A. Die Gläubigerin hat gegen den Schuldner beim Tribunal d'Instance in Boulay einen nach französischem Recht vollstreckbaren Titel erwirkt, wonach der Schuldner verpflichtet ist, an die Gläubigerin 55.814,06 FF und 15,96 % Zinsen aus 45.773,88 FF seit dem 1.7.1992 zu zahlen. Die Gläubigerin hat beantragt, diesen Titel mit der deutschen Vollstreckungsklausel zu versehen. Sie beabsichtigt, den Arbeitslohn des Schuldners, der im Saarland arbeitet, zu pfänden. Mit Beschluß vom 30.9.1993 hat der Vorsitzende der zuständigen Zivilkammer des Landgerichts angeordnet, daß der französische Schuldtitel mit der deutschen Vollstreckungsklausel zu versehen sei. Das hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle am 1.10.1993 getan. Dem Schuldner den Beschluß vom 30.9.1993 und die Vollstreckungsklausel vom 1.10.1993 bei seinem Arbeitgeber im Saarland zuzustellen, war nicht möglich. Der Vorsitzende der Zivilkammer des Landgerichts hat deshalb angeordnet, daß der Beschluß und die Vollstreckungsklausel dem Schuldner auf diplomatischem Wege an seinem Wohnsitz in Frankreich zugestellt werden sollen. Die Gläubigerin hat beantragt, ihr die Vollstreckungsklausel bereits jetzt, also bereits vor der Zustellung an den Schuldner, zu übermitteln. Diesen Antrag hat der Vorsitzende der Zivilkammer des Landgerichts mit seinem Beschluß vom 5.11.1993 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Gläubigerin.
B. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Zweifelhaft erscheint bereits, ob die Beschwerde überhaupt zulässig ist. Entgegen der Auffassung der Gläubigerin ergibt sich die Zulässigkeit der Beschwerde nicht aus Artikel 40 des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) vom 27.9.1968 iVm § 16 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung zwischenstaatlicher Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge in Zivil- und Handelssachen (AVAG) vom 30.5.1988. Nach diesen Vorschriften ist die Beschwerde zulässig gegen die Entscheidung des Vorsitzenden der Zivilkammer des Landgerichts, mit der der Antrag, den ausländischen Schuldtitel mit der deutschen Vollstreckungsklausel zu versehen, abgelehnt wird. Darum handelt es sich hier nicht. Der Vorsitzende der Zivilkammer des Landgerichts hat dem dahingehenden Antrag der Gläubigerin mit dem Beschluß vom 30.9.1993 entsprochen.
Die Gläubigerin will hier vielmehr erreichen, daß ihr die Vollstreckungsklausel übersandt wird (§ 9 Abs. 3 AVAG), und zwar bereits vor der Zustellung des Beschlusses vom 30.9.1993 und der Vollstreckungsklausel an den Schuldner. Das hat der Vorsitzende der Zivilkammer mit dem Beschluß vom 5.11.1993 abgelehnt. Ob gegen diesen ablehnenden Beschluß ein Rechtsmittel gegeben ist, erscheint fraglich. Wäre auf das Verfahren zur Erteilung der deutschen Vollstreckungsklausel generell die Zivilprozeßordnung anwendbar, würde es sich bei dem Beschluß vom 5.11.1993 um eine Entscheidung handeln, mit der ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen wurde; dagegen wäre dann nach § 567 Abs. 1 ZPO die Beschwerde statthaft, über die nach § 568 Abs. 1 ZPO das Oberlandesgericht zu entscheiden hätte. Eine allgemeine Verweisung auf die Zivilprozeßordnung enthält das Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge in Zivil- und Handelssachen jedoch nicht; es sieht vielmehr eine Beschwerdemöglichkeit nur vor, soweit bestimmte Entscheidungen in Frage stehen, und regelt dann das Beschwerdeverfahren weitgehend eigenständig (§§ 11 bis 14 und 16 AVAG).
