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unalex. Rechtsprechung Entscheidung DE-319
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Entscheidung DE-319  



LG Düsseldorf (DE) 16.01.1996 - 4 O 5/95
Art. 6 Nr. 1 EuGVÜ – unalexDie Gerichtsstände des Art. 8 Brüssel Ia-VO im Zuständigkeitssystem der Verordnung –unalexInternationale und örtliche Zuständigkeit –unalexArt. 8 Nr. 1 Brüssel Ia-VO in besonderen Rechtsbereichen –unalexDer Gerichtsstand des Art. 8 Nr. 1 bei Klagen wegen Rechten des geistigen Eigentums

LG Düsseldorf (DE) 16.01.1996 - 4 O 5/95, unalex DE-319


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de - Kommentar zur VO(EG) 44/2001 und zum Übereinkommen von Lugano (1 cit.) erweiternde - Kommentar zur VO(EG) 44/2001 und zum Übereinkommen von Lugano (1 cit.)



Im Gerichtsstand des Art. 6 Nr. 1 EuGVÜ können eine ausländische Handelsgesellschaft und ihre in unterschiedlichen Vertragsstaaten wohnhaften gesetzlichen Vertreter mit einer Klage wegen gemeinsam begangener Patentverletzung vor dem Gericht am Wohnsitz eines der gesetzlichen Vertreter gemeinsam als Gesamtschuldner auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

Art. 6 Nr. 1 EuGVÜ regelt sowohl die internationale als auch die örtliche Zuständigkeit des Wohnsitzgerichts eines der gemeinsam in Anspruch genommenen Beklagten. 


-  Zusammenfassung der Entscheidung 

Der Kläger ist Inhaber eines unter anderem mit Wirkung für Deutschland und Großbritannien erteilten Europäischen Patents. Er gewährte einer deutschen Gesellschaft die Lizenz, ein Produkt zu vertreiben, das er auf der Grundlage des geschützten Patents herstellte. Die Beklagte zu 1, eine Gesellschaft mit Sitz im Vereinigten Königreich, war Exklusiv-Vertragshändlerin dieser deutschen Gesellschaft für Großbritannien. Mit der Begründung, die Beklagte zu 1 vertreibe eine Fälschung der Produkte des Klägers, erhob dieser in Deutschland Klage auf Schadensersatz, Unterlassung und Rechnungslegung. Die Klage richtete sich ferner gegen sämtliche Geschäftführer der Beklagten zu1 erhoben. Einer von diesen war in Deutschland ansässig, während alle anderen Geschäftsführer im Vereinigten Königreich wohnhaft waren Die Klage wurde vor dem für den Wohnsitz des deutschen Geschäftsführers zuständigen Gericht erhoben.

Das Landgericht Düsseldorf (DE) stellt fest, dass es gemäß Art. 6 Nr. 1 EuGVÜ für die Entscheidung gegenüber sämtlichen Beklagten international zuständig sei. Nach dieser Vorschrift könne eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats habe, wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, auch vor dem Gericht verklagt werden, in dessen Bezirk einer der Beklagten seinen Wohnsitz habe. In einem solchen Fall stütze sich die internationale Zuständigkeit für die Klagen gegen die anderen Streitgenossen auf den Wohnsitz nur eines der Streitgenossen. Erforderlich sei, dass die Gegenstände der Klagen konnex seien. Dies sei dann der Fall, wenn zwischen den Klagen eine so enge Beziehung bestehe, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheine. Vorliegend sei angesichts des gegenüber sämtlichen Beklagten erhobenen Klagevorwurfs der gemeinschaftlichen Verletzung des gleichen Europäischen Patents des Klägers ein solcher sachlicher Zusammenhang anzunehmen.

 JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission

-  Entscheidungstext 

Der Kläger ist Inhaber des unter anderem mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland und Großbritannien erteilten europäischen Patentes ... (Klagepatent, Anlage 1, 1a), das unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 26. Januar 1988 am 24. Januar 1989 angemeldet wurde. Die Veröffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 24. Juni 1992.

