Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht der Firmen J. T. E. GmbH, J. T. I. Inc., G. P. C. S. Inc. (im folgenden GEA) und der N. A. Versicherungs-AG geltend (UStiny_mce_markeramp;nbsp;67.461,10), nachdem sie eine Entschädigung wegen eines Transportschadens geleistet hatte.
Es handelte sich um den Transport von Flächenkühlern gestaut in Containern von Spanien in die USA per Schiff. Während der Seereise von Bilbao nach Rotterdam ist ein Container über Bord gegangen.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes 1. Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Hamburg, Kammer 18 für Handelssachen, vom 20. Februar 1992 (berichtigt durch Beschluß vom 2. April 1992) Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 20. Februar 1992 gegen beide Beklagte abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:
Der Klägerin ständen keine Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) aus übergegangenem Recht der Firma J. T. I. Inc. im Zusammenhang mit abgetretenen Ansprüchen der Firma GEA und der N. A. Versicherung zu. Die Klägerin sei zwar als Rechtsnachfolgerin der konnossementmäßigen Empfängerin berechtigt, Ansprüche aus § 606 HGB geltend zu machen. Die Beklagte zu 1) sei Verfrachterin für die gesamte Strecke von Bilbao nach Seattle gewesen. Die Beklagte zu 1) hafte als Durchverfrachterin für den gesamten Transport von Bilbao bis Seattle, denn die Beklagte zu 2) habe als Linienagentin der Beklagten zu 1) und damit mit Wirkung gegen die Beklagte zu 1) ein sogenanntes echtes Durchkonnossement mit einer Verpflichtung der Beklagten zu 1) zur Beförderung bis zum Endhafen Seattle und nicht nur ein Konnossement für die Strecke von Rotterdam bis Seattle gezeichnet. Aber sowohl die Nebenintervenientin als auch die Beklagte zu 1) könnten sich auf einen Haftungsausschluß gemäß § 608 Abs. 1 Ziff. 1, 5 und 7 HGB berufen. Das gelte auch gegenüber den abgetretenen Ansprüchen der Klägerin aus dem Frachtvertrag.
Hinsichtlich der Beklagten zu 2) sei die Klage wegen der fehlenden örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts unzulässig. Die Zuständigkeit ergebe sich weder aus Art. 6 EuGVÜ, weil Spanien diesem Abkommen im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland nicht beigetreten sei, noch aus § 23 ZPO, da es an dem hier für erforderlichen Inlandsbezug fehle. Wegen der Einzelheiten im übrigen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Die Klägerin hat gegen dieses Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt.
Sie nimmt die Klagabweisung hin, soweit es die Ladung aus dem beschädigten Container betrifft (UStiny_mce_markeramp;nbsp;8.828,69). Mit der Berufung verfolgt sie den Ersatzanspruch hinsichtlich der Ladung aus dem verloren gegangenen Container mit der Nr. HLCU 4603204 (UStiny_mce_markeramp;nbsp;58.632,41) weiter.
Die Klägerin tritt der Rechtsauffassung des Landgerichts zunächst insoweit bei, als die Beklagte zu 1) als Verfrachter unter dem von ihr ausgestellten Konnossement für die gesamte Transportstrecke von Bilbao nach Seattle angesehen worden ist. Im übrigen übt sie Kritik am landgerichtlichen Urteil, wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die Klagabweisung hinsichtlich der Beklagten zu 1) fuße auf einem unrichtigen Verständnis der Beweislastregeln gem. § 608 Abs. 2 und 3 HGB. Die tatsächlichen Vorgänge an Bord von MS „J. R“ könnten sich nicht so abgespielt haben, wie die Streitverkündete unter Berufung auf das Zeugnis von Besatzungsangehörigen vorgetragen habe. Sie bestreite, daß die im Container befindliche Ladung nicht ordentlich gesichert gewesen sei. Auch wenn man dieses unterstellen wolle, so könne es nicht dazu führen, daß der Container mit samt der Ladung über Bord gegangen sei. Eine Decksverladung sei nicht zulässig gewesen.
