Die Klägerin betreibt in Hamburg ein Import-Export-Geschäft. Sie lieferte an die Beklagte mit Sitz in R. eine Partie von 1.750 Hanks Naturschafsdärme im Salzlake. Die Sendung ging am 25. Juni 1982 per Bahn ab.
Die Beklagte reklamierte Mängel. Die Klägerin erklärte sich Anfang August 1982 damit einverstanden, die Ware zurückzunehmen. Sie wurde am 5. Oktober 1982 wieder zurückgesandt und traf am 14. Oktober 1982 in Hamburg ein.
Die Klägerin beanstandete nunmehr ihrerseits hinsichtlich dieser Rücksendung Fehlmengen, Gewichtsdifferenzen und Totalverderb infolge Lagerung seitens der Beklagten bei zu hoher Temperatur.
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin, nach hiesiger Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens, angeordnet durch Beschluß des Gerichts vom 1. Dezember 1982, Schadensersatz. Sie beziffert ihren Schaden mit DM 22.925,‑. Das entspricht der Summe ihrer Ursprungsrechnung auf die Beklagte vom 24. Juni 1982. Hilfsweise macht sie in dieser Höhe den Kaufpreisanspruch geltend.
Die Klägerin beantragt, wegen des zusätzlichen Zinsbegehrens unter Hinweis auf Inanspruchnahme von Bankkredit, die Beklagte zu verurteilen, an sie DM 22.925,‑ nebst 12 % Zinsen seit dem 5. Oktober 1982 zu zahlen.
Die Beklagte rügt vorab die internationale Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts und beantragt im übrigen, die Klägerin mit ihrer Klage abzuweisen, weil, wie sie vorsorglich dazu anführt, die Partie in derselben Menge und derselben Beschaffenheit wie geliefert von ihr wieder an die Klägerin zurückgegeben worden sei.
Was die internationale Zuständigkeit betrifft, ist folgendes von Bedeutung:
Die Klägerin hatte im Mai 1982 an Interessenten eine freibleibende „offre speciale“ (Anl. 13) verschickt. Am Fuße des vorgedruckten Geschäftspapiers hatte sich unter anderem der Hinweis befunden: „Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Hamburg“. Die Beklagte hatte mit Telex vom 9. Juni 1982 (Anl. 1) „suite a votre telex du 8/6/82“ geordert. Mit Datum vom 24. Juni 1982, das war zugleich der Tag der fernschriftlichen Lieferankündigung der Klägerin (in Anl.konv.2) gewesen, hatte die Klägerin auf die Beklagte ihre „Auftragsbestätigung und Rechnung“ (Durchschrift Konv.Anl.2) gestellt und nach ihrer Darstellung postalisch aufgegeben.
Diese „Auftragsbestätigung und Rechnung“ hatte (Muster Anl. 11) auf ihrer Vorderseite den Hinweis enthalten: „Sie kauften und empfangen aufgrund umstehender Bedingungen“. Ziffer 8 der entsprechenden Verkaufs- und Lieferbedingungen hatte vorgesehen: „Gerichtsstand und Erfüllungsort für beide Teile ist Hamburg“.
Die Klägerin meint dazu: Das Telex der Beklagten an sie vom 9. Juni 1982 habe inhaltlich auf die durch „offre speciale“ von Mai 1982 angebotenen Waren Bezug genommen. Damit sei auch die schriftliche Bestätigung des von ihr, der Klägerin, gewollten Gerichtsstands Hamburg eingeschlossen gewesen. Jedenfalls ginge die Order der Beklagten auf die mit der „offre speciale“ angebahnte Geschäftsbeziehung zurück. Außerdem habe die Beklagte „Auftragsbestätigung und Rechnung“ einschließlich Ziffer 8 der beigefügten Verkaufs- und Lieferbedingungen schlüssig akzeptiert.
Demgegenüber hält die Beklagte Art. 17 EuGVÜ nicht für gewahrt. Sie argumentiert vor allem damit, daß es keinen schriftlichen Vertrag mit Gerichtsstandsvereinbarung Hamburg gebe und auch keine schriftliche Bestätigung ihrerseits zu der von der Klägerin gewollten Gerichtsstandswahl vorliege.
Zur weiteren Ergänzung des Vorbringens der Parteien wird auf den – in der Verhandlung auf die Frage der internationalen Zuständigkeit beschränkten – mündlich vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen der Klägerin Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist durch Prozeßurteil‚ mangels internationaler Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, als unzulässig abzuweisen.
Das EWG-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (BGBl 1972 II 773) findet Anwendung. Davon gehen die Parteien ersichtlich auch übereinstimmend selbst richtig aus.
