Der Kläger erteilte am 30.12.1985 dem für die Beklagte zu 1) – so der Sachvortrag des Klägers – oder für die Beklagte zu 2) – so das Vorbringen der Beklagten – in Westdeutschland handelnden freien Handelsvertreter H. telefonisch den Auftrag, an der Londoner Börse ein Direktgeschäft über 3 Lot (je 5 Tonnen) Kaffee zu vermitteln. Zu jener Zeit war der Kläger schon im Besitz des Prospektes der Beklagten GA 24 ff., der den Kapitalanleger über Direkt- und Optionsgeschäfte, das Verhältnis der Beklagen zueinander und über die Provisionen pp. informieren soll. Der Handelsvertreter H. bestätigte mit einem Formularschreiben der Beklagten zu 1) „namens und im Auftrage“ der Beklagten zu 2) dem Kläger unter dem 30.12.1985 den telefonischen Auftrag über „3 Lot Coffee Long Future“ mit einer „Rahmenlaufzeit“ bis Mai 1986 und den vom Kläger zu erbringenden „Einschuß als Voraberfüllung“ über 18.000 DM. In dem Bestätigungsschreiben (vgl. Rekonstruktion GA 261, Durchschlag GA 262) ist die Rubrik „Limit“ mit „offen“ ausgefüllt. Zugleich wurde mit dem Bestätigungsschreiben ein Exemplar des Brokervertrages (Muster GA 39) mit der Beklagten zu 2) (vgl. GA 40) übersandt, der auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zu 2) bezug nimmt, die in Ziffer 9 „ausschließlich englische … (s) Recht“ sowie als „ausschließliche … (n) Gerichtsstand … London“ vorsehen. Der Kläger will das Bestätigungsschreiben der Beklagten zu 1) bzw. des Handelsvertreters H. nicht erhalten haben. Den Brokervertrag hat er unterschreiben und der Beklagten zu 1) zurückgesandt.
Am 6.1.1986 ging bei der Beklagten zu 1) ein Scheck des Klägers über den vereinbarten „Einschuß“ von 18.000 DM ein, der auf einem für den Kläger neueingerichteten Konto verbucht wurde, das bei der Beklagten zu 2) in London geführt und verwaltet wurde. Das Geld stammte aus Spekulationsgeschäften in den USA, die der Kläger zuvor gemeinsam mit dem Anleger H. abgewickelt hatte. Bei jenen sog. „Aktienindextermingeschäften“ war mit der Beklagten zu 1) jeweils im voraus ein sog. Stop vereinbart worden, der das Verlustrisiko bei einem negativen Marktverlauf begrenzte.
Die Beklagte zu 2) orderte nach Eingang des Schecks nach vorheriger Rücksprache mit dem Kläger für diesen am 7.1.1986 die bestellten 3 Lot Kaffee zum Kurs von 3.080,‑ Engl.Pfd. je Tonne, insgesamt 46.2000,‑ Engl.Pfd. Da der Kurs für Kaffee in den nächsten Tagen sank, verkaufte die Beklagte zu 2) den Kontrakt am 9.1.1986 zum Kurs von 2.750,‑ Engl.Pfd. je Tonne („Zwangsliquidation“). Der Kursverlust beträgt gemäß Abrechnung der Beklagten zu 2) vom 18.2.1986 (GA 42) 4.950,‑ Engl.Pfd. Darüber hinaus hat die Beklagte zu 2) dem Kläger eine Commission von 45 Engl.Pfd. je Lot für das Ankaufs- sowie das Verkaufsgeschäft, zusammen 270 Engl.Pfd., berechnet. Dieser Verlust einschl. Commission überstieg den vom Kläger gezahlten Einschuß von 18.000,‑ DM, der schon vorher um das vereinbarte „Agio“ von 8 % des Einschußbetrages = 1.440,‑ DM auf 16.560,‑ DM reduziert worden war (vgl. Kontauszug GA 41), das der Beklagten zu 2) laut vertraglicher Absprache zusteht, die damit die Provisionen der Beklagten zu 1) und der Handelsvertreter bezahlt. Den Minussaldo zugunsten der Beklagten zu 2) auf dem Konto des Klägers in Höhe von 627,5 Engl.Pfd. glich in der Folgezeit der Freund des Klägers, Herr H., für diesen aus.
