Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der …; der Konkurs wurde am 13. Dezember 1983 eröffnet.
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung aus der Beteiligung der Beklagten zu 1) an der Kapitalerhöhung der … am 21.7.1982 in Anspruch.
Unternehmensgegenstand der 1975 gegründeten … waren der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen im Bereich der Baumaschinenindustrie. Das Unternehmenskonzept bestand darin, in wirtschaftlichen Schwierigkeiten geratene Baumaschinenhersteller gegen Beteiligung an ihrem Aktienkapital in den Konzernbereich zu übernehmen, mit den betreffenden Produkten die eigene Konzernproduktpalette abzugrenzen und die allein nicht lebensfähigen Unternehmen im Konzernverbund zu sanieren.
Initiator, Aktionär und seit April 1980 alleinvertretungsberechtigt war der Vorstandsvorsitzende …
Im März 1980 übernahm die … im Zuge ihrer Unternehmenspolitik 83,3 % des Aktienkapitals des Baumaschinenherstellers … Das Aktienpaket wurde anschließend zwischen der … dem Vorstandsvorsitzenden der … und der Geschäftsbank der …, der … Frankfurt, in der Weise aufgeteilt, daß 44,3 %, … 20,7 % und die … des gesamten Aktienkapitals der … hielten. Das restliche Aktienkapital war zerstreut. Das Aktienpaket … unterlag laut Vortrag vom 9.7.1980 der Stimmbindung zugunsten der …, für die auch ein Rückerwerbsrecht vereinbart war. Die … Frankfurt war mit ihren Töchtern am Aktienkapital der ... im August 1982 mit 9,1 % beteiligt. Die Kreditverbindlichkeiten der … bei der … be1iefen sich per 31.12.1982 auf 180 Mio. DM.
Ab Übernahme der Beteiligung an der … war … deren Aufsichtsratsvorsitzender. In den Jahren 1981 bis 1903 führt die … jährlich 1,130 Mio. DM als Konzernumlage an die … ab. In den Geschäftsberichten 1981 bis 1983 wurden die … und die … mit allen anderen … Gesellschaften als einheitlicher Konzern dargestellt.
Die … befindet sich seit November 1983 gleichfalls in Konkurs.
Die Beklagte zu 2) ist in der Form einer AG englischen Rechts Muttergesellschaft des englischen …-Konzerns. Ihr Aktienkapital wurde im August 1987 vollständig von der … in Halifax/England übernommen. Die Beklagte zu 1) ist eine 100 %ige Tochter der Beklagten zu 2).
Zum Konzern der Beklagten zu 2) gehörte als ebenfalls 100 %ige Tochter die ... In ihr war die Baumaschinenherstellung des …-Konzerns mit einer Reihe teilweise rechtlich selbständiger Einzelwerke in und außerhalb Englands zusammengefaßt.
Dieser Unternehmensbereich arbeitete seit 1981 mit erheblichen Verlusten. Ende 1981 wurde daher von der Beklagten zu 2) eine Reorganisation in Form von Produktionsbeschränkungen durch Schließung einer Fabrik in England und Entlassung von 500 Arbeitskräften beschlossen. Ab Februar 1982 bekundete … gegenüber der Beklagten zu 2) Interesse an der Übernahme von Teilen der … durch … Bei einem Gespräch am 13.2.1982‚erklärte sich die Beklagte zu 2) durch ihre Herren … und … für verhandlungsbereit für den Fall der Gesamtübernahme der … Dabei wies … darauf hin, daß er allgemein bei Unternehmenskäufen darauf bestehe, daß die Verkäufer sich an einer Kapitalerhöhung der … beteiligten. Im Interesse der Gleichbehandlung der Aktionäre wolle er davon keine Ausnahme machen, auch wenn er gegenüber der Beklagten zu 2) erstmals selbst als Kaufinteressent auftrete.
Es folgten weitere Kontakte; dabei wurde zunächst der Aufkauf der …-Gruppe als selbständige … Tochter erwogen. Nach einer Klärung der Produktpalette der … bot sich später aber eine Ergänzung und Zusammenführung mit den Produkten der … an.
Im Juni 1982 besichtigte der Vorstandsvorsitzende der …, Werksanlagen der … in England. Er berichtete hierüber per Telex vom 16.6.1982 an … Zusammenfassend bezeichnet er eine Übernahme‚ als sinnvolle Ergänzung. Jedoch nicht um jeden Preis. Die Ausgangspositionen, mit denen zunächst zu leben sei, seien vom Produkt her vergleichbar mit …, von den Fabrikeinrichtungen und organisatorischen Vorraussetzungen her aber erheblich schlechter.
Bei Treffen am 1.6. und 18.6.1982 kamen … und – für die Beklagte zu 2) – … überein, daß …sich an einer mit 175.920.000 DM geplanten Barkapitalerhöhung der … mit 82 Mio. DM beteiligen solle. Die weiteren Beteiligungen sollten … und … übernehmen. Die Beurkundung sollte bis spätestens zum 21.7.1982 erfolgen. Die Beteiligung von … sollte nur rechtswirksam werden unter der Bedingung, daß die Beteiligungen von … und … zu den gleichen Bedingungen zustande kämen und daß bis zum 21.7.1982 entweder ein voller Kaufvertrag oder ein „Heads of Agreement“ betreffend die Übernahme von … durch … mit einem vorläufigen Kaufpreis von 40 Mio. DM vorläge. Der endgültige Kaufpreis für die … sollte nach einer von … vorgeschlagenen Formel durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft … und … festgestellt werden. Die Übernahme durch die … sollte erst nach Abschluss der von … begonnenen Reorganisation, der nicht vor dem 10.10.1982 erwartet wurde, erfolgen.
Am 28.6.1982 faßte der Vorstand der … folgenden Kapitalerhöhungsbeschluß:
Die Eigenmittel der … werden nach den seitherigen Absprachen mit den Beteiligten bis zum 22.7.1982 von 320 um 180 auf rund 500 Mio. DM erhöht werden. An diesen Kapitalerhöhungen sind folgende Aktionäre beteiligt:
… 46,5 Mio. DM
… 46,5 Mio. DM
… 82,0 Mio. DM
… 5,0 Mio. DM
---------------
Summe: 180,0 Mio. DM
Die Mittelverwendung sieht teils entsprechend fester Zusagen gegenüber den Aktionären, teils nach vorläufiger Planung wie folgt aus:
… 40,0 Mio. DM
… 40,0 Mio. DM
...
Ab 1. Oktober 1982 wird die … den Baumaschinenbereich von … Int. übernehmen. Der vorläufige Kaufpreis dafür ist mit 40 Mio. DM beziffert (Definitive Festlegung erst nach Überprüfung der Vermögens- und Schuldwerte). Die … wird diese genannten 40 Mio. DM der … teils als Eigenkapital, teils als Darlehen zukommen lassen. Der gesamte Kapitalantei1 der … bei der … wird so gesteuert, daß er die Grenze von 49 % nicht überschreitet.