Die Ansprüche 1 und 6 des in der Verfahrenssprache Englisch abgefaßten Klagepatentes lauten in der deutschen Übersetzung der Patentschrift:

1. Verfahren zur Reinigung schwerzugänglicher Maschinenteile bei der Förderung und/oder Formung von Werkstoffen in pastösem Zustand, insbesondere für die Entfernung von Formmassenrückständen bei der Umstellung des Werkstoffs, dadurch gekennzeichnet, daß wenigstens ein organisches und/oder anorganisches Salz in Lösung mit einem oder mehreren polaren anorganischen und/oder organischen Lösemittel(n), die das Salz oder diese Salze lösen, gemeinsam mit der ersten Partie des Folgewerkstoffs in die im Betrieb befindliche Maschine eingebracht werden, vorzugsweise als Lösung, gegebenenfalls unter Zusatz weiterer Subsanzen, wie Tenside, organischem Lösungsmittel, Alkalisierungsmitteln, Emulgatoren, Abrasionspartikeln und dergleichen, wobei der Schmelzpunkt der oder des organischen oder anorganischen Salze(s) über der Verarbeitungstemperatur des Folgewerkstoffs liegt und der Siedepunkt des oder der Lösemittel(s) unter der Verarbeitungstemperatur des Folgewerkstoffs liegt.

6. Verwendung von flüssigen Fertigungsreinigungsmitteln zur Durchführung des Verfahrens nach Ansprüchen 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, daß das Reinigungsmittel mindestens ein anorganisches und/oder organisches Salz in Lösung mit einem oder mehreren anorgansichen und/oder polaren organischen Lösungsmittel(n) enthält, wobei der Schmelzpunkt der oder des Salze(s) über der Verarbeitungstemperatur des Folgewerkstoffs liegt und der Siedepunkt der oder des Lösungsmittel(s) unter der Verarbeitungstemperatur des Folgewerkstoffs liegt.

Die Beklagte zu 1 war Exclusiv-Vertragshändlerin für Großbritannien der K. & P. GmbH (im folgenden K & P), einer Lizenznehmerin des Klägers, bezüglich eines vom Kläger hergestellten flüssigen Reinigungsmittels für die Verwendung und das Verfahren nach dem Klagepatent, welches K & P unter der Bezeichnung „k.p.O.“ vertreibt. Nach dem zwischen der K & P und der Beklagten zu 1 am 17. Mai 1991 geschlossenen Vertragshändlervertrag war eine Mindestabnahmemenge von 2.000 Flaschen pro Jahr vorgesehen, die aber in der Folgezeit nicht erreicht wurden. Das Vertragsverhältnis ist zwischenzeitlich beendet.

Der Kläger macht geltend, er habe festgestellt, daß die Beklagte zu 1 durch ihre Geschäftsführung, die nach einem Registerauszug vom 12. Februar 1994 (Anlage 2) aus den Beklagten zu 3 – 6 bestehe, weniger seine Produkte, als vielmehr eine Fälschung hiervon vertrieben habe. Dies ergebe sich aufgrund der nachfolgend beschriebenen Umstände:

So habe er erfahren, daß – obwohl nach einer unstreitig letzten Bestellung im August 1993 keine Bestellungen der Beklagten mehr erfolgt seien – dennoch das Produkt auf dem englischen Markt erhältlich sei. Wie ein früherer Mitarbeiter der Beklagten zu 1 anhand von Kundenlisten festgestellt habe, seien durch die Beklagten bis Ende 1993 insgesamt 3.646 l p.O. im Markt abgesetzt worden. Die Firma K & P habe der Beklagten zu 1 bis Ende 1993 jedoch nur insgesamt 2.220 1 p.O. geliefert, so daß es sich bei den restlichen 1.426 1 als p.O. veräußerten Reinigungsmitteln um patentverletzende Fälschungen gehandelt haben müsse. Daß die Beklagten von Anfang an vorgehabt hätten, Fälschungen auf den Markt zu bringen, ergebe sich auch aus einem Telefax vom 17. Dezember 1991, welches der Beklagte zu 6 – unstreitig – an den Beklagten zu 5 gesendet habe und dessen Inhalt sich wie folgt übersetzen lasse:

„Wir meinen, daß das neue Produkt, das wir auf den Markt bringen wollen, C.-Q. genannt werden sollte. Wenn wir das machen, wird K.P. vielleicht nie etwas herausfinden. Auch wird es jedwede Literflasche tun, um den Reiniger aufzunehmen. Wenn Sie damit einverstanden sind, werden wir Quellen für einige Flaschen ausfindig machen. Ich will es auch hier versuchen, und wir können sie dann vergleichen mit P.-Flaschen. Wir werden ein neues Etikett benötigen, etwas einfaches. Die neuen Instruktionen für C.-Q. können auf unserem Computer gedruckt werden, und dann, Johann, können wir den Markt überschwemmen. Ganz offen, d.h. Indien, Mexico, Pakistan, Malaysia, Nigeria usw. Was meinen Sie? Grüße John“

