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Zusammenfassung der Entscheidung Die Gläubigerin erwirkte in einem kontradiktorischen Verfahren eine Entscheidung des französischen Berufungsgerichts, demzufolge die Schuldnerin mit dem Sitz in der "B straße, F." zur Zahlung verurteilt worden ist. Auf Antrag der Gläubigerin hat das deutsche Landgericht durch Beschluss angeordnet, dass die französische Entscheidung in Deutschland mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit der Rechtsbeschwerde, da er nicht der richtige Beklagte gewesen sei.
Der BGH (DE) führt aus, dass die in dem Urteilsstaat ergangene Entscheidung im Verfahren der Vollstreckbarkeitserklärung keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden dürfe (Art. 34 Abs. 3 EuGVÜ). Aus diesem Grunde sei das Klauselgericht ausschließlich dazu befugt, durch Auslegung festzustellen, wen das Erstgericht verurteilen wollte; es dürfe jedoch nicht selbst nachprüfen, wer im dortigen Verfahren richtigerweise Partei gewesen sei. Die Beurteilung der materiell-rechtlichen Schuldnerstellung durch eine Gesamtauslegung der Umstände obliege ausschließlich dem Erstgericht.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
I. Die Gläubigerin hat in einem kontradiktorischen Verfahren eine Entscheidung des Berufungsgerichts in L. vom 11. Juni 1999 erwirkt, demzufolge die „...“ mit dem Sitz „B straße, F.“ verurteilt worden ist, an die Gläubigerin 200.000 FF Schadensersatz und 10.000 FF gemäß Art. 700 Nouveau Code de Proćedure Civile zu zahlen. Auf Antrag der Gläubigerin hat der Vorsitzende einer Zivilkammer des Landgerichts durch Beschluß angeordnet, daß die französische Entscheidung in Deutschland mit der Vollstreckungsklausel gegen den Schuldner zu versehen ist. Die dagegen eingelegte Beschwerde des Schuldners hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Schuldners.
II. Das Rechtsmittel ist zwar gemäß § 15 AVAG n.F. i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
1. Das Oberlandesgericht hat durch Auslegung festgestellt, daß das französische Urteil gegen den Schuldner als Inhaber eines Einzelhandelsunternehmens, nicht aber gegen eine GmbH ergangen ist.
2. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, daß die Sache eine Leitentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Gemäß Art. 31 Abs. 1 EuGVÜ ist der Entscheidung über die Vollstreckbarkeitserklärung die in dem Urteilsstaat ergangene Entscheidung zugrunde zu legen. Diese darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden (Art. 34 Abs. 3 EuGVÜ). Wenn die Rechtsbeschwerde es nicht für entscheidend hält, wen das Gericht des Entscheidungsstaats verurteilen wollte, sondern wer im dortigen Verfahren richtigerweise Partei gewesen sei, fordert sie der Sache nach eine – unzulässige – Überprüfung des ausländischen Urteils auf seine Richtigkeit hin. Ein Fehler wie der hier gerügte wäre allein im Verfahren vor den Gerichten des Urteilsstaates geltend zu machen. Soweit die Rechtsbeschwerde vorbringt, das Berufungsgericht habe bei seiner Auslegung des französischen Urteils zu sehr darauf abgestellt, daß der Schuldner der Vertragspartner der Gläubigerin gewesen sei, zeigt sie keine klärungsbedürftige Rechtsfrage auf: Die materiell-rechtliche Schuldnerstellung kann grundsätzlich bei der Auslegung, wer Prozeßpartei ist, mitberücksichtigt werden. Die Gewichtung dieses Umstands bei der Gesamtauslegung obliegt dem Tatrichter.
Daß das französische Gericht durch die – im Wege der Auslegung ermittelte – Verurteilung des Schuldners dessen Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt habe, hat der Schuldner in den Tatsacheninstanzen nicht geltend gemacht. Ein Verstoß des französischen Urteils gegen Art. 27 Nr. 1 oder 2 EuGVÜ ist auch in der Rechtsbeschwerde nicht hinreichend ausgeführt.