Der Kläger hat in erster Instanz Ersatz seines Einschusses von 18.000,‑ DM in voller Höhe verlangt. Er hat vorgetragen, der Handelsvertreter H. sei für die Beklagte zu 1) tätig geworden. Er hat behauptet, dieser sei über die Weihnachtszeit 1985 von einer Geschäftsreise bei der Beklagten zu 2) zurückgekommen und habe ihm, dem Kläger und Herrn H., empfohlen, sich in der nächsten Zeit verstärkt im Kaffeegeschäft zu engagieren, weil fachkundige B. ihm diese Anregung in London gegeben hätten. Nach dem – unstreitigen – Anstieg der Kaffeepreise Anfang 1985 habe Herr H. ihn überredet, verstärkt in den Markt zu gehen, da er, Herr H., eine vergleichbare Situation gesehen habe, wie sie alle 6 bis 7 Jahre im Kaffeehandel auftauchen würde und Preise bis über 4.000,‑ Engl.Pfd. mit sich brächte.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, wegen Unverbindlichkeit des Vertrages mit der Beklagten zu 2) sei diese aus Bereicherungsgrundsätzen zur Rückzahlung des Einschusses verpflichtet. Er hat vorgetragen, die Beklagte zu 2) sei verpflichtet gewesen, von sich aus einen Stop bei einer Kursunterschreitung knapp unter 3.000,‑ Engl.Pfd. je Tonne zu setzen. Er sei zudem von beiden Beklagten, zwischen denen größtenteils Personalunion bestünde, nicht ausreichend über das erhebliche Risiko von derartigen Spekulationsgeschäften aufgeklärt worden. Die Beklagte zu 1) hafte ihm aus Verschulden bei Vertragssschluß.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 18.000,‑ DM nebst 9 % Zinsen zu zahlen, und zwar von der Beklagten zu 1) seit dem 6.1.1988 und von der Beklagten zu 2) seit dem 23.12.1987; hilfsweise ihm Vollstreckungsschutz durch Bankbürgschaft zu gewähren.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 2) hat die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt.
Ferner haben die Beklagten behauptet, der Handelsvertreter H. sei aufgrund eines entsprechenden Vertrages für die Beklagte zu 2) tätig geworden. Zwischen diesem und dem Kläger habe ein ständiger Telefonkontakt bestanden. Der Kläger habe am 9.1.1986 zugesagt, einen Nachschuß von 10.000,‑ DM zu leisten, der dann aber, was unstreitig ist, ausgeblieben sei, so daß der Kontrakt habe zwangsweise liquidiert werden müssen. Dem Kläger sei das Spekulationsrisiko bekannt gewesen. Er sei, so haben die Beklagten weiter vorgetragen, nicht nur durch den Prospekt und die zuvor getätigten Termingeschäfte, sondern zusätzlich durch den Handelsvertreter H. hinreichend aufgeklärt worden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen den Einzelheiten wird auf das Urteil vom 15.6.1988 verwiesen.
Der Kläger hat gegen dieses Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt und begründet, die er auf die Zahlung eines Betrages von 16.020,‑ DM beschränkt hat. Er begründet seine Klage nunmehr im wesentlichen mit der Rechtsauffassung, die Beklagten seien nach den Grundsätzen der unerlaubten Handlung und zur positiven Vertragsverletzung zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der ihm dadurch entstanden sei, daß kein Stop gesetzt worden sei und die Beklagte zu 2) nicht bei einem Kurswert von 2.980,‑ Engl.Pfd verkauft hätte. Bei einem Umrechungsfaktor für das englische Pfund auf DM von 3,2 wäre, so trägt der Kläger vor, der Schaden durch Kursverlust auf 1.980,‑ DM begrenzt worden, wenn die Beklagte zu 2) bei Beachtung des handelsüblichen Stops rechtzeitig den Verkauf vorgenommen hätte.
Der Kläger behauptet erstmals, im Bezirk des angerufenen Gerichts, nämlich in W., habe sich stets sein erster Wohnsitz befunden, so daß das Landgericht Köln, so meint der Kläger, jedenfalls deshalb international zuständig sei, weil in dessen Sprengel die Beklagten unerlaubte Handlungen begangen hätten.