Das einverständliche Handeln dokumentiere sich in der Antwort des Beklagten zu 5, die sich wie folgt übersetzen lasse:

„Musterbrief und Musterpackung? Computeretiketten und Computerinstruktionen sind billig. Sie sollten sie für den Anfang nehmen. Gutes Jagen – Sie haben 20 Liter 'A' Material!“

Vor diesem Hintergrund habe er, der Kläger, auch noch festgestellt, daß die Ehefrau des Beklagten zu 5 über die von ihr betriebene „P. Agentur“ bei seinem Kunststofflieferanten im Februar 1992 und im Mai 1993 insgesamt mehr als 3.000 Kanisterflaschen des Typs „E 1000“ eingekauft habe, bei denen es sich um eben die Kunststoffflaschen handele, in denen er sein Produkt auf den Markt bringe. Eine als Anlage 5 zu den Gerichtsakten gereichte Fälschung, die er sich habe besorgen können, weise Etiketten auf, die nur auf den ersten Blick wie Etiketten des von ihm vertriebenen Produktes aussähen. Tatsächlich aber handele es sich um fotografische oder fotomechanische Nachstellungen des Original-Etiketts, die nicht aus dem Druckereibetrieb stammten, der mit ihm – dem Kläger – zusammenarbeite. Eine Analyse des Inhaltes der Fälschung nach Anlage 5 habe ergeben, daß der Inhalt unter das Klagepatent falle. Der vorherrschende Bestandteil des Reinigungsmittels sei Kaliumcarbonat, welches einen Schmelzpunkt von 891 Celsius aufweise. Das Lösungsmittel sei Wasser.

Hierin sieht der Kläger eine Verletzung des britischen Teils des Klagepatentes, die er mit der vorliegenden Klage gegen den in Deutschland ansässigen Beklagten zu 5 wie auch gegen die übrigen, in England ansässigen Beklagten verfolgt.

Nachdem der Kläger seine Klage gegen die Beklagte zu 2 vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, beantragt er hinsichtlich der Beklagten zu 1 und 3 – 6, zu erkennen, wie geschehen.

Die Beklagten beantragen – vorab die internationale und örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes rügend sowie Aussetzung der Verhandlung mit Rücksicht auf eine in England noch einzureichende Patentnichtigkeitsklage beantragend, die Klage abzuweisen.

Sie halten das angerufene Gericht für international und örtlich unzuständig und machen geltend, der Beklagte zu 5 sei seit der Gründung der Beklagten zu 1 nie in der Geschäftsführung aktiv gewesen, seit März 1994 nicht mehr im Geschäftsabschluß der Gesellschaft aufgeführt und seit dem 29. November 1994 nicht mehr Mitglied der Geschäftsführung. Die Vorwürfe gegen den Beklagten zu 5 seien auch unbegründet. Die vom Kläger vorgelegte Korrespondenz zwischen dem Beklagten zu 5 und dem Beklagten zu 6 lasse einen Rückschluß auf eine Patentverletzung nicht zu. Die im Originaltext des Schreibens des Beklagten zu 5 an den Beklagten zu 6 „Good Hunting“ lautende Aufforderung habe nichts mit „Gutem Jagen“ zu tun, sie gehöre zum allgemeinen Grußrepertoire und stelle eine Floskel dar, die sich etwa mit „Halte die Ohren steif“ übersetzen lasse. Eine Erklärung für den Schriftverkehr könne der Umstand sein, daß bereits 1991 und auch in der Folgezeit mehrere Exemplare der in einem Karton verpackten und von K & P nach Großbritannien versandten Flaschen mit Reinigungsmittel beschädigt bei der Beklagten zu 1 eingetroffen seien. Da K & P lediglich darum gebeten habe, die fehlerhaften Lieferungen zwecks Überprüfung zurückzuschicken, hätten sich die in Großbritannien handelnden Verantwortlichen der Beklagten zu 1 entschlossen, kurzfristig selbst Flaschen zu besorgen, was dann unter Einschaltung der Ehefrau des Beklagten zu 5 geschehen sei, weil diese die Order kurzfristig habe erledigen können. Mit diesen Flaschen seien dann die Transportschäden behoben worden, wobei das in den beschädigten Flaschen noch vorhandene Reinigungsmittel in eine neue, mit dem Etikett der Firma K & P versehene Flasche umgefüllt und dann an den Kunden ausgeliefert worden sei. Teils sei auch nur das beschädigte Etikett gegen ein neues ausgetauscht worden. Auf diese Weise habe man sich durch einen guten Service, wie z.B. durch den sofortigen und unbürokratischen Austausch von beschädigter gegen intakte Ware, einen guten Namen zu machen versucht.

