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Zusammenfassung der Entscheidung Die spanische Klägerin hat mit einer deutschen Gesellschaft mit Sitz in München (DE) einen Kaufvertrag abgeschlossen. Sie macht nunmehr gegen diese Gesellschaft sowie gegen deren in Berlin (DE) ansässigen Geschäftsführer und Alleingesellschafter vor einem Gericht in Berlin (DE) Kaufpreisforderungen geltend.
Das Kammergericht Berlin (DE) ist der Auffassung, dass der Klägerin für ihre Klage ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand in Berlin (DE) hinsichtlich beider Beklagten zur Verfügung stehe. Ein solcher ergebe sich hier nämlich aus Art. 6 Nr. 1 EuGVÜ. Nach dieser Vorschrift stehe es der Klagepartei frei, ihre Klage entweder am allgemeinen Gerichtsstand des einen oder des anderen Beklagten zu erheben. Dieses Wahlrecht stehe der Klägerin auch dann zu, wenn – wie vorliegend – beide Beklagten ihren allgemeinen Gerichtsstand innerhalb desselben Vertragsstaates des Übereinkommens hätten.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
Die Voraussetzung für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor, denn die Klägerin macht mit ihrer Klage gegen beide Beklagten als Streitgenossen im Sinne der §§ 59, 60 ZPO Ansprüche aus einem im Wesentlichen gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grund geltend.
Der Zuständigkeitsbestimmung steht auch im Ergebnis nicht entgegen, dass der Klägerin sowohl nach ihrer eigenen Auffassung als auch nach der des Senats für ihre Klage ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand hinsichtlich beider Beklagten zur Verfügung stünde. Ein solcher ergibt sich, worauf die Klägerin zutreffend hinweist, aus Art. 6 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (GVÜ). Das Übereinkommen ist anwendbar, da sowohl die Bundesrepublik als auch Spanien ihm beigetreten sind, und der Rechtsstreit dadurch, dass die Klägerin ihren Sitz in Spanien und die Beklagten den ihren in Deutschland haben, die nach herrschender Meinung erforderliche Auslandsberührung (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, Rn. 14 Art. 2 GVÜ) aufweist. Im Rahmen der Anwendbarkeit des Art. 6 Nr. 1 GVÜ steht es der (ausländischen) Klagepartei frei, Klage entweder an dem allgemeinen Gerichtsstand des einen oder an dem des anderen inländischen Beklagten zu erheben. Dieses Wahlrecht hat die Klägerin durch Erhebung der Klage in Berlin ausgeübt. Die Zuständigkeitsbestimmung durch den Senat bleibt gleichwohl möglich und erforderlich, weil nach dem bisherigen Verfahrensablauf davon auszugehen ist, dass die Klägerin ohne eine solche Bestimmung ihr Ziel, den Rechtsstreit gegen beide Beklagte in Berlin zu führen, nicht – jedenfalls aber nicht mit zumutbarem Aufwand – erreichen könnte. Denn beide Beklagte haben die gemeinsame Zuständigkeit Berlins bestritten, und das Landgericht hat mit seinem Beschluss, durch den es dem Senat die Akten zur Bestimmung vorgelegt hat, ausgeführt, dass es gleichfalls nicht von einem solchen einheitlichen Gerichtsstand ausgehe. Der Grundsatz der Prozessökonomie gebietet es in einer solchen Situation, durch entsprechende Anwendung der Bestimmungsmöglichkeit des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, Klarheit über das zuständige Gericht zu schaffen, und nicht etwa die Klägerin darauf zu verweisen, die von ihr angegriffene Rechtsauffassung des Landgerichts erst nach Erlass eines Prozessurteils in einem Berufungsverfahren zur Überprüfung zu stellen.