In der Berufungsverhandlung hat der Kläger die Klage zusätzlich (wieder) auf eine angebliche Verletzung von Aufklärungspflichten über das Risiko der Spekulationsgeschäfte gestützt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze der Partei verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
I. Zur Klage gegen die Beklagte zu 2):
1. Entgegen der Ansicht des Landgerichts bejaht der Senat die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Köln in bezug auf die in London ansässige Beklagte zu 2). Auf die in Ziffer 9 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthaltene Vereinbarung über den „ausschließlichen Gerichtsstand“ in London kann sich die Beklagte zu 2) nicht mit Erfolg berufen. Es ist schon zweifelhaft, ob diese AGB-Klausel einer Inhaltskontrolle nach §§ 12, 9 AGBG standhält, weil sie im Ergebnis eine Aushöhlung der deutschen Kollisionsnorm des § 61 BörsG bewirkt, falls ausländische Sachnormen zur Anwendung gelangen, die – wie England – den Termin – sowie den Differenzeinwand nicht kennen. Der Bundesgerichtshof hat aufgrund solcher Erwägungen eine die deutsche Gerichtsbarkeit derogierende Klausel für unwirksam erklärt, sofern sie mit einer Rechtswahlklausel kombiniert worden ist (BGH ZIP 1984, 1361; ferner OLG Frankfurt, ZIP 1986, 497). Ob die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes noch aufrechtzuerhalten ist, nachdem das Vereinigte Königreich zwischenzeitlich dem Brüsseler EWG-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen mit Wirkung zum 1.1.1987 beigetreten ist, so daß Art. 17 EuGVÜ auch zwischen England und der Bundesrepublik Deutschland wirksam werden kann, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, kann dahingestellt bleiben. Das gilt auch für die umstrittene Frage, ob auf eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne von Art. 17 EuGVÜ § 9 AGBG grundsätzlich überhaupt anwendbar ist (vgl. dazu Staudinger-Schlosser, 12. Aufl., § 12 AGBG Rn. 6 mwN; Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 5. Aufl., Anh. §§ 9 – 11 Rn. 401 mwN). Denn die Wirksamkeit der in Ziffer 9 der AGB der Beklagten zu 2) geregelten Gerichtsstandsvereinbarung scheitert an Art. 15 EuGVÜ, der zugunsten der Art. 13, 14 EuGVÜ in der ab 1.11.1986 geltenden Neufassung die Anwendbarkeit des Art. 17 EuGVÜ verdrängt, soweit die nach dieser Regelung vereinbarte Zuständigkeit nicht mit der für Verbrauchersachen im Sinne von Art. 13 übereinstimmt, was in concreto der Fall ist. Denn die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 EuGVÜ sind vorliegend erfüllt.
Daß die Anwendung der Art. 13 f. EuGVÜ auf Brokerverträge der vorliegenden Art nicht von vornherein ausscheidet, hat der Bundesgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 13.7.1987 (ZIP 1987, 1167,1170) zum Ausdruck gebracht. Nach Ansicht des Senates stellt die Tätigkeit der Beklagten zu 2), die an der Londoner Börse als Broker Kommissionsgeschäfte in der Form von Direktgeschäften getätigt hat (vgl. zu diesen Geschäften Wach, Der Terminhandel in Recht und Praxis, 1986 Rn. 25 ff., 51 ff.), „die Erbringung einer Dienstleistung“ im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ nF dar. Eine solche Tätigkeit des Brokers, die auf der Grundlage deutscher Sachnormen eine Geschäftsbesorgung im Sinne von § 675 BGB darstellen würde, beinhaltet nach ihrer Art eine typische Dienstleistung (vgl. zur Durchführung einer Transaktion am Terminmarkt Wach, aaO Rn. 43, 44), die für den Broker mit keinerlei Erfolgshaftung verbunden ist. Der Broker hat vielmehr – sozusagen als verlängerter Arm des Anlegers – dafür zu sorgen, daß der vom Anleger gewünschte Terminkontrakt zustande kommt und ordnungsgemäß abgewickelt wird. Alles das sind Tätigkeiten, die als „Dienstleistungen“ zu qualifizieren sind, ohne daß es auf die rechtliche Beurteilung des Brokervertrages nach englischem Recht ankäme.
Der Kläger ist – als damaliger Jurastudent – als Verbraucher im Sinne von Art. 13 Abs. 1 EuGVÜ nF anzusehen. Er hat nämlich weder aus beruflichen noch aus gewerblichen Gründen die hier fraglichen Warentermingeschäfte abgeschlossen. Er ist durch die Beklagte zu 1) bzw. durch den in der Bundesrepublik Deutschland agierenden Handelsvertreter H. geworben worden, so daß die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 13. Abs. 1 Nr. 3 a erfüllt sind. Das gilt ebenso für die Merkmale des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 b EuGVÜ. Der Kläger hat während des Telefongespräches vom 30.12.1985, das ebenfalls in West-Deutschland geführt wurde, den erforderlichen Auftrag erteilt und auch hier den schriftlichen Brokervertrag mit der Beklagten zu 2) unterschrieben.