Da die Klägerin die Beklagte, die ihre Niederlassung in dem Gebiet des Vertragsstaats Frankreich hat, vor dem Landgericht Hamburg als dem Gericht eines anderen Vertragsstaats verklagt und die Beklagte sich hierauf nicht einläßt, hat sich das Gericht von Amts wegen für unzuständig zu erklären und dementsprechend die Klage als unzulässig abzuweisen. Denn seine Zuständigkeit ist nicht aufgrund der Bestimmungen dieses Übereinkommens im Sinne seines Art. 20 Abs. 1 begründet.
Die Beklagte läßt sich auf das Verfahren nicht ein. Der Sache nach durchaus mit der deutschen Verfahrensregelung von § 39 ZPO übereinstimmend muß nämlich Art. 18 EuGVÜ dahin verstanden werden, daß der verklagte Teil nicht nur den Mangel der internationalen Zuständigkeit zu rügen hat; er darf zur Vermeidung etwaiger Rechtsnachteile, so wie es hier die Beklagte tut, gleichzeitig auch hilfsweise zur Sache verhandeln, ohne deshalb etwa die Rüge der internationalen Unzuständigkeit zu verlieren. So legt der Europäische Gerichtshof Art. 18 des EWG-Übereinkommens aus (vgl. EuGH Slg. 1982/1205, 1209).
Diese Nichteinlassung durch „Rüge“ führt zur Zuständigkeitsprüfung von Amts wegen. Sie ergibt, daß das angerufene Landgericht Hamburg unzuständig ist. Denn nach Art. 2 EuGVÜ sind, vorbehaltlich der weiteren Bestimmungen dieses Abkommens, die Klagen gegen Personen, die ihren Sitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, vor den Gerichten dieses Staats zu erheben. Der Vorbehalt greift zugunsten der Klägerin nicht. Daran ändert insbesondere nicht, daß das Landgericht Hamburg Gericht eines anderen Vertragsstaats ist. Auch insofern gelten nur die Ausnahmen gemäß den Vorschriften des 2. bis 6. Abschnitts des Übereinkommens (vgl. Art. 3 Abs. 1 EuGVÜ). Deren Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Erfolglos verweist die Klägerin beiläufig auf Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ. Gleichgültig wie die Klägerin den Klaganspruch rechtlich nämlich qualifiziert sehen möchte, ob als vertraglicher Schadensersatzanspruch oder als Kaufpreisanspruch, niemals kommt Hamburg als Erfüllungsort für die Beklagte in Betracht. Kraft Gesetzes kann dies nur der Ort der Niederlassung der Beklagten als Käuferin sein.
Eine davon abweichende vertragliche Vereinbarung liegt nicht vor. In richtiger Erkenntnis des dafür gegebenenfalls nach der lex fori heranzuziehenden deutschen Rechts nimmt dies die Klägerin offensichtlich auch selbst nicht an. Die allgemein an Kaufinteressenten verschickte freibleibende „offre speciale“ von Mai 1982 mochte am Ende des vorgedruckten Geschäftspapiers unter anderem den Hinweis enthalten: „Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Hamburg“. Vertragsbestandteil wurde er nicht. Rechtlich gesehen handelte es sich dabei nur um eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten. Das bedarf keiner weiteren Ausführung. Als die Klägerin dagegen ihre „Auftragsbestätigung und Rechnung“ unter dem Datum des 24. Juni 1982 an die Beklagte abgehen ließ und darin durch Bezugnahme auf ihre umstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen eine Gerichtsstands- und Erfüllungsortsvereinbarung Hamburg durchsetzen wollte, war das zu spät. Der Vertrag war ohne dies bereits zustande gekommen, als der Beklagten auf deren Order vom 9. Juni 1982 hin die Lieferankündigung und Vertragsannahme durch das Telex der Klägerin vom gleichen Tage zugegangen war.
Im übrigen deckt sich die Fragestellung, was die Form im Falle der vertraglichen Vereinbarung des Erfüllungsorts zum Zwecke der Herbeiführung einer internationalen Zuständigkeit zugunsten einer Partei anbelangt, mit derjenigen zu Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ, welche die Parteien aus gutem Grund in den Vordergrund ihrer Argumentation rücken und auf welche weiter unten im einzelnen einzugehen sein wird. Der Zwangsjacke des Art. 17 EuGVÜ, so drückt es Grüter (Betrieb 1978/381, 384) aus, kann man nicht entschlüpfen, indem man der Gerichtsstandsklausel die Worte „... und Erfüllungsort“ hinzufügt. Insbesondere würde sich hier die Erfüllungsortsklausel auf eine Gerichtsstandsklausel reduzieren, sofern sie auch gelten sollte für die Rückabwicklung eines durch Lieferung nach Frankreich erfüllten Vertrages, jedenfalls sofern die Beteiligten es unterlassen, im Rahmen der Wandlungsvereinbarung die ursprüngliche Vereinbarung des Erfüllungsorts in irgendeiner Weise zu erneuern oder zu bekräftigen. Zweifel gehen dabei zulasten der klagenden Partei.