Da sie von der konnossementsmäßigen Empfängerin das als Anlage K 6 vorgelegte Konnossement Nr. PZ 14.166 F.F. in Kopie erhalten habe, welches die Streichung des über Bord gegangenen Containers Nr. HLCU 460 3204 nicht enthalte, zeige dieser Umstand, daß dieses Konnossement an die Empfängerin gelangt sei, welche es zur Auslieferung präsentiert habe.
Hinsichtlich der Beklagten zu 2) habe das Landgericht zu Unrecht seine internationale Zuständigkeit verneint. § 23 ZPO sei einschlägig.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. Februar 1992 (Az. 418 O 120/91) abzuändern und die Beklagten wie Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin UStiny_mce_markeramp;nbsp;58.632,41 nebst 5 % Zinsen seit dem 15. Februar 1991 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Diesen Anträgen schließt sich die Nebenintervenientin an.
Die Beklagte zu 1) trägt vor:
Da sich die Beklagte zu 2) zu einem Transport zu festen Kosten ab Werk der C. E. G. S.A. bis hin zum Werk der G. P. C. S. Inc. in Spokane-USA verpflichtet gehabt habe, hafte die Beklagte zu 2) als Beförderer für alle Schäden bzw. Verluste während dieses Transports. Begünstigter aus diesem Transportvertrag sei die J. T. I. Inc. als Empfänger gewesen. Die Auslieferung der drei Container sei gegen die als Anlage B 9 vorgelegte „arrival notice“ erfolgt. Mit der Auslieferung dieser drei Container habe die Beklagte zu 1) ihre Verpflichtung, die von ihr tatsächlich übernommene Ware auszuliefern, entsprochen. Damit könne sie nicht für den Verlust das Containers auf dem Transport von Bilbao nach Rotterdam verantwortlich gemacht werden. Hierfür treffe die Beklagte zu 2) aus dem von ihr abgeschlossenen Beförderungsvertrag die Verantwortung.
Die Beklagte zu 2) verteidigt das angefochtene Urteil. Es fehle ihr gegenüber an der internationalen Zuständigkeit.
Die Nebenintervenientin hebt hervor, Ursache für den Verlust des Containers sei die unzureichende Verpackung und Verstauung der beförderten Ladung innerhalb des Containers gewesen. Für den vorliegenden Transport sei eine Verschiffung auf Deck zulässig gewesen. Eine Unter-Deck-Verschiffung sei nicht vereinbart worden.
Wegen der Einzelheiten im übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze, die Sitzungsniederschriften und die zu den Akten gereichten Anlagen.
Entscheidungsgründe:
Der zulässigen Berufung der Klägerin ist hinsichtlich der Beklagten zu 1) stattzugeben, hinsichtlich der Beklagten zu 2) ist die Berufung zurückzuweisen.
I. Der Klägerin steht gem. § 606 HGB gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht der Firma J. T. I. Inc. ein Anspruch in der geltend gemachten Höhe gegen die Beklagte zu 1) zu.
Anzuwenden ist deutsches Recht. Es kann von einer nachträglichen Rechtswahl im Sinne von Art. 27 EGBGB Abs. 2 ausgegangen werden. Indiz dafür ist das Verhalten der Parteien im Prozeß. Beide Parteien haben nämlich nur Vorschriften des deutschen Rechts angeführt und erörtert und sich auch nicht dagegen gewendet, daß das Landgericht nach deutschem Recht entschieden hat. In diesem Verhalten liegt ein entscheidender Anhaltspunkt für die Annahme, die Anwendung deutschen Rechts entspreche dem mutmaßlichem Willen der Vertragspartner (BGH NJW 1962, 1005).
Hinsichtlich der Voraussetzungen des § 606 HGB kann zunächst Bezug genommen werden auf die Ausführungen des Landgerichts. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Sie macht ihren Anspruch aus abgetretenem Recht der F. J. T. I. Inc. geltend.
Zwischen der Firma J. T. E. GmbH und der Beklagten zu 2) ist ein Transport zu festen Kosten vereinbart worden (Anlagen B 2.1 bis B 2.3). Die Rechtsvorgängerin der Klägerin vereinbarte mit der Beklagten zu 2) den Transport von 5 Containern von Yurre/Spanien nach Spokane/USA, die Beförderung über See macht für diesen Transport die Hauptstrecke aus, so daß der Vertrag dem Seefrachtrecht zu unterstellen ist. Über diesen Seetransport ist das Konnossement PZ 14.166 F.F. (Anl. K 6) ausgestellt worden. Empfängerin dieses Konnossements sollte die Firma J. T. I. Inc. sein, die ihre etwaigen Rechte aus dem Konnossement wirksam an die Klägerin abgetreten hat.
