Die Klägerin ist Schuhhändlerin mit Sitz in R. Die in Italien ansässige Beklagte stellt Schuhe her.
Auf der Internationalen Schuhmesse in Bologna bestellte die Klägerin unter Benutzung eines Auftragsformulars der Beklagten bei dieser 240 Paar Schuhe. Die Rückseite dieses Formulars enthält die Verkaufsbedingungen der Beklagten, die als Gerichtsort Pistoia in Italien vorsehen. Die Vorderseite des Formulars enthält u.a. Raum für die Angaben von Firma, Anschrift und Telefonnummer des Käufers. An dieser Stelle befestigte der Inhaber der Klägerin vor Ausfüllung des Formulars durch den Messerepräsentanten der Beklagten einen roten Aufkleber, der im oberen Drittel drucktechnisch besonders hervorgehoben die Angaben über ihre Firma, deren Sitz sowie Nachrichtenverbindungen enthält. Getrennt durch einen Strich findet sich im unteren Drittel des Aufklebers Kleingedrucktes in italienischer Sprache, darunter der Hinweis auf R. als Gerichtsstand („Foro competente“) sowie der Hinweis auf die sogenannten Bedingungen der Europäischen Schuhkonvention („conditioni d'acquisto convenute Intershoe/CEC“). Bei dieser Konvention handelt es sich um ein von den Verbänden der Europäischen Schuhwirtschaft getroffenes Abkommen, deren Anwendung diese ihren Mitgliedern unverbindlich empfohlen haben. Sie enthält unter Nr. 20 b die Bestimmung, daß Gerichtsstand der Firmensitz des Klägers sei, falls nichts ausdrücklich Anderes vereinbart sei.
Das Auftragsformular ist vom Inhaber der Klägerin sowie von dem Messerepräsentanten der Beklagten unterzeichnet.
Mit Schreiben vom 2.4.1984 bestätigte die Klägerin die Bestellung.
Mit Telex vom 24.7.1984 teilte die Beklagte der Klägerin in deutscher Sprache mit, sie „könne“ den Auftrag aus Gründen ihrer Firma nicht herstellen.
Die Klägerin hat behauptet, durch die Nichtlieferung der Schuhe sei ihr ein Gewinn in Höhe von 24.180 DM entgangen, den sie mit der vorliegenden Klage geltend macht.
Die Beklagte hat die internationale Zuständigkeit des von der Klägerin angerufenen Landgerichts Wuppertal gerügt und geltend gemacht, zuständig sei entsprechend ihren eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Gericht in Pistoia. Eine davon abweichende wirksame Gerichtsstandvereinbarung hätten die Parteien nicht getroffen. Den vor der Klägerin verwendeten roten Aufkleber habe ihr Messerepräsentant als bloße Visitenkarte der Klägerin angesehen. Dieser habe keine Abschlußvollmacht besessen, und zwar weder für den Kaufvertrag, noch auch nur für die Vereinbarung einer von den eigenen AGB abweichenden Gerichtsstandsklausel.
In der Sache verteidigt sich die Beklagte hilfsweise mit der Behauptung, ihre Angestellte I. habe unmittelbar nach Eingang des Auftragsformulars in ihrem Hause bei der Klägerin angerufen und mitgeteilt, daß der Auftrag in der gewünschten Form nicht angenommen, insbesondere der gewünschte Liefertermin nicht eingehalten werden könne.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe eines Betrages von 15.139,92 DM nebst Zinsen unter Klageabweisung im übrigen stattgegeben.
Seine internationale Zuständigkeit hat das Landgericht aufgrund der für wirksam erachteten Gerichtsstandsklausel in den roten Aufkleber auf dem Auftragsformular der Beklagten angenommen. Das Auftragsformular sei von dem Inhaber der Klägerin und dem Handelsvertreter der Beklagten unterzeichnet worden. Diese Unterschrift habe auch die Gerichtsstandsklausel auf dem Aufkleber ergriffen. Ob der Handelsvertreter Abschlußvollmacht besessen habe, sei unerheblich, weil aus ihren vorprozessualen Schreiben herauszulesen sei, daß die Beklagte selbst vom wirksamen Abschluß des die Gerichtsstandsklausel umfassenden Kaufvertrages ausgegangen sei.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte in erster Linie die Rüge der fehlenden internationalen Zuständigkeit weiter. Die vom Landgericht angenommene Gerichtsstandvereinbarung hält sie schon wegen der ihres Erachtens sich einander widersprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für nicht zustandegekommen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.
