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unalex. Rechtsprechung Entscheidung DE-356
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Entscheidung DE-356  



OLG Hamm (DE) 03.08.1987 - 20 W 24/87
Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ – unalexZustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks –unalexRechtzeitigkeit der Zustellung –unalexWelches Recht entscheidet? –unalexBemessung der Rechtzeitigkeit

OLG Hamm (DE) 03.08.1987 - 20 W 24/87, unalex DE-356


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de - Kommentar zur VO(EG) 44/2001 und zum Übereinkommen von Lugano (2 cit.) erweiternde - Kommentar zur VO(EG) 44/2001 und zum Übereinkommen von Lugano (2 cit.)



Die Rechtzeitigkeit der Zustellung im Sinne des Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ hat das Gericht des Vollstreckungsstaates selbständig ohne Bindung an die Feststellungen des Gerichts des Urteilsstaates und das autonome Prozessrecht des Urteils- und des Vollstreckungsstaates allein danach zu entscheiden, ob dem Beklagten nach den Umständen des Einzelfalls tatsächlich genügend Zeit zur Vorbereitung einer sachgerechten Verteidigung verbleibt.

Für eine sachgerechte Verteidigung i.S.v. Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ reicht ein Zeitraum von 20 Tagen vom Tag der Zustellung der Ladung in einer Fremdsprache ohne Beifügung einer Übersetzung bis zum Termin im Ausland in aller Regel nicht aus, wenn der Beklagte dieser Sprache nicht mächtig ist und mit dem Recht dieses Staates nicht vertraut ist.


-  Zusammenfassung der Entscheidung 

Die Antragstellerin mit Sitz in Belgien begehrte von der Antragsgegnerin, einem deutschen Unternehmen, Rücknahme einer von dieser gelieferten angeblich mangelhaften Ware. Sie erwirkte am 29.9.1986 vor dem Handelsgericht in Tongeren (BE) ein Versäumnisurteil. Das dieses Verfahren einleitende Schriftstück ("Dagvaarding"), war ihr 20 Tage vor dem Verhandlungstermin in flämischer Sprache zugestellt worden. Auf Antrag der Antragstellerin hat ein Landgericht in Deutschland die Vollstreckungsklausel erteilt.

Das OLG Hamm (DE) führt aus, dass ein Zeitraum von 20 Tagen nicht als rechtzeitig im Sinne von Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ angesehen werden könne, wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück in flämischer Sprache abgefasst und der Beklagte dieser Sprache nicht mächtig sei. Das Gericht stellt ferner fest, dass die Überprüfung, ob eine Zustellung rechtzeitig im Sinne von Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ ist, selbständig dem Gericht des Vollstreckungsstaates obliege, welches die Entscheidung mit der Vollstreckungsklausel versehen soll. Es sei bei dieser Entscheidung weder an das eigene Prozessrecht, noch an das des Urteilsstaates gebunden. Entscheidend sei alleine, ob dem Empfänger im Einzelfall genügend Zeit verbleibt, um seine Verteidigung vorzubereiten.

 JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission

-  Entscheidungstext 

I. Die Antragstellerin bezog im Jahre 1985 von der Antragsgegnerin einen Brenngaserzeuger mit Heizkessel zum Preise von 45.000,‑ DM.

Mit der Behauptung, die im Juli 1985 gelieferte und aufgestellte Anlage habe nie ordnungsgemäß funktioniert, insbesondere die versprochene Leistung von 2,3 Mill. Kcal/h nicht erreicht, verklagte die Antragstellerin die Antragsgegnerin nach vergeblicher Aufforderung, die Anlage zurückzunehmen, im Jahre 1986 vor dem Handelsgericht … auf Rücknahme der Anlage, Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises von 41.700,‑ DM und 2.000,‑ DM Schadensersatz pro Woche ab Aufstellung der Anlage Ende Juli 1985 bis zur Rückzahlung des Kaufpreises für die Anlage.

Das Verfahren wurde eingeleitet durch ein als „Dagvaarding“ überschriebenes Schriftstück vom 25.8.1986, das der Antragsgegnerin am 9.9.1986 durch den Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts Brakel übergeben wurde. Dieses Schriftstück war in flämischer (niederländischer) Sprache gehalten. Eine Übersetzung war nicht beigefügt. Das mit Schreibmaschine geschriebene Schriftstück trug folgenden vorgedruckten Briefkopf: ...