Das Landgericht hebt zu Recht darauf ab, daß die Klägerin ihre Rechte nach § 606 HGB von der konnossementsmäßigen Empfängerin herleiten kann. Das setzt nun aber voraus, daß die Empfängerin auch in den Besitz eines entsprechenden Konnossementes (Anl. K 6) gelangt ist. Die Klägerin folgert dies daraus, daß sich eine Kopie der Anlage K 6 bei der Empfängerin befunden hat. Die Beklagte zu 1) hat demgegenüber nochmals in der Berufungserwiderung vom 27. Mai 1992 geschildert, wie es sich hier mit der Ausstellung von Konnossementen verhalten habe. Danach sei die Auslieferung alleine durch Vorlage der „arrival notice“ erfolgt. Der Beklagten zu 1) ist darin zuzustimmen, daß in diesem Fall ein Anspruch der Empfängerin hinsichtlich des auf der Seereise von Bilbao nach Rotterdam über Bord gegangenen Containers nicht gegeben ist.
Diese Frage kann hier jedoch offen bleiben. Folgt man der Klägerin, so macht sie Ansprüche der konnossementsmäßigen Empfängerin geltend. Folgt man der Beklagten zu 1), so stellt es sich so dar, daß hier kein Konnossement ausgestellt worden ist. Wenn dem aber so ist, so hat der Empfänger gleichwohl im Bestimmungshafen einen Auslieferungsanspruch, da der Frachtvertrag – ebenso wie der Konnossementsbegebungsvertrag – regelmäßig insoweit als berechtigender Vertrag zu seinen Gunsten im Sinne von § 328 BGB auszulegen ist (Prüßmann/Rabe, Seehandelsrecht, 3. Aufl. 1992, Vor § 556 II.D.1.). Die Beklagte zu 1) ist Verfrachter hinsichtlich der gesamten Seestrecke ab Bilbao und nicht erst ab Rotterdam, wie unten darzulegen sein wird. Die Beklagte zu 1) nimmt auch nicht in Abrede, daß in Bilbao an Bord von MS „J. R“ 5 Container gelangt sind, darunter auch der später über Bord gegangene. Die Firma J. T. I. Inc., von der die Klägerin ihre Rechte herleitet, konnte von der Beklagten zu 1) über § 328 BGB die Auslieferung aller 5 Container fordern. Damit stehen ihr dann auch die Ersatzansprüche hinsichtlich des in Verlust gegangenen Containers zu.
Die Beklagte zu 1) ist passivlegitimiert. Sie ist Verfrachterin im Sinne von § 606 HGB. Das ergibt sich zum einen aus der Vereinbarung im Frachtvertrag zum anderen aus dem Konnossement PZ 14.166 F.F. Die Beklagte zu 1) ist für die Gesamtstrecke Verfrachterin geworden, wie bereits das Landgericht ausgeführt hat. Das läßt sich auch aus dem Inhalt des Konnossements herleiten. Das Konnossement ist überschrieben mit „Express Cargo Bill (not negotaible) for multimodal transport or port to port shipment“ und bezeichnet so den Ladehafen für den Zubringertransport als auch den Ladehafen Rotterdam für den Überseetransport nach Seattle. Dieses Konnossement kann nicht allein als Konnossement für die Strecke Rotterdam – Seattle verstanden werden. Die Angabe der Häfen und die Reihenfolge, in der sie anzulaufen sind, machen deutlich, daß Rotterdam Umladehafen und nicht Ladehafen ist. Insbesondere die sich aus dem Konnossement ergebene Verpflichtung der Beklagte zu 1), die Ladung bis zum Löschhafen Seattle zu transportieren, zeigt, daß es sich bei dem Konnossement um ein Durchkonnossement handelt. Gerade die Übernahme der Transportverpflichtung bis zum Löschhafen gilt nämlich als Indiz für ein Durchkonnossement (vgl. Prüßmann/Rabe, aaO, Anh. § 656 B.1.).