Sie führt zur Änderung des angefochtenen Urteils und zur Klageabweisung als unzulässig, weil es an der internationalen Zuständigkeit des angerufenen deutschen Gerichts fehlt.
I. Durch § 512 a ZPO ist der Senat an einer gegenüber der angefochtenen Entscheidung abweichenden Beurteilung der Zuständigkeitsfrage nicht gehindert, weil diese Bestimmung allein die örtliche Zuständigkeit der Gerichte innerhalb des Geltungsbereichs der ZPO, nicht dagegen die internationale Zuständigkeit betrifft (BGHZ 44, 46 = NJW 1965, 1665; NJW 1971, 323; NJW 1982, 1947 mwN).
II. Die internationale Zuständigkeit bestimmt sich, worüber die Parteien nicht streiten, im vorliegenden Rechtsstreit einer deutschen Käuferin gegen die italienische Verkäuferin nach den Bestimmungen des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) vom 27.9.1968 (BGBl. 1972 II, 773; 1973 II 60), welches nach Ratifizierung durch die Unterzeichnerstaaten, darunter die BRD und Italien am 1.2.1973 in Kraft getreten ist (Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht, 2. Aufl. 1987, Einl. Rn. 1 und 5). Liegt, wie hier, der Wohnsitz des Beklagten in einem anderen Staat als dem Gerichtsstaat, ist die internationale Zuständigkeit des Gerichtsstaats nach Art. 3 Abs. 1 EuGVÜ nur dann begründet, wenn sich dies aus den besonderen Zuständigkeitsbestimmungen des 2. bis 6. Abschnitts des Abkommens ergibt.
Liegen die Voraussetzungen einer derartigen Sonderzuständigkeit nicht vor, so bleibt es bei der Grundregel des Art. 2 EuGVÜ, wonach jede Partei nur vor den Gerichten des Staates verklagt werden darf, in dem sie ihren Wohnsitz hat. Danach ist hier die italienische Gerichtsbarkeit zur Streitentscheidung berufen, weil es an den besonderen Voraussetzungen des 2. bis 6. Abschnitts fehlt. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist weder nach Art. 5 Nr. 1, noch nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 und 2, noch nach Art. 18 Satz 1 EuGVÜ gegeben.
III. Eine die Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit begründende Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ haben die Parteien nicht wirksam geschlossen.
Nach Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ in der derzeit geltenden Fassung muß eine solche Gerichtsstandsvereinbarung entweder schriftlich (2) oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung (sog. halbe Schriftlichkeit) (1) oder aber im internationalen Handelsverkehr in einer Form geschlossen werden, die den internationalen Handelsbräuchen entspricht, die den Parteien bekannt sind oder die als ihnen bekannt angesehen werden müssen (3).
1. Mit der Beklagten eine mündliche später schriftlich bestätigte Gerichtsstandsvereinbarung geschlossen zu haben, macht die Klägerin nicht geltend.
2. Die Parteien haben die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte aber auch nicht wirksam schriftlich vereinbart.
a) Keine Bedenken bestehen allerdings insoweit, als das Landgericht das Erfordernis der „Schriftlichkeit“ nicht hat daran scheitern lassen, daß die Gerichtsstandsklausel „Foro competente R.“ (= Gerichtsort R. – mittels Aufklebers auf dem Auftragsformular angebracht worden ist. Schriftlich i.S. des EuGVÜ bedeutet nicht unbedingt handschriftlich. Fraglich ist schon, ob – wie bei § 126 Abs. 2 BGB – überhaupt die Unterschriften der Parteien erforderlich sind, wenn nur die Vereinbarung als solche schriftlich niedergelegt ist (dazu Stein/Jonas/ Leipold, ZPO, 20. Aufl., § 38 Rn. 16 und 28; Kropholler aaO, Art. 17 Rn. 26; Geimer/ Schütze, Internationale Urteilsanerkennung, Bd. I, 1. Halbbd., Seite 482; dagegen OLG München NJW 1982, 1951). Der beiderseitigen Schriftform ist jedenfalls dann Genüge getan, wenn die Gerichtsstandsklausel – wie hier – in einem von beiden Parteien oder ihren Vertretern unterzeichneten Dokument enthalten ist (Hoffmann AWD 1973, 57, 62; Geimer/Schütze aaO, Seite 482).