In diesem Zusammenhang meint die Klägerin nun weiter, der internationale Gerichtsstand Hamburg werde seinem Sinne und Zwecke nach deutlich anhand des in Hamburg durchgeführten Beweissicherungsverfahrens. Das trifft nicht zu. Aus dem gleichzeitig mit diesem Klagverfahren durchgeführten Beweissicherungsverfahren lassen sich irgendwelche Rückschlüsse auf die Wirksamkeit der beabsichtigten Vereinbarung der internationalen Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg nicht ziehen. Auch hat das Gericht keineswegs etwa dadurch, daß es zum Zwecke der Beweissicherung seinen Beschluß vom 1. Dezember 1982 erlassen hat, seine internationale Zuständigkeit in der Hauptsache angenommen oder gar selbstbindend bejaht: Für den Antrag der Klägerin auf Sicherung des Beweises galt Art. 24 EuGVÜ. Er sieht eine Sonderregelung für einstweilige Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, vor. Solche Maßnahmen können danach bei dem Gericht eines Vertragsstaats auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen Vertragsstaats aufgrund dieses Übereinkommens zuständig ist.
Somit bleibt nach der Aufzählung der Ausnahmen gemäß den Vorschriften des 2. bis 6. Abschnitts des Übereinkommens (vgl. Art. 3 Abs. 1 EuGVÜ) eine Möglichkeit, das angerufene Landgericht Hamburg für international zuständig zu erachten, lediglich noch aus Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ. Er verlangt eine schriftliche oder eine schriftlich bestätigte mündliche Vereinbarung, daß ein Gericht oder die Gerichte eines Vertragsstaats über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige, aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen. Auch sie liegt in diesem Falle nicht vor; dabei tritt erleichternd hinzu, daß das Übereinkommen primäres Gemeinschaftsrecht darstellt und deshalb eine selbständige, dem jeweiligen nationalen Recht vorgehende Rechtsquelle bildet. Darum geht insbesondere anerkanntermaßen (zuletzt OLG Karlsruhe, NJW 1982/1950; OLG München, NJW 1982/1951) die Formvorschrift aus Art. 17 Abs. l EuGVÜ – und zwar ohne daß die in der Neufassung des Textes herangezogenen internationalen Handelsbräuche, weil insoweit noch nicht in Kraft, zu beachten wären – der Prorogation nach § 38 ZPO vor.
Die in Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ für die Vereinbarung der internationalen Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg verlangte Form ist nicht gewahrt. Daß sie fehlt, geht letztlich auf eben jene Gründe zurück, deretwegen nach deutschem nationalen Recht die Hinweise der Klägerin auf den Gerichtsstand und Erfüllungsort Hamburg nicht, wie ausgeführt, Vertragsbestandteil wurden.
Zwar verwies die Klägerin mit ihrer „Auftragsbestätigung und Rechnung“ auf die Beklagte vom 24. Juni 1982 darauf, daß gekauft sei und empfangen werde aufgrund umstehender Bedingungen; und diese Verkaufs- und Lieferbedingungen sahen – auch das ist oben schon erwähnt – in Ziffer 8 vor: „Gerichtsstand und Erfüllungsort für beide Teile ist Hamburg“. Das hilft ihr jedoch nicht. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. NJW 1977/494) genügt nämlich eine Gerichtsstandsklausel, die in den auf der Rückseite abgedruckten AGB einer Partei enthalten ist, überhaupt nur dann, wenn der von beiden Parteien unterzeichnete Vertragstext ausdrücklich auf diese AGB Bezug nimmt. Eine derartige Vertragsurkunde existiert hier nun nicht. Sie kann auch nicht existieren, weil der Liefervertrag längst durch Telexwechsel der Parteien vom 9./24. Juni 1982 perfekt geworden war.
