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Zusammenfassung der Entscheidung Der deutsche Beklagte war Hauptmieter eines Ferienhauses in den Niederlanden. Er hatte mit dem deutschen Kläger einen kurzfristigen Mietvertrag über dieses Ferienhaus abgeschlossen. Der Kläger klagte gegen den Beklagten vor einem deutschen Gericht auf Minderung sowie Schadensersatz wegen Mängeln des Mietobjekts.
Das Landgericht Aachen (DE) ist der Auffassung, dass die deutschen Gerichte international zuständig seien. Der allgemeine Gerichtsstand des Beklagten sei hier nicht durch Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ ausgeschlossen. Zwar handele es sich beim vorliegenden Vertrag um einen „Mietvertrag" im Sinne dieser Vorschrift, da die Vermietung eines Ferienhauses von Privat an Privat weder einen Reisevertrag noch einen Werkvertrag darstelle. Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ sei jedoch nicht anwendbar, weil er nach seinem Sinn und Zweck nicht für kurzfristige Mietverträge zum Zwecke des Ferienaufenthalts gelte. Im vorliegenden Fall sei eine derartige, der Rechtsprechung des EuGH folgende, restriktive Auslegung des Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ geboten. Zweck dieser Vorschrift sei es, Zuständigkeit und Anwendung des materiellen Rechts einander anzupassen und somit einen sachgerechten Rechtsschutz zu gewähren. Um dies zu erreichen nehme man in Kauf, dass Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ in einer Vielzahl von Fällen die Parteien zwinge, ihren Rechtsstreit vor einem Gericht auszutragen, das für keine der beiden das Wohnsitzgericht sei. Im vorliegenden Fall sei dies jedoch nicht hinzunehmen, da die Beziehung des Streitgegenstands zum Belegenheitsort der unbeweglichen Sache aufgrund der begrenzten Dauer des Mietverhältnisses nicht so eng sei wie in sonstigen Dauernutzungsverhältnissen.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
Der Beklagte ist Hauptmieter eines kleinen Ferienhauses in ….Er überließ dieses Ferienhaus für die Zeit vom 28.04. – 28.05.1983 dem Kläger als Untermieter zu einem Gesamtmietpreis von 1.200,‑ DM. Der Kläger macht Minderungs- und Schadensersatzansprüche wegen Mängeln des Mietobjekts geltend.
Er hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 720,‑ DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt und im übrigen die Mängelrügen des Klägers für unbegründet erachtet.
Das Amtsgericht hat durch Prozeßurteil die Klage abgewiesen und ausgeführt, nach Art. 16 Nr. 1 des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sei für Klagen, die wie hier die Miete von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der Parteien das Gericht der belegenden Sache ausschließlich zuständig. Gegen das am 21.10.1983 verkündete Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese ordnungsgemäß begründet.
Er wendet sich gegen die rechtlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil.
Er beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinem Klageantrag zu erkennen, hilfsweise den Rechtsstreit dem europäischen Gerichtshof zur Frage der örtlichen Zuständigkeit eines deutschen Wohnsitzgerichtes vorzulegen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er tritt dem angefochtenen Urteil bei.
Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung des Klägers hat in der Sache insoweit Erfolg, als das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen wird, § 538 Abs. 1 Ziffer 2 ZPO.