Dem steht nicht entgegen, daß die Gerichtsstandsklausel sich auf dem von der Klägerin verwendeten Aufkleber befindet. Wie zwischen den Parteien nicht im Streit ist, hat die Klägerin den Aufkleber auf dem Auftragsformular aufgebracht, bevor der Repräsentant der Beklagten dasselbe ausgefüllt und unterschrieben hat. Wie sich der demonstrationshalber von der Klägerin zu den Gerichtsakten gereichten Auftragskopie nebst Aufkleber entnehmen läßt, ist letzterer durch seine rückseitige Klebefolie derart fest mit der Unterlage verbunden, daß der Versuch einer nachträglichen Trennung ohne Gewaltanwendung nicht möglich wäre.
Wegen der körperlichen Verbindung handelt es sich bei dem mit dem Aufkleber versehenen Auftragsformular daher um eine einheitliche Urkunde, so daß auch der Text des Aufklebers von den Unterschriften des Inhabers der Klägerin und des Repräsentanten der Beklagten umfaßt ist (vgl. dazu BGHZ 40, 255, 263; BAG WM 1985, 584; Palandt/Heinrichs, BGB, 47. Aufl., § 126 Anm. 2). Die Behauptung der Beklagten, ihr Repräsentant auf dem Messestand habe keine Abschlußvollmacht besessen; betrifft nicht das Erfordernis der Schriftlichkeit, sondern die dem vorgehende Frage, ob es überhaupt zu einer die Beklagte bindenden Vereinbarung gekommen ist. Diese aber kann, ohne daß es auf die Klärung der streitigen Vollmacht überhaupt ankommt, aus den Gründen von Ziff. IV für die Entscheidung des Falles offenbleiben.
b) Die Klägerin hat den die Gerichtsstandsklausel beinhaltenden Aufkleber auf dem Auftragsformular angebracht und damit zum Ausdruck gebracht, daß sie nicht etwa eine isolierte Gerichtsstandsvereinbarung für Streitigkeiten aus noch nicht vorauszusehenden künftigen Vertragsverhältnissen erstrebte, die wegen Verletzung des Bestimmtheitsgrundsatzes in Art. 17 Abs. 1 Satz EuGVÜ ohnehin nicht hätte wirksam werden können (vgl. Kropholler aaO, Art. 17 Rn. 52), sondern diese mit dem konkret abzuschließenden Kaufvertrag verbinden wollte. Ob ein solcher zwischen den Parteien zustandegekommen ist, ist streitig.
Wie dem Aufdruck rechts oben auf dem von der Klägerin ausgefüllten Formular zu entnehmen ist, handelt es sich dabei um einen Auftrag (Ordine), also um nicht mehr als einen bloßen Bestellschein. Um zum Abschluß eines wirksamen Kaufvertrages zu führen, hätte dieser Auftrag sowohl nach deutschem (§§ 145 ff. BGB) wie nach italienischem Recht (Art. 1326 cc), insbesondere aber auch nach dem auf den Kaufvertrag anwendbaren Art. 6 des Einheitlichen Gesetzes über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen (EAG) vom 17.7.1973 (BGBl. I Seite 868) einer Annahme bedurft. Ob die erforderliche Annahme schon darin lag, daß auch der Messerepräsentant der Beklagten den Bestellschein im Anschluß an dessen Ausfüllung unterschrieben hat, kann ebenso offenbleiben, wie es keines Eingehens auf die Behauptung der Klägerin bedarf, auf italienischen Schuhmessen erteilte Aufträge seien stets verbindlich und führten bei Fehlen einer ausdrücklichen Ablehnung des italienischen Vertragspartners stets zum Vertragsabschluß. Denn aus den Gründen von Ziff. IV dieses Urteils fehlt es auf jeden Fall an der Wirksamkeit einer etwa zugleich mit dem Kaufvertrag getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung.
3. Eine Gerichtsstandsvereinbarung haben die Parteien auch nicht in der dritten Alternative von Art. 17 Abs. 1 Satz 2 EuGVü geschlossen. Das wäre nur denkbar, wenn es sich bei dem unwidersprochen gebliebenen Schreiben der Klägerin vom 2.4.1984 mit dem darin enthaltenen Hinweis auf die sogenannte Europäische Schuhkonvention (Convenzione Europea della Calzatura) und damit der Einbeziehung der in deren Nr. 20 b enthaltenen, auf den Firmensitz der Klägerin abstellenden Gerichtsstandsklausel um ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben gehandelt hätte, und die Grundsätze über das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben als internationaler Handelsbrauch i.S. des Übereinkommens gewertet werden könnten (zu letzterem bejahend Kropholler aaO, Art. 17 Rn. 42 mwN auch zur Gegenmeinung; s. auch OLG Köln NJW 1988, 2182 mwN).