Das Klagepatent sei im übrigen zu Unrecht erteilt. In den Abhandlungen „Schneckenpressen für Kunststoffe“ aus dem Jahre 1959 und „Konstruktionsgrundlagen und Betriebstechnik der Kunststoff-Schneckenpressen“ aus dem Jahre 1963 von Dr.-Ing. Gerhard Schenkel sei im wesentlichen das beschrieben, was sich der Kläger durch sein Patent habe schützen lassen.

Ansprüche auf die begehrte Rechnungslegung bestünden nicht. Es sei den Beklagten zu 3, 4, 5 und 6 auch rechtlich und tatsächlich unmöglich, die verlangten Auskünfte zu erteilen. Darüberhinaus befinde sich die Beklagte zu 1 in Liqidation, was sich aus der in der letzten mündlichen Verhandlung als Anlage überreichten Aufforderung des Liquidators vom 1. Mai 1995 ergebe, in der dieser die Gläubiger auffordere, ihre Ansprüche gegenüber der Gesellschaft geltend zu machen.

Dem Vortrag der Beklagten, es habe sich bei dem Inhalt der Anlage 5 um das Original-Produkt der deutschen Lieferantin gehandelt, das lediglich wegen Transportbeschädigung in eine neue Flasche umgefüllt worden sei, die zu diesem Zweck von der Ehefrau des Beklagten zu 5 besorgt worden sei, weil die Lieferantin des Klägers keine Ersatzflaschen zur Verfügung gestellt habe, hält der Kläger entgegen, erstmals am 30. November 1992 hätten die Beklagten über eine beschädigte Sendung berichtet und 30 Ersatzetiketten angefordert, ohne daß jedoch von einer Zerstörung der Flaschen die Rede gewesen sei. Die erste Lieferung der Original Kunststoff-Flaschen aus Deutschland datiere dagegen schon vom 4. Februar 1992 und damit 7 Monate vor der ersten Reklamation.

Nach Schluß der letzten mündlichen Verhandlung haben die Beklagten mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 19. Dezember 1995 eine deutsche Übersetzung eines am 29. November 1995 beim britischen Patentamt eingereichten Antrages auf Widerruf des Klagepatentes zu den Akten gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

A. Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf ergibt sich aus Art. 6 Nr. 1 des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) vom 27. September 1968 (BGBl. 1972 II S. 774) iVm der auf die Geltendmachung ausländischer Patentrechte entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 143 Abs. 2 PatG und der Verordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen über die Zuweisung von Patentstreitsachen, Sortenschutzstreitsachen, Gebrauchsmusterstreitsachen und Topographieschutzsachen an das Landgericht Düsseldorf vom 28. Juni 1988 (GVB1. NW 1988, S. 321). Gemäß Art. 6 Nr. 1 EuGVÜ kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, auch vor dem Gericht verklagt werden, in dessen Bezirk (nur) einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, so daß auf dem Wohnsitz eines Streitgenossen auch die internationale Zuständigkeit für die Klagen gegen die anderen Streitgenossen basiert. Die hierfür erforderliche Konnexität der Klagen (vgl. Zöller/Geimer, Zivilprozeßordnung [ZPO], 18. Aufl., Anh. I; Art. 6 EuGVÜ Rn. l) ist gemäß Art. 22 Abs. 3 EuGVÜ bereits dann gegeben, wenn zwischen den Klagen eine so enge Beziehung besteht, daß eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint. Da ein solcher sachlicher Zusammenhang aufgrund des gegen alle Beklagten gerichteten Klagevorwurfes der gemeinschaftlichen Patentverletzung gegeben ist, können auch die in England ansässigen Beklagten zu 1, 3, 4 und 6 vor dem Landgericht Düsseldorf verklagt werden, da der Beklagten zu 5 seinen Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen und damit im Zuständigkeitsbereich des Landgerichtes Düsseldorf hat, dem die Patentstreitsachen für das Land Nordrhein-Westfalen durch die genannte Verordnung zugewiesen sind.

