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Zusammenfassung der Entscheidung Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der Gemeinschuldnerin, einer Gesellschaft mit Sitz in Deutschland. Die Gemeinschuldnerin unterhielt seit März 1985 Geschäftbeziehungen zu der Beklagten, einer Gesellschaft mit Sitz im Vereinigten Königreich. Verhandlungs- und Vertragssprache zwischen der Gemeinschuldnerin und der Beklagten war ausschließlich Englisch. Beim Abschluss des hier streitigen Vertrags hat die Gemeinschuldnerin der Beklagten ein in englischer Sprache verfasstes Bestellschreiben übermittelt, das einen ebenfalls in dieser Sprache abgefassten Hinweis auf ihre rückseitig abgedruckten deutschsprachigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthielt, die ihrerseits eine Klausel über die Vereinbarung eines deutschen Gerichtsstands enthielten. Der Kläger machte vor einem deutschen Gericht Zahlungsansprüche gegen die Beklagte geltend.
Der Bundesgerichtshof (DE) ist der Auffassung, dass sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte im vorliegenden Fall aus Art. 17 EuGVÜ ergebe. Zwischen der Gemeinschuldnerin und der Beklagten sei gemäß Art. 17 Abs. 1 S. 2 lit. a EuGVÜ eine wirksame, die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte begründende Gerichtsstandsvereinbarung zustande gekommen. Ein in der englischen Verhandlungssprache verfasstes Bestellschreiben, das einen in derselben Sprache abgefassten Hinweis auf rückseitig abgedruckte deutschsprachige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers enthalte, in die eine Gerichtsstandsklausel einbezogen sei, führe zum Abschluss einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung, soweit die andere Partei vorbehaltlos die Bestellung angenommen habe. Dies sei auch dann der Fall, wenn der Annehmende der deutschen Sprache nicht mächtig sei und die andere Partei dies wisse.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe auf dem Schreiben der Gemeinschuldnerin vom 9. Mai 1985 durch Unterschrift unter dem Stempelaufdruck „please sign and return promptly“ eine uneingeschränkte Annahmeerklärung abgegeben und damit die deutschsprachigen AGB der Gemeinschuldnerin ausdrücklich in der Form akzeptiert, in der sie ihr übersandt worden waren, liegt vorwiegend auf tatrichterlichem Gebiet und ist der Nachprüfung in der Revisionsinstanz nur in beschränktem Umfang zugänglich. Sie ist aus Rechtsgründen jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn – wie hier – der im Schreiben vom 9. Mai 1985 enthaltene Hinweis auf die rückseitig abgedruckten AGB in der – englischen – Verhandlungs- und Vertragssprache der Parteien erfolgt. Ist somit für die Revisionsinstanz von einem ausdrücklichen Einverständnis der Beklagten mit den AGB der Klägerin auszugehen (vgl. auch die Beantwortung der ersten Vorlagefrage in dem Urteil des EuGH vom 14. Dezember 1976 – Rs 24/76 = NJW 1977, 494), so hält es der Senat für offenkundig i.S. der Entscheidung des EuGH vom 6. Oktober 1982 (Rs 283/81 = NJW 1983, 1257), daß eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 17 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. EGÜbk auch dann vorliegt, wenn die eine Seite der deutschen Sprache nicht mächtig und dies der anderen bekannt ist. Eine Pflicht zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 3 des Protokolls vom 3. Juni 1971 betr. die Auslegung des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen (BGBl. 1972 II S. 846) besteht daher – ebenso wie bei einer offenkundig richtigen Anwendung anderer Vorschriften des Gemeinschaftsrechts im Fall des Art. 177 Abs. 3 EWG-Vertrag – nicht.