Der Senat vertritt die Auffassung, dass auch Sinn und Zweck des 4. Abschnittes über die Zuständigkeit für Verbrauchersachen (Art. 13 ff. EuGVÜ) eine Anwendung dieser Schutznormen auf den privaten Anleger als Verbraucher gebieten. Zwar kann in diesem Zusammenhang weniger der Umstand Berücksichtigung finden, daß in der Bundesrepublik Deutschland durch die Kollisionsnorm des § 61 BörsG beim ausländischen Börsenterminhandel namentlich für termingeschäftsunfähige Personen (§ 53 BörsG), zu denen der Kläger gehört, ein besonderer Schutz besteht, weil es vergleichbare Gesetze nicht in allen übrigen Mitgliedstaaten des Übereinkommens gibt, indes greift der Zweck der Art. 13 ff. nF auch bei Warentermingeschäften der vorliegenden Art ein. Zu den privaten Verbrauchern, die weder durch berufliche noch durch gewerbliche Aktivitäten Erfahrungen mit der Behandlung von Rechtsfällen mit Auslandsberührung haben und die ersichtlich durch die Art. 13 ff. EuGVÜ nF privilegiert werden sollen, sind auch die privaten Kapitalanleger zu zählen, die an ausländischen Börsen Spekulationsgeschäfte tätigen. Dabei macht es keinen Unterschied, daß der Kläger als – damaliger – Jurastudent unter Umständen in der Lage gewesen wäre, sich aufgrund seiner Ausbildung auch auf einen Rechtsstreit in einem anderen Vertragsstaat – hier in England – einzulassen. Denn das Gesetz stellt in Art. 13 Abs. 1 lediglich darauf ab, ob der Vertrag der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Verbrauchers zuzurechnen ist und nicht auf weitere Kriterien, etwa die Ausbildung als Jurist.
Im übrigen mag die Frage der (abschließenden) Auslegung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ in bezug auf das hier kritische Tatbestandsmerkmal der „Erbringung einer Dienstleistung“ unter Umständen vom Bundesgerichtshof dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt werden, wozu nur der Bundesgerichtshof befugt ist und was er in der genannten Entscheidung vom 13.7.1987 (ZIP 1987, 1167, 1170) bereits angedeutet hat.
Da die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Köln schon aus Art. 13 Abs. 1 Nr. 3, 14 Abs. 1 EuGVÜ nF folgt, kann die weitere Frage unbeantwortet bleiben, ob die Beklagte zu 1) eine Zweigniederlassung oder Agentur der Beklagten zu 2) im Sinne von Art. 13 Abs. 2 EuGVÜ darstellt (vgl. zum vergleichbaren § 21 ZPO BGH, ZIP 1987, 1167, 1169; OLG Düsseldorf, ZIP 1979, 228, ferner OLG Düsseldorf, ZIP 1988, 1383 und WM 1988, 566) und auch unter diesem Aspekt eine Zuständigkeit nach Art. 14 Abs. 1 EuGVÜ nF anzunehmen wäre.
Weitere Bedenken zur Zulässigkeit der Klage bestehen nicht.
2. Die Klage gegen die Beklagte zu 2) ist aber unbegründet.
a) Dem Kläger steht gegen die die Beklagte zu 2) kein Schadensersatzanspruch unter dem – in der Berufungsinstanz im wesentlichen nur noch geltend gemachten – Gesichtspunkt zu, daß die Beklagte zu 2) bei der Überwachung des am 7.1.1985 erfolgten Kaufkontrakt keinen Stop in der vom Kläger geschilderten Weise beachtet hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob, wie der Kläger in der Berufungsverhandlung erstmals behauptet hat, ein Handelsbrauch dahin bestehe, daß der Broker sozusagen von sich aus – ohne vertragliche Vereinbarung oder Anweisung des Anlegers – gehalten sei, bei Unterschreiten eines bestimmten Kurswertes den Terminkontrakt wieder zu verkaufen. Soweit ersichtlich, wird eine solche „Stop-Order“ oder „Stop-Loss-Order“ zur Begrenzung des Spekulationsverlustes in der Literatur nur für den Fall einer vertraglichen Vereinbarung angenommen (vgl. Wach, aaO Rn. 53), wie der Kläger das auch selbst bei den vorangegangen Termingeschäften mit Aktien in den USA über die Beklagte zu 1) praktiziert hat. Selbst wenn man im Sinne des Vortrages des Klägers einen entsprechenden Handelsbrauch annähme, könnte sich daraus kein vertraglicher Schadensersatzanspruch des Klägers, etwa nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung wegen Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht, ergeben, weil der zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) abgeschlossenen Brokervertrag rechtlich unverbindlich ist, was Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung ausschließt (OLG Frankfurt, ZIP 1986, 497, 500).