Hielte man § 567 Abs. 1 ZPO gleichwohl für subsidiär anwendbar, um ausreichenden Rechtsschutz für den Gläubiger zu gewährleisten, wäre im vorliegenden Fall weiter zu berücksichtigen, daß die Gläubigerin die Beschwerde – in der Annahme, es handele sich um eine Beschwerde nach Art. 40 EuGVÜ in Verbindung mit § 16 Abs. 1 AVAG – unmittelbar beim Oberlandesgericht eingelegt hat, während die auf § 567 Abs. 1 ZPO beruhende Beschwerde nach § 569 Abs. 1, 1. Hs. ZPO grundsätzlich bei dem Gericht einzulegen ist, von dem oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen wurde. Nach § 569 Abs. 1, 2. Hs. ZPO kann die Beschwerde in dringenden Fällen allerdings auch bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden. Ein solcher Fall wäre hier anzunehmen.
Der Gläubigerin geht es erkennbar darum, möglichst schnell und noch bevor der Schuldner davon Kenntnis erhält, daß der ausländische Schuldtitel mit der deutschen Vollstreckungsklausel versehen wurde, die Vollstreckungsklausel zu erhalten, um Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner einleiten zu können, ohne daß der Schuldner vorgewarnt wird, was nach Auffassung der Gläubigerin nach dem Übereinkommen der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) beabsichtigt ist. Dies kann die Gläubigerin nur erreichen, wenn sie mit ihrer Beschwerde kurzfristig Erfolg hat, denn die Erfahrungen in zurückliegenden Verfahren gleicher Art haben gezeigt, daß auch die Zustellung auf diplomatischem Wege in Frankreich in vielen Fällen sehr schnell erfolgt; dies hat wiederholt von Gläubigern bei dem Senat eingelegte Beschwerden, die das gleiche Ziel hatten, gegenstandslos werden lassen. Aus diesem Grund würde der Senat die Einlegung der Beschwerde unmittelbar beim Oberlandesgericht hier ausnahmsweise nach § 569 Abs. 1, 2. Hs. ZPO für zulässig halten. Das würde zugleich bedeuten, daß der Senat entscheiden könnte, ohne daß das Landgericht zuvor mit der sonst nach § 571 ZPO erforderlichen Prüfung befaßt werden müßte, ob es der Beschwerde abhilft.
Problematisch wäre dann weiter, ob für die Beschwerde im vorliegenden Fall ein Rechtsschutzinteresse der Gläubigerin besteht. Bei den Akten (Bl. 28) befindet sich eine Zustellungsurkunde, wonach den Prozeßbevollmächtigten der Gläubigerin am 22.10.1993 – neben weiteren Schriftstücken – auch die Originalvollstreckungsklausel vom 1.10.1993 zugestellt wurde; diese Zustellung geht auf eine entsprechende Verfügung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle der Zivilkammer des Landgerichts vom 1.10.1993 (Bl. 20 der Akten) zurück. Träfe dies zu, hätte die Gläubigerin ihr Ziel, das sie mit ihrer Beschwerde verfolgt, also die Übersendung der Vollstreckungsklausel, bereits erreicht. Dann aber wäre das Verhalten der Gläubigerin und ihrer Prozeßbevollmächtigten in dem vorliegenden Verfahren, in dem die Übersendung der Vollstreckungsklausel gerade beansprucht wird, völlig unverständlich. Es liegt daher die Annahme nahe, daß die Vollstreckungsklausel – entgegen dem Vermerk auf der Zustellungsurkunde – der Postsendung tatsächlich nicht beigefügt war.
Die Frage, ob die Beschwerde nach § 567 Abs. 1 ZPO zulässig ist, braucht jedoch nicht weiter vertieft zu werden. Selbst wenn diese Frage zu bejahen wäre, könnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.
2. Die Beschwerde ist nämlich jedenfalls nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht entschieden, daß der Gläubigerin die Vollstreckungsklausel erst zu übersenden ist, nachdem dem Schuldner der Beschluß vom 30.9.1993 und die Vollstreckungsklausel zugestellt worden sind.
Wird die Zwangsvollstreckung aus dem ausländischen Schuldtitel zugelassen, wie es hier mit dem Beschluß des Vorsitzenden der Zivilkammer vom 30.9.1993 geschehen ist, so hat der Schuldner die Möglichkeit, gegen diese Entscheidung einen befristeten Rechtsbehelf einzulegen (Art. 36 EuGVÜ iVm den §§ 11 ff AVAG). Solange die Frist zur Einlegung des Rechtsbehelfs läuft und solange über den Rechtsbehelf nicht entschieden ist, darf die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen (Art. 39 Abs. 1 EuGVÜ). In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob der Gläubiger solche Maßregeln zur Sicherung erst ergreifen darf, nachdem dem Schuldner der Beschluß, mit dem die Zwangsvollstreckung aus dem ausländischen Schuldtitel zugelassen wurde, und die Vollstreckungsklausel zugestellt worden sind (so Pirrung, IPRax 1989, 18, 21), oder ob dies bereits vor der Zustellung an den Schuldner möglich ist (so LG Stuttgart, NJW-RR 1988, 1344, und ihm folgend Laborde, RIW 1988, 564, 565, und Gottwald, in: Münchener Kommentar zum BGB, Bd.3 1992, Rn. 3 zu Art. 39 EuGVÜ).
Der Senat ist der Auffassung, daß dem Gläubiger die Vollstreckungsklausel erst auszuhändigen ist, nachdem dem Schuldner der Beschluß, mit dem die Zwangsvollstreckung aus dem ausländischen Schuldtitel zugelassen wurde, und die Vollstreckungsklausel zugestellt worden sind. Denn erst nach der Zustellung an den Schuldner darf der Gläubiger Maßregeln zur Sicherung nach Art. 39 EuGVÜ ergreifen.
Das folgt nach Ansicht des Senats zum einen bereits aus dem Wortlaut von Art. 39 Abs. 1 EuGVÜ. Nach dieser Vorschrift darf die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen, „solange die in Art. 36 EuGVÜ vorgesehene Frist für den Rechtsbehelf läuft“ und solange über den Rechtsbehelf nicht entschieden ist. Dieser deutschsprachige Wortlaut der Vorschrift entspricht dem Sinn nach den Formulierungen, die sich in der französischen, italienischen und niederländischen Fassung des Übereinkommens – es wurde ursprünglich in diesen vier Sprachen abgefaßt, die nach Art. 68 des Übereinkommens gleichermaßen verbindlich sind – wiederfinden (BGBl. 1972 II, 794 f; französische Fassung: „Pendant le délai du recours prévu l'article 36...“; italienische Fassung: „In Pendenza del termine per proporre l'opposizione di cui all'articolo 36...“; niederländische Fassung: „Gedurende de termijn van verzet, bedoeld in artikel 36...“).
Die Frist zur Einlegung des Rechtsbehelfs beginnt nach Art. 36 EuGVÜ erst zu laufen, wenn dem Schuldner die Entscheidung, mit der die Zwangsvollstreckung zugelassen wurde, zugestellt wurde. Erst ab diesem Zeitpunkt soll demnach der Gläubiger nach dem Wortlaut Art. 39 Abs. 1 EuGVÜ berechtigt sein, Maßregeln zur Sicherung zu ergreifen (so zutreffend Pirrung, aaO, S. 21). Die Auffassung, daß der Gläubiger berechtigt sein soll, Maßregeln zur Sicherung bereits zu ergreifen, bevor die Frist zur Einlegung des Rechtsbehelfs zu laufen begonnen hat, ist mit dem Wortlaut von Art. 39 Abs. 1 EuGVÜ nicht zu vereinbaren. Bevor die Frist zu laufen begonnen hat, also vor der Zustellung der Entscheidung, mit der die Zwangsvollstreckung zugelassen wurde, an den Schuldner, kommen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen damit überhaupt nicht in Betracht. Denn selbstverständlich kann die in Art. 39 Abs. 1 EuGVÜ normierte Beschränkung der Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten auf Maßregeln zur Sicherung für einen bestimmten Zeitraum nicht bedeuten, daß vor Beginn dieses Zeitraums, also vor der Zustellung an den Schuldner, die Zwangsvollstreckung – anders als nach erfolgter Zustellung an den Schuldner – unbeschränkt zulässig ist; eine solche Lösung hätte keinen Sinn. Zu einer Berechtigung des Gläubigers, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bereits vor der Zustellung an den Schuldner durchzuführen, kann man danach nur dann gelangen, wenn man die in Art. 39 Abs. 1 EuGVÜ enthaltene Regelung, die zu der Berechtigung des Gläubigers führt, beschränkte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen, nämlich Maßregeln zur Sicherung, über den Wortlaut der Vorschrift hinaus analog auch auf den Zeitraum vor der Zustellung an den Schuldner anwendet. Dafür besteht jedoch kein Anlaß, denn es gibt keinen Hinweis darauf, daß der – in allen vier Sprachen, übereinstimmende – Wortlaut des Art. 39 Abs. 1 EuGVÜ nicht mit Bedacht gewählt wurde; für ein redaktionelles Versehen beispielsweise spricht nichts.