Das englische Anwaltsbüro … teilte … am 16.7.1982 mit, daß … eine Bankgarantie dafür verlange, daß der Betrag von 40 Mio. DM von der … nach Vertragsabschluß bezahlt würde. Darauf übermittelte die … Frankfurt per Telex vom 20.7.1982 den Entwurf eines Schreibens, daß sie den Bevollmächtigten der Beklagten zu 2) anläßlich des Kapitalerhöhungsbeschlusses der … übergeben wollte. Der Entwurf hatte im wesentlichen folgenden Wortlaut:
„Mit Vertrag vom 21. Juli 1982 verpflichtet sich die … Aktiengesellschaft, als Anzahlung auf den Kaufpreis (max. DM 40. Mio.) für den Erwerb der Geschäftsanteile der … Ltd. von Ihnen am 1.10.1982 zu bezahlen.
Die außerordentliche Hauptversammlung der … am 21. Juli 1982 soll u.a. beschließen, das Grundkapital der Gesellschaft um DM 43.980.00,‑ zum Ausgabekurs von 400 % = ausmachender Betrag DM 175.920.000,‑ zu erhöhen. Nach Durchführung der Kapitalerhöhung werden der … auf Ihrem bei … & Co geführten Konto DM 175,92 Mio. zur Verfügung stehen.
Die ... AG hat uns beauftragt, hiervon DM 40 Mio. für die Erfüllung der obengenannten Verpflichtung der …-Aktiengesellschaft Ihnen gegenüber zu separieren.
Wir bestätigen Ihnen hiermit, daß wir vertragsgemäß verfahren werden und daß wir diesen Betrag ausschließlich im Rahmen der Erfüllung der obengenannten Kaufpreisverpflichtung zum 1.10. 1982 freigeben. Die bis dahin anfallenden Zinsen sowie eine Differenz, die sich etwa daraus ergäbe, daß der endgültige Kaufpreis geringer als DM 40 Mio. ist, stehen unserem Auftraggeber zu.
An diese Bestätigung halten wir uns bis zum 31. Dezember 1982 gebunden.“
Der von dem Text informierte deutsche Rechtsberater der Beklagten zu 2), Rechtsanwalt Dr. …‚ sah hierin die Gefahr der Dokumentation einer verschleierten Sacheinlage. Auf Grund seiner Intervention übersandte ihm die … zwecks Weiterleitung am 21.7.1982 ein Schreiben folgenden Inhalts:
„Nach Eintragung der … Kapitalerhöhung um DM 43,98 Mio. (Bareinlage DM 175.92 Mio.) werden wir Ihnen eine schriftliche Erklärung folgenden Inhalts abgeben:
…
z. Hd. Mr. …
46/47 … London
Betreff: Ihren Vertrag mit der … Aktiengesellschaft, … vom 21. Juli 1982.
Sehr geehrte Herren, mit Vertrag vom 21. Juli 1982 verpflichtet sich die …-Aktiengesellschaft als Anzahlung auf den Kaufpreis (max. DM 40 Mio.) für den Erwerb der Geschäftsanteile der … Ltd. von Ihnen, am 1.10.1982 zu bezahlen.
Wir bestätigen hiermit, daß wir von der … AG den unwiderruflichen Auftrag erhalten haben, von deren laufenden Konto diesen Betrag treuhänderisch für … International Ltd. festzuhalten und ausschließlich zur Erfüllung der oben genannten Anzahlungspflichten der … gegenüber … International Ltd. zu verwenden. Die bis dahin anfallenden Zinsen sowie eine Differenz, die sich etwa daraus ergibt, daß der endgültige Kaufpreis geringer ist als DM 40 Mio., stehen … zu. Bankspesen irgendwelcher Art entstehen für Sie – ... – hieraus nicht.
Wir bestätigen hiermit das laufende Konto der … AG, daß das erforderlich Guthaben aufweist und daß wir auftragsgemäß verfahren werden.
An diese Bestätigung halten wir uns bis zum 31. Dezember 1982 gebunden.“
Das Schreiben ist sowohl am Ende wie auch unter dem vorgesehenen Erklärungstext unterzeichnet.
Am 21.7.1982 wurde in London der Kaufvertrag zwischen der Beklagten zu 2) und der … über den Ankauf der Aktien der … unterzeichnet. Darin war ein durch die Wirtschaftsprüfer … & … nach einer bestimmten Formel zu überprüfender Kaufpreis von 40 Mio. DM festgesetzt der am 1.10.1982 zahlbar sein sollte. Bei Abweichungen auf Grund des Prüfergutachtens sollte Rückzahlung durch die Beklagte zu 2) bzw. – durch die Beklagte zu 2) kreditierte – Zuzahlung durch die … erfolgen.
Zug um Zug gegen Unterzeichnung des Kaufvertrages erhielt der in London anwesende … den schon am 19.7.1982 unterzeichneten, notariell beglaubigten Zeichnungsschein der Beklagten zu 1) über 410 neue Inhaberaktien der … zum Nennwert von 50,‑ DM zum Ausgabebetrag von 200,‑ DM je Aktie.
Nach telefonischer Unterrichtung über den Abschluß des Kaufvertrages und die Übergabe des Zeichnungsscheins wurde am Nachmittag des 21.1.1982 die Hauptversammlung der … einberufen und in notariell beurkundeter Form die Erhöhung des Grundkapitals um 43.980.000 DM durch Ausgabe von 879600 Stück neuen Inhaberaktien im Nennwert von je 50,‑ DM zum Kurs von je 200,‑ DM (Gesamtbareinlagebetrag: 175.920.000,‑ DM) beschlossen.
Von den neuen Aktien wurden 410.000 Stück zum Nennwert von 20.500.000,‑ DM, Gesamtbareinlagebetrag 82 Mio. DM der Beklagten zu 2) zur Zeichnung angeboten.
Am 23. Juli 1982 wurde die Hauptversammlung erneut einberufen und der Beschluß am 21. Juli 1982 dahin geändert, daß das Zeichnungsangebot auch an eine andere …-Konzerngesellschaft, insbesondere die Beklagte zu 1) gerichtet sein sollte.
In den vorangegangenen Verhandlungen zwischen der Beklagten zu 2) und dem auch für die … als deren Aufsichtsratsvorsitzender aufgetretenen … war über eine Beteiligung der Beklagten zu 1) nicht gesprochen worden.
Der Kapitalerhöhungsbetrag von 82 Mio. DM wurde am 22.7.1982 in zwei Tranchen von 40 Mio. DM bzw. 42 Mio. DM durch die … AG Frankfurt bzw. die … Filiale Frankfurt auf das Kapitalerhöhungskonto der bei der … Frankfurt überwiesen.