Im übrigen wird auf das dreiseitige Schriftstück verwiesen (Bl. 46 – 48 der Akten).

In der erst im vorliegenden Verfahren dem Landgericht Paderborn vorgelegten beglaubigten Übersetzung des vorbezeichneten Schriftstücks heißt es u.a.:

„…habe ich, der unterzeichnete … Ladung gegeben an: es folgt die Anschrift der Antragsgegnerin um am Montag, den kommenden 29. September um 9.00 Uhr des vormittags vor dem Handelsgericht … zu erscheinen. ...

Damit die in der Bundesrepublik Deutschland seßhafte Beklagte davon Kenntnis erhält, habe ich kraft des Gesetzes und der internationalen Verträge in dieser Sache zwei Kopien dieser Zustellung an den Herrn Staatsanwalt bei dem Gericht erster Instanz in … übergeben und zwar dem Ersten Stellvertreter Herrn (Name unleserlich), der mein Original für den Empfang der Kopien unterschrieben hat und den ich gebeten habe:

a) Diese Schriftstücke an die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates zu übersenden mit der Bitte, ein Exemplar davon dem Adressaten gemäß der internationalen Verträge und der dort geltenden Gesetze zu übergeben.

b) Das andere Exemplar mit dem Zustellungsnachweis zurückzusenden oder mit der Mitteilung, weshalb die Übergabe nicht durchgeführt werden konnte.

Darüber hinaus habe ich gem. Art. 40 des Gerichtlichen Gesetzbuches eine Kopie dieser Zustellung per Einschreiben an den Adressaten übersandt. Den Einschreibenachweis habe ich an das Original dieser Zustellung geheftet.

Wovon diese Urkunde, Datum wie oben.

Kosten 7936 Franc.

Der Gerichtsvollzieher (unleserliche Unterschrift)“

Das Zustellungszeugnis verbunden mit einer Ausfertigung des zugestellten Schriftstücks (Dagvaarding) wurde vom Amtsgericht Brakel direkt an … zurückgesandt.

Da die Antragsgegnerin am 29.9.1986 vor dem Handelsgericht in … nicht erschien und sich auch nicht vertreten ließ, erging am 6.10.1986 auf Antrag der Antragstellerin das Versäumnisurteil, für das die Antragstellerin die Erteilung der Vollstreckungsklausel begehrt.

Das Versäumnisurteil des Handelsgerichts … wurde der Antragsgegnerin auf demselben Wege wie die Ladung von dem Gerichtsvollzieher … unter Einschaltung des … und des Amtsgerichts Brakel zugestellt. Das Urteil wurde dem persönlich haftenden Gesellschafter der Antragsgegnerin wiederum ohne Übersetzung am 20.1.1987 ausgehändigt. Das Zustellungszeugnis wurde wiederum vom Amtsgericht Brakel direkt an den … zurückgesandt.

Für dieses Versäumnisurteil und die Kosten in Höhe von 23.271 bfr. hat die Antragstellerin unter dem 8.4.1987 die Erteilung der Vollstreckungsklausel begehrt. Das Landgericht hat dem Antrag durch Beschluß vom 25.5.1987 stattgegeben und die Vollstreckungsklausel unter Ausnahme der gesetzlichen Zinsen ohne weitere Einschränkung erteilt.

Gegen diesen ihr am 3.6.1987 zugestellten Beschluß richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin. Sie macht geltend, sie habe sich auf das Verfahren in Belgien nicht eingelassen, weil das dieses Verfahren einleitende Schriftstück nicht rechtzeitig und ohne Übersetzung zugestellt worden sei. Da eine Klageandrohung nicht erfolgt sei, habe sie nicht davon ausgehen können, daß es sich bei der „Dagvaarding“ in flämischer Sprache, die sie nicht verstehe, um einen Klageschriftsatz mit Terminsladung handele, zumal er von einem Gerichtsvollzieher stamme.

Die Zustellung der „Dagvaarding“ ohne deutsche Übersetzung sei außerdem nach deutschem Recht nicht ordnungsgemäß und unzulässig. Ferner sei das Handelsgericht in … nicht zuständig gewesen, da als Erfüllungsort und Gerichtsstand Brakel vereinbart sei.