Bei den Warentermingeschäften, die der Kläger mit der Beklagten zu 2) vereinbarte, handelt es sich um erlaubte ausländische Börsentermingeschäfte, für die gemäß § 61 BörsG die §§ 52 – 60 BörsG gelten. Nach § 53 BörsG sind diese Geschäfte für den Kläger nicht verbindlich. Daran ändert auch nichts der Umstand, daß die Parteien in Ziffer 9 der AGB der Beklagten zu 2) die Anwendung englischen Rechts vereinbart haben. Denn nach § 51 BörsG gelten die §§ 52 – 60 BörsG auch für ausländische Börsentermingeschäfte, wenn ausländisches Recht anzuwenden ist. Es handelt sich bei § 61 BörsG um eine Kollisionsnorm des deutschen internationalen Privatrechts, die die Anwendung entgegenstehenden ausländischen Rechts ausschließt (BGH ZIP 1987, 1373, 1374/75).
b) Der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist auch nicht aus gesetzlichen Anspruchsgrundlagen gerechtfertigt. Die Voraussetzungen des – hier nur in Betracht kommenden – § 826 BGB iVm §§ 31 (analog), 831 BGB sind nicht erfüllt. Es kann aufgrund des Sachvortrages des Klägers nicht festgestellt werden, daß er seitens der Beklagten zu 2) bzw. deren Mitarbeiter in sittenwidriger Weise vorsätzlich dadurch geschädigt wurde, daß ein „Stop“ nicht beachtet worden sei. Nach dem vom Kläger nicht bestrittenen Vorbringen der Beklagten ist die Kursentwicklung in der hier fraglichen Zeit vom 7.1.1986 (Einstieg des Klägers) bis 9.1.1986 (finanzieller Stop des Klägers) wie folgt gewesen:
Tag der Order High Low
07.01.1986 3110 3000
08.01.1986 3055 2900
09.01.1986 2850 2700
Aus dieser Tabelle folgt, daß die Beklagte zu 2) mit dem Verkauf zu einem Kurswert von 2.750 am 9.1.1986 nicht zum niedrigsten Kurswert verkauft hat. Da der Verkauf schon am zweiten Tag nach dem Ankauf des Kontraktes erfolgt ist und dem Broker ein gewisser Spielraum bei der Beurteilung der Frage einzuräumen ist, wie lange noch zugewartet werden kann. Um einen Trend in etwa verifizieren zu können, erachtet es der Senat nicht als sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB, wenn die Beklagte zu 2) erst am zweiten Tag nach dem Ankauf und dann noch zu einem Kurswert die „Zwangsliquidation“ eingeleitet hat, der im unteren Drittel der Tagesspanne zwischen 2850 und 2700 liegt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß die Beklagte zu 2) über ihre in Deutschland tätigen Vertreter sich mit dem Kläger als Anleger zuvor in Verbindung setzen mußte, um die Frage eines Nachschusses seitens des Anlegers abklären zu können.
Bei dieser Sachlage kann das Verhalten der Beklagten zu 2) nicht als sittenwidrig eingestuft werden, selbst wenn man zugunsten des Klägers die Wahrheit dessen – unsubstantiierten – Sachvortrages unterstellen würde, der Broker sei von sich aus gehalten, schon vor Erreichen des Stadiums der „Zwangsliquidation“ einen Stop (bei welchem Kurswert?!?) zu setzen und den Verkauf umgehend vorzunehmen. Erst Recht kann unter diesen Umständen auch kein vorsätzliches Verschulden seitens der für die Beklagten zu 2) handelnden Personen an der Börse festgestellt werden.
c) Ein Schadensersatzanspruch des Klägers folgt auch nicht aus Verschulden bei Vertragsschluß.
aa) Der Umstand, daß die Beklagte zu 2) und/oder die Beklagte zu 1) bzw. der Handelsvertreter H. bei Vertragsschluß nicht darauf gedrängt haben, daß in den Auftrag des Klägers vom 30.12.1984 bzw. später eine Stop-Order aufgenommen wurde, rechtfertigt nicht den Tatbestand des Instituts der culpa in contrahendo. Dem Kläger ist nach seinem eigenen Sachvortrag das Insitut der Stop-Order bekannt gewesen. Er hat es bei den Termingeschäften vereinbart, die er zuvor über die Beklagte zu 1) abgewickelt hat. Unter diesen Umständen waren die Beklagten bzw. der für sie handelnde Vertreter H. nicht verpflichtet, den Kläger besonders darauf hinzuweisen, daß eine Stop-Order zur Verlustbegrenzung zweckmäßig sei. Unter diesen Umständen kann die weitere Frage dahingestellt bleiben, ob eine Stop-Order, wie der Kläger sie sich vorgestellt hat, überhaupt in der kurzen Zeitspanne von 2 Tagen hätte realisiert werden können.