B. Die Klage hat auch in der Sache Erfolg, da die Beklagten durch den Vertrieb von als p.O. bezeichnetem, jedoch nicht vom Kläger oder dessen Lizenznehmerin geliefertem Reinigungsmittel das Klagepatent verletzt haben.

I. Das Klagepatent betrifft ein Reinigungsverfahren und die Verwendung eines hierfür geeigneten Reinigungsmittels für die Reinigung insbesondere von Kunststoff-Verarbeitungsmaschinen mit den im Tenor unter I im einzelnen aufgeführten Merkmalen. Die Beklagte zu 1 hat in Großbritannien ein Reinigungsmittel vertrieben, welches zur Verwendung und Durchführung des patentgemäßen Verfahrens geeignet und bestimmt ist, was zwischen den Parteien unstreitig ist, so daß weitere Ausführungen zum Inhalt des Klagepatentes und zur Verwirklichung der einzelnen Merkmale der Patentansprüche 1 und 6 entbehrlich sind.

II. Jedenfalls ein Teil des von der Beklagten zu 1 vertriebenen, zur Anwendung des Reinigungsverfahrens nach dem Klagepatent bestimmten Reinigungsmittels stammte dabei nicht vom Kläger bzw. dessen Lizenznehmerin, der Firma K & P, und ist damit ohne die Zustimmung des Patentinhabers in Großbritannien angeboten und verkauft worden. Dies ergibt sich aus den vom Kläger im einzelnen dargelegten Umständen, deren Vorliegen die Beklagten nicht bestritten oder nicht nachvollziehbar erklärt haben.

So ist als zugestanden anzusehen (§ 138 ZPO), daß die Beklagten bis Ende 1993 erheblich mehr Flaschen mit Reinigungsmittel unter der Bezeichnung „p.O.“ im Markt abgesetzt haben, als sie bis Ende 1993 von K & P bezogen haben. Denn dem substantiierten Vortrag des Klägers, ein früherer Mitarbeiter der Beklagten zu 1 habe ihm anhand alphabetischer Kundenlisten mitgeteilt, die Beklagte zu 1 habe bis Ende 1993 3.646 l abgesetzt, K & P habe der Beklagten zu 1 in diesem Zeitraum jedoch nur 2.220 1 geliefert, sind die Beklagten nicht entgegengetreten. Sie haben lediglich den Wert und der Aussagen des von der Klägerin benannten früheren Mitarbeiters der Beklagten zu 1 im Hinblick auf eine angeblich erst später bekannt gewordene Straffälligkeit in Zweifel gezogen und dabei bestätigt, daß der Mitarbeiter bei seinem Fortgang Unterlagen mitgenommen hat, ohne sich inhaltlich mit dem Vortrag des Klägers auseinanderzusetzen oder auch nur der Behauptung zu widersprechen. Gleiches gilt für die zwischen dem Beklagten zu 6 und dem Beklagten zu 5 in englischer Sprache gewechselte Korrespondenz, deren Übersetzung der Kläger vorgelegt und deren Inhalt er als weiteres Indiz für den Vertrieb patentverletzenden Reinigungsmittels durch die Beklagten gesehen hat. Denn völlig unabhängig davon, wie man die Floskel „Good Hunting“ in der Antwort des Beklagten zu 5 übersetzt, läßt sich der Telefaxmitteilung des Beklagten zu 6 vom 17. Dezember 1991 eindeutig entnehmen, daß die Beklagten beabsichtigten, ein neues Reinigungsmittel unter der Bezeichnung C.-Q. so auf den Markt zu bringen, daß „K.P. vielleicht nie etwas herausfinde (t)“, um damit den Markt zu überschwemmen, und der Antwort des Beklagten zu 5, daß er den Ausführungen des Beklagten zu 6 zustimmte und eigene Vorschläge im Hinblick auf die Vorgehensweise beisteuerte. Daß die Beklagten diese Korrepondenz geführt haben, ist ebensowenig bestritten, wie das – sich aufdrängende – Verständnis des Klägers, es handele sich bei der Abkürzung K.P. um seine Lizenznehmerin, die Firma K & P, die beim Vertrieb eines patentverletzenden Reinigungsmittels umgangen werden sollte. Dem Kläger ist auch darin zu folgen, daß sich der – von den Beklagten nicht bestrittene – Kauf von 3.000 Kanisterflaschen des Typs „E 1000“, in denen der Kläger sein Produkt auf den Markt bringt, durch die von der Ehefrau des Beklagten zu 5 betriebene „P. Agentur“ nicht durch den Vortrag der Beklagten erklären läßt, diese Flaschen hätten allein dem Austausch von beim Versand beschädigten Flaschen gedient, weil der Kläger nicht zu einem sofortigen Austausch bereit und in der Lage gewesen sei. Denn nachvollziehbar hat der Kläger dargetan, daß die zeitliche Abfolge der Lieferung der Flaschen und der Reklamation einer beschädigten Lieferung sich nicht in Einklang bringen lassen, da die erste Lieferung der Original Kunststoff-Flaschen aus Deutschland ausweislich der Anlage 7 schon vom 4. Februar 1992 datiere und damit 7 Monate vor der ersten Reklamation, die am 30. November 1992 erfolgt sei und bei der die Beklagten über eine beschädigte Sendung berichtet, jedoch nur 30 Ersatzetiketten angefordert hätten, ohne daß jedoch von einer Zerstörung der Flaschen die Rede gewesen sei. Auch dieser Argumentation sind die Beklagten nicht mehr entgegengetreten, sondern haben es bei der Feststellung belassen, daß es nunmehr unstreitig sei, daß es Transportbeschädigungen gegeben habe. So ist auch der Kauf dieser 3.000 Flaschen vor dem Hintergrund der vorgelegten Korrespondenz und dem Umstand, daß mehr Flaschen von der Beklagten zu 1 in Großbritannien abgesetzt als von K & P an sie geliefert wurden, nicht anders als dadurch zu erklären, daß die Beklagte zu 1 über das von K & P gelieferte Reinigungsmittel hinaus noch weiteres Reinigungsmittel, unter derselben Bezeichnung und mit der patentgemäßen Zusammensetzung von „p.O.“ vertrieben hat.