Ob diese Voraussetzungen vorliegen, kann indessen ebenfalls dahinstehen. Art. 17 Abs. 1 Satz 2 EuGVÜ beruht in seiner dritten Alternative auf der Fassung vom 9.10.1978 (BGBl. 1983 II, Seite 802), die das Übereinkommen durch den Beitritt Dänemarks, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirlands erhalten hat. Nach der in Art. 34 des geänderten Übereinkommens vom 9.10.1978 enthaltenen Übergangsbestimmung (abgedruckt bei Kropholler aaO, Anhang IV) ist die Neufassung auch in den ursprünglichen sechs EGVertragsstaaten nur auf die nach ihrem Inkrafttreten erhobenen Klagen anzuwenden (Kropholler aaO, Art. 54 Rn. 3). Im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Italien ist die Neufassung von 1978 seit dem 1.11.1986 in Kraft (vgl. Bekanntmachung vom 14.11.1986, BGBl. II Seite 1020). Die vorliegende Klage ist durch Zustellung an die Beklagte jedoch schon am 2.1.1985 erhoben worden (§ 253 Abs. 1 ZPO), so daß die Neuregelung für das vorliegende Verfahren nicht zur Anwendung gelangen kann. Davon abgesehen müßte ihre Anwendung aber auch daran scheitern, daß der Beklagten mangels eines dahingehenden Vorbringens der Klägerin der vorgenannte Handelsbrauch nicht bekannt ist. Er muß ihr auch nicht bekannt sein, weil sich nach dem insoweit maßgeblichen italienischen Wohnsitzrecht Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben nicht als Zustimmung deuten läßt (Sandrock/ Beckmann/Sandrock, Handbuch der internationalen Vertragsgestaltung, Bd. 1, B, Rn. 97; zum Ganzen OLG Köln, NJW 1988, 2182 f. unter 2 b cc).
IV. An einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung fehlt es selbst dann, wenn man mit der Klägerin vom Abschluß eines die Parteien bindenden Kaufvertrages auf der Grundlage des Auftrags vom 11.3.1984 ausgehen wollte und zu diesem Zweck auch die streitige Abschlußvollmacht des Messerepräsentanten der Beklagten als erteilt unterstellte.
1. Die Voraussetzungen für die Wirksamkeit von Gerichtsstandsklauseln sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) eng auszulegen. Art. 17 EuGVÜ verlangt hierfür eine (schriftliche) „Vereinbarung“. Daher hat jedes mit der Sache befaßte Gericht in erster Linie zu prüfen, ob die seine Zuständigkeit begründende Klausel tatsächlich Gegenstand einer Willenseinigung zwischen den Parteien war, die klar und eindeutig zum Ausdruck gekommen ist (EuGH, Urteil vom 14.12.1976 – Rs 24/76 = NJW 1977, 494).
Anlaß für eine derartige Prüfung bietet der Streitfall insbesondere deshalb, weil es sich bei dem unteren Teil des von der Klägerin verwendeten Aufklebers, der die Verweisung auf R als Gerichtsort enthält, der Sache nach um allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.v. § 1 AGBG bzw. Art. 1341 codice civile (cc) handelt. Die Klägerin hat diese Bedingungen bereits im voraus für eine Vielzahl von Verträgen entworfen und verwendet sie in der auch im vorliegenden Fall gepflogenen Art und Weise generell im Geschäftsverkehr mit ihren italienischen Lieferanten. Trotz ihrer Aufbringung auf der Vorderseite des von den Vertretern beider Seiten unterschriebenen Bestellformulars sind diese AGB – jedenfalls bezüglich der Gerichtsstandsklausel – nicht Gegenstand der rechtsgeschäftlich wirksamen Vereinbarung der Parteien geworden.
