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unalex. Rechtsprechung Entscheidung DE-335
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Entscheidung DE-335  



BGH (DE) 01.06.2005 - VIII ZR 256/04
Art. 24, 5 Nr. 1 Brüssel I-VO – unalexVertragsgerichtsstand –unalexErfüllungsort bei anderen Verträgen als Kauf- oder Dienstverträgen –unalexFür die Ermittlung des Erfüllungsorts maßgebliches Recht –unalexErfüllungsortvereinbarung –unalexErfüllungsortvereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen –unalexRügelose Einlassung –unalexRüge der Zuständigkeit –unalexRüge allein der örtlichen, nicht aber der internationalen Zuständigkeit

BGH (DE) 01.06.2005 - VIII ZR 256/04, unalex DE-335


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de - Kommentar zur VO(EG) 44/2001 und zum Übereinkommen von Lugano (9 cit.) erweiternde - Kommentar zur VO(EG) 44/2001 und zum Übereinkommen von Lugano (9 cit.)



In der Rüge der örtlichen Unzuständigkeit ist im Zweifel auch die Rüge der internationalen Unzuständigkeit enthalten. Ob dies anzunehmen ist, ist durch Auslegung der Rüge zu ermitteln. Hat die beklagte Partei die internationale Unzuständigkeit wirksam gerügt, so wirkt eine nur hilfsweise vorgebrachte Einlassung zur Sache nicht zuständigkeitsbegründend iSv Art. 24 S. 1 Brüssel I-VO. (Leitsatz des Gerichts)

Der Erfüllungsort iSv Art. 5 Nr. 1 a Brüssel I-VO ist nach dem Recht zu ermitteln, das nach dem Kollisionsrecht der lex fori Anwendung findet.

Grundsätzlich hat der bloße Hinweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die eine Vereinbarung über den Erfüllungsort i.S.v. Art. 5 Nr. 1 lit. a Brüssel I-VO enthalten,  im Zusammenhang mit einem bestimmten Vertragsschluss nur Bedeutung für dieses konkrete Rechtsgeschäft. Anderes kann aber gelten, wenn Kaufleute in laufender Geschäftsverbindung zueinander stehen, dabei frühere Verträge zwischen ihnen stets zu den Geschäftsbedingungen der einen Seite abgeschlossen worden sind und diese unmissverständlich zu erkennen gegeben hat, daß sie regelmäßig Geschäfte nur auf der Grundlage ihrer eigenen Geschäftsbedingungen tätigen will.


-  Zusammenfassung der Entscheidung 

Die deutsche Klägerin stand mit der belgischen Beklagten in laufenden Geschäftsbeziehungen, die auf der Grundlage eines mündlich geschlossenen Rahmenvertrages abgewickelt wurden. Die Klägerin stellte über die Lieferungen jeweils Rechnungen aus, die auf der Vorderseite einen Vermerk enthielten, der sowohl auf einen Gerichtsstand und Erfüllungsort in Deutschland als auch auf die umseitig abgedruckten Allgemeinen Geschäftbedingungen (AGB) der Klägerin verwies. Diese Bedingungen enthielten eine Klausel, welche als Erfüllungsort den Sitz der Klägerin festlegte und die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte begründete. Die Klägerin macht nunmehr gegen die Beklagte vor einem deutschen Gericht Kaufpreisforderungen geltend.

Der Bundesgerichtshof (DE) ist der Auffassung, dass Art. 5 Nr. 1 lit. a) EuGVO die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte begründe. Die Parteien hätten wirksam einen Erfüllungsort in Deutschland vereinbart. Die Klausel über den Erfüllungsort, die sowohl auf der Vorderseite der Rechnungen der Klägerin als auch in ihren AGB abgedruckt sei, sei Vertragsinhalt geworden. Die Klägerin habe durch die Übersendung ihrer Rechnungen unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass sie regelmäßig Geschäfte nur auf der Grundlage ihrer eigenen AGB tätigen wolle; dem habe die Beklagte nicht widersprochen. Da sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte aus Art. 5 Nr. 1 lit. a) EuGVO ergebe, könne die Frage, ob eine wirksame, die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte begründende Gerichtstandsvereinbarung nach Art. 23 EuGVO vorliege, dahingestellt bleiben. Schließlich sei es ohne Bedeutung, dass eine rügelose Einlassung der Beklagten nach Art. 24 EuGVO hier nicht vorliege, da die Beklagte sich nur hilfsweise zur Sache geäußert habe. Allerdings sei die Rüge der internationalen Unzuständigkeit im Zweifel in der Rüge der örtlichen Unzuständigkeit enthalten.

 JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission

-  Entscheidungstext 

Die Klägerin, ein deutsches Unternehmen mit Sitz in Heilsbronn bei Ansbach, stellt Sportartikel her. Sie stand seit längerer Zeit mit der Beklagten, die ihren Sitz in Hertsberge/Belgien hat, in laufenden Geschäftsbeziehungen. Auf der Grundlage eines mündlich geschlossenen Rahmenvertrages vertrieb die Beklagte die Erzeugnisse der Klägerin in Belgien und in den Niederlanden. Die Bestellungen wurden in der Regel telefonisch erteilt. Über die Lieferungen erteilte die Klägerin der Beklagten jeweils Rechnungen, die auf der Vorderseite am unteren Rand folgenden Vermerk enthielten: „Wir liefern ausdrücklich gemäß unserer umseitig abgedruckten Geschäftsbedingungen, von denen der Besteller Kenntnis genommen hat. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Ansbach.“ Auf der Rückseite der Rechnungen waren die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin abgedruckt; sie enthalten in den Ziffern XI 1 und 2 Klauseln über den Gerichtsstand (Ansbach) und den Hauptsitz der Klägerin als Erfüllungsort. Außerdem ist bestimmt, daß ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluß des UN-Kaufrechts (CISG) gilt.

In der Zeit von März bis September 2001 lieferte die Klägerin an die Beklagte Waren im Wert von 102.705,56 DM, über die sie der Beklagten Rechnungen vom 22. März bis zum 13. September 2001 erteilte. Nach Abzug verschiedener Gutschriften und Provisionen verblieb ein Saldo von 97.004,53 DM (= 49.597,63 EUR). Hiervon macht die Klägerin einen Betrag von 49.596,36 EUR mit ihrer Klage geltend.

Das Landgericht hat der Klage zunächst durch Versäumnisurteil stattgegeben; auf den Einspruch der Beklagten hat es die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt:

Das angerufene Landgericht Ansbach sei international nicht zuständig.

Die internationale Zuständigkeit beurteile sich nach der hier anwendbaren EuGVVO. Eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung sei nicht zustande gekommen, weil die Formerfordernisse des Art. 23 Abs. 1 EuGVVO nicht erfüllt seien. Eine ausdrückliche Vereinbarung sei unstreitig nicht geschlossen worden; auch in einer Form, die den Gepflogenheiten der Parteien entsprochen habe, sei eine Gerichtsstandsvereinbarung nicht zustande gekommen. Insbesondere habe die Übersendung von Rechnungen mit den auf der Rückseite abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder die Aushändigung der Bedingungen anläßlich des jährlichen Verkäufertreffens für die erforderliche Willenseinigung nicht ausgereicht. Nach der von der Industrie- und Handelskammer eingeholten Auskunft könne auch nicht von einem internationalen Handelsbrauch des Inhalts ausgegangen werden, daß eine Gerichtsstandsvereinbarung durch eine auf der Vorderseite der Rechnungen abgedruckte Gerichtsstandswahl geschlossen werde. Maßgebend sei danach der allgemeine Gerichtsstand des Art. 2 EuGVVO am Sitz der Beklagten in Belgien; ein anderer Gerichtsstand bestehe daneben nicht, insbesondere nicht der des Erfüllungsortes im Sinne des Art. 5 Nr. 1 lit. b) EuGVVO. Dieser richte sich nicht nach nationalem Recht, sondern sei autonom nach der EuGVVO zu bestimmen. Zwar sei der Wortlaut des Art. 5 Nr. 1 lit. b) EuGVVO insofern nicht eindeutig; nach dem Zweck der Regelung, nach einfachen und klaren Kriterien eine ohne weiteres vorhersehbare Zuständigkeit zu bestimmen, sei aber als „Lieferort“ der Ort anzusehen, an dem der Käufer die Ware körperlich entgegennehme. Das sei hier in Belgien – bisweilen auch in den Niederlanden – geschehen.

