I.1. Die Gläubigerin ist eine Aktiengesellschaft französischen Rechts mit Sitz in Angers. Die Schuldnerin, eine GmbH mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, wurde durch Urteil des Tribunal de Commerce d’Angers (Handelsgericht Angers) vom 21. Mai 1980 kostenpflichtig verurteilt, an die Schuldnerin den Gegenwert von 171.911,52 DM am Tage der Urteilsverkündung mit gesetzlichen Zinsen fällig ab 19. September sowie den Gegenwert von 5.000 FF als Schadensersatz sowie weiterer 5.000 FF unter Zugrundelegung des Artikels 700 der neuen ZPO zu zahlen. Eine Widerklage der Schuldnerin wurde kostenpflichtig als unbegründet abgewiesen.
Die gegen dieses Urteil von der Schuldnerin eingelegte Berufung wurde mit Urteil des Appellationshofes vom 12. Juni 1984 abgewiesen. Die Schuldnerin wurde verurteilt, weitere 2.500 FF an die Gläubigerin zu zahlen sowie die Berufungskosten zu tragen.
Die Revision der Schuldnerin wurde mit Urteil des Kassationshofes – Senat für Handelssachen – vom 11. Februar 1986 verworfen und die Antragstellerin nach Art. 628 der Neuen Zivilprozeßordnung zu einer Geldstrafe von 7.500 FF verurteilt.
2. Die Gläubigerin begehrt nunmehr die Vollstreckbarerklärung des Urteils des Handelsgerichts von Angers vom 21. Mai 1980 nebst 10.000 FF sowie des Urteils des Appellationshofes Angers vom 12. Juni 1984 nebst 2.500 FF und 6.940,19 FF gemäß Kostenfestsetzungsbeschluß vom 17. Dezember 1985. Sie beantragt, auch eine von der Schuldnerin am 21. Juli 1986 geleistete Zahlung von 345.527,23 FF mit einem Wert von 107.217,09 DM in Abzug zu bringen.
Sie beantragt, die Vollstreckbarerklärung auf die Zahlung von 64.694,43 DM nebst FF 10.000, FF 2.500 und FF 6.940,19 zu beziehen und eine Verzinsungspflicht mit 9,5 % aus 171.911,52 DM vom 19. September 1978 bis 19. August 1980 sowie 14,5 % Zinsen aus 171.911,52 DM vom 20. August 1980 bis 21. Juli 1986 und mit 14.5 % Zinsen aus 64.694,43 DM ab 22. Juli 1986 auszusprechen.
3. Die Schuldnerin hat beantragt, die Vollstreckungsklausel nicht zu erteilen.
Sie habe nachträglich Zahlung geleistet.
a) Sie habe nach Rechtskraft des französischen Urteils am 21. Juli 1986 345.527,23 FF bezahlt. Diese Summe sei nicht mit dem Wechselkurs des Zahlungstages (DM 31,03 = 100 FF), sondern mit dem Wechselkurs des Tages der erstinstanzlichen Entscheidung vom 21. Mai 1980 (DM 43,03 = 100 FF) in Abzug zu bringen. Das ergebe sich ausdrücklich aus der Entscheidung vom 21. Mai 1980.
b) Sie rechne mit dem Anspruch, den sie vor den französischen Gerichten mit der Widerklage vergeblich geltend gemacht habe, nunmehr in Höhe von 23.220,80 DM auf.
c) Eine Ergänzung des französischen Urteils dürfe im Verfahren der Vollstreckbarerklärung nicht vorgenommen werden. Daher dürfe auch der Zinsfuß der gesetzlichen Zinsen nicht nachträglich von einem Deutschen Gericht bestimmt und das französische Urteil insoweit ergänzt werden.
4. Der Vorsitzende der Zivilkammer des LG Memmingen hat dem Antrag in vollem Umfang stattgegeben. Dagegen wendet sich die Beschwerde der Schuldnerin, im wesentlichen unter Wiederholung des Vorbringens in erster Instanz.
