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Zusammenfassung der Entscheidung Das Verfahren zwischen den Parteien hatte Fragen des Luganer Übereinkommens zum Gegenstand. Eine der Parteien legte Revision beim Bundesgerichtshof (DE) ein und regte eine Vorlage der streitigen Rechtsfrage an den EuGH an
Der Bundesgerichtshof (DE) stellt fest, dass eine Entscheidungskompetenz des EuGH zur Auslegung des LugÜ nicht bestehe, so dass eine Vorlage schon deshalb nicht in Betracht komme.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
Die Revision gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Januar 2004 wird durch einstimmigen Beschluß zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552 a Abs. 1 Satz 2 ZPO). Wegen der Begründung nimmt der Senat auf das Schreiben seines Vorsitzenden vom 19. Oktober 2004 Bezug (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 3. Dezember 2004 führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Entgegen der Ansicht des Klägers kommt eine Vorlage an den EuGH schon allein deswegen nicht in Betracht, weil eine Entscheidungskompetenz des EuGH im Rahmen des LuganoÜbereinkommens nicht besteht (vgl. Zöller/Geimer, ZPO 24. Aufl. Anhang 1 Art. 1 EuGVVO Rn. 17; siehe – 3 – auch EuGH, Urteil vom 28. März 1995 – Rs. C-346/93, IPRax 1996, 190, 191 Rn. 14 ff. – Kleinwort Benson).