Die Verfrachterstellung der Beklagten zu 1) ist auch nicht durch die Klausel 4 b der Konnossementsbedingungen für den Transportabschnitt von Bilbao nach Rotterdam abbedungen worden. Es handelt sich bei dem Konnossement nach Aufmachung und aufgrund der Individualvereinbarung des Frachtvertrages um ein Durchkonnossement, das lediglich für den Landtransport vom Löschhafen Seattle nach Spokane/USA den Verfrachter ausdrücklich als Spediteur ausweist. Die Beklagte zu 1) ist ausweislich der ersten Seite des Konnossements Verfrachterin für die Gesamtstrecke Bilbao – Seattle. In ihr ist eine individuelle Vertragsabrede zu sehen, die den Vorrang vor Klausel 4 b hat, § 4 AGBG. Aufgrund der Vereinbarung im Frachtvertrag und der Aufmachung als Durchkonnossement konnte die Rechtsvorgängerin der Klägerin nicht damit rechnen, daß sich der Verfrachter des Transports für eine notwendige Teilstrecke des Seetransportes von der Haftung als Verfrachter lösen wollte.
Auch daß später in Rotterdam im Konnossement die Bezeichnung des über Bord gegangenen Containers gestrichen worden ist, führt nicht zu einer Haftungsfreistellung der Beklagten zu 1). Es steht zwischen den Parteien fest, daß der Container in Bilbao an Bord von MS „J. R“ genommen und entsprechend auf dem Konnossement eingetragen worden ist. Eine Streichung, nachdem die Güter schon an Bord genommen worden sind, ein Seetransportabschnitt bereits zurückgelegt worden ist und die Kopie des Konnossements, das die Anbordnahme der Ladung beurkundet und dem Empfänger auch schon zugesandt worden – so die Klägerin – ist, hat keine haftungsrechtlichen Folgen. Das Konnossement begründet gem. § 656 Abs. 2 Satz 1 HGB die Vermutung, daß der Verfrachter die Güter so übernommen hat, wie sie im Konnossement beschrieben sind. Die „not negotiable“ Ausführung des von der Klägerin vorgelegten Konnossements beweist, daß der Container in Bilbao an Bord von MS „J. R“ geladen worden ist. Die Tatsache, daß sich der Container an Bord befunden hat, wird durch die nachträgliche Streichung auf dem Konnossement nicht beseitigt.
Der Schaden ist während des Haftungszeitraumes des § 606 HGB entstanden, da der Container samt Inhalt auf dem Seetransport von Bilbao nach Rotterdam über Bord ging. Die Beklagte zu 1) kann sich nicht auf einen Haftungsausschluß nach § 608 Abs. 1 Ziff. 1, 5 und 7 HGB berufen. Dabei sind die tatsächliche Ursachen für das Über-Bord-Gehen durchaus streitig, wie die Klägerin in der Berufungsbegründung geltend macht. Dem ist aber nicht nachzugehen. Die Haftung der Beklagten zu 1) folgt nämlich daraus, daß hier ohne Zustimmung des Abladers eine Verladung an Deck stattgefunden hat, und daß der Schaden sich aus dieser abredewidrigen Verladung ergibt.
Nach § 566 Abs. 1. HGB dürfen Güter grundsätzlich nicht ohne Zustimmung des Abladers an Deck verladen werden. Der Zustimmung zur Decksverladung bedarf es, weil auf Deck verladene Güter den Gefahren der See in viel größerem Maße ausgesetzt sind als die unter Deck gestaute Ladung (Schups/Abraham, Seehandelsrecht, 4. Aufl. 1978, § 566 Rn. 2).
Diese hier erforderliche Zustimmung des Abladers gem. § 566 Abs. 1 HGB zur Verladung an Deck liegt nicht vor. Konnossementsmäßiger Ablader war die Firma J. T. E. GmbH, die klare Unter-Deck-Verschiffungsinstruktionen erteilt hatte. Die Klägerin weist zu Recht darauf hin, daß es sich hier nicht um ein Einzelgeschäft zwischen dieser Firma und der Beklagten zu 2) gehandelt habe, sondern lediglich um ein weiteres in einer langen Kette. Aus dem von der Klägerin als Anl. K 9 vorgelegten Telefax der Firma J. T. E. GmbH kann eindeutig entnommen werden, daß die Verschiffung wie auch bei allen bisherigen Verschiffungen unter Deck zu erfolgen hatte.
