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Zusammenfassung der Entscheidung Die deutsche Klägerin war Inhaberin eines Wechsels, den die italienische Beklagte ausgestellt hatte. Bezogene war eine Firma mit Sitz in Deutschland. Der Wechsel war am 18. 1. 1988 fällig und ging am 20.1.1988 zu Protest. Daraufhin hat die Klägerin Klage gegen die Beklagte vor einem deutschen Gericht erhoben. Sie begehrte von der Beklagten Zahlung der Wechselsumme.
Das Landgericht Bayreuth (DE) ist der Auffassung, dass es hier an der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte mangele. Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte richte sich im vorliegenden Fall nach dem EuGVÜ, das dem deutschen Zivilprozessrecht vorgehe. Das Übereinkommen enthalte jedoch keine Vorschrift, welche die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte begründen könne. Denn auch Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ sei im streitigen Fall nicht anwendbar, weil es sich bei der geltend gemachten Forderung um einen "Wechselrückgriffsanspruch" handele, der von dieser Vorschrift nicht erfasst sei. Nach der Auffassung des Gerichts sind derartige Rückgriffsansprüche des Wechselinhabers gegen den Wechselaussteller keine "Ansprüche aus einem Vertrag" i.S.v. Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist abzuweisen.
Das Landgericht Bayreuth ist unzuständig. Die Zuständigkeit des Gerichts richtet sich nicht nach der deutschen Zivilprozeßordnung, sondern nach dem Europäischen Zivilrecht (EuGVÜ). Das europäische Recht geht dem innerstaatlichen Recht vor. Mangels Anwendbarkeit anderweitiger Zuständigkeitsbestimmungen des EuGVÜ käme eine Zustimmung des Landgerichts Bayreuth nur in Betracht „wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bildeten“ (Art. 5 EuGVÜ).
Die klagegegenständliche Forderung besteht in einem „Wechselrückgriffsanspruch“ der Klägerin als Inhaberin des Wechsels gegen die Beklagte als Ausstellerin. Auf derartige Rückgriffsansprüche des Wechselinhabers gegen den Auswechselaussteller aber ist Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ nicht anwendbar. (vgl. Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht, Rn. 6 und Anm. 21 auf Bl. 76).