Bestätigt wird diese Beurteilung durch die in § 9 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1 AVAG enthaltenen Regelungen. Nach § 9 Abs. 1 AVAG ist dem Schuldner von Amts wegen eine beglaubigte Abschrift des mit der Vollstreckungsklausel versehenen Schuldtitels zuzustellen. Nach § 9 Abs. 3 S. 1 AVAG, der als Ausführungsvorschrift zu Art. 35 EuGVÜ anzusehen ist, sind dem Antragsteller, also dem Gläubiger, die mit der Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigung des Schuldtitels und eine Bescheinigung über die bewirkte Zustellung zu übersenden. Die zuletzt genannte Regelung in § 9 Abs. 3 S. 1 AVAG legt, so wie sie formuliert ist, die Annahme nahe, daß dem Gläubiger die mit der Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigung des Schuldtitels und die Bescheinigung über die bewirkte Zustellung an den Schuldner zusammen, also gleichzeitig, zu übersenden sind (so verstanden auch von Pirrung, aaO, S. 22). Versteht man § 9 Abs. 3 S. 1 AVAG so, so bedeutet dies, daß der Gläubiger die Vollstreckungsklausel erst erhält, nachdem die Zustellung an den Schuldner bewirkt wurde. Daß die in § 9 Abs. 3 S. 1 AVAG enthaltene Regelung tatsächlich auch so gemeint ist, wie es der Wortlaut nahelegt, ergibt sich aus der amtlichen Begründung zu § 9 Abs. 3 AVAG (abgedruckt bei Bülow/Böckstiegel, Internationaler Rechtsverkehr, 605.29 und 30). Dort ist ausgeführt, nach Absatz 3 werde dem Gläubiger die Ausfertigung des mit der Vollstreckungsklausel versehenen Schuldtitels übersandt, die als Grundlage der Zwangsvollstreckung diene. Da nach § 750 ZPO dem Vollstreckungsorgan auch die Zustellung des Titels nachgewiesen werden müsse, werde dem Gläubiger gleichzeitig eine Bescheinigung über die Zustellung an den Schuldner übersandt.
Die Beschwerde der Gläubigerin konnte danach keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts hat der Senat berücksichtigt, daß es der Gläubigerin nur darum ging, die Vollstreckungsklausel zu einem früheren Zeitpunkt zu erhalten, um den Schuldner mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen überraschen zu können; es wurde daher nur ein Bruchteil der Hauptforderung, nämlich ein Drittel, als Gegenstandswert angenommen.
Der Anregung der Gläubigerin, die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zuzulassen, war nicht zu entsprechen. Gegen die Entscheidung des Senats ist kein Rechtsmittel statthaft. Nach § 568 Abs. 2 S. 1 ZPO findet gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts eine weitere Beschwerde nur statt, wenn dies im Gesetz besonders bestimmt ist; letzteres ist hier nicht der Fall. Entgegen der Auffassung der Gläubigerin besteht im vorliegenden Fall auch keine Möglichkeit, die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nach § 17 Abs. 1 AVAG iVm § 546 Abs. 1 S. 2 ZPO zuzulassen.
Nach § 17 Abs. 1 AVAG findet gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts die Rechtsbeschwerde statt, wenn gegen diese Entscheidung, wäre sie durch Endurteil ergangen, die Revision gegeben wäre. Gemeint ist mit dem in dieser Bestimmung erwähnten Beschluß des Oberlandesgerichts, wie sich aus den §§ 11 bis 16 AVAG und außerdem aus den Art. 37 Abs. 2 und 41 EuGVÜ ergibt, die Entscheidung des Oberlandesgerichts über eine Beschwerde des Schuldners oder des Gläubigers dagegen, daß der Vorsitzende der Zivilkammer die Zwangsvollstreckung aus dem ausländischen Schuldtitel zugelassen hat oder sie abgelehnt hat. Daß es darum hier nicht geht, wurde anfangs, im Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Beschwerde, bereits dargelegt.