Bei dieser Sachlage kann durch Klausel 6 der Konnossementsbedingungen nichts anderes geregelt werden. Wohl ist die Zustimmung zur Decksverladung nach deutschem Recht nicht formgebunden, sie kann formularmäßig im Frachtvertrag oder, wie hier, im Konnossement erteilt werden (Prüßmann/Rabe, aaO § 566, Anm. C 1). Auch hier greift aber insoweit § 4 AGBG. Wenn ausdrücklich Unter-Deck-Verschiffung vereinbart wird, kann die Aushändigung eines Konnossements mit allgemeinen Bedingungen nicht zu einer Abänderung des Vertragsinhaltes führen. Insofern hat die individuelle Abrede Vorrang.
Schließlich weist die Klägerin zu Recht darauf hin, daß hier, wie von der Beklagten zu 1) vorgetragen, der Ablader das Konnossement gar nicht erhalten habe. Danach ist das Konnossement vielmehr direkt von der Beklagten zu 2) zu dem Rotterdamer Agenten der Beklagten zu 1) gegangen, von dort an den Empfänger nach Amerika (so die Klägerin). Die von der Rechtssprechung angenommene Genehmigungsfiktion beruht auf der widerspruchslosen Entgegennahme des Papieres durch den Ablader. Eine solche hat es dann aber nicht gegeben.
Das haftungsbegründende Verhalten der Beklagten zu 1) liegt in der Sorgfaltspflichtverletzung infolge unzulässiger Decksverladung des Containers. Ein Anspruch gem. § 606 HGB wäre nur ausgeschlossen, wenn der Schaden auch bei Verschiffung unter Deck infolge der unsachgemäßen Verpackung im Container – wie von dem Beklagten behauptet – eingetreten wäre. Das kann aber gerade nicht gesagt werden. Bei einer Verschiffung unter Deck wäre nämlich der Container nicht über Bord gegangen. Das versteht sich von selbst und bedarf keiner näheren Erläuterung.
Demgemäß muß nicht der Frage nachgegangen werden, ob eine unzureichende Sicherung der Güter in dem Container das überbordgehen des Containers verursacht hat.
Zur Höhe hat sich die Klägerin auf den Expertbericht Gassner (Anl. K 10) mit den dortigen Anlagen 3, 3.1 und 3.2 bezogen. Dem hierzu gehaltenen Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 19. Dezember 1991 auf den Seiten 10 und 11 ist die Beklagtenseite nicht mehr entgegengetreten, nachdem zunächst gerügt worden war, daß sich aus der Anlage B 2.4 ein niedriger Wert der verlorenen Ladung ergebe.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 352, 353 HBG.
II. Die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Berufung ist unbegründet.
Hinsichtlich der Beklagten zu 2) fehlt es an der internationalen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts.
Die internationale Zuständigkeit ergibt sich nicht aus Art. 6 EuGVÜ. Spanien ist diesem Abkommen im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland nicht beigetreten, die Ratifizierung durch die Bundesrepublik ist nicht erfolgt.
Die Ausdehnung des Anwendungsbereichs von Art. 6 EuGVÜ auf Beklagte aus Nichtvertragsstaaten widerspricht dem insoweit eindeutigen Text des Übereinkommens. Gem. Art. 6 EuGVÜ kann daher kein Gerichtsstand für die Beklagte zu 2) in der Bundesrepublik Deutschland begründet werden.
Auch aus § 23 ZPO ergibt sich für die Beklagte zu 2) nicht der Gerichtsstand des angerufenen Gerichts.
§ 23 ZPO ermöglicht die Rechtsverfolgung im Inland durch Begründung der internationalen Zuständigkeit (Zöller-Vollkommer, ZPO, 17. Aufl. 1991, § 23 Rn. 1). Unmittelbar wird in § 23 ZPO nur die örtliche Zuständigkeit geregelt, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes indiziert die örtliche Zuständigkeit eines deutschen Gerichts die internationale Zuständigkeit (BGH WM 1991, 1692 mwN). Die Beklagte zu 2) ist eine spanische Gesellschaft mit Sitz in Spanien und wird auf Schadensersatz in Anspruch genommen, sie hat im Inland keinen Sitz. Die Beklagte zu 2) hat überdies in Hamburg kein Vermögen.