Die Schuldnerin beantragt, – den Beschluß es LG Memmingen vom 6. April 1987 aufzuheben, – den Antrag der Antragstellerin insoweit als beantragt wird, das Urteil des Handelsgerichts Angers vom 21. Mai 1980 und des Appellationsgerichts Angers vom 21. Mai 1984 in Höhe von 64.694,43 DM nebst Zinsen in Höhe von 9,5 % aus 171.911,52 DM vom 19. September 1978 bis 19. August 1980, 14,5 % aus 171.911,52 DM vom 20. August 1980 bis 21. Juli 1986, 14,5 % auf 64.694,43 DM seit 22. Juli 1986 für vollstreckbar zu erklären, kostenpflichtig zurückzuweisen.
Die Gläubigerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
II. Die Beschwerde ist zulässig gem. Art. 36 und 37 des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 iVm §§ 11, 12 und 13 des Gesetzes zur Ausführung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 29. Juli 1972 (Ausführungsgesetz).
Die Beschwerde hat teilweise Erfolg.
1. Das Landgericht hat die von der Schuldnerin am 21. Juli 1986 bezahlte Summe von FF 345.527,23 zum Wechselkurs des Zahlungstages (21. Juli 1986) und nicht zum Wechselkurs des Tages der Urteilsverkündung (21. Mai 1980) mit dem Urteilsbetrag verrechnet. Das entspricht nicht der Anordnung des französischen Gerichts. Dieses verurteilt ausdrücklich zur Zahlung des Gegenwertes von 171.911,52 DM am Tage der Urteilsverkündung („Condamne… à payer … la contre-valeur de 171.911,52 DM au jour du jugement…“). Hätte die Schuldnerin am Tage der Urteilsverkündung den Gegenwert von 171.911,52 DM gezahlt, so hätte sie 399.515,49 FF zahlen müssen. Auf diese Summe hat die Schuldnerin aber unstreitig FF 345.527,23 gezahlt, so daß die Forderung der Gläubigerin insoweit erloschen ist. Die Schuldnerin war nicht gezwungen, in DM-Währung zu zahlen, denn die Anordnung lautet auf Zahlung des Gegenwertes von DM und nicht in Zahlung von DM.
§ 244 Abs. 2 BGB findet hier keine Anwendung. Einmal ist die Geldschuld nicht in ausländischer Währung ausgedrückt und zum anderen ist die Geldschuld nicht im Inland zu zahlen. Erfüllungsort ist im vorliegenden Fall der Sitz der Gläubigerin in Angers in Frankreich. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 244 Abs. 2 BGB verbietet sich hier deswegen, weil auf die Rechtsbeziehungen der Parteien nach der Entscheidung des französischen Gerichts französisches und nicht deutsches materielles Recht anzuwenden ist.
Selbst wenn man den allgemeinen Rechtsgedanken des § 244 Abs. 2 BGB anwenden wollte (vgl. RGR 101, 312/319), wonach es der Wille des Gesetzes ist, daß die Umrechnung nicht nach dem Zeitpunkt der Fälligkeit, sondern nach dem zur Zeit der tatsächlichen Zahlung für den Zahlungsort maßgeblichen Kurswert zu erfolgen habe, so ist hier doch zu beachten, daß § 244 BGB nach allgemeiner Meinung dispositiver Natur ist. Im vorliegenden Falle aber ist zwischen den Parteien rechtskräftig festgestellt, daß die Schuldnerin den Gegenwert von DM 171.911,52 zum Tage der Urteilsverkündung zu zahlen hat. Eine andere Auslegung würde somit den Sinn de Anordnung des französischen Gerichts in sein Gegenteil verkehren. Der Ansicht der Gläubigerin, daß der Ausdruck „Gegenwert von“ nur eine unbeachtliche Floskel sei und die Verurteilung auf Zahlung von DM lautet, kann der Senat nicht folgen.