Der Umstand, daß die Beklagte der „Auftragsbestätigung und Rechnung“ der Klägerin unstreitig nicht widersprach, ändert nichts: Die Klägerin konnte nicht nachschieben und damit obendrein die Schriftform von Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ unterlaufen. Das muß zumindest so lange gelten, wie die Neufassung des Textes des EWG-Übereinkommens, die auch Art. 17 EuGVÜ berühren würde, noch nicht in Kraft getreten ist. Freilich könnte der Umstand, daß die Beklagte der Klägerin nicht widersprach, hinsichtlich der Gerichtsstandsklausel dennoch unter weiteren Voraussetzungen möglicherweise Bedeutung gewinnen. Der Europäische Gerichtshof (vgl. NJW 1977/495) will nämlich eine Annahme der Gerichtsstandsklausel, die in der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer, der seine die Gerichtsstandsklausel enthaltenden AGB beifügt, enthalten ist, seitens des hierauf schweigenden Käufers unterstellen, sofern der mündlich geschlossene Vertrag sich in laufende Geschäftsbeziehungen einfügt, die zwischen den Parteien auf der Grundlage der eine solche Gerichtsstandsklausel enthaltenden AGB einer Partei bereits bestehen. Von einer Annahme der erst nachgeschobenen Gerichtsstandsklausel kann rechtlich keine Rede sein. Ebenso wenig ist eine laufende Geschäftsverbindung der Parteien auf der genannten Grundlage dargetan oder ersichtlich.
Die Klägerin scheint das selbst so zu sehen. Sie argumentiert jedenfalls in erster Linie auch durchaus anders. Sie meint: Das Telex der Beklagten an sie vom 9. Juni 1982 habe inhaltlich auf die durch „offre speciale“ von Mai 1982 angebotenen Waren Bezug genommen. Darin sei auch die schriftliche Bestätigung des von ihr, der Klägerin, gewollten Gerichtsstands Hamburg eingeschlossen gewesen. Auch ginge die Order der Beklagten dann auf die mit der „offre speciale“ angebahnte Geschäftsbeziehung zurück. Das alles reicht nicht.
Den Erwägungen des Europäischen Gerichtshofs in der Sache Colzani./.Rüwa (NJW 1977/494) lässt sich entnehmen, daß im Rahmen des Schriftlichkeitserfordernisses von Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ jede Bezugnahme oder Verweisung ausdrücklich und unmißverständlich sein muß. Die Schriftform im Sinne von Art. 17 EuGVÜ soll danach bei bloß mittelbaren oder stillschweigenden Verweisungen auf vorangegangene Schriftwechsel nicht erfüllt sein, weil sonst keine Gewißheit darüber besteht, daß sich die Einigung wirklich auf die Gerichtsstandsklausel erstreckt (vgl. auch Grüter aaO S. 383 f.). Dieser Zweifel besteht im vorliegenden Fall in der Tat:
Das Fernschreiben der Beklagten an die Klägerin vom 9. Juni 1982 nahm mit keinem Wort Bezug auf das als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu wertende freibleibende Schreiben der Klägerin mit der „offre speciale“ von Mai 1982, geschweige denn auf den dort am Fuße des Geschäftspapiers abgedruckten Hinweis: „Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Hamburg“. Vielmehr schloß sich dieses Telex erklärtermaßen („suite a votre telex du 8/6/82 ...“) an einen zwischenzeitlichen anderen Schriftwechsel an. Das Telex der Beklagten vom 9. Juni 1982 hätte genauso an die Klägerin ergehen können, wenn sie anderweit von den Waren und Preisgestellungen der Klägerin Kenntnis erlangt hätte. Selbst der Umstand, den die Klägerin hervorhebt, daß nämlich die Beklagte bei ihr nur Waren bestellt habe, auf welche sie mit freibleibendem „Angebot“ von Mai 1982 aufmerksam gemacht worden sei, entbehrt jeglichen Hinweises dafür, daß die Beklagte die kleingedruckte Gerichtsstandsklausel ohne weiteres für einen etwaigen zukünftigen Vertragsabschluss hätte gegen sich gelten lassen wollen.
Die Klägerin regt mit Eingabe vom 22. Dezember 1983 an, dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Dabei braucht auf die von ihr zugleich vorgeschlagene Fragestellung nicht eingegangen zu werden. Das Landgericht ist zur Vorlage nicht befugt. Das ergibt sich aus Art. 2 Nr. 1 und 2, Art. 3 des Protokolls betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof vom 3. Juni 1971 (BGBl 1972 II 846). Die Vorlage zum Zwecke der Vorabentscheidung über eine Auslegungsfrage kommt danach nur für die oberen Gerichtshöfe des Bundes und die als Rechtsmittelinstanz entscheidenden Gerichte, also die Oberlandesgerichte, in Betracht. Eine solche Kompetenz besitzen die Gerichte erster Instanz nicht. Es soll in erster Linie vermieden werden, daß der Gerichtshof zu häufig und insbesondere in weniger wichtigen Fällen um Auslegung angerufen wird, wie es in Ziffer 4 (1.) des Berichts zu dem Protokoll betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof vom 3. Juni 1971 (BT-Drucks. VI/3294) heißt.