Die Antragstellerin ist demgegenüber der Ansicht, der das Verfahren einleitende Schriftsatz sei der Antragsgegnerin am 9.9.1986 ordnungsgemäß und rechtzeitig vor dem Termin am 29.9.1986 zugestellt worden. Einer Übersetzung der „Dagvaarding“ in die deutsche Sprache habe es nicht bedurft. Mit dem im übrigen unzutreffenden Einwand der Unzuständigkeit des Handelsgerichts in … könne die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst allen Anlagen verwiesen.

II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet.

1. Die Zulässigkeit der Beschwerde ergibt sich aus Art. 36 des „Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen“ (EG-Übk) vom 27.9.1968 (BGBl. 72 II S. 774) iVm §§ 11, 12 des Ausführungsgesetzes (AusfG) vom 29.7.1972 zum EG-Übk (BGBl. 72 I S. 1328). Insbesondere ist die Beschwerdefrist gewahrt.

2. Die Beschwerde ist auch begründet.

Das Versäumnisurteil des Handelsgerichts … vom 6.10.1986 kann nicht mit der Vollstreckungsklausel versehen werden, denn der Antragsgegnerin, die sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, ist das dieses Verfahren einleitende Schriftstück nicht so rechtzeitig zugestellt worden, daß sie sich verteidigen konnte (Art. 34 Abs. 2, 27 Nr. 2 EG-Übk).

a) Art. 27 Nr. 2 EG-Übk soll sicherstellen, daß eine Entscheidung nach den Bestimmungen des Übereinkommens weder anerkannt noch vollstreckt wird, wenn es dem Beklagten nicht möglich war, sich vor dem Gericht des Urteilsstaates zu verteidigen. Dabei hat das Gericht des Vollstreckungsstaates lediglich denjenigen Zeitraum zu berücksichtigen, über den der Beklagte verfügte, um den Erlaß einer nach dem Übereinkommen vollstreckbaren Versäumnisentscheidung zu verhindern (BGH NJW 1986, 2197; vgl. auch EuGH RIW 1981, 781).

Die Rechtzeitigkeit der Zustellung im Sinne des Art. 27 Nr. 2 EG-Übk hat das Gericht des Vollstreckungsstaates selbständig ohne Bindung an die Feststellungen des Gerichts des Urteilsstaates zu prüfen (BGH NJW 1986, 2197). Auch an die Bestimmungen des Prozeßrechts des Urteilsstaates und die des eigenen Prozeßrechts ist das Gericht des Vollstreckungsstaates insoweit nicht gebunden. Entscheidend ist allein, ob dem Beklagten nach den Umständen des Einzelfalles tatsächlich genügend Zeit verbleibt, um seine Verteidigung vorzubereiten (so auch Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht, 2. Aufl., Art. 27 EG-Übk Rn. 32; Bülow-Böckstiegel-Linke, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Art. 27 EG-Übk Anm. III 4 b). Das Europäische Übereinkommen soll dem Beklagten nämlich wirksamen Schutz seiner Rechte gewährleisten, ohne die in den Mitgliedstaaten für die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke im Ausland geltenden unterschiedlichen Systeme zu harmonisieren (s. EuGHE 1982, 2723; BGH JNW 1986, 2197).

b) Für eine sachgerechte Verteidigung reichte der Zeitraum von Dienstag, dem 9.9.1986, dem Tag der Aushändigung der „Dagvaarding“ (Ladung), bis zum 29.9.1986, dem Verhandlungstermin vor dem Handelsgericht … unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles für die Antragsgegnerin nicht aus.

aa) Die der Antragsgegnerin ausgehändigte „Dagvaarding“ (Ladung) war in flämischer (niederländischer) Sprache gehalten und nicht von einer Übersetzung begleitet. Die Antragsgegnerin ist dieser Sprache nicht mächtig. Sie mußte deshalb, um den Inhalt der „Dagvaarding“ zu verstehen, zunächst einmal eine Übersetzung von einem der deutschen und der niederländischen Rechtssprache mächtigen qualifizierten Übersetzer anfertigen lassen. Schon das Auffinden eines derartigen Übersetzers war für die nicht im deutsch-niederländischen Grenzgebiet, sondern in einer eher entlegenen ostwestfälischen Kleinstadt ansässige Antragsgegnerin mit Schwierigkeiten und beachtlichem Zeitaufwand verbunden. Unter Berücksichtigung dieser Schwierigkeiten, der vom Übersetzer für die Anfertigung der schriftlichen Übersetzung benötigten Zeit sowie der Postlaufzeit für die Übersendung der „Dagvaarding“ an den Übersetzer und der Übersetzung an die Antragsgegnerin konnte diese hier kaum vor Ablauf von zwei Wochen nach Aushändigung der „Dagvaarding“ am 9.9.1986 im Besitz einer qualifizierten Übersetzung sein.