Die Klage ist zulässig. Der allgemeine Gerichtsstand des Beklagten ist nicht durch Art. 16 Nr. 1 des Übereinkommens der europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) vom 27.09.1968 (BGBl. 1972 II 774), das durch das Gesetz vom 24.07.1972 ratifiziert worden (BGBl. II 773) und aufgrund der Bekanntmachung vom 12.01.1973 (BGBl. II 60 und 1 126) am 01.02.1973 in Kraft getreten ist, ausgeschlossen. Das Übereinkommen regelt sowohl die Frage, ob allgemein die Gerichte eines Vertragsstaates zuständig sind, also die internationale Zuständigkeit im eigentlichen Sinne, als auch die Frage, welches Gericht eines Vertragsstaates in einem Fall mit Auslandsberührung örtlich zuständig sein soll, also die konkrete internationale Zuständigkeit (vergl. Samtleben, NJW 1974, 1590). Schließen also deutsche Parteien in der Bundesrepublik Deutschland einen Miet- oder Pachtvertrag über eine unbewegliche Sache in einem anderen Vertragsstaat, so ist die Klage, die die Miete oder Pacht dieser unbeweglichen Sache zum Gegenstand hat, vor dem ausländischen Gericht zu führen (vergl. auch Urteil der Kammer vom 24.10.1975 – 5 S 339/75 – in NJW 1976, 487 = MDR 1976, 321; AG Offenbach, NJW 1982, 2735; Trenk-Hinterberger, ZMR 1978, 165; Tonner, NJW 1981, 1921; Stein-Jonas-Schumann, ZPO, 20. Aufl. 1979, Einleitung Rn. 796, § 29 a Rn. 30; Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO, bis 41. Aufl. 1983 zu Art. 16 EuGVÜ). Diese sich unmittelbar aus der Vorschrift des Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ ergebende Konsequenz wird vielfach als unbefriedigend empfunden, insbesondere in dem Fall, in dem deutsche Staatsangehörige im Inland einen Mietvertrag über ein in einem anderen EG-Staat liegendes Ferienhaus vereinbaren. Um einen solchen Mietvertrag handelt es sich im vorliegenden Fall. Die Vermietung eines Ferienhauses von privat an privat stellt weder einen Reisevertrag, auf der das Vertragsrecht der §§ 651 a, ff. BGB anzuwenden ist, noch einen Werkvertrag dar (vergl. BGH NJW 1973, 318; 1974, 37; 1980, 2192; LG Offenburg, NJW 1983, 1273; Tonner, aaO mit weiterer Rechtsprechungs- und Literaturübersicht). Der auf eigene Faust organisierte Ferienhausaufenthalt stellt auch unter Berücksichtigung des neuerlichen Reisevertragsrechts und der „spezifischen Bedürfnisse des Massentourismus gerade im Hinblick auf Ferienwohnungen“ – so der Kläger – nach wie vor einen Mietvertrag dar, auf den eben nicht das neue Reiserecht bzw. Werkvertragsrecht anzuwenden ist. Es gibt daher Stimmen in der Literatur, die die sogenannte „reine Miet- und Pachtzinsklage“ als von der belegenen Sache losgelöst betrachten wollen und diese Klage daher nicht der ausschließlichen Zuständigkeit nach Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ unterstellen (vergl. insbesondere Leue, NJW 1983, 1242 mit Literaturübersicht). Die Kammer hat sich aber bereits in ihrem vorgenannten Urteil aus dem Jahre 1975, in dem es allerdings nicht um die Anmietung eines Ferienhauses ging, mit dieser Literaturmeinung auseinandergesetzt und diese abgelehnt. Neue Gesichtspunkte haben sich insoweit nicht ergeben.
Gleichwohl ist Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ nicht anwendbar, weil er für die kurzfristige Vermietung von Ferienhäusern nicht gilt. Die Ratio legis des Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ verlangt eben nicht seine Anwendbarkeit auch auf kurzfristige Gebrauchsüberlassungsverträge, insbesondere zu Zwecken des Ferienaufenthalts (vergl. LG Offenburg, aaO; OLG Köln, Urteil vom 07.07.1982 – 13 U 7/82 -). Eine solche Einschränkung ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut, jedoch aus dem Zusammenhang und dem erkennbaren Sinn der Bestimmung. Dort sind zusammenfassend Klagen behandelt, die dingliche Rechte sowie Miete und Pacht an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben. Solche Streitigkeiten sind ausschließlich den Gerichten des Belegenheitsortes zugewiesen worden. Das folgt aus dem Gedanken des „Gleichlaufs“ von Zuständigkeitsregelung und materiellem Recht. Für Verträge der vorliegenden Art läßt sich aber der Gleichlauf nicht verwirklichen, sofern nicht der Vermieter ohnehin seinen Sitz in dem Belegenheitsstaat hat. Auf den Vertrag der Parteien ist deutsches Recht anzuwenden. Das entspricht ganz offenkundig ihrem hypothetischen Willen. Der Zweck des Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ, Zuständigkeit und Anwendung des materiellen Rechts anzupassen, kann deshalb für einen Ferienhausmietvertrag der vorliegenden Art nicht erreicht werden.