2. Auch wenn es der EuGH in der vorgenannten Entscheidung hat ausreichen lassen, wenn auf der Vorderseite eines Vertragsformulars ausdrücklich auf die auf seiner Rückseite abgedruckten Geschäftsbedingungen verwiesen wird, die ihrerseits eine Gerichtsstandsklausel enthalten, gibt dies für den vorliegenden Fall nichts her. Denn damit hat er – bei stillschweigender Unterstellung der materiell-rechtlichen Einbeziehungsvoraussetzungen im übrigen – ausdrücklich nur entschieden, daß in einem derartigen Fall das in Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ erwähnte Erfordernis der Schriftlichkeit gewahrt ist. Nur auf die Beantwortung dieser Frage war auch die Vorlage durch den BGH gerichtet. Daß das Erfordernis der Schriftlichkeit in einem Fall nicht zweifelhaft sein kann, in dem sich – wie hier – die AGB sogar unmittelbar auf der Vorderseite der Vertragsurkunde befinden, ist bereits ausgeführt. Damit aber ist bisher nur zur Form und nicht auch schon zur rechtsgeschäftlichen Willenseinigung der Parteien eine Aussage getroffen. Ob eine solche vorliegt, bestimmt sich danach, ob die AGB und damit die Gerichtsstandsklausel selbst bei Annahme eines Kaufvertragsschlusses überhaupt Vertragsbestandteil geworden sind. Das verlangt zunächst die Beantwortung der Vorfrage, nach welcher Rechtsordnung sich bestimmt, ob die AGB Gegenstand des Kaufvertrags geworden sind oder ob gar aus Art. 17 EuGVÜ selbst im Wege der sogenannten autonomen Auslegung (zu dieser Auslegungsmethode EuGH NJW 1977, 491; Kropholler aaO, Einleitung Rn. 43) zu ermitteln ist, unter welchen Voraussetzungen Gerichtsstandsklauseln in AGB zum Vertragsinhalt werden.
3. Mit der herrschenden Meinung (vgl die übersichtliche Darstellung bei Grunsky, RIW 1977, 1, 6) ist insoweit eine differenzierende Betrachtung geboten.
a) Soweit es um die formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Gerichtsstandsvereinbarung geht (Schriftlichkeit der Vereinbarung) enthält Art. 17 EuGVÜ eine abschließende Regelung, die den Rückgriff auf die nationalen Rechtsordnungen verbietet und aus sich heraus einheitlich auszulegen ist.
Damit verbietet es sich, der hier in Rede stehenden Vereinbarung schon deshalb die Wirksamkeit zu versagen, weil die Beklagte die in den AGB enthaltene Gerichtsstandsklausel als sogenannte gefährliche Klausel (clausole onerose o vessatorie) nicht ausdrücklich und durch gesonderte Unterschrift bestätigt hat, was nach Art. 1341 Abs. 2 cc erforderlich gewesen wäre (Grunsky aaO; zum Erfordernis der gesonderten Unterschrift: Luther, Einführung in das italienische Recht, Seite 45; Grebner NJW 1971, 969 mN aus der italienischen Rechtsprechung und Literatur; Sandrock/Beckmann/Sandrock aaO, B, Rn. 98 und 99). Auch ist Art. 2 der italienischen Zivilprozeßordnung (Codice di Procedura Civile), der den Ausschluß der italienischen Gerichtsbarkeit durch Vereinbarung mit Ausländern generell verbietet (vgl. Grebner aaO, Seite 970), durch die nach seiner Ratifizierung auch für Italien völkerrechtlich verbindliche Regelung in Art. 17 EuGVÜ in dessen Anwendungsbereich überholt und daher verdrängt worden (Stumpf, Internationales Handelsvertreterrecht, Teil 2, 4. Aufl., Seite 233; zum Vorrang des Übereinkommens vor dem nationalen Recht vgl. Kropholler aaO, Einl. Rn. 11, Art. 2 Rn. 15 und Art. 17 Rn. 15 und 16; Geimer/Schütze, aaO Seite 900).