bb) Die Beklagte zu 2) als Vertragspartnerin des Klägers hat sich auch nicht wegen Verschuldens bei Vertragsschluß deshalb schadensersatzpflichtig gemacht, weil sie den Kläger über dessen Spekulationsrisiko nicht hinreichend aufgeklärt habe, wie der Kläger vorträgt. Es ist zutreffend, daß die Grundsätze über die Aufklärungspflicht des Brokers und/oder des Vermittlers über das Geschäftsrisiko des Anlegers, wie sie vom Bundesgerichtshof (vgl. ZIP 1988, 1098 = EWiR § 826 BGB 5/88, 1197 (Schwark) = NJW 1988, 2882; ZIP 1988, 635 = EWiR § 826 BGB 3/88, 459 (Ahrens) = NJW-RR 1988, 544; vgl. auch OLG Bremen, NJW-RR 1987, 1329) aufgestellt und vom Senat in der Berufungsverhandlung erörtert worden sind, im wesentlichen Optionsgeschäfte betreffen, während in concreto, wie die Beklagten in ihrem nachgelassenen Schriftsatz zutreffend hervorheben, Direktgeschäfte getätigt worden sind. Entgegen der Ansicht der Beklagten finden diese Grundsätze aber auf Direktgeschäfte entsprechend Anwendung (OLG Düsseldorf, ZIP 1989, 220, 222 mwN). Der Senat ist aber – insoweit in Übereinstimmung mit dem Ergebnis des angefochtenen Urteils – der Auffassung, daß der Kläger keiner weiteren Aufklärung seitens der Beklagten bedurfte, diesen also keine Aufklärungspflicht oblag.
Wie der Kläger einräumt, sind ihm die ausländischen Termingeschäfte im Prinzip bekannt gewesen. Er hat – gemeinsam mit seinem Freund, Herrn H. – über die Beklagte zu 1) in den USA sog. „Aktienindextermingeschäfte“ abgewickelt. Selbst wenn man, wie der der Kläger es vorträgt, davon ausgeht, daß das Volumen und das Risiko der an der Londoner Börse getätigten Direktgeschäfte größer gewesen seien als bei den über einen längeren Zeitraum laufenden Termingeschäfte in den USA, muß dem Kläger aus diesen Geschäften bekannt gewesen sein, daß die Kommissionen und sonstigen Kosten, die mit der Einschaltung der Beklagten und ihrer Handelsvertreter sowie der Tätigkeit der Beklagten zu 2) an der Börse verbunden waren, nur über eine Kurssteigerung mit anschließendem rechtzeitigen Verkauf hereingeholt werden konnte. Es ist weiter davon auszugehen, daß dem Kläger bekannt gewesen ist, daß ein Kursverlust sich nicht nur auf seinen Einschuß (sog. Margin) auswirkte, sondern der Kursverlust sich auf die volle Kontraktsumme bezog, so daß angesichts des Umstandes, daß der Kläger lediglich einen Einschuß von 10 % der Kontraktsumme aufwandte, schon ein geringer Kursverlust, bezogen auf das zehnfache des Einschußbetrages, den Einschuß schnell „aufzehren“ konnte.
In diesem Zusammenhang hat das Landgericht zutreffend auf die Informationen hingewiesen, die dem Kläger aus dem gemeinsamen Prospekt der Beklagten vor Vertragsschluss bekannt waren. Im Abschnitt „Wie decken die Broker und die VIB ihre Kosten?“ ist unter „Direktgeschäft“ im einzelnen ausgeführt, daß nach einer „Daumenregel“ davon auszugehen sei, daß die Terminmärkte „einen Einschuß in Höhe von mindestens 10 % des Kontraktwertes“ „bedingen“, der die etwaigen Preisveränderungen auffangen soll. Weiter ist hier ausgeführt, daß der Broker vom Einschußbetrag des Anlegers „8 % Agio“ einbehält. Ferner wird darauf hingewiesen, daß die Kommission der Beklagten zu 2) je Lot zwischen $ 60 und $ 85 je Kauf oder Verkauf beträgt. Es ist anzunehmen, daß der Kläger als Jurastudent sich vor Abschluß des hier maßgeblichen Brokervertrages mit diesen Bedingungen beschäftigt hat, was indirekt auch seinem Prozeßvortrag zu entnehmen ist. Darasu folgt, daß für den Kläger erkennbar war, daß von seiner Einzahlung über 18.000,‑ DM zunächst das „Agio“ von 8 % abgezogen wurde, wie das tatsächlich geschehen ist. Weiter konnte der Kläger aus dem Prospekt die ungefähre Höhe der Kommission erkennen, die mit 45 Engl.Pfd. je Lot Kaffee in etwa auf dem auf Dollarbasis ausgedrückten Rahmen von 60 – 85 $ entsprach. Mit weiteren Kosten ist der Kläger nicht belastet worden.
Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufkontraktes am 7.1.1986 bestand angesichts der Kursentwicklung in den Tagen zuvor die nicht unberechtigte Erwartung, daß der Kurs für Kaffee noch weiter steigen werde. Vom 30.12.1985, dem Tag des telefonischen Auftrages seitens des Klägers, bis zu dessen Einstieg am 7.1.1986 stieg der Kurs von 2620 (high)/ 1460 (low) auf 3110 (high)/ 3000 (low) (vgl. Auflistung GA 178). Mit Rücksicht auf diese erheblichen Kurssteigerungen gerade in der Zeit unmittelbar vor dem Kontraktschluß und die Vorkenntnisse des Klägers waren die Beklagten und ihre Mitarbeiter nach Ansicht des Senats nicht verpflichtet, den Kläger zusätzlich auf den – nach wie vor bestehenden – Spekulationscharakter seines Engagements hinzuweisen und ihm vor Augen zu führen, daß eine weitere Kurssteigerung von etwa 45 Engl.Pfd. je Tonne Kaffee, also von 3.080 Engl.Pfd. auf 3.125 Engl.Pfd., erforderlich war, um den Aufwand des Klägers von 1.440,‑ DM („Agio“ = ca. 400 Engl.Pfd.) und 270 Engl.Pfd. (Kommission = 1,45 % der Kontraktsumme von 46.200 Engl.Pfd.) auszugleichen. Eine derartige Kurssteigerung war angesichts der Steigerung seit Vertragsschluß von 2620/1460 auf 3110/3000 nicht unrealistisch, so daß unter diesen Umständen eine weitere Aufklärung des Klägers über das Risiko seines Einsatzes nicht geboten erschien, zumal der Kläger auch in dem gemeinsamen Prospekt der Beklagten ausdrücklich noch auf die Risiken des Termingeschäfts hingewiesen worden war.
d) Die Klage ist auch nicht aus § 812 Abs. 1 BGB begründet. Der Rückforderung des Klägers steht § 55 BörsG und § 762 Abs. 1 S. 2 BGB entgegen. Der Kläger hat die 18.000,‑ DM im Sinne genannter Bestimmungen als Erfüllung auf seine rechtlich unverbindlichen „Verpflichtungen“ geleistet, so daß sie von der Rückforderung ausgeschlossen sind.
Nach dem gemeinsamen Prospekt der Parteien („Wie decken die Broker und die VIB ihre Kosten?“, GA 34), nach dem Brokervertrag (GA 39) sowie nach dem – formularmäßigen – Bestätigungsschreiben vom 30.12.1985 sollte der „Einschuß als Vorabererfüllung“ geleistet werden. Soweit der Kläger in der Berufungsverhandlung erklärt hat, das Bestätigungsschreiben nicht bekommen zu haben, ist dieses Bestreiten als widerlegt anzusehnen, weil der Kläger einräumt, den Brokervertrag unterschrieben zu haben, den er nur als Anlage zu diesem Bestätigungsschreiben erhalten haben kann.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (ZIP 1987, 1373), dem sich der Senat anschließt, kann eine solche Vorauszahlung durchaus der Vorauserfüllung künftiger Verbindlichkeiten dienen mit der Folge, daß sie von § 55 BörsG bzw. § 726 Abs. 1 S. 2 BGB erfaßt wird. Voraussetzung ist allerdings, daß sich die Vorauszahlung auf ein bestimmtes Börsentermingeschäft bezieht, weil sonst keine Leistung „auf Grund des Geschäfts“ im Sinne des § 55 BörsG vorliegt (BGH, aaO). Nach Ansicht des Senates erstreckt sich die Zahlung des Klägers über 18.000,‑ DM abzüglich des „Agios“ von 1.440,‑ DM, also restliche 16.560,‑ DM, auf den Verlust und den Aufwand der Beklagten zu 2) aus dem Kaufkontrakt, den der Kläger am 30.12.1985 telefonisch in Auftrag gegeben hat und der am 7.1.1986 – nach erneuter vorheriger telefonischer Rücksprache mit dem Kläger – an der Londoner Börse durch die Beklagten zu 2) für den Kläger getätigt worden ist.