Der europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 14.12.1977 (RIW 1978, 336) entschieden, daß Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ gerade im Hinblick auf die der Disposition der Parteien entzogene Zuständigkeitsregelung restriktiv auszulegen ist, und zwar nicht weiter, als dies ihr Ziel, die Gewährung eines sachgerechten Rechtsschutzes, erforderlich macht (vergl. auch Geimer, NJW 1974, 2189; Pilz, NJW 1979, 1071, 1073). Deshalb hat der EuGH die Vorschrift auf einen Vertrag über die Verpachtung eines Ladengeschäftes, das in einer vom Verpächter von einem Dritten gemieteten unbeweglichen Sache betrieben wurde, nicht angewandt. Der Gesichtspunkt, daß Nachprüfungen, Untersuchungen und Sachverständigengutachten an Ort und Stelle erleichtert würden und daß häufig auf örtliche Gebräuche zurückgegriffen werden müßte, rechtfertigten nicht, die wegen ihres zwingenden Charakters für die Parteien einschneidende Regelung auf kurzfristige Ferienhausmietverträge anzuwenden. Die Beziehung des Streitgegenstandes zu einem bestimmten Territorium ist bei solchen Verträgen gerade nicht so eng wie in sonstigen vertraglichen Dauernutzungsverhältnissen. Für die Erwartung des Mieters eines Ferienhauses sind gerade nicht die örtlichen Sitten und Anforderungen an Art, Qualität und Ausstattung des Hauses maßgebend, vielmehr sind die in der Bundesrepublik Deutschland üblichen Maßstäbe anzulegen. Der deutsche Vermieter dürfte deshalb sogar verpflichtet sein, darauf hinzuweisen, daß das Ferienhaus oder auch nur die örtlichen Rahmenbedingungen wesentlich von den hiesigen Verhältnissen abweichen. In dieser Qualitätsgarantie sehen die Mieter eines Ferienhauses in der Regel gerade den Vorteil, einen deutschen Vermieter einzuschalten, und sind dafür auch bereit, einen höheren Mietzins zu entrichten, als sie an Ort und Stellen zahlen würden. Der deshalb vom EuGH aufgezeigte und zur Begründung für die restriktive Auslegung der Vorschrift angeführte Nachteil, nämlich daß die Zuständigkeitszuweisung an das Gericht der belegenen Sache die Parteien in Ausnahmefällen dazu zwinge, vor einem Gericht zu streiten, das für keine der beiden das Wohnsitzgericht ist, ist in Fällen der vorliegenden Art keine hinzunehmende Ausnahme, sondern gerade der Normalfall. Zudem führt der EuGH im einzelnen aus, warum für Klagen, die Miete oder Pacht von unbeweglichem Sachen im eigentlichen Sinn zum Gegenstand haben, bei denen also zwischen den Parteien über das Bestehen oder die Auslegung des Vertrages, den Ersatz für vom Mieter oder Pächter verursachte Schäden oder die Räumung der Sache gestritten wird, den Gerichten des Landes, in dem die Sache belegen ist, eine ausschließliche Zuständigkeit eingeräumt wurde. Im vorliegenden Fall geht es aber weder um das Bestehen oder die Auslegung des Mietvertrages, noch um den Ersatz für vom Mieter verursachte Schäden, noch um die Räumung der Sache. Nach alledem erscheint es deshalb sinnvoll und sachgerecht, den vom EuGH aufgezeigten Grundsätzen folgend Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ restriktiv auszulegen und auf einen Fall der vorliegenden Art, in dem der Mieter Minderungs- und Schadensersatzansprüche wegen Mängeln des Mietobjektes geltend macht, nicht anzuwenden.
Die Kammer hält eine Vorlage an den EuGH gemäß Art. 2 Abs. 2, 3 Abs. 2 des Protokolls vom 03.06.1971 betreffend die Auslegung des EWG-Übereinkommens (BGBl 1972 II 845) zur Entscheidung über die Frage der Auslegung des Begriffs „Miete“ in Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ nicht für geboten. Die Fortführung der Rechtsprechung im Anschluß an das Urteil der Kammer vom 24.10.1975 aaO hält sich in Übereinstimmung mit den vom EUGH in dem oben zitierten Urteil aufgestellten Grundsätzen.
Das Amtsgericht, dem die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens übertragen wird, hat nunmehr in der Sache selbst zu entscheiden.