b) Dagegen besagt Art. 17 EuGVÜ nichts darüber, welche materiell-rechtlichen Anforderungen an das Zustandekommen der „Vereinbarung“ im übrigen zu stellen sind, insbesondere darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen die AGB überhaupt Vertragsbestandteil geworden sind (h.M., anders Geimer/Schütze aaO, Seite 485). Die materiellen Wirksamkeitsvoraussetzungen, zu denen im übrigen auch die Wirksamkeit des Vertreterhandelns gehört, sind vielmehr durch den Rückgriff auf das nationale Recht zu lösen (Grunsky aaO, Seite 6; Kropholler aaO, Art. 17 Rn. 16 und 22; Bülow/Böckstiegel/Müller, Internationaler Rechtsverkehr in Zivilund Handelssachen, Bd. I, 606.148). Nach nicht unumstrittener, aber vorherrschender und auch zutreffender Auffassung beurteilt sich die Frage des insoweit im Einzelfall anwendbaren Rechts nach demjenigen nationalen Recht, das von dem internationalen Privatrecht des Forums für anwendbar erklärt wird (Kropholler aaO, Art. 17 Rn. 16 und 22 mN in Fußn. 48; Hoffmann AWD 1973, 57, 63; Wirth NJW 1978, 460 ff.; Grunsky aaO, Seite 6/7, die beiden letztgenannten auch zum Streitstand; nicht einheitlich BGH: vgl. NJW 1968, 1233 und 1971, 323, 324 einerseits, aber auch NJW 1976, 1581 andererseits; zum Ganzen auch Roth ZZP 93 (1980), Seite 156 ff.). Das dürfte in Ansehung von Art. 28 Abs. 1 und 2 EGBGB das italienische materielle Schuldrecht sein. Letztlich kann die Frage, nach welcher nationalen Rechtsordnung die Wirksamkeit des Zustandekommens der Gerichtsstandsvereinbarung zu beurteilen ist oder ob insoweit gar eine vertragsautonome Auslegung anhand von Art. 17 EuGVÜ zu erfolgen hat, dahinstehen. Denn sämtliche der drei denkbaren Anknüpfungen führen zum gleichen Ergebnis, nämlich zum Fehlen einer die Gerichtsstandsklausel ergreifenden Willensübereinstimmung.
4. a) Nach nationalem deutschen Recht beurteilt sich die Frage, ob die auf dem Aufkleber aufgeführte Gerichtsstandsklausel Gegenstand der Willensübereinstimmung der Parteien geworden ist, nach § 3 AGBG. Danach werden Bestimmungen in AGB, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich sind, daß der Vertragspartner des Verwenders nicht mit ihnen zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Die Bestimmung ist daher bei Klauseln mit einem starken Überraschungsmoment anwendbar; ihr muß also ein gewisser Überrumpelungs- und Übertölpelungseffekt innewohnen (BGH NJW 1985, 848, 849; NJW 1987, 1885).
Nun sind im kaufmännischen Verkehr Gerichtsstandsklauseln in AGB bei Geschäften jeder Art üblich, weit verbreitet und auch in aller Regel inhaltlich nicht zu beanstanden (vgl. §§ 38 Abs. 1 ZPO und § 24 AGBG sowie Schiller NJW 1979, 636). Indessen ist zu beachten, daß der überraschende Charakter einer AGB-Klausel nicht abstrakt, sondern nur mit Rücksicht auf die konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden kann. Er kann daher durchaus dann zum Zuge treten, wenn eine an sich nicht unübliche Klausel an einer Stelle im Vertragswerk angebracht wird, an der sie auch der aufmerksame Vertragspartner redlicherweise nicht zu erwarten braucht (BGH NJW 1982, 2309, 2310; 84, 171, 173; 85, 848, 849; Ulmer/Brandner/ Hensen, AGBG, 5. Aufl., § 3 Rn. 17, 19). So aber liegen die Dinge hier.
Nicht zu Unrecht macht die Beklagte geltend, die Klägerin habe mit der Anbringung des Aufklebers im Bestellformular den Versuch unternommen, ihr „klammheimlich“ die Gerichtsstandsvereinbarung zu unterschieben (GA 49, 81, 111). Ausschlaggebend für den Überrumpelungseffekt ist der Umstand, daß die Klägerin den Aufkleber genau an der Stelle im Bestellformular angebracht hat, die zur Eintragung der persönlichen Daten des Bestellers bestimmt war. Die im Formular enthaltenen fünf Spalten waren im wesentlichen zur Aufnahme der Firma (Ditta), der Straße (Via), des Geschäftssitzes (Cap., offenbar für Capitale = Hauptstadt) der Nachrichtenverbindungen (Tel.) vorgesehen. Eben diese Daten weist der von der Klägerin verwendete Aufkleber auch in seinem oberen Drittel aus, wobei der Firmenname „M.“ in besonders markantem Fettdruck gehalten ist und auch die übrigen firmenbezogenen Angaben jeweils in größeren Lettern gedruckt sind, als die in den unteren 2/3 des Aufklebers angebrachten AGB-Klauseln. Wenn der Messerepräsentant der Beklagten den Aufkleber unter diesen Umständen – wie die Beklagte behauptet – als Geschäfts- bzw. Visitenkarte des Inhabers der Klägerin angesehen hat, mit der dieser lediglich die vergleichsweise zeitraubendere und unter Umständen fehlerbegründende handschriftliche Aufnahme der entsprechenden Daten in das Bestellformular zu vermeiden suchte, erscheint dies keineswegs unglaubhaft, wie die Klägerin meint, sondern im Gegenteil durchaus plausibel. Unter diesen Umständen hätte es einem redlichen Geschäftsgebaren entsprochen, wenn der Inhaber der Klägerin sein Gegenüber darauf aufmerksam gemacht hätte, daß er mit dem Aufkleber u.a. auch bezweckte, die Zuständigkeit seines Heimatgerichts für etwaige Streitigkeiten zu vereinbaren.