Vermögen im Sinne des § 23 ZPO ist jeder Gegenstand mit einem wenn auch nur geringen Geldwert, es kann eine Sache, eine Forderung oder ein sonstiges Vermögensrecht sein (BGH NJW 1988, 966, 967), wobei nicht erforderlich ist, daß das Vermögensstück zur Befriedigung des Klägers ausreicht oder in angemessener Relation zum Streitwert des Prozesses steht. Es muß sich aber um einen gegenwärtigen Vermögenswert handeln, d. h. es muß sich zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Bezirk des angerufenen Gerichts Vermögen des Beklagten befinden (Zöller-Vollkommer, aaO, § 23 Rn. 6). Bloße Aussichten, einen Vermögenswert zu erlangen, reichen ebenso, wie erst in der Zukunft möglicherweise entstehende Ansprüche für § 23 ZPO nicht aus. Bei einer Forderung entscheidet nach Satz 2 der Wohnsitz des Schuldners über die Belegenheit des Vermögens.
Die laufenden Vergütungsansprüche der Beklagten zu 2) gegen die Beklagte zu 1), die auf einem von der Beklagten zu 1) für die Beklagte zu 2) in Hamburg geführten Kontokorrentkonto verrechnet werden, sind kein Vermögen der Beklagten zu 2) im Sinne von § 23 ZPO.
Bei Forderungen, die auf einem Kontokorrentkonto verrechnet werden, kommt es für die Beurteilung der Vermögenseigenschaft im Sinne des § 23 ZPO darauf an, ob bei Saldoziehung für den Beklagten ein Aktivsaldo besteht (Stein-Jonas/Schumann, ZPO, Band 1, 20. Aufl. 1984, § 23 Rn. 14). Im Kontokorrent begründen die einzelnen sich als Buchpositionen gegenüberstehenden Ansprüche keine selbstständige Forderungen, die selbständig eingeklagt, abgetreten oder zum Gegenstand der Zwangsvollstreckung gemacht werden können. Vielmehr sind alle Leistungen auf beiden Seiten zu einer untrennbaren Einheit derart verbunden, daß eine fällige klagbare Forderung erst durch Saldoziehung entsteht, d. h. durch die Feststellung, was jeder Teil insgesamt vom anderen zu fordern hat und ob und welche Differenzen danach zugunsten oder zu Lasten des einen oder des anderen Beteiligten bestehen. Erst wenn bei Saldoziehung sich für den Beklagten eine Forderung ergibt, besteht eine Forderung im Inland.
Das von der Beklagten zu 1) für die Beklagte zu 2) geführte Kontokorrentkonto weist, wie die Beklagte zu 2) unbestritten vorgetragen hat, nach Verrechnung der der Beklagten zu 2) für ihre Agententätigkeit zustehenden Provisionen grundsätzlich einen Saldostand zugunsten der Beklagten zu 1) auf, da die auf dem Kontokorrentkonto verrechneten Forderungen der Beklagten zu 1) stets die Ansprüche der Beklagten zu 2) überstiegen haben. Die von einer Firma für ihren ausländischen Agenten geführten Kontokorrentkonten dienen dazu, den Zahlungsverkehr mit dem Agenten und den durch ihn vertretenen Geschäftspartnern zu regeln und überschaubar zu machen. Hieraus ergibt sich, daß das Konto nach Saldierung üblicherweise eine Forderung zugunsten der kontoführenden Firma ausweist.
Da das Konto bei Saldierung lediglich einen positiven Saldo zugunsten der Beklagten zu 1) aufweist und bei Saldoziehung kein Aktivsaldo zugunsten der Beklagten zu 2) besteht, stellen diese Vergütungsansprüche der Beklagten zu 2) keine Forderungen dar, die Vermögen im Sinne des § 23 ZPO sind. Demgemäß muß nicht mehr zu der Frage Stellung genommen werden, ob auch der erforderliche Inlandsbezug gegeben ist (vgl. zur Problematik BGH NJW 1991, 3092), was das Landgericht verneint hat.