III. Ihrer Inanspruchnahme können die Beklagten auch nicht mit Erfolg den Einwand der Patentnichtigkeit, Sec. 74 Abs. 1 des britischen Patentgesetzes (britPatG), entgegenhalten. Soweit sie zunächst nur geltend gemacht haben, in den Abhandlungen „Schneckenpressen für Kunststoffe“ aus dem Jahre 1959 und „Konstruktionsgrundlagen und Betriebstechnik der Kunststoff-Schneckenpressen“ aus dem Jahre 1963 von Dr.-Ing. Gerhard Schenkel sei im wesentlichen das beschrieben, was sich der Kläger durch sein Patent habe schützen lassen, fehlt es nicht nur an einem substantiierten Tatsachenvortrag dahingehend, inwieweit diese Entgegenhaltungen der Neuheit und erforderlichen Erfindungshöhe entgegenstehen sollen. Zutreffend hat der Kläger dem Vorbringen auch entgegengehalten, daß dieser Stand der Technik bereits im Einspruchsverfahren gegen das aus der Prioritätsanmeldung hervorgegangene deutsche Patent ... berücksichtigt worden ist und das Bundespatentgericht ausweislich des als Anlage 15 zu den Akten gereichten, im Einspruchsbeschwerdeverfahren ergangenen Beschlusses vom 8. November 1991 die Literaturstelle „Schneckenpressen für Kunststoffe“ als die Schutzfähigkeit des Patentes nicht beeinträchtigend gewürdigt hat.

Das nach Schluß der mündlichen Verhandlung im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 19. Dezember 1995 enthaltene Vorbringen der Beklagten zur Nichtigkeit des Klagepatentes ist nach § 296a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen und gibt auch keinen Anlaß zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

IV. Da die Beklagte zu 1 daher ohne Zustimmung des Patentinhabers während der Geltungsdauer des Klagepatentes im Vereinigten Königreich ihre Kunden – und damit jemand anderen als den Lizenznehmer oder einen anderen zum Betrieb der Erfindung Berechtigten – mit einem Mittel, nämlich einem Reinigungsmittel, beliefert hat, welches zu den wesentlichen Bestandteilen der Erfindung nach dem Klagepatent gehört, in dem Wissen, daß dieses Reinigungsmittel dazu bestimmt und geeignet ist, die Erfindung nach dem Klagepatent zu verwirklichen, das heißt das Verfahren zur Reinigung anzuwenden und das Reinigungsmittel hierzu zu verwenden, hat sie gemäß Sec. 60 Abs. 2 britPatG das Klagepatent verletzt. Entsprechend dem Klageantrag zu I.1 ist daher gemäß Sec. 61 Abs. 1 lit. a) britPatG das begehrte Verbot der patentverletzenden Handlungen gegen die Beklagte zu 1 zu erlassen. Dem steht nicht entgegen, daß sich die Beklagte zu 1 in Liquidation befindet, da nicht dargetan ist, dass und inwiefern der Unterlassungsanspruch hierdurch ausgeschlossen sein könnte. Ausweislich der von den Beklagten überreichten Unterlagen ist die Liquidation noch nicht abgeschlossen; die durch ihren Liquidator vertretene Gesellschaft besteht daher fort und ist handlungsfähig geblieben.