Die Klägerin macht nicht geltend, daß dies geschehen sei. Es kann auch nicht etwa entgegen der Darstellung der Beklagten davon ausgegangen werden, daß ihr Repräsentant den Aufkleber tatsächlich auch in seinem unteren Teil gelesen, seine Bedeutung zutreffend gewürdigt und in seinen Willen aufgenommen hat. Soweit die Klägerin dazu vorgetragen hat, die von diesem in der Rubrik Spedizione-Versand des Bestellformulars handschriftlich vorgenommene Eintragung „D.“ sei aus der entsprechenden Klausel aus dem Aufkleber entnommen worden, spricht dies nicht zwingend für eine positive Kenntnisnahme auch der weiter unten auf dem Aufkleber angeordneten Gerichtsstandsklausel, zumal diese – anders als die Worte „Spedizione“ „D.“ und „Pagamenti“ auch nicht etwa drucktechnisch besonders hervorgehoben worden war, was sogar darauf hindeuten könnte, daß diese Art der Gestaltung des Aufklebers tatsächlich auf eine Überrumpelung des italienischen Lieferanten angelegt war. Selbst wenn der Repräsentant der Beklagten den Aufkleber ganz gelesen haben sollte, wäre dies nach allgemeiner Auffassung unerheblich (BGH NJW 1978, 1519, 1520; NJW 1984, 171, 173; Ulmer/Brandner/Hensen aaO, § 3 Rn. 23; Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, § 3 Anm. 25; Palandt/Heinrichs aaO, § 3 AGBG Anm. 2 b). Überraschende Klauseln entbehren u.a. gerade deshalb der Wirksamkeit, weil sie sich der sofortigen Erfassung ihrer Tragweite durch einen rechtlich nicht gebildeten Leser häufig entziehen (BGH NJW 1978, 1520 unter 3 c cc) a.E.; Lindacher aaO). Ohnedies mußte die Klägerin in Rechnung stellen, daß die eigenen AGB der Beklagten eine die Zuständigkeit deren Heimatgerichts begründende Gerichtsstandsklausel enthielten, wie dies auch tatsächlich der Fall war. Mochten diese AGB im vorliegenden Fall in Anwendung der bereits dargestellten Grundsätze des EuGH auch wegen der zumindest mißverständlichen und daher nicht geeigneten Verweisung auf der Vorderseite des Auftragsformulars auf die rückseitig abgedruckten Bedingungen auch im konkreten Fall ebenfalls nicht wirksam einbezogen worden sein, so spricht doch schon deren Existenz gegen die Annahme, die Beklagte habe sich ohne weiteres der den Gerichtsort R vorsehenden Gerichtsstandsklausel in den AGB der Klägerin unterwerfen wollen. Angesichts alldessen spielt es letztlich auch keine Rolle, daß die Klauseln in italienischer Sprache abgefaßt waren und insgesamt nur neun Zeilen in Anspruch genommen habe.
b) Nicht anders wäre die Rechtslage bei Anwendung italienischen Rechts zu beurteilen. Dieses stellt besonders strenge Anforderungen an die Einbeziehung von AGB in den Vertrag, und zwar auch im Geschäftsverkehr unter Kaufleuten. Nach Art. 1341 Abs. 1 cc werden die AGB eines Vertragspartners dem anderen gegenüber nur dann wirksam, wenn dieser sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses kannte oder bei Einhaltung gewöhnlicher Sorgfalt („ordinaria diligenza“) hätte kennen müssen. Ein solches „Kennenmüssen“ setzt voraus, daß im Einzelfall konkrete Umstände vorhanden sind, die einen solchen Schluß auf das „Kennenmüssen“ des anderen Teils rechtfertigen. Die Kenntnis bzw. das Kennenmüssen kann dann verneint werden, wenn die AGB ungewöhnliche oder überraschende Klauseln enthalten. Denn die Kenntnis bzw. das Kennenmüssen der AGB bezieht sich nicht nur auf ihr Vorhandensein, sondern auch auf ihren Inhalt. Wenn der Vertragspartner bei Einhaltung normaler Sorgfalt nicht in der Lage ist, Klauseln wegen ihres ungewöhnlichen Inhalts oder auch nur wegen ihrer drucktechnischen Anordnung zu verstehen, so werden solche Klauseln nicht wirksam in den Vertrag einbezogen.