bb) Die Übersetzung der „Dagvaarding“ allein reichte jedoch, worauf der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 7.3.1979 (MDR 1979, 680 f) hingewiesen hat, zum Verständnis nicht aus. Der „Dagvaarding“ haftet die Eigenart an, daß ein mit dem belgischen Recht nicht vertrauter Deutscher, selbst ein Jurist, noch nicht einmal aus der Übersetzung recht entnehmen kann, daß es sich dabei um ein einen Rechtsstreit einleitendes Schriftstück, d.h. nach deutschen Begriffen um die Klageschrift verbunden mit einer Terminsladung handelt. Schon das äußere Bild des Schriftstücks, geschrieben auf einem Geschäftsbogen eines Gerichtsvollziehers unter Angabe der Bürostunden, lässt für einen Deutschen, der von dem hier üblichen Verfahren ausgeht, nicht leicht die Vermutung aufkommen, daß es sich dabei um eine Klageschrift mit Ladung zu einem Gerichtstermin handelt. Das gilt besonders, wenn – wie hier – die Klageerhebung vorher nicht angedroht worden ist.

Hinzu kommt, daß das Schriftstück mit „Ladung“ überschrieben ist. Daß es sich dabei gleichzeitig um einen nach deutschen Begriffen der Klageschrift entsprechenden Schriftsatz handelt, weiß hierzulande regelmäßig noch nicht einmal ein Jurist.

In der „Ladung“ befinden sich sodann eigentümliche Wendungen wie „Heb ik … Dagvaarding gegeven aan“ (= habe ich die Ladung gegeben an), „zo heb ik, …, twee kopijen … overhandigd aan de … „ (= so habe ich zwei Kopien dem Staatsanwalt ausgehändigt) und „en bovendien heb ik, …, een kopij … aan de geadresseerde toegezonden“ (= darüber hinaus habe ich … eine Kopie an den Adressaten übersandt). Diese erschweren für einen mit dem belgischen Verfahrensrecht nicht vertrauten Deutschen, der nicht weiß, daß ein für eine im Ausland befindliche Person bestimmtes Schriftstück gemäß Art. 40 des code judiciaire bereits in dem Zeitpunkt als zugestellt gilt, in dem der belgische Gerichtsvollzieher (gerechtsdeur-waarder) es dem belgischen Staatsanwalt ... aushändigt und der Adressat, d.h. hier die Antragsgegnerin, nur eine Mitteilung von der nach belgischem Rechtsverständnis bereits bewirkten Zustellung erhält (vgl. Bülow-Böckstiegel, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Bd. I A I 1 a; Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht, 2. Aufl., Art. 20 EG-Übk Rn. 9; vgl. auch OLG Düsseldorf MDR 1985, 242 (243) für das französische Recht), das Verständnis der „Dagvaarding“ sehr. Durch die Verwendung des Perfekt im Text der Ladung entsteht für einen Deutschen sehr leicht der Eindruck, es werde eine – unzutreffende – Behauptung über eine aus seiner Sicht bisher nicht erfolgte Ladung aufgestellt, auf die zu reagieren im deutschem Recht niemand gezwungen ist (so bereits Senat MDR 1979, 680).

Eine deutsche Partei bedarf deshalb nach Erhalt der Übersetzung der „Dagvaarding“ zunächst einer mit dem belgischen Verfahrensrecht vertrauten Person, um sich Gewissheit darüber zu verschaffen, was überhaupt Sinn und Zweck eines solchen nicht ohne weiteres verständlichen Schriftstückes ist und welche Folgen drohen, wenn darauf nicht reagiert wird. Allein das Auffinden einer Person, die der Antragsgegnerin die Bedeutung der „Dagvaarding“ erklärte, war nicht einfach, mit beträchtlichem Zeitaufwand verbunden und ohne Hilfe eines deutschen Rechtsanwalts, der sich etwa mit einem ihm zufällig bekannten oder mit Hilfe einer belgischen Anwaltsvereinigung ermittelten belgischen Kollegen in Verbindung setzen musste oder sich des Rates eines Instituts für internationales Recht bedienen konnte, nicht zu bewerkstelligen.