Einer Unterlassungsverpflichtung unterliegen auch die Beklagten zu 3 bis 6, da sie ebenfalls das Klagepatent verletzt haben. Dabei ist als zugestanden auszusehen, daß die patentverletzende Handlung nicht allein – entsprechend der von der Klägerin vorgelegten Korrespondenz – von den Beklagten zu 5 und 6 vereinbart und durchgeführt worden ist, sondern daß der Entschluß zu der vorsätzlichen Patentverletzung und die Ausführung dieses Entschlusses von allen in gemeinschaftlicher Verantwortung für die Gesellschaft zum entscheidenden Zeitpunkt als Board of directors geschäftsführenden Beklagten zu 3 bis 6 getragen war. Das Gegenteil, d.h. die Unkenntnis einzelner Mitglieder der Geschäftsführung von den mit Hilfe der Gesellschaft begangenen patentverletzenden Handlungen, legen die Beklagten nicht konkret dar. Da die Geschäftsführung der privaten Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Private Limited Company) nach britischem Recht grundsätzlich auf die Geschäftsführer in ihrer Gesamtheit als Kollektiv übertragen ist und es zwar die Möglichkeit gibt, die Befugnisse auf einzelne Geschäftsführer zu delegieren (vgl. Shearman, GmbHR 1992, 149, 154), die Beklagten jedoch nicht dargetan haben, daß ein solcher Beschuß gefaßt worden sei und wer gegebenenfalls den Vertrieb der nachgeahmten „p.O.“-Produkte allein gesteuert haben soll, ist bereits aus diesem Grund davon auszugehen, daß neben den Beklagten zu 5 und 6 auch die Beklagten zu 3 und 4 bewußt an den patentverletzenden Handlungen mitgewirkt haben. Ein gemeinschaftliches Handeln bestätigen letztlich auch die Beklagten selbst, wenn sie vortragen, „die in Großbritannien handelnden Verantwortlichen der Beklagten zu 1“ hätten sich entschlossen, kurzfristig selbst Flaschen zu besorgen, um darin das Reinigungsmittel p.O. zu vertreiben.

Nach Sec. 61 Abs. 1 lit. c) sind die Beklagten dem Kläger auch zum Schadensersatz verpflichtet, das heißt sie haben ihm allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die patentverletzenden Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. Da es hinreichend wahrscheinlich ist, daß dem Kläger ein Schaden entstanden ist, den er aber erst beziffern kann, wenn ihm die Rechnungslegung der Beklagten vorliegt und er hierdurch endgültigen Aufschluß über den Umfang der rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten erhalten hat, ist dem Kläger – was nach deutschem Zivilprozeßrecht (§ 256 Abs. 1 ZPO) zu beurteilen ist – ein rechtliches Interesse daran zuzubilligen, die Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz zunächst dem Grunde nach feststellen zu lassen, statt auf Leistung zu klagen.

Der Kläger kann von den Beklagten aber auch die begehrte Rechnungslegung verlangen. Dabei kann auf deutsches Sachrecht zurückgegriffen werden, welches aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 iVm § 259 BGB, einen Anspruch des Verletzten darauf ableitet, daß der Verletzer über den Umfang seiner Verletzungshandlungen Rechnung legt, wenn die Verpflichtung zum Schadensersatz dem Grund nach feststeht und der Verletzte auf die Angaben des Verletzers angewiesen ist, um seinen Anspruch beziffern zu können.

Da das common law Auskunftsansprüche prozessual qualifiziert (vgl. Geimer, Internationales Zivilprozeßrecht, 2. Aufl. 1993, Rn., 57 b) und eine Durchsetzung auf dem Weg eines Discovery-Verfahrens vorsieht (vgl. Terrell, Law of Patents, 13. Aufl., Seite 434; Bunge, Zivilprozeß und Zwangsvollstreckung in England, Seite 114), besteht insoweit ein Normenmangel. Das an sich als lex causae zur Anwendung berufene englische Recht kann von der zur Entscheidung des Rechtsstreits berufenen erkennenden Kammer nicht praktiziert werden, weil das Discovery-Verfahren mit dem deutschen Zivilprozeßrecht unverträglich ist. In Betracht zu ziehen ist bei einer solchen Sachlage der Versuch, das ausländische materielle und Verfahrensrecht als Einheit zu sehen und den vom deutschen internationalen Privatrecht „angesprochenen“ Teil der Regelung des ausländischen Rechts herauszuarbeiten, mithin entsprechend der materiell-rechtlichen Qualifikation der lex fori den gedachten materiell-rechtlichen Kern der (prozessualen) Auskunftspflicht der lex causae anzuwenden. Wie in der Literatur zutreffend herausgestellt wird (Schack, IPrax 1991, 347; Geimer, aaO), werfen Voraussetzungen, Umfang und Sanktionen prozessualer Aufklärungspflichten aber so viele komplizierte Angleichungsprobleme auf, daß ein solcher Weg völlig unpraktikabel wäre. Nur beispielhaft zeigt dies die nachstehend noch zu erörternde Verknüpfung zwischen Inhalt und Schranken des Rechnungslegungsanspruchs aus § 242 BGB und seiner prozessualen Durchsetzung nach § 888 ZPO. Daher ist den genannten Autoren darin zu folgen, daß der Normenmangel besser dadurch behoben wird, daß eine auf die Auskunfts- bzw. Rechnungslegungspflicht beschränkte (hypothetische und versteckte) Qualifikationsteilrückverweisung der lex causae (hier des common law) auf die lex fori postuliert und diese im inländischen Recht abgebrochen wird. Demgemäß ist dem Kläger der begehrte Rechnungslegungsanspruch nach § 242 BGB zuzusprechen, der nach Rücknahme des ursprünglichen weitergehenden Antrags nur noch auf diejenigen Angaben gerichtet ist, die für den – nach englischem Recht zu bestimmenden – Schadensersatzanspruch des Klägers von Bedeutung sein können.

Dem können die Beklagten auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, ihnen sei die Rechnungslegung rechtlich und tatsächlich unmöglich. Der Einwand der Unmöglichkeit schließt die Verurteilung des Schuldners zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung jedenfalls dann nicht aus, wenn der Schuldner eine etwa gegebene Unmöglichkeit zu vertreten hätte. Der Gläubiger soll in einem solchen Fall vielmehr die Möglichkeit haben, sich mit Hilfe der Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO zu vergewissern, ob und gegebenenfalls inwieweit dem Schuldner tatsächlich keine Angaben mehr möglich sind (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. November 1995, 2 U 171/88,, S. 23; Paland/Heinrichs, BGB, 53. Aufl., § 275 Rn. 25; jeweils mwN) Eine etwaige Unmöglichkeit der Rechnungslegung hätten auch die Beklagten zu vertreten, da sie sich aufgrund der begangenen Patentverletzung darauf einrichten mußten, dem Kläger den Umfang der Verletzungshandlungen zu offenbaren. Tatsächlich besagt der Umstand, daß die Beklagte zu 1 sich mittlerweile in Liquidation befindet, keineswegs, daß ihr die Rechnungslegung unmöglich wäre. Ebensowenig steht fest, daß die Beklagten zu 3 bis 6 deshalb oder weil sie seither oder bereits seit einem früheren Zeitpunkt die Geschäfte der Beklagten zu 1 nicht mehr führen, keine rechtliche oder auch bloß tatsächliche Möglichkeit mehr haben, in Unterlagen der Beklagten zu 1 Einsicht zu nehmen. Selbst wenn dies so wäre, blieben sie verpflichtet, zumindest aus dem Gedächtnis oder mit Hilfe privater oder anderweitig zu beschaffender Unterlagen Angaben zu machen, was den Beklagten auch nicht von vornherein unzumutbar ist.

V. Eine Aussetzung der Verhandlung nach § 148 ZPO im Hinblick auf den von den Beklagten nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingereichten Antrag auf Widerruf des Klagepatents kommt aus den oben im Zusammenhang mit der Erörterung der Rechtsgültigkeit des Klagepatents aufgeführten Gründen nicht in Betracht.





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