II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß sich im vorliegenden Fall die internationale Zuständigkeit nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: Verordnung) bestimmt, weil die Klage nach deren Inkrafttreten am 1. März 2002 (Art. 76 EuGVVO), nämlich am 20. August 2002, eingereicht und am 16. Oktober 2002 zugestellt worden ist (Art. 66 EuGVVO) und weil der sachliche und räumliche Geltungsbereich der Verordnung eröffnet ist (Art. 1 Abs. 1 und 3 EuGVVO).

Nach der Systematik der Verordnung ist die internationale Zuständigkeit eines Gerichts gegeben, wenn sie durch einen ausschließlichen Gerichtsstand (Art. 22 EuGVVO), durch rügelose Einlassung (Art. 24 EuGVVO), durch eine Gerichtsstandsvereinbarung (Art. 23 EuGVVO), durch den allgemeinen Gerichtsstand (Art. 2 EuGVVO) oder durch einen besonderen Gerichtsstand (Art. 5 – 7 EuGVVO) begründet wird. Im vorliegenden Fall ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts am Erfüllungsort der streitigen Verpflichtung die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Art. 5 Nr. 1 lit. a) EuGVVO eröffnet.

2. Einer der ausschließlichen Gerichtsstände des Art. 22 EuGVVO kommt hier von vornherein nicht in Betracht. Die internationale Zuständigkeit ist, anders als die Revision meint, auch nicht durch eine rügelose Einlassung der Beklagten begründet worden.

Nach Art. 24 Satz 1 EuGVVO wird das Gericht eines Mitgliedsstaates, das nicht bereits nach anderen Vorschriften der Verordnung zuständig ist, zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einläßt. Das gilt jedoch unter anderem dann nicht, wenn sich der Beklagte einläßt, um den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen (Art. 24 Satz 2 EuGVVO). Im Schrifttum besteht Einigkeit darüber, daß sich die Rüge auf die internationale Unzuständigkeit beziehen muß. Nicht ganz unumstritten ist aber die Frage, wie konkret diese Rüge formuliert werden muß, insbesondere, ob die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit ausreicht. Nach einer Mindermeinung muß der Beklagte den Mangel der internationalen Zuständigkeit ausdrücklich rügen; die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit genügt danach nicht (Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl., Art. 24 EuGVVO Rn. 6; Zöller/Geimer, ZPO, 25. Aufl., Art. 24 EuGVVO Rn. 3). Nach ganz überwiegender Ansicht ist dagegen eine ausdrückliche Rüge der internationalen Unzuständigkeit entbehrlich; sie kann – was im Zweifel anzunehmen ist – auch in der Rüge der örtlichen Unzuständigkeit enthalten sein. Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu ermitteln (Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht, 7. Aufl., Art. 24 EuGVVO Rn. 8; MünchKomm ZPO/Gottwald, 2. Aufl. – Aktualisierungsband, Art. 24-26 EuGVVO Rn. 1 iVm MünchKommZPO/Gottwald, 2. Aufl., Art. 18 EuGVÜ Rn. 7; Nagel/ Gottwald, Internationales Zivilprozeßrecht, 5. Aufl., § 3 Rn. 160; Rauscher/ Staudinger, Europäisches Zivilprozeßrecht, Art. 24 Brüssel I-VO Rn. 19; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 26. Aufl., Art. 24 EuGVVO Rn. 3; vgl. Schlosser, EU-Zivilprozeßrecht, 2. Aufl, Art. 24 EuGVVO Rn. 3).

Der Senat hält die herrschende Meinung für zutreffend. Prozeßerklärungen sind grundsätzlich auslegungsfähig. Es besteht kein Grund, für die Auslegung einer Unzuständigkeitsrüge in einem vor einem deutschen Gericht anhängigen Verfahren mit Auslandsbezug eine Ausnahme zu machen. Der Umstand, daß es um die Anwendung international geltenden Rechts geht, steht der Zulässigkeit einer Auslegung nach den allgemeinen Regeln jedenfalls nicht entgegen.