Die Einholung der Auskunft, was das zugestellte Schriftstück zu bedeuten hatte und welche Folgen daran geknüpft waren, dürfte unter Berücksichtigung der Verhältnisse der in … ansässigen Antragsgegnerin zumindest eine Woche nach Vorlage der Übersetzung der „Dagvaarding“ (Ladung) in Anspruch genommen haben. Nach Vorlage der Auskunft mußte die Antragsgegnerin dann auch noch über einen deutschen Anwalt einen belgischen Rechtsanwalt beauftragen, der bereit war, sie vor dem Handelsgericht in ... zu vertreten. Selbst konnte sie sich dort schon deshalb nicht verteidigen, weil sie der flämischen Sprache nicht mächtig ist. Ferner mußte sie ihrem belgischen Rechtsanwalt die erforderlichen Informationen erteilen, wozu wiederum die Anfertigung einer Übersetzung in die niederländische Sprache erforderlich war, wenn der belgische Rechtsanwalt die deutsche Sprache nicht beherrschte. Alles dies, d.h. die Einholung der Auskunft über die rechtliche Bedeutung der „Dagvaarding“, die Beauftragung eines belgischen Rechtsanwalts und die Übermittlung der erforderlichen Informationen an ihn war innerhalb einer Woche, die der Antragsgegnerin nach Vorlage der Übersetzung vor dem Verhandlungstermin am 29.9.1986 9.00 Uhr (Montag) allenfalls noch zur Verfügung stand, schlechthin nicht möglich.

Der Zeitraum von 20 Tagen von der Aushändigung der „Dagvaarding“ am 9.9.1986 bis zum Termin am 29.9.1986 war deshalb deutlich zu kurz bemessen. Die Dagvaarding ist der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Falles nicht so rechtzeitig im Sinne des Art. 27 Nr. 2 EG-Übk zugestellt worden, daß sie vor dem Handelsgericht in … sachgerecht verteidigen konnte (ebenso BGH NJW 1986, 2197 und Senat MDR 1979, 680 f jeweils für einen Zeitraum von 13 Tagen).

cc) Aus der von ihr angezogenen Entscheidung des OLG Düsseldorf MDR 1985, 242 f, wonach ein Zeitraum von 11 Tagen von der Ladung bis zum Termin ausreichend sein kann, kann die Antragstellerin nichts Gegenteiliges herleiten. Der der Entscheidung des OLG Düsseldorf zugrunde liegende Fall lag ganz deutlich anders als der vorliegende. Es handelte sich um ein Eilverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor einem französischen Gericht und der Geschäftsführer der dortigen Antragsgegnerin, der die Ladung mit dem Klagebegehren in französischer Sprache zugestellt worden war, war der französischen Sprache mächtig und hatte den Inhalt der Ladung und des Klagebegehrens ausweislich eines Antwortschreibens verstanden. Diese besonderen Umstände lagen hier, wie dargelegt, nicht vor.

c) Mangels rechtzeitiger Zustellung des das Verfahren vor dem Handelsgericht … einleitenden Schriftstücks an die Antragsgegnerin kann das Versäumnisurteil dieses Gerichts nach dem Europäischen Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Bundesrepublik Deutschland nicht für vollstreckbar erklärt werden (Art. 34 Abs. 2, 27 Nr. 2 EG-Übk). Die Frage, ob es nach dem deutsch-belgischen Abkommen vom 30.6.1958 (BGBl. 1959 II, 766) für vollstreckbar erklärt werden könnte, stellt sich nicht. Nach Ar. 56 Abs. 1 EG-Übk behalten die in Art. 55 aufgeführten Abkommen und Verträge, zu denen auch jenes Abkommen zählt, ihre Wirksamkeit nur für die Rechtsgebiete, auf die das Übereinkommen nicht anzuwenden ist. Dazu zählt der von der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin geltend gemachte kaufrechtliche Anspruch jedoch nicht.

3. Der angefochtene Beschluß war daher aufzuheben und der Antrag der Antragstellerin auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zurückzuweisen, ohne daß es darauf ankam, ob die Zustellung der „Dagvaarding“ ordnungsgemäß erfolgt ist.





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