Der von der Schuldnerin am 21. Juli 1986 an die Gläubigerin bezahlten Betrag von FF 345.527,23 ist somit von dem Urteilsbetrag von 171.911,52 DM mit 148,680,36 DM abzuziehen. Das ergibt eine Restforderung der Gläubigerin im Gegenwert von 23.231,16 DM zum Tage der Urteilsverkündung.
2. Die von der Schuldnerin gegenüber dieser restlichen Hauptforderung erklärte Aufrechung ist für das Verfahren der Vollstreckbarerklärung unbeachtlich. Die Gegenforderung der Schuldnerin wurde bereits im Verfahren vor dem Handelsgericht Angers geltend gemacht. Dieses Gericht hat die Widerklage als unbegründet abgewiesen.
Gem. § 14 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes kann die Schuldnerin mit ihrer Beschwerde auch Einwendungen gegen den Anspruch selbst insoweit geltend machen, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Erlaß der Entscheidung entstanden sind. Die Gründe, die die Schuldnerin in ihrer Beschwerde vorbringt, sind aber bereits vor dem Urteil des Handelsgerichts von Angers entstanden. Diese Gründe können daher im vorliegenden Verfahren der Erteilung der Vollstreckungsklausel nicht zugelassen werden. Die ausländische Entscheidung darf keinesfalls auf ihre Gesetzmäßigkeit nachgeprüft werden (Art. 34 Abs. 3 des Übereinkommens).
3. Der vor der Schuldnerin geltend gemachte Zinsanspruch ist Teil der Urteilsformel. Im Verfahren der Erteilung der Vollstreckungsklausel kann jedoch die Höhe der Zinsen, die das französische Gericht nicht bestimmt hat, nicht von einem deutschen Gericht bestimmt werden. Das französische Gericht hat lediglich Zahlung zuzüglich gesetzlicher Zinsen (avec intérêts de droit) ab 19. September 1978 angeordnet.
Dieser Teil der Urteilsformel entbehrt der im Vollstreckungsstaat zur Zwangsvollstreckung notwendigen Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2, § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Nach deutschem Recht ist es nämlich unzulässig, der Verurteilung eine derart unbestimmte Fassung zu geben, daß die Entscheidung über den eigentlichen Inhalt des Urteils erst im Zwangsvollstreckungsverfahren getroffen werden muß. Urteile müssen vielmehr so gefaßt sein, daß sie vollstreckt werden können (vgl. BGHZ 22, 54/57). Eine Ergänzung des ausländischen Urteils wird durch das deutsche Gericht daher abgelehnt. Diese Ansicht vertreten auch OLG Celle IPRspr. 1977 Nr. 155, OLG Stuttgart (5 W 35/77), Beschluß vom 16. Juni 1978 vorgelegt von der Gläubigerin in Kopie, OLG München IPRspr. 1980 Nr. 170, LG Düsseldorf IPrax. 1985, 160. Eine Ergänzung durch den deutschen Richter befürwortet hingegen Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht, 2. Aufl., Art. 31 Rn. 12, Geimer/Schütze, Internationale Urteilserkennung Band I 1 1983, § 152 II 1, Nagel in IPrax 1985, 144 und Landgericht Hamburg IPRspr 1977 Nr. 154, 1978 Nrn. 156 und 168.
4. Wegen der Vollstreckbarerklärung der Verurteilung zur Zahlung von FF 5.500 und FF 6.940 ist die Anordnung des Vorsitzenden des Landgerichts Memmingen nicht angefochten worden. Dieser Teil war bei der zur Klarstellung neu gefaßten Vollstreckungsklausel mit aufzunehmen.
III. Aus diesen Gründen war die Anordnung des Vorsitzenden des Landgerichts Memmingen teilweise zu ändern und lediglich zur Klarstellung neu zu fassen wie geschehen.