unalex.eulex
  • de | ...
  • unalex Bibliothek
  • Kommentarliteratur
  • EuLF
  • Allgemeine Quellen
  • Normtexte
  • Rechtsprechung
  • unalex Compendium
  • unalex Projekte
  • Project Library
  • unalex Plattform
  • PopUpAbkürzungen
unalex. Rechtsprechung Entscheidung DE-304
Bearbeitet von

unalex unalex Redaktion

Suche
Entscheidungssuche
Zuletzt aufgerufen
DE-304
Zitierung
Fundstellen in unalex
unalex Diese Entscheidung zitieren
unalex Redaktion
unalex Entscheidung vorschlagen
unalex Schreiben Sie der Redaktion
unalex.
Sie befinden sich im einsprachigen ModusZum Einblenden der anderssprachigen Textteile

unalex. Rechtsprechung

Entscheidung DE-304  



OLG Hamm (DE) 18.01.1988 - 10 WF 591/87
Art. 5 Nr. 2, allgemeine Grundsätze EuGVÜ – unalexPrivilegierung des Unterhaltsberechtigten –unalexInsbesondere: Abänderungsklagen –unalexAllgemeines –unalexAnwendungsbereich des Unterhaltsgerichtsstands

OLG Hamm (DE) 18.01.1988 - 10 WF 591/87, unalex DE-304


Navigationslinks überspringen.
Fundstellen in unalex reduzierenFundstellen in unalex
de - Kommentar zur VO(EG) 44/2001 und zum Übereinkommen von Lugano (3 cit.) erweiternde - Kommentar zur VO(EG) 44/2001 und zum Übereinkommen von Lugano (3 cit.)



Die besonderen Zuständigkeitsregeln in den Art. 5 bis 6 a EuGVÜ regeln nicht nur die internationale, sondern auch die örtliche Zuständigkeit. Dabei gehen die Zuständigkeitsvorschriften des EuGVÜ als Spezialvorschriften den Zuständigkeitsregeln des deutschen Zivilprozessrechts vor.

Eine gegen den Unterhaltsberechtigen gerichtete Abänderungsklage, mit der der Unterhaltsverpflichtete eine Abänderung der ihm gegenüber ausgesprochenen Verurteilung zur Leistung von Unterhaltszahlungen begehrt, stellt eine „Unterhaltssache“ i.S.v. Art. 5 Nr. 2 EuGVÜ dar.

Der Gerichtsstand des Art. 5 Nr. 2 EuGVÜ steht nur dem Unterhaltsberechtigten für eine Klage gegen den Unterhaltsverpflichteten zur Verfügung. Dagegen kann der Unterhaltsverpflichtete nicht vor dem für seinen Wohnsitz zuständigen Gericht Klage gegen den in einem anderen Übereinkommensstaat wohnhaften Unterhaltsberechtigten auf Abänderung seiner gerichtlich festgestellten Unterhaltsverpflichtung klagen. 


-  Zusammenfassung der Entscheidung 

Der in Deutschland ansässige Kläger wurde zur Zahlung von Unterhalt an seine in Italien wohnende Ehefrau verurteilt. Er beabsichtigt die Erhebung einer einer Abänderungsklage mit dem Ziel der Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung und hat für diese Klage die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt.

Das OLG Hamm (DE) weist den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurück. Die von dem Kläger beabsichtige Klage biete keine Aussicht auf Erfolg, da die deutschen Gerichte für sie international nicht zuständig seien. Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte richte sich hier nach dem EuGVÜ, das nicht nur die internationale, sondern auch weitgehend die örtliche Zuständigkeit regele. Die Zuständigkeitsvorschriften des Übereinkommens gingen als Spezialvorschriften den Zuständigkeitsregeln des deutschen Zivilprozessrechts vor. Dementsprechend sei im streitigen Fall für die Begründung der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte Art. 5 Nr. 2 EuGVÜ maßgeblich. Nach dieser Vorschrift lasse sich jedoch die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht begründen. Zwar zähle eine Abänderungsklage zu den „Unterhaltssachen“ im Sinne von Art. 5 Nr. 2 EuGVÜ. Der Unterhaltsgerichtsstand könne von dem Kläger jedoch nicht in Anspruch genommen werden, da die unterhaltsberechtigte Beklagte nicht im Bezirk des vom Kläger angerufenen Gerichts sondern in Italien wohnhaft sei.

 JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission

-  Entscheidungstext 

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Amtsgericht dem Kläger die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe versagt. Denn die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet jedenfalls vor dem angerufenen Gericht mangels internationaler Zuständigkeit dieses Gerichts keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).

Angesichts der Tatsache, daß die Parteien beide die … Staatsangehörigkeit besitzen und der Kläger im Inland, die Beklagte hingegen in Italien wohnt, ist über die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, d.h. darüber zu befinden, ob das vom Kläger angerufene inländische Gericht für die Entscheidung eines Rechtsstreits mit Auslandsberührung zuständig ist. Bei dieser Prüfung ist von dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27.09.1968 (BGBl. 1972, II 773) auszugehen. Das Übereinkommen regelt für seinen Geltungsbereich die internationale und weitgehend zugleich auch die örtliche Zuständigkeit. Dies gilt vor allem für die besonderen Zuständigkeiten des 2. Abschnitts (Art. 5 bis 6 a). Das Übereinkommen verdrängt in seinem Anwendungsbereich als Spezialregelung das jeweilige nationale Recht. Insbesondere gehen seine Zuständigkeitsvorschriften als Spezialvorschriften den Zuständigkeitsregeln des autonomen deutschen Rechts vor. Sie setzen damit sämtliche deutsche Regeln über die Begründung der internationalen Zuständigkeit und die örtliche Zuständigkeit, soweit diese in dem Übereinkommen mit geregelt ist, außer Kraft (BAG RIW 87, 465 mwN). Dementsprechend ist im vorliegenden Fall unter Verdrängung der Bestimmung des § 23 a ZPO eine internationale Zuständigkeit des vom Kläger angerufenen deutschen Gerichts gemäß Art. 5 Nr. 2 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) nicht gegeben.

Nach Art. 5 Nr. 2 EuGVÜ kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, dann, wenn es sich um eine Unterhaltssache handelt, in einem anderen Vertragsstaat (nur) vor dem Gericht des Ortes, an dem der Unterhaltsberechtigte seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder im Falle einer Unterhaltssache, über die im Zusammenhang mit einem Verfahren in Bezug auf den Personenstand zu entscheiden ist, vor dem nach seinem Recht für dieses Verfahren zuständigen Gericht verklagt werden, es sei denn, diese Zuständigkeit beruht lediglich auf der Staatsangehörigkeit einer der Parteien. Diese Bestimmung ist vorliegend anwendbar, da es sich bei der vom Kläger anhängig gemachten Klage um eine Unterhaltssache im Sinne dieser Bestimmung handelt. Denn insoweit entspricht Art. 5 Nr. 2 EuGVÜ inhaltlich der Bestimmung des § 23 a ZPO (Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 20. Aufl., § 23 a Rn. 3, Fußnote 6). Eine Klage in Unterhaltssachen im Sinne des § 23 a ZPO ist jede Leistungs-, Feststellungs- oder Gestaltungs-(Abänderungs-) klage gemäß § 323 ZPO, wobei im Falle einer Abänderungsklage der Kläger nicht der Unterhaltsberechtigte sein muß (Zöller/Vollkommer, ZPO, 15. Aufl., § 23 a Rn. 5). Ist aber, wie ausgeführt, ein Fall, welcher dem Geltungsbereich des EuGVÜ unterliegt, gegeben, dann verdrängt Art. 5 Nr. 2 EuGVÜ den § 23 a ZPO. Ein in einem anderen Vertragsstaat des EuGVÜ, hier ... , wohnender Beklagter, kann vor einem deutschen Gericht in einer Unterhaltssache nur verklagt werden, wenn es das Gericht des Ortes ist, an dem der Unterhaltsberechtigte seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Stein/Jonas/Schumann, aaO, § 23 a Rn. 3). Das aber ist vorliegend nicht der Fall. Die unterhaltsberechtigte Beklagte hat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in dem Bezirk des vom Kläger an gerufenen Gerichts, wohnt vielmehr, wie der Kläger selbst vorträgt, in … .

Nach alledem hat das Amtsgericht zutreffend seine internationale Zuständigkeit verneint und das Prozeßkostenhilfegesuch des Klägers zurückgewiesen.





PopUpNutzungshinweise
Impressum
AGB
Datenschutz
unalex kontaktieren
Preisliste

 

 

 

unalex. Das Portal zum internationalen Rechtunalex.


unalex.