Dies soll selbst dann gelten, wenn – wie hier – derartige Bedingungen auf der von den Parteien unterzeichneten Vertragsurkunde ungekürzt wiedergegeben sind (zum Ganzen Sandrock/ Beckmann/ Sandrock aaO, B, Rn. 94 – 96 mwN).
c) Gemessen an dem Sinn und Zweck der Regelung in Art. 17 EuGVÜ dürfte schließlich auch bei einer übereinkommensimmanenten (autonomen) Auslegung nichts anderes gelten.
Nach der Zielsetzung der Verfasser des EuGVü soll die Bestimmung gerade und vor allem gewährleisten, daß Zuständigkeitsvereinbarungen nicht unbemerkt Inhalt des Vertrags werden (Bericht Jenard zu Art. 17, BT-Drucksache IV/1973 Seite 82; EuGH RIW/AWD 1981, 709, 711; Kropholler aaO, Art. 17, Rn. 20; Rehbinder, IPrax 1987, 289, 290; Samtleben NJW 1974, 1590, 1591; derselbe IPrax 1985, 261, 262). Dementsprechend hat der EuGH in der bereits mehrfach zitierten Leitentscheidung RS 24/76 (NJW 1977, 494) für die Einbeziehung von Gerichtsstandsklauseln in AGB einen deutlichen Hinweis verlangt, dem die betroffene Partei bei Anwendung der normalen Sorgfalt nachgehen könne und diese Voraussetzungen bei nur mittelbaren oder stillschweigenden Verweisungen auf vorangegangenen Schriftwechsel als nicht erfüllt angesehen, weil in derartigen Fällen keine Gewißheit darüber bestehe, daß sich die Einigung tatsächlich auf die Gerichtsstandsklausel erstreckt habe. In gleicher Weise hat er den hinweislosen Abdruck von den die Gerichtsstandsklausel enthaltenen AGB auf der Rückseite der Vertragsurkunde als nicht genügend iSv Art. 17 EuGVÜ angesehen, weil dieses Verfahren nicht gewährleiste, daß die andere Partei tatsächlich der Gerichtsstandsklausel zugestimmt habe. Da es an einer echten Willenseinigung in diesem Sinne aber gerade auch im Falle der sogenannten überraschenden Klausel fehlt, muß konsequenterweise auch der Versuch einer Vertragspartei als unzulässig angesehen werden, Gerichtsstandsvereinbarungen auf diesem Weg in ein Vertragswerk hineinzutragen, zumal der Verzicht einer Partei auf den Rechtsvorteil der im Übereinkommen vorgesehenen Gerichtsstände nicht vermutet werden kann (EuGH RS 25/76 = NJW 1977, 495).
V. Auch die Voraussetzungen des besonderen Gerichtsstandes des Erfüllungsorts nach Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ liegen hier nicht vor, weil Erfüllungsort für den mit der Klage geltend gemachten Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung der Sitz der Beklagten ist. Zur Begründung kann auf die ausführlichen Ausführungen des OLG Köln in NJW 1988, 2182, 2183 unter 2 c) Bezug genommen werden, denen einschränkungslos gefolgt werden kann.
VI. Das Landgericht Wuppertal war nicht nach Art. 18 EuGVÜ zu der Entscheidung berufen, weil der Beklagte sich auf das Verfahren vor ihm nur eingelassen hat, um den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen. Daß er hilfsweise auch zur Sache Stellung genommen hat, steht dem nicht entgegen (Kropholler Art. 18 Rn. 10 – 12 mwN).
VII. Nach alledem fehlt es an der internationalen Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Wuppertal, so daß das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage als unzulässig abzuweisen war. Eine Verweisung an ein italienisches Gericht kam nicht in Betracht, so daß offenbleiben kann, welches italienische Gericht konkret zuständig ist (vgl. OLG Köln NJW 1988, 2182).
VIII. Die beiden der Klägerin nicht nachgelassenen Schriftsätze vom 3. Januar 1989 geben keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, zumal es nach den vorstehenden Ausführungen auf die Frage des Zustandekommens des Kaufvertrages nicht ankommt.