Die Kapitalerhöhung ist am 5.8.1982 im Handelsregister eingetragen worden. Der Anmeldung war eine Einzahlungsbestätigung der … vom 30.7.1982 beigefügt, wonach der Gesamtbetrag von 175.920.000,‑ DM auf dem Sonderkonto Kapitalerhöhung eingezahlt sei und endgültig zur freien Verfügung des Vorstandes der … stehe.
Mit Schreiben vom 6.8.1982 bat die … die … „wie bereits abgesprochen“ ein Telex mit Datum vom 6.8.1982 folgenden Inhalts zu übersenden:
„Hiermit beauftragen wir, … AG, Mainz. Sie unwiderruflich von unserem laufenden Konto bei Ihnen einen Betrag von 40 Mio. DM zu separieren und für … festzuhalten und ausschließlich zur Erfüllung der Anzahlungsverpflichtung der … gegenüber … International Ltd. am 1.10.1982 nach Weisungen von … zu verwenden.
Der genannte Betrag dient als Anzahlung auf den Kaufpreis (max. DM 40 Mio.) für den Erwerb der Geschäftsanteile der … von … International Ltd. und ist am 1.10.1982 zu bezahlen.“
Die … übermittelte die gewünschte Erklärung der … Bank per Telex und Schreiben vom 6.8.1982. Daraufhin gab die gegenüber der Beklagten zu 2) mit Schreiben vom gleichen Tage die durch das Schreiben vom 28.6.1982 angekündigte Erklärung ab.
Von dem Kapitalerhöhungskonto wurden am 6.8.1982 zwei Beträge von je 40 Mio. DM auf zwei Tagesfestgeldkonten übertragen mit den Vermerken „Rückbehalt auf Kaufvertrag bzw. „Rückbehalt für Zahlung an … Brasilien“. In der Folge wurden die Konten umgekehrt zur ursprünglichen Festlegung benutzt. Am 16.8.1982 wurde der Bestand des Kontos … im Auftrag der … mit dem Vermerk „Tagesgeld“... Ltd. auf ein Konto der Tochtergesellschaft der … Bank in Luxemburg überwiesen. Die SMH-Bank Luxemburg gewährte der … auf dieser Grundlage für die Zeit vom 15.8.1982 – 29.9.1982 einen Kredit über 41.2 Mio. DM, den die … wiederum für diese Zeit ihrer Tochtergesellschaft … zur Verfügung stellte.
Am 1.10.1982 wurde der Gesamtbestand des Luxemburg-Kontos – inzwischen 41.561.819,27 DM – auf das laufende … bei der … Frankfurt überwiesen. Von dort erfolgte am gleichen Tag eine Überweisung von 40 Mio. DM auf das Konto der … bei der … Frankfurt und von dort auf ein Konto der … in Frankfurt zugunsten der Beklagten zu 1).
Die Beklagten haben nicht bestritten, daß der von der … überwiesene Betrag von 40 Mio. DM an deren Sitz in London mit einer Laufzeit vom 23.7.1982 – 1.10.1982 aufgenommen war.
Die Zahlung der 40 Mio. DM wurde bei der … als Darlehen an die … verbucht. Ein entsprechender Darlehensvertrag datiert von Dezember 1982. Die … hat den Darlehensbetrag zuzüglich aufgelaufener Zinsen am 25. Mai 1983 an die … zurücküberwiesen.
Die Beklagte zu 2) und die … einigten sich im Juli 1983 für die Übernahme des Aktienkapitals der … auf einen endgültigen Kaufpreis von 6,519 Mio. Pfund. Die Differenz zu dem vorläufigen Kaufpreis von 40 Mio. DM = 9,348 Mio. Pfund ist ausgeglichen durch Zahlungen der Beklagten an Kreditgeber der … für von der … im Rahmen des Kaufvertrages übernommene Verbindlichkeiten. Die Beklagten behaupten darüber hinaus weitere Zahlungen von 7.5 Mio. Pfund.
Nach § 4 der Satzung der … unterwirft sich der Aktionär durch Zeichnung von Aktien für alle Streitigkeiten mit der Gesellschaft deren ordentlichen Gerichtsstand.
Der Kläger hat die Beklagte zu 1) durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 6.9.1984 aufgefordert, 40 Mio. Kapitaleinlage bis zum 30.9.1984 einzuzahlen.
Der Kläger macht geltend, die Beklagte zu 1) sei ihrer Einlageverpflichtung in Höhe von 40 Mio. DM nicht nachgekommen. Zwar habe sie den Betrag bar einbezahlt; das Geld habe dem Vorstand der … jedoch nicht zur freien Verfügung gestanden, da es als Kaufpreis für die Übernahme der … habe zurückgezahlt werden müssen. Durch die Erklärungen der … Bank gegenüber den Beklagten sei die … von vornherein auch in der tatsächlichen Verfügungsmöglichkeit beschränkt worden. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise habe Identität zwischen der eingezahlten Tranche von 40 Mio. DM und der Rückzahlung in gleicher Höhe bestanden. In Wahrheit habe die Beklagte zu 1) in Absprache mit der … eine unzulässige verdeckte Sacheinlage vorgenommen.
Die Zwischenschaltung der Beklagten zu 1) und der … ändere nichts an der rechtlichen Beurteilung. Da die Beklagte zu 1) 100 %ige Tochter der Beklagten zu 2) sei und die … von der … und deren Vorstandsvorsitzenden beherrscht worden sei. Dies ergebe sich auch daraus, daß die wesentlichen Verhandlungen für die … unter Übergehung von deren Vorstandsvorsitzenden … geführt worden seien und daß die … wesentliche Garantien im Rahmen des Kaufvertrages zwischen der Beklagten zu 2) und der … übernommen habe.
Der Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagten zu 2) ergebe sich aus einer analogen Anwendung von § 46 V AktG. Die Beklagte zu 1) sei von der Beklagten zu 2) nur als Strohmann vorgeschoben worden. Bei den Vertragsverhandlungen habe sie keine Rolle gespielt. Auch die Zahlungen seien durch die Beklagte zu 2) erfolgt.
Die Beklagten schuldeten ihr für die Zeit vom 23.7.1982 – 12.12.1983 Zinsen in Höhe von 6.276.453,26 DM. Die … habe in dieser Zeit für Kredite durchschnittlich 11,9 % Zinsen zahlen müssen, wovon die Zinsen für die Festgeldanlage vom 21.7.1982 – 1.10.1982 in Höhe von 690.000,‑ DM (unstreitig) abzuziehen seien. Hilfsweise mache er entgangene Festgeldzinsen in Höhe von 3.005.105,7 DM oder die gesetzlichen Fälligkeitszinsen in Höhe von 2.233.904,52 DM geltend. Auf § 63 AktG könne sich die Beklagte nicht berufen.
Der Kläger beantragt,
1. die. Beklagte zu 1) zu verurteilen an ihn DM 46.276453,26 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 13.12.1983 zu zahlen.
2. die Beklagte zu 2) gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 1) zu verurteilen, an ihn 100.000,‑ DM nebst 5 % seit Klagezustellung zu zahlen.
3. ihm zu gestatten, Sicherheitsleistung auch durch Bürgschaft einer deutschen Privatbank, Sparkasse oder Volksbank zu erbringen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Sie rügen die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts unter Hinweis auf die Bestimmungen §§ 3, 16, 17 EuGVÜ. Zur Sache machen sie hilfsweise geltend, ein Anspruch gegen die Beklagte zu 2) bestehe schon deshalb nicht, weil sie sich an der Kapitalerhöhung nicht beteiligt habe. Für die Beteiligung der Beklagten zu 1) hätten sachliche Gründe vorgelegen. Die Beklagte zu 1) halte sämtliche direkten ausländischen Beteiligungen im Rahmen des … Konzerns.
Die Beklagte zu 1) sei, ihrer Einlageverpflichtung nachgekommen. Die 82 Mio. DM seien für die … frei verfügbar gewesen. Dabei komme es lediglich auf die rechtliche Verfügungsmöglichkeit an. Schuldrechtliche Absprachen zwischen dem Einleger und dem Vorstand der AG über die Mittelverwendung seien unschädlich. Die von der … Bank abgegebenen Erklärungen hätten die … an einer beliebigen Verfügung über das Geld nicht gehindert. Dementsprechend sei es auch ohne Absprache mit ihnen zur Überweisung nach Luxemburg und zwischenzeitlichen Nutzung des Geldbetrages im Interesse der … gekommen. Nach Überweisung auf das Konto der … habe diese freie Verfügungsmöglichkeit gehabt. Jedenfalls habe der Betrag von 40 Mio. DM nach der Darlehensrückzahlung durch die … der … uneingeschränkt zur Verfügung gestanden.
Die Frage der verschleierten Sacheinlage oder der unberechtigten Rückzahlung sei ein Problem der Mittelverwendung und nicht der Kapitalbeibringung. Tatsächlich liege eine verschleierte Sacheinlage schon deshalb nicht vor, weil zwischen der … und der … nicht einmal wirtschaftliche Identität bestanden habe und es sich bei den Beklagten zu 1) und 2) um jeweils selbständige Rechtssubjekte handele. Es sei auch keine Umgehung gesetzlicher Vorschriften beabsichtigt gewesen. Vielmehr hätten für die Übernahme der … durch die … und die Beteiligung der Beklagten zu 1) an der Kapitalerhöhung der … durchaus sachliche Gründe vorgelegen.
Im Übrigen habe die Beklagte zu 2) nicht sicher sein können, ob der Kaufvertrag überhaupt durchgeführt werde. Bei Abschluss am 21.7.1982 hätten nämlich noch Genehmigungen staatlicher Behörden ausgestanden, deren Erteilung nicht von den Vertragsparteien beeinflußbar gewesen sei. Bei dem Ankauf der …-Aktien habe es sich um ein echtes Eigengeschäft der … gehandelt. Die Beklagte zu 1) habe sich ihrerseits ernsthaft an der … und ihren von … günstig geschilderten Aussichten beteiligen wollen.
Wegen des weiteren umfangreichen Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der vorgelegten Schriftstücke, insbesondere auf die Anlagenordner I und II verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Klage ist zulässig.
Das Landgericht Mainz ist zur Entscheidung über die geltend gemachten Ansprüche international und national zuständig. Grundlage für die Beurteilung der Zuständigkeit ist das EWG-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27.9.1969 (EuGVÜ). Für seinen Anwendungsbereich verdrängt das Übereinkommen das nationale Recht der Vertragsstaaten. Das Übereinkommen ist vorliegend anwendbar, weil Gegenstand des Rechtsstreits eine Zivil- und Handelssache iS von Art. 1 I ist. Die Anwendbarkeit ist insbesondere nicht durch Art. 1 Ziffer 2 des Übereinkommens ausgeschlossen. Konkurs- und Vergleichsverfahren iS dieser Bestimmung sind gemäß EuGHE 1979, 733 Verfahren, die nach den Rechtsordnungen in den einzelnen Vertragsstaaten auf der Zahlungseinstellung, der Zahlungsfähigkeit oder der Erschütterung des Kredits des Schuldners beruhen und ein Eingreifen der Gerichte beinhalten, die in eine zwangsweise kollektive Liquidation der Vermögenswerte des Schuldners oder zumindest eine Kontrolle durch die Gerichte mündet. Entscheidungen, die sich auf ein Insolvenzverfahren beziehen, fallen nur dann unter Art. 1 II Nr. 2 EuGVÜ, wenn sie unmittelbar aus diesem Verfahren hervorgehen und sich eng im Rahmen eines Konkurs- oder Vergleichsverfahren halten. Die vorliegende Klage hat ihren rechtlichen Grund nicht im Konkursrecht. Vielmehr macht der Kläger in gesetzlicher Prozeßstandschaft Ansprüche der Gemeinschuldnerin … gegenüber den Beklagten geltend.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Anwendung des EuGVÜ Auslandsberührung voraussetzt (vgl. Zöller-Geimer ZPO, 14. Aufl., Art. 2 EuGVÜ, Rn. 14). Da die beklagten Firmen ihren Sitz in Großbritannien haben, ist jedenfalls ein internationaler Sachverhalt gegeben.
§ 54 I EuGVÜ schließt die Anwendung des Übereinkommens nicht aus. Die Klage ist den Beklagten am 18. (Beklagte zu 1) und 16. (Beklagte zu 2) Januar 1987 zugestellt worden (81, 140, 141 der Akten). Das Empfangsbekenntnis für die Beklagte zu 1) trägt zwar das Datum 18.1.1986. Es handelt sich jedoch – wie sich aus dem Eingangsstempel des Gerichts vom 20.1.1987 ergibt – hinsichtlich der Jahreszahl um einen offensichtlichen Schreibfehler. Großbritannien ist dem Übereinkommen am 1.1.1987 beigetreten (vgl. Zöller-Geimer aaO, Art. 54 EuGVÜ, Anm. 1).
Aus den Zuständigkeitsvorschriften des EuGVÜ ergibt sich die internationale und nationale Zuständigkeit des Landgerichts Mainz für die Klage gegen die Beklagte zu 1) aus Art. 17 I EuGVÜ. § 4 der Satzung der … enthält eine auf den Sitz der Gesellschaft verweisende Gerichtsstandsklausel der sich die Beklagte zu 1) durch die in notariell beglaubigter Form erfolgte Zeichnung von Aktien unterworfen hat. Es ist davon auszugehen, daß die Beklagte zu 1) vor Zeichnung der Aktien von der Satzung der … Kenntnis genommen hat. Im übrigen ist demjenigen, der sich einer juristischen Person beteiligt bewußt, daß er sich damit deren Satzung unterwirft.
Auf Grund der getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung ist demnach das Landgericht Mainz für den gegenüber der Beklagten zu 1) geltend gemachten Anspruch ausschließlich zuständig.
Bezüglich der Beklagten zu 2) ergibt sich die Zuständigkeit des Landgerichts Mainz aus Art. 5 Ziffer 1 EuGVÜ. Der Kläger behauptet insoweit einen Anspruch, der sich aus der analogen Anwendung von § 46 V Aktiengesetz ergeben soll. Die Vorschrift regelt die aktienrechtliche Verantwortlichkeit der Gründer und ihrer etwaigen Hintermänner gegenüber der Gesellschaft. Ungeachtet der Frage, ob § 46 V AktG eine analoge Anwendung auf Vorgänge bei einer Kapitalerhöhung zuläßt, würde es sich um jedenfalls vertragsähnliche Ansprüche handeln. Da die Verpflichtung der Aktionäre zur Leistung der Einlage nach § 54 AktG am Sitz der kapitalerhöhenden Gesellschaft zu erfüllen ist (vgl. § 54 III AktG; Konto der Gesellschaft), ist auch für Ansprüche nach § 46 AktG der Sitz der Gesellschaft als Erfüllungsort anzunehmen. Es entspricht auch dem Sinn und Zweck von Art. 5 Ziffer 1 EuGVÜ, Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit Beteiligungen an einer Gesellschaft ergeben, im Interesse einer sachgerechten Prozeßführung am Gericht des Ortes zu konzentrieren, an dem sich der Sitz der betreffenden Gesellschaft befindet (vgl. dazu auch EuGH, RIW 1983, 871).
II. Die Klage gegen die Beklagte zu 1) ist mit Ausnahme eines Teiles der geltend gemachten Zinsen begründet.
Die Beklagte zu 1) ist gemäß § 54 II AktG verpflichtet, an den Kläger (§ 6 II KO) 40 Mio. DM zu zahlen.
Durch Annahme der Zeichnungserklärung der Beklagten zu 1) (§ 185 AktG) durch die … ist entsprechend dem Ausgabekurs der gezeichneten Aktien eine Einlageverpflichtung in Höhe von 82 Mio. DM entstanden. Diese Verpflichtung hat die Beklagte zu 1) nur in Höhe von 42 Mio. DM erfüllt. In Höhe von 40 Mio. DM steht die Einlageverpflichtung noch offen.
Zwar sind auf das Kapitalerhöhungskonto der … am 22.7.1982 insgesamt 82 Mio. DM für Rechnung der Beklagten zu 1) überwiesen worden. Davon hatte jedoch nur die Tranche von 42 Mio. DM Erfüllungswirkung. Wegen weiterer 40 Mio. DM ist Erfüllung nicht eingetreten, weil das Geld nicht zur endgültig freien Verfügung des Vorstandes der … stand.
Nach § 54 III AktG, der über §§ 188 II, 36 II AktG auch für die Einlageverpflichtung aus einer Kapitalerhöhung gilt, muß der vor der Anmeldung der Gesellschaft bzw. der Kapitalerhöhung eingeforderte Betrag zur freien Verfügung des Vorstandes der Gesellschaft einbezahlt sein. Hiermit korrespondiert § 36 II AktG, wonach die Anmeldung der Gesellschaft oder der Kapitalerhöhung (§ 188 II AktG) nur erfolgen darf, wenn auf jede Aktie der eingeforderte Betrag ordnungsgemäß eingezahlt worden ist (§ 54 III AktG) und, soweit er nicht zur Bezahlung der bei der Gründung angefallenen Steuern und Gebühren verwendet wurde, endgültig zur freien Verfügung des Vorstandes steht. Dies ist gemäß § 37 I AktG bei der Anmeldung zum Handelsregister durch Bankbestätigung nachzuweisen, sofern die Einzahlung der Einlagen auf ein Bankkontoerfolgt ist. Für die Richtigkeit der Bankbestätigung haftet das betreffende Kreditinstitut.
Die genannten Vorschriften sollen zur Vermeidung unseriöser AG-Gründungen und AG-Finanzierungen sicherstellen, daß das in der Bilanz der betreffenden Aktiengesellschaft ausgewiesene Grundkapital tatsächlich bar zur freien Verwendung des Vorstandes für Zwecke der Gesellschaft eingezahlt wird (zur Entstehungsgeschichte vgl. Karsten Schmidt, AG 1986, S. 106, 107). Sie werden ergänzt durch weitere Bestimmungen, die eine reale Kapitalaufbringung zu ihren Lasten verhindern sollen.
Die reale Kapitalaufbringung wird gesichert durch die Verpflichtung des Aktionärs zur Barzahlung (§ 54 I, II AktG). Das Verzichtsverbot nach § 66 I, 1 AktG, das Verbot des Aktionärs, gegen eine Einlagenforderung der Gesellschaft aufzurechnen (§ 66 I, 2 AktG) und das Verbot der Gesellschaft, eigene Aktien zu zeichnen (§ 56, 71 AktG).
Will sich ein Anleger nicht durch Barzahlung, sondern durch Einbringung einer Sache oder eines Rechts an einer AG beteiligen, so ist dies nur nach den strengen Vorschriften der §§ 27, 183 AktG zulässig. Danach bedarf es insoweit einer ausdrücklichen Ausweisung in der Satzung bzw. im Falle der Kapitalerhöhung einer besonderen Beschlußfassung der Hauptversammlung. Der Wert der Einlage muß in einem besonderen Prüfungsverfahren festgestellt werden (§§ 34 I Nr. 2, 183 III, 1, 194 IV, 1, 205 III, 1 AktG). Das Registergericht kann bei Gründung die Eintragung der Gesellschaft, bei Kapitalerhöhung die Eintragung der Erhöhung ablehnen, wenn der festgestellte Wert wesentlich hinter dem Nennbetrag der ausgegebenen Aktien zurückbleibt (§ 38 II, 2, 183 III, 3, 194 IV, 3, 205, III, 3 AktG). Die Festsetzung über Sacheinlagen müssen bei Eintragung öffentlich bekannt gemacht werden (§§ 40 I Nr. 1, 190, 196, 203 I AktG).
Ohne die vorschriftsgemäße Ausweisung von Sacheinlagen in der Satzung bzw. im Kapitalerhöhungsbeschluss sind die entsprechenden Vereinbarungen unwirksam; der Aktionär ist verpflichtet, den Nennbetrag oder den höheren Ausgabebetrag der Aktie bar einzuzahlen (§ 27 III, 3, 183 II, 9 AktG). Die Unwirksamkeit kann nach Eintragung der AG nicht durch Satzungsänderung geheilt werden (§ 27 IV AktG). Die Vorschriften sollen insgesamt verhindern, daß nach außen hin der Eindruck einer Bareinlage erweckt wird, während tatsächlich nur eine Sacheinlage erfolgt ist.
Der Verhinderung des Kapitalabflusses dient schließlich § 57 I, 1 AktG, der die Zurückzahlung einer einmal erbrachten Einlage an die Aktionäre verbietet.
Im Recht der GmbH finden sich entsprechende Vorschriften in §§ 5 IV, 7 II, III, 8 I Ziffer 5, II, 19 II, 30 GmbHG.
Auf dem Hintergrund dieser Kapitalaufbringungs- und Kapitalerhaltungsvorschriften, die der BGH für den Bereich der GmbH als das Kernstück deren Rechts bezeichnet hat (BGHZ 28, 77, 78), ist das Erfordernis der Einzahlung „zur endgültig freien Verfügung des Vorstands“ nach §§ 54 III, 36 II AktG zu beurteilen.
Im Schrifttum wird herrschend die Auffassung vertreten, daß eine Einzahlung im Sinne von § 54 III, 36 II AktG nur dann vorliege, wenn sie ungeachtet der rechtlichen Möglichkeit des Vorstandes, über sie zu verfügen, unbelastet sei von Rückzahlungs- oder anderweitigen Verwendungspflichten (vgl. Baumbach-Hueck, AktG, 13 Aufl., § 36 Rn. 5; § 54 Rn. 10, 11, Barz in Großkom. AktG, § 36 Anm. 15, § 54 Anm. 17; Godin- Wilhelmi, AktG, 3. Aufl., § 36 Anm. 13; Lutter, Kölner Komm., Anm. 39; Geßler- Hefermehl- Bungeroth, AktG, § 54 Anm. 62). Laut Lutter und Bungeroth (aaO) liegt eine ordnungsgemäße Einzahlung nur vor, wenn die geschuldeten Beiträge ohne jede Bedingung, Einschränkung oder Verwendungsbindung gezahlt werden.
Die Rechtsprechung hat eine verbindliche Definition des Begriffs „zur endgültig freien Verfügung“ bisher nicht entwickelt. Soweit ersichtlich ist in den bisher ergangenen höchstrichterlichen Entscheidungen kein Abgrenzungskriterium darin gesehen worden, ob der Vorstand die tatsächliche und rechtliche Verfügungsbefugnis über den eingezahlten Betrag erlangt hat. Vielmehr hat sowohl das Reichsgericht wie auch der Bundesgerichtshof auch in Fällen schuldrechtlicher Verwendungsbindung teilweise unter Verquickung mit Ausführungen zur verschleierten Sacheinlage Verstöße gegen das Barzahlungsgebot der §§ 54 III, 36 II AktG angenommen.
Das Reichsgericht (RGZ 157, 213, 225) hat noch unter der Geltung von § 195 III, 1, 284 III des HGB vom 10.5.1987 entscheiden, dem Erfordernis des Gesetzes sei nicht dadurch genügt, daß sich der Vorstand rein äußerlich im Besitz eines bestätigten Reichsbankchecks befinde und deshalb an sich in der Lage wäre, den Scheck einzulösen oder sonst wie darüber zu verfügen. Vielmehr komme es zunächst darauf an, daß er hierzu auch dem Aussteller gegenüber berechtigt sei. Das Reichsgericht hat hier eine schuldrechtliche Rückzahlungs- bzw. Rückgabeabsprache als die endgültig freie Verfügung angesehen.
Der BGH hat in einer Entscheidung vom 10.11.1958 hinsichtlich einer GmbH- Gründung (BGHZ 28, 314, 319) entscheiden, grundsätzlich genüge zur Erfüllung der Einlageschuld, daß die Leistung des Gesellschafters in die freie Verfügungsgewalt des Geschäftsführers gelange. Dies gelte aber nicht für eine Leistung, die zwar ernstlich, aber in der Absicht bewirkt werde, aus ihr die eigene Forderung aus einer Übernahmeabrede befriedigt zu erhalten. Eine solche Leistung des Einlageschuldners gleiche einem geworfenen Ball, der an einem Gummiband hänge und wieder zurückschnelle. Sie scheide nur vorübergehend aus dem Vermögen des Leistenden aus und solle nur zeitweise der Gesellschaft gehören, aber wieder, wenn auch zur Erfüllung der Vergütungsforderung, ausgekehrt werden.
In einem weiteren Urteil vom 11.11.1985 (NJW 1986, 837, 840) hat der BGH ausgesprochen, das Gebot, die Einlagemittel zur freien Verfügung der Gesellschaft zu leisten (§§ 37 I 2, 54 III, 188 II AktG) sei nicht nur dann verletzt, wenn die Mittel im Wege einer Verrechnung oder einer ähnlichen Abrede in Wirklichkeit bei dem Einleger verbleiben, sondern auch dann, wenn die Gesellschaft hinsichtlich der Verwendung der Mittel gegenüber dem Einleger in einer Weise gebunden sei, daß in Wirklichkeit eine Sacheinlage vorliege. Der Entscheidung lag eine Kapitelerhöhung zugrunde, bei der eine Absprache zwischen der kapitalerhöhenden AG und der Anlegerin dergestalt in Betracht kam, daß die Einlagebeträge zur Rückzahlung von Zwecks Vorfinanzierung der Kapitalerhöhung aufgenommenen Krediten verwendet werden sollten.
Auch der Bundesgerichtshof läßt es demnach für die Annahme der „endgültig freien Verfügung“ im Sinne von § 54 III, 36 II AktG nicht mit der Erlangung der rechtlichen Verfügungsbefugnis des AG-Vorstandes über den Einlagebetrag bewenden, sondern verlangt Verfügungsmöglichkeit ohne schuldrechtliche Rückzahlungs- oder Verwendungsabsprachen mit dem Anleger.
Im Schrifttum wird von einer Mindermeinung allerdings seit neuerem die Ansicht vertreten, es müsse klar zwischen der Kapitalaufbringung und der Kapitalverwendung unterschieden werden. Die Kapitalaufbringung sei beendet, wenn die Einlage effektiv einbezahlt sei und tatsächliche und rechtliche Verfügungsbeschränkungen für den Vorstand nicht beständen. Eine schuldrechtliche Verwendungsabrede sei in dieser Phase unschädlich, sofern kein „Verwendungsdiktat“ vorliege (so Bergmann, AG 86, 56, 87). Die Prüfung der Verwendungsabrede habe dagegen ausschließlich unter den Aspekten der verschleierten Sacheinlage zu erfolgen (Bergamnn, aaO; Hommelhoff-Kleindieck, ZIP 87, 477, 485; Karsten Schmidt, AG 86, 107 ff.).
Diesen teilweise in direktem Zusammenhang mit den Kapitalaufbringungspraktiken der … erfolgten Untersuchungen vermag die Kammer insoweit nicht zu folgen, als sie das Barzahlungsgebot formal auf die Verschaffung der rechtlichen und tatsächlichen Verfügungsgewalt des Vorstandes einschränken.
Wie dargestellt, sollen §§ 54 III, 36 II AktG unseriöse AG-Gründungen und Kapitalerhöhungen verhindern. Die Entstehungsgeschichte der Vorschriften zeigt, daß der Gesetzgeber in wiederholt geänderten Formulierungen bemüht war, die effektive und endgültige Mittelaufbringung sicherzustellen. Nach § 210 III ADHGB, später § 195 III HGB von 1897 mußte bei der Anmeldung erklärt werden, daß der eingeforderte Einlagebetrag bar einbezahlt und dem Vorstand übergeben bzw. im Besitze des Vorstands sei. Das Bezahlungsgebot erfuhr eine Lockerung durch Reichsverordnung vom 24.5.1917 (RGBl. 431). Sie gestattete die Einzahlung durch bestätigten Reichsbank-Scheck oder Gutschrift auf ein Reichsbank- oder Postscheckkonto. Gemäß § 1 der VO mußte dazu die Versicherung abgegeben werden, daß der Scheck- oder Gutschriftsbetrag zur freien Verfügung des Vorstands stehe und die Verfügung insbesondere nicht durch Gegenforderungen beeinträchtigt sei. Die Verordnung ist durch das Aktiengesetz von 1937 in der Weise in §§ 28 II, 49III integriert worden, daß die Möglichkeit bargeldloser Zahlung „zur endgültig freien Verfügung des Vorstandes“ auch im Gesetz eröffnet wurde. Eine Lockerung der seitherigen Rechtslage war dabei nicht beabsichtigt. Die heute geltenden §§ 36 II, 54 III AktG entsprechen den genannten Vorschriften im wesentlichen. Damit ist davon auszugehen, daß nach dem Willen des Gesetzgebers und dem mit dem Gesetz verfolgtem Zweck eine Einzahlung nur dann endgültig zur Verfügung des Vorstandes steht, wenn sie nicht durch Gegenforderungen beeinträchtigt ist. Hilfreich zur Abgrenzung von unschädlichen Vereinbarungen des Vorstandes mit dritten Personen über die Mittelverwendung erscheint die Formulierung von Ulmer (Machenburg-Ulmer, § 7, Rn. 45) „der Gegenstand der Einlage müsse völlig aus dem Herrschaftsbereich des Gesellschafters ausgesondert und der Gesellschaft endgültig und ohne Beschränkungen und Vorbehalte durch ein Einleger zugeflossen sein.
2. Die Beklagte hat ihre Einlage in Höhe von 40 Mio. DM nicht in diesem Sinne zur endgültigen freien Verfügung des Vorstandes der … einbezahlt. Sie hat sich an der Kapitalerhöhung der … vom 21.7.1982 nur beteiligt, weil die von der … beherrschte … durch gleichzeitig beurkundeten Kaufvertrag von der Konzernmutter der Beklagten zu 1), der Beklagten zu 2) deren Konzerntochter … zum vorläufig festgesetzten Kaufpreis von 40 Mio. DM gekauft hat. Nach dem Übereinstimmenden Vortrag beider Parteien haben sich Teilnahme an der Kapitalerhöhung und Abschluß des Kaufvertrages gegenseitig bedingt. Das eine Geschäft wäre nicht ohne das andere abgeschlossen worden. Dabei stand von vornherein fest, daß die Bezahlung des Kaufpreises aus der vom … zu leistenden Kapitaleinlage erfolgen sollte. Dies ergibt sich aus den in ihrem Inhalt im wesentlichen unstreitigen Verhandlungen am 13.2.1982 und 1./ 18.6.1982. Die Koppelung zwischen der Teilnahme des …Konzerns an er Kapitalerhöhung der … und dem Kaufvertrag zwischen der … AG und er Beklagten zu 2) folgt weiter aus dem Inhalt des Kapitalerhöhungsbeschlusses des Vorstandes der … vom 28.6.1982 und dem Ablauf der Geschehnisse am 21. und 22.7.1982. Der Zeichnungsschein der- für die … offensichtlich überraschend anstelle der Beklagten zu 2) auftretenden- Beklagten zu 1) ist … erst nach Beurkundung des Kaufvertrages zwischen der … und der Beklagten zu 2) übergeben worden. Seitens der Beklagten sollte damit vor Zeichnung der Kapitalerhöhung der wirksame Abschluß des Gegengeschäfts sichergestellt sein.
Der nach Zeichnung der Kapitalerhöhung und gleichzeitigem Abschluß des Kaufvertrages am 22.7.1982 auf des Kapitalerhöhungskonto der … einbezahlte Betrag von 82 Mio. DM sollte nach dem Willen sämtlicher Beteiligter in Höhe von 40 Mio. DM nur vorübergehend bis zum 1.10.1982 aus dem Vermögen der Beklagten – wobei es rechtlich nicht bedeutsam ist, wer die eigentlich Leistende war – ausscheiden und bei Fälligkeit der Kaufpreiszahlung wieder zurückfließen. Die Beklagten haben dem Vortrag des Klägers nicht widersprochen, daß die von der Bank …- Zweigstelle Frankfurt überwiesene Tranche von 40 Mio. DM aus einem Kredit herrührt, den sie nur für die Laufdauer bis zum 1.10.1982 bei der Bank … in London aufgenommen haben. Zu diesem Zeitpunkt wurde mit dem Rückfluß des Kapitals seitens … gerechnet.
Der Sicherstellung des Rückflusses diente die Erklärung der … Bank Frankfurt, bei der das Kapitalerhöhungskonto der … geführt wurde, gegenüber den Beklagten bzw. ihren Rechtsvertretern. Die Bestätigung, daß sie im unwiderruflichen Auftrag der … den Beklagten von 40 Mio. DM treuhänderisch für die Beklagten zu 1) auf dem laufenden Konto der … festhalte und ihn ausschließlich zur Erfüllung der Kaufpreis-Anzahlungsverpflichtung der … gegenüber der Beklagten zu 1) an 1.10. 1982 nach Weisung der Beklagten zu 1) verwenden werde, ist zwar erst am 6.8.1982, einen Tag nach Eintragung der Kapitalerhöhung, erfolgt. Dieser Zeitpunkt war ersichtlich dadurch bestimmt, daß mit Rücksicht auf §§ 36 II, 54 III AktG keine schriftlichen Dokumente für eine Verfügungsbeschränkung des Vorstandes vor Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister vorliegen sollte. Die Beklagte trägt selbst vor, daß der zunächst von der … Bank per Telex vom 20.7.1982 übermittelte Entwurf wegen entsprechender Bedenken verworfen worden ist. Das nachfolgende Schreiben vom 21.7.1982 läßt nach der Überzeugung der Kammer jedoch keine Zweifel daran, daß nach dem Willen der Beteiligten der Vorstand der … zu keinem Zeitpunkt zu einer freien Verfügung über den Betrag von 40 Mio. DM berechtigt sein sollte. Die Übermittlung des Textes der nach Eintragung der Kapitalerhöhung von der … Bank abzugebenden Erklärung schon am 21.7.1982, also einen Tag vor Einzahlung der Einlage, läßt nur den Schluß zu, daß von Beginn an der Betrag von 40 Mio. DM nur für die Bezahlung des vorläufigen Kaufpreises am 1.10.1982 an die Beklagte zu 2) verwendet werden durfte. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es durch die von der … Bank abgegebene Erklärung der Vorstand der … tatsächlich und rechtlich an einer Verfügung über die 40 Mio. gehindert war und ob er bzw. die … Bank sich durch die Überweisung auf das Luxemburg-Konto und die Verwendung als Sicherungsmittel für einen zeitlich befristeten Kredit vertragswidrig verhalten haben. Entscheidend ist, daß nach dem Vertragswillen der Beteiligten der Betrag von 40 Mio. DM nicht in die freie Verfügbarkeit der … übergehen, sondern bis zur Fälligkeit des Kaufpreisanspruchs nur treuhänderisch von ihr gehalten werden sollte.
Die 40 Mio. DM sind letztendlich absprachegemäß am 1.10.1982 tatsächliche an die Beklagte zu 1) zurückgeflossen.
Im Endergebnis sind die 40 Mio. DM demnach nur zwischen der Beklagten zu 1) und der … hin und hergezahlt worden, ohne daß ein tatsächlicher Kapitalzufluss bei der … eingetreten wäre.
An dieser Einschätzung ändert sich nichts dadurch, daß der Kaufpreis für die Übernahme der … nicht von der kapitalerhöhenden …, sondern von der … geschuldet wurde, daß … der … zur Zahlung des Kaufpreises einen Betrag von 40 Mio. DM zur Verfügung stellte und daß dieses Darlehen am 25.5.1983 wieder durch die … glattgestellt wurde. Die … gehörte zum Konzern der … Sie wurde von ihr auf Grund eigener Kapitalbeteiligungen und auf Grund der Stimmbindung der …-Aktien beherrscht. Der Vorstandsvorsitzende der … war zugleich Aufsichtsratsvorsitzender der …. Seine persönlichen Beschlüsse waren – wie sich aus den Verhandlungen über den Ankauf der … ergibt – für die Willensbildung der … maßgebend. Innerhalb der … Konzerns zahlte die … unstreitig an die Muttergesellschaft eine jährliche Konzernumlage. In den Geschäftsberichten wurde die ab 1981 als Teil des … Konzerns dargestellt. Nach der hier gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise stellt sich die … demnach trotz rechtlicher Selbstständigkeit als ein Teil des … Konzerns dar. … und … sind bei der Beurteilung des Kapitalerhöhungsvorgangs und des damit gekoppelten Verkehrsgeschäfts als wirtschaftlich identisch zu behandeln. Zu Recht weist Bergmann (aaO, S. 86) darauf hin, daß sonst kapitalaushöhlenden Manipulationsmöglichkeiten Tür und Tor offen stehen würden. Die buch- und bilanzmäßige Behandlung des … Ankaufs zwischen … und … sowie der formelle Durchlauf der 40 Mio. DM über ein Konto der … am 1.10.1982 ändert danach nichts an der Beurteilung der Sache.
Insbesondere ist durch die Glattstellung des Darlehenskontos der … am 25.5.1983 nicht nachträglich eine Zahlung von 40 Mio. DM zur freien Verfügung des Vorstandes gelangt. Vielmehr ist der Betrag durch die Rücküberweisung am 1.10.1982 entsprechend der schon bei Einzahlung festgelegten Verwendungsbindung endgültig an … zurückgeflossen.
Da die Beklagte zu 1) 40 Mio. DM nicht zur endgültig freien Verfügung des Vorstandes der … einbezahlt hat, bleibt sie zur Zahlung diese Betrages verpflichtet. Auf die subjektiven Vorstellungen der Parteien kommt es dabei nicht an. Insbesondere ist unbeachtlich, ob die Beklagten wussten, daß die Absprachen über die Verwendungsbindungen der 40 Mio. DM gegen Bestimmungen des deutschen Aktienrechts verstießen. Maßgeblich ist für die Frage der befreienden Einlagezahlungen allein der objektive Tatbestand. Im übrigen muß aber auf Grund des Vortrages der Beklagten zum Telex der … Bank Frankfurt vom 20.7.1982 angenommen werden, daß die Beklagten sich durchaus der Gefahren des Kopplungsgeschäfts bewusst waren.
3. Die Beklagte zu 1) hat ihre Einlageschuld ab 6.9.84 mit 5 % jährlich zu verzinsen. Weitere Zinsen stehen dem Kläger nicht zu.
Die Fälligkeit einer aktienrechtlichen Einlageforderung setzt eine Zahlungsaufforderung in den Geschäftsblättern voraus, sofern nicht die Satzung der AG eine besondere Regelung enthält (§ 63 I AktG). Dies ist für die … nicht der Fall. Der Kläger hat die Beklagte zu 1) in der vorgeschriebenen Form am 6.9.1984 aufgefordert, die ausstehende Kapitaleinlage bis zum 30.9.1984 einzuzahlen. Erst ab diesem Zeitpunkt beginnt für die Beklagte zu 1) die Verpflichtung zur Zinszahlung nach § 63 II, 1 AktG in Höhe von 5 % jährlich. Höhere Zinsen sind die Zeit ab 13.12.1983 vom Kläger nicht gefordert.
III. Die Klage gegen die Beklagt zu 2) ist dagegen nicht begründet. Sie hat sich an der Kapitalerhöhung der … nicht beteiligt. Ein Anspruch nach § 54 III AktG kommt daher nicht in Betracht.
Eine Haftung kann auch nicht aus § 46 V AktG hergeleitet werden. Die Vorschrift bezieht sich nur auf Hintermänner von Gründern einer Aktiengesellschaft. In den Vorschriften betreffend Kapitalerhöhung (§§ 182 ff AktG) findet sich keine entsprechende Bestimmung oder Verweisung auf § 46 V AktG. Eine analoge Anwendung kommt nach Auffassung der Kammer nicht in Betracht und wird auch in der Kommentierung der Vorschrift durch die einschlägigen Kommentare nicht erwogen. Die Verpflichtung der Gründungsaktionäre einer Gesellschaft sind mit denen späterer Kapitalanleger nicht vergleichbar. Sie ergeben sich aus der Teilnahme am Gründungsverfahren und der Feststellung der Satzung. Bei der Teilnahme an einer Kapitalerhöhung liegt für den Anleger kein vergleichbarer Sachverhalt vor. Für die Anmeldung der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals ist gemäß § 188 der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrates verantwortlich. Die Kapitaleinleger trifft lediglich die Verpflichtung, nach Aufforderung den Nenn- oder den höheren Ausgabebetrag der Aktien gemäß §§ 188 II, 36 II, 54 II, III AktG einzubezahlen. Dementsprechend können auch evtl. Hintermänner keine weiteren Verpflichtungen treffen.
Der Kläger macht nicht geltend, daß die Beklagte zu 1) zahlungsunfähig wäre. Es braucht daher nicht geprüft zu werden, ob für diesen Fall eine Eintrittspflicht der Beklagten zu 2) bestände.