Nach diesen Grundsätzen besteht kein Zweifel, daß die Beklagte die internationale Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts gerügt hat. In ihrer Klageerwiderung hat sie vor der Einlassung zur Sache folgende Rüge erhoben:

„Das Gericht ist in dieser Sache zur Entscheidung örtlich nicht zuständig und daher nicht befugt, das Urteil zu sprechen.“ Daß sie damit ausschließlich die örtliche Unzuständigkeit des mit der Sache befaßten Landgerichts Ansbach beanstanden wollte, ist auszuschließen. Weder aus der Klageerwiderung noch aus den sonstigen Umständen ergibt sich ein Anhaltspunkt dafür, daß die Beklagte mit ihrer Rüge etwa auf die (örtliche) Zuständigkeit eines anderen deutschen Gerichts hinweisen wollte; das macht auch die Revisionserwiderung nicht geltend. Wenn die Zuständigkeit des Landgerichts Ansbach in Zweifel gezogen werden konnte, dann allein deshalb, weil die internationale Zuständigkeit für den Sitz der Beklagten in Belgien in Betracht kam und daher die Jurisdiktionsgewalt der deutschen Gerichte in Frage zu stellen war.

Daß die Beklagte sich im weiteren Verlauf ihrer Klageerwiderung zur Begründetheit der Klage, vor allem zu Fragen des Internationalen Privatrechts und des materiellen Rechts geäußert hat, ist unschädlich; denn diese Ausführungen erfolgten erkennbar nur vorsorglich für den Fall, daß das Landgericht trotz der eingangs der Klageerwiderung erhobenen Zuständigkeitsrüge seine Zuständigkeit bejahen und in die Begründetheitsprüfung eintreten sollte. Eine nur hilfsweise vorgebrachte Einlassung zur Sache wirkt jedoch nicht zuständigkeitsbegründend im Sinne des Art. 24 Satz 1 EuGVVO (allg. Meinung, z.B. BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 – VII ZR 408/97, NJW 1999, 2442 = WM 1999, 1182 unter II 2 c; Kropholler aaO Rn. 10 ff.; Schlosser aaO Rn. 2; Zöller/Geimer aaO Rn. 3, jeweils mwN).

3. Ob die Parteien entgegen der Meinung des Berufungsgerichts, das eine entsprechende Einigung verneint hat, den Gerichtsstand Ansbach als internationalen Gerichtsstand vereinbart und dabei die Form des Art. 23 Abs. 1 EuGVVO eingehalten haben, kann dahingestellt bleiben. Aufgrund der Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin in die im Rahmen der laufenden Geschäftsbeziehungen geschlossenen Einzelverträge ist für die vorliegende Klage jedenfalls der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes im Sinne des Art. 5 Nr. 1 lit. a) EuGVVO begründet. Nach dieser Vorschrift kann eine Person, die ihren (Wohn-)Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, und zwar, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Nach lit. b) des Art. 5 Nr. 1 EuGVVO ist „im Sinne dieser Vorschrift“ und sofern nichts anderes vereinbart worden ist, der Erfüllungsort der Verpflichtung für den Verkauf beweglicher Sachen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen. Die Bestimmung des lit. b) greift also nur ein, wenn nicht ein anderer Ort wirksam als Erfüllungsort vereinbart worden ist. Letzteres ist hier, anders als das Berufungsgericht meint, der Fall.

Allerdings ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß der Erfüllungsort im Sinne des Art. 5 Nr. 1 lit. a) EuGVVO nach dem deutschen Kollisionsrecht zu bestimmen ist, weil die deutschen Gerichte mit der Sache befaßt sind (vgl. EuGH, Urteil vom 28. September 1999 – Slg. 1999, I-6307, NJW 2000, 719; Senatsurteil vom 2. Oktober 2002 – VIII ZR 163/01, NJW-RR 2003, 192 = WM 2003, 1530 unter II 1; BGH, Urteil vom 25. Februar 1999, aaO, unter II 2 d (1) zu dem gleichlautenden Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ; Zöller/Geimer, ZPO, 25. Aufl., Art. 5 EuGVVO Rn. 1 a und b). Damit findet, wovon das Berufungsgericht – wenn auch unausgesprochen – ausgeht, gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 EGBGB deutsches materielles Recht Anwendung. Nach der Vermutung des Art. 28 Abs. 2 Satz 2, Satz 1 EGBGB weisen die Kaufverträge der Parteien die engsten Verbindungen zu Deutschland auf. Hier befindet sich die Hauptniederlassung der gewerblich tätigen Klägerin, die mit der Lieferung ihrer Sportartikel die für die Verträge charakteristischen Leistungen erbracht hat. Demnach unterliegt der Vertrag der Parteien auch dann, wenn deutsches Recht nicht vereinbart ist (Art. 27 EGBGB), einschließlich der Vereinbarung des Erfüllungsortes gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB deutschem Recht.

Das Berufungsgericht hat eine Einigung der Parteien auf den Erfüllungsort Ansbach unter Bezugnahme auf seine Ausführungen verneint, mit denen es bereits eine Gerichtsstandsvereinbarung abgelehnt hatte. Seine tatrichterliche Würdigung ist jedoch, obwohl sie nur eingeschränkt überprüfbar ist, für das Revisionsgericht nicht bindend (§ 559 Abs. 2 ZPO). Wie die Revision zu Recht rügt (§ 286 ZPO), hat das Berufungsgericht die rechtliche Bedeutung der Erfüllungsortklausel nicht richtig gesehen, die auf der Vorderseite sämtlicher Rechnungen der Klägerin und auf der Rückseite als eine der Klauseln ihrer Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abgedruckt ist. Wie der Senat selbst feststellen kann, ergibt sich bei Würdigung aller Umstände, daß die Parteien die Vertragsbedingungen der Klägerin, die sich auf den der Beklagten laufend übersandten Rechnungen befanden, stillschweigend in ihre Verträge einbezogen haben; damit ist auch die Klausel über den Erfüllungsort Vertragsinhalt geworden.

Zwar hat der bloße Hinweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit einem bestimmten Vertragsschluß grundsätzlich nur Bedeutung für dieses konkrete Rechtsgeschäft. Anderes kann aber gelten, wenn Kaufleute in laufender Geschäftsverbindung zueinander stehen, dabei frühere Verträge zwischen ihnen stets zu den Geschäftsbedingungen der einen Seite abgeschlossen worden sind und diese unmißverständlich zu erkennen gegeben hat, daß sie regelmäßig Geschäfte nur auf der Grundlage ihrer eigenen Geschäftsbedingungen tätigen will (vgl. Senat, BGHZ 117, 190, 195; Senatsurteil vom 28. Mai 1973 – VIII ZR 143/72, WM 1973, 1198, 1199). So verhält es sich hier.

Die Parteien standen als Kaufleute aufgrund eines Rahmenvertrages seit etwa zehn Jahren in dauernden Geschäftsbeziehungen, in deren Verlauf die Klägerin der Beklagten für ihre jeweiligen Lieferungen stets ihre Rechnungen mit den genannten Geschäftsbedingungen übermittelte. Ihre Zusammenarbeit erschöpfte sich nicht in einer Abwicklung der einzelnen Lieferungen, sondern die Klägerin führte an verschiedenen Orten jährlich Verkäufertreffen, sogenannte Salesmeetings, mit den Mitarbeitern der Beklagten durch, des öfteren auch im Beisein des Geschäftsführers der Beklagten. Die Beklagte hat zu keiner Zeit Einwendungen gegen die von der Klägerin gestellten Bedingungen erhoben, obwohl sie wußte, daß diese ihre weiteren Lieferungen nur zu ihren Geschäftsbedingungen tätigen wollte. Wenn die Beklagte unter diesen Umständen und in Kenntnis des erklärten Willens der Klägerin hinsichtlich der Einbeziehung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen – einschließlich der Klauseln über ihren Hauptsitz als Erfüllungsort – dem nicht nur nicht widersprochen, sondern aufgrund der Rahmenvereinbarung der Parteien ständig neue Waren bestellt hat, hat sie ihr stillschweigendes Einverständnis damit zum Ausdruck gebracht (§§ 133, 157 BGB), daß auch die jeweils künftig abzuschließenden einzelnen Kaufverträge den Geschäftsbedingungen der Klägerin unterliegen sollten (vgl. Senatsurteile vom 2. Oktober 2002, aaO unter III 1 und 2 a, vom 24. Februar 2004 – VIII ZR 119/03, NJW-RR 2004, 1292 = WM 2004, 2230, unter II 2 und vom 7. Juni 1978 – VIII ZR 146/77, NJW 1978, 2243, unter 1 b und c).

III. Nach alledem kann die internationale Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts nicht verneint werden. Auf die Revision der Klägerin ist daher das angefochtene Urteil aufzuheben. Da es weiterer tatsächlicher Feststellungen zur Begründetheit der Klageforderung bedarf, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 und 3 ZPO).





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