigung der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin nicht vorlegen können. Aus der Tatsache der Absendung ergibt sich nicht, daß und an welchem Tage die Sendung den Adressaten erreicht hat, denn Verzögerungen auf dem Postwege lassen sich nicht ausschließen. Das gilt auch für Einschreibesendungen (vgl. BGH NJW 64, 1176).
bb) Selbst wenn hier – was immerhin möglich ist – das als „Dagvaarding“ überschriebene Schriftstück die Antragsgegnerin schon Ende Januar 1974 erreicht hatte, so wäre diese „Zustellung“ – ihre Rechtzeitigkeit unterstellt – nicht ordnungsgemäß gewesen. Dabei ist unerheblich, ob eine solche Art der Zustellung nach belgischem Prozeßrecht vorgesehen ist. Die Wirksamkeit der Zustellung ist hier nicht nach innerstaatlichem belgischen Recht, sondern ausschließlich nach dem HZPrÜBK zu beurteilen. Zwar ist nach den Zustellungsvorschriften dieses Abkommens nicht ausgeschlossen, daß Schriftstücke den im Ausland befindlichen Beteiligten unmittelbar durch die Post übersandt werden dürfen (Art. 6 Abs. 1 Ziff. 1 HZPrÜBK). Diese Möglichkeit besteht aber nur dann, wenn sie durch Abkommen zwischen den beteiligten Staaten eingeräumt wird oder wenn bei Fehlen solcher Abkommen der Staat, in dessen Hoheitsgebiet die Zustellung zu bewirken ist, ihr nicht widerspricht.
Im deutsch-belgischen Abkommen in Zivil- und Handelssachen vom 30.6.1958 (BGBl 59 II S. 766) ist die Möglichkeit der Zustellung durch Übersendung unmittelbar durch die Post nicht vorgesehen. Der Bundesminister der Justiz hat dem Senat auf eine Anfrage in dem Rechtsstreit 20 U 287/77 mitteilen lassen, die Bundesrepublik Deutschland habe einer Postzustellung gemäß Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 des HZPrÜBK widersprochen (Schreiben des Justizministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1978; so auch Bülow-Böckstiegel, Internationaler Rechtsverkehr, 2. Aufl., Haager ÜBK, Anm. 38 sowie Bericht zum EG-Übk, Art. 27; vgl. auch § 6 S. 2 des Ausführungsgesetzes zum Haager Übk vom 15.11.65 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke, BGBl 77 I S. 3105).
cc) Die Mängel des formellen Zustellungsverfahrens sind auch nicht dadurch geheilt, daß die Einschreibesendung die Antragsgegner erreicht hat (entsprechend § 187 ZPO). Der erkennende Senat hat mehrfach entschieden, daß eine Heilung von Zustellungsmängeln im internationalen Rechtsverkehr nicht in Betracht kommt, wenn dies in den entsprechenden internationalen Übereinkommen – wie hier im HZPrÜBK – nicht vorgesehen ist (z.B. Beschluß vom 12. Juli 1977 – 20 W 26/77 – = MDR 78, 941; ebenso zu § 328 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO Stein-Jonas-Schumann-Leipold, 19. Aufl, § 328 Anm. V bei N 86; a. A. OLG Frankfurt, MDR 78, 942; Geimer NJW 73, 2138, 2142). Daran hält der Senat fest.
Im Regelfall kann sich eine verklagte Partei, der von einem ausländischen Gericht die Klage in unzulässiger Weise zugestellt wird, darauf verlassen, daß das Urteil im Inland weder anerkannt noch vollstreckt wird, wenn sie sich auf das Verfahren nicht einläßt. Der in Artikel 27 Nr. 2 EG-Übk bezweckte Schutz des nicht im Urteilsstaat wohnenden Schuldners würde weitgehend entwertet, wenn der Gläubiger geltend machen könnte, der Schuldner habe das zuzustellende Schriftstück rechtzeitig auf andere Weise erhalten oder der Schuldner habe von dem Verfahren anderweitig so rechtzeitig Kenntnis erhalten, daß ihm eine Verteidigung oder jedenfalls noch die Einlegung eines Rechtsmittels möglich gewesen sei. Für diese Auffassung spricht auch, daß die Regelung in Artikel 2 Buchstabe c Ziff. 2 des deutsch-niederländischen Vertrages vom 30. August 1962 (BGBl 1965 II S. 26), nach der die fehlende Zustellung der Ladung die Anerkennung einer Entscheidung nicht hindert, wenn der Beklagte in Kenntnis der Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt hat, in das EG-Übk gerade keinen Eingang gefunden hat. Die Richtigkeit dieser Auffassung zeigt sich auch gerade im vorliegenden Fall. Das als „Dagvaarding“ bezeichnete Schriftstück war in einer fremden, der Antragsgegnerin nicht geläufigen Sprache gehalten und war – worauf bereits hingewiesen wurde – nach Form und Inhalt für einen Deutschen, der mit den belgischen Rechtsbräuchen nicht vertraut ist, noch nicht einmal in beglaubigter Übersetzung recht verständlich. Die Antragsgegnerin hat es, wie sich aus ihrem Antwortschreiben vom 27. Februar 1974 ergibt, als Mahnung aufgefaßt.
Es ist nicht ersichtlich, nach welchen Rechtsvorschriften ein Deutscher gezwungen sein sollte, auf einen ihm formlos zugehenden Einschreibebrief, der ihm nach Sprache und Sinn unverständlich bleibt, durch Beauftragung eines ausländischen Rechtsanwalts zu reagieren. Das braucht er vielmehr erst dann, wenn die vereinbarte Form eingehalten wird und der Empfänger aus der Förmlichkeit des Verfahrens schließen muß, daß gegen ihn im Ausland ein Prozeß eingeleitet worden ist.