In der Rechtsprechung (vgl. OLG Frankfurt, WM 1985, 477; ZIP 1986, 497; OLG Düsseldorf, ZIP 1989, 228) wird allerdings die Ansicht vertreten, bei Direktgeschäften spreche eine tatsächliche Vermutung dafür, daß Einschüsse nur zum Zwecke der Sicherheitsleistung und nicht zur Tilgung künftiger Schulden an den Broker gezahlt würden. Auch bloße pauschale Vorauserfüllungsvereinbarungen ohne Bezugnahme auf bestimmte Börsentermingeschäfte bewirkten keinen Rückforderungsausschluß im Sinne der §§ 762 Abs. 1 S. 2 BGB, 55 BörsG (so OLG Düsseldorf, WM 1988, 566). Der Senat ist der Meinung, daß diese Grundsätze hier nicht Platz greifen. Es mag sein, daß zum Zeitpunkt der Zahlung durch den Kläger am 6.1.1985 noch nicht feststand, ob aus dem oder den beabsichtigten Warentermingeschäften in Zukunft ein Verlust anstehen werde, so daß am 6.1.1988 gänzlich offen war, ob der Einschuß überhaupt verloren ginge. Diese Situation spricht für die Anwendung der zitierten Regel, nach der im Zweifel die Zahlung eines Sicherheitsbetrages oder Vorschusses anzunehmen ist, so daß in concreto jedenfalls zunächst die Zahlung des Einschusses von 18.000,‑ DM bzw. 16.560,‑ DM als Sicherheitsleistung oder Vorschuß zu qualifizieren war.
Indes ist nach Beendigung des Engagements des Klägers und Abrechnung durch die Beklagte zu 2) der Minussaldo auf dem Warenterminkonto in Höhe von 627,5 Engl.Pfd. ausgeglichen worden. Diese Zahlung ist zwar nicht durch den Kläger, sondern durch dessen Freund, Herrn H., erfolgt, der vor und nach bzw. am 30.12.1985 gemeinsam mit dem Kläger über die Beklagte zu 1) Spekulationsgeschäfte getätigt hat. Nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, daß der Kontenausgleich durch Herrn H. mit Zustimmung des Klägers erfolgt ist. Etwas anderes hat der Kläger im vorliegenden Prozeß nicht vorgetragen. Durch den Kontenausgleich ist vom Kläger im nachhinein konkludent eine Tilgungsbestimmung auch in bezug auf die 16.560,‑ DM erfolgt, weil der letztlich gezahlte Betrag von 627,5 Engl.Pfd. lediglich den den Einschuß auf des Klägers überschießenden Aufwand der Beklagten zu 2) betrifft. Mit dem Ausgleich des Minussaldos hat der Kläger zugleich zum Ausdruck gebracht, daß sein Einschuß auf den Verlust aus dem am 7.1.1986 getätigten Kauf in Verbindung mit dem am 9.1.1986 erfolgten Verkauf des Kaffeekontraktes zu verrechnen sei. Denn anderenfalls hätte er nicht noch über den Einschußbetrag hinaus den auf seinem Warenterminkonto befindlichen Minussaldo bezahlen lassen.
Die Erfüllungswirkung gilt entsprechend für das gezahlte „Agio“ und die Kommission, so daß der Kläger von den gezahlten 18.000,‑ DM nichts zurückverlangen kann.
II. Klage gegen die Beklagte zu 1):
Das Landgericht hat zu Recht die Klage als unbegründet abgewiesen. Anspruchsgrundlagen gegen die Beklagte zu 1) bestehen nicht. Vertragliche Ansprüche scheiden ersichtlich aus, weil zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) keine vertraglichen Beziehungen bestehen. Ein Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß ist gleichfalls zu verneinen. Der Beklagten zu 1) oblag weder eine Aufklärungspflicht in bezug auf das Risiko, das der Kläger mit dem Warentermingeschäft einging noch hinsichtlich des Umstandes, daß hier – im Gegensatz zu den früher getätigten Börsentermingeschäften – im Brokervertrag keine Stop-Order vorgesehen wurde. Zur Begründung wird auf die entsprechenden Ausführungen oben zur Beklagten zu 2) verwiesen. Ebenso scheiden Ansprüche aus unerlaubter Handlung aus.
III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Mit Rücksicht auf die Ausführungen zu Art. 13 ff. EuGVÜ wird die Revision gemäß § 546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugelassen.