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unalex. Rechtsprechung Entscheidung DE-288
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unalex. Rechtsprechung

Entscheidung DE-288  



LG Frankfurt a.M. (DE) 17.09.1992 - 2/7 O 501/85
Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ – unalexErfüllungsort bei anderen Verträgen als Kauf- oder Dienstverträgen –unalexMaßgebliche Verpflichtung –unalexBesondere Fallgestaltungen

LG Frankfurt a.M. (DE) 17.09.1992 - 2/7 O 501/85, unalex DE-288



Für Ausgleichsansprüche eines Gesamtschuldners aus einer gesamtschuldnerisch zu erfüllenden Verpflichtung gegen die übrigen Schuldner ist der Ort, an dem die Verpflichtung vom Kläger erfüllt worden ist, nach Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ maßgeblich.


-  Zusammenfassung der Entscheidung 

Der deutsche Kläger und der italienische Beklagte hatten Kommanditanteile der Firma S. GmbH & Co. KG von Herrn S. erworben. Die Parteien hatten sich hierfür gesamtschuldnerisch zu einer monatlichen Leibrente verpflichtet. Nach dem Ableben des Herrn S. sollte seine Witwe 75 % der Rente ihres Mannes erhalten. In der Zeit von 1982 bis 1988 erhielt die Witwe - mit Ausnahme von zwei Zahlungen für Januar und Februar 1982 - keine Zahlungen durch den Beklagten. Der Kläger machte mit der vor einem deutschen Gericht erhobenen Klage gesamtschuldnerische Ausgleichsansprüche wegen der angeblichen im Wesentlichen alleinigen Befriedigung von Leibrentenansprüchen geltend.

Das Landgericht Frankfurt/M. (DE) ist der Auffassung, dass sich im vorliegenden Fall die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte aus Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ ergebe. Der Erfüllungsort für die streitige Verpflichtung des Beklagten liege in Deutschland, wo der Kläger seinen Wohnsitz hat. Die Parteien haben sich auch neben der Hauptleistung (Zahlung der monatlichen Leibrente) zusätzlich zu weiteren Sachleistungen verpflichtet. Der Erfüllungsort für alle diese Sachleistungen liege in Deutschland. Es wäre widersinnig anzunehmen, dass die Parteien unterschiedliche Erfüllungsorte für die Hauptleistung und die Sachleistungen gewollt haben. Außerdem habe der Beklagte bis Anfang 1982 die Leibrentenverpflichtungen aus den Erträgnissen der von ihm erworbenen Anteile an der Firma S. GmbH & Co. KG bezahlt und somit zweifelsfrei seine Verpflichtungen am Sitz dieser Gesellschaft in Deutschland erfüllt. Schließlich habe der Beklagte dadurch, dass er kurz nach Abschluss des Vertrags seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt habe, nunmehr nur flüchtige Auslandsbeziehungen zu seinem Heimatstaat, die nach Ansicht des Gerichts in keinem Fall für die Bestimmung des Erfüllungsortes i.S.v. Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ maßgeblich sein können.

 JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission

-  Entscheidungstext 

Entscheidungsgründe:

Die Zahlungsklage ist unbegründet, das Feststellungsbegehren unzulässig.

Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist gegeben. Sie ergibt sich für den Fall, daß der Beklagte bei Klageerhebung seinen Wohnsitz in Italien gehabt haben sollte, jedenfalls hinsichtlich des Zahlungsanspruches unmittelbar aus Art. 5 Ziff. 1 des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27.09.1968. Demnach kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Zwar wäre die sich aus § 426 Abs. 1 BGB ergebende Ausgleichungspflicht am Wohnort des Beklagten zu erfüllen. Jedoch leitet sich der geltend gemachte Anspruch nicht nur aus § 426 Abs. 1 BGB sondern auch aus § 426 Abs. 2 BGB her. Demnach geht der Anspruch des Gläubigers, falls ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Nach dem Vortrag des Klägers ist die Verpflichtung aus dem Leibrentenversprechen von ihm selbst erfüllt worden, das heißt in Deutschland, weil er hier seinen allgemeinen Wohnsitz hat und demgemäß jedenfalls für ihn Erfüllungsort seiner sich aus dem Leibrentenversprechen ergebenden Verpflichtung sein Wohnort war.

Daran ändert auch nichts der Umstand, daß, wie sich aus den jetzt (Anlagenband zum Schriftsatz vom 08.11.1991) vom Kläger vorgelegten Überweisungsträgern ergibt, daß nicht er selbst sondern die Firma … die monatlichen Renten auf das Konto der Frau … bei der Deutschen Bank in … überwies. Denn der Kläger hat vorgetragen, daß diese Zahlungen ihm zuzuordnen seien aufgrund entsprechender Belastungen seines Privatkontos bei der Firma … Ob und ggf. inwieweit dies zutrifft, wird unten noch näher dargelegt. Der Kläger brauchte, wie sich aus § 267 BGB ergibt, nicht in Person zu leisten, sondern konnte sich auch eines Dritten, der Firma … bedienen.

Aber auch soweit die streitige Leibrentenverpflichtung gegenüber Frau … noch nicht erfüllt ist, das heißt im Umfange des Feststellungsantrages, ergibt sich die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte aus Art. 5 Ziff. 1 des Europäischen Übereinkommens. Denn diese Verpflichtung wäre auch von dem Beklagten unabhängig von einem etwaigen italienischen Wohnsitz zur Zeit der Begründung des Schuldverhältnisses in Deutschland zu erfüllen gewesen. Dies ergibt sich aus dem notariellen Vertrag aus dem Jahre 1977 selbst. Gemäß § 2 Ziff. 8 des Vertrages hatten sich die Parteien dieses Rechtsstreites zusätzlich zu Sachleistungen verpflichtet, nämlich zur kostenlosen Benutzung eines Pkw’s, zur Verfügungstellung eines Hauspflegers, zur kostenlosen Benutzung der Telefonanlage und zum kostenlosen Bezug von Brennmaterial, Wasser, Elektrizität, usw. Erfüllungsort jedenfalls für diese Leistungen war auch in Bezug auf den Beklagten mit Sicherheit nicht sein etwaiger italienischer Wohnsitz. Es wäre widersinnig, anzunehmen, die Parteien hätten bei der Begründung des Schuldverhältnisses unterschiedliche Erfüllungsorte für die Hauptleistung der Beklagten und die zu erbringenden Sachleistungen gewollt. Vielmehr entspricht es dem mutmaßlichen Parteiwillen nicht, für eine der Verpflichtungen der beiden Gesamtschuldner einen auswärtigen Erfüllungsort zu begründen. Dagegen spricht weiterhin die Aufnahme einer deutschen Anschrift des Beklagten im notariellen Vertrag, wie das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in dem (nach Nichtannahme der Revision rechtskräftigen) Urteil vom 10.07.1985 in dem Verfahren ausgeführt hat, in dem Frau … gegen den hiesigen Beklagten die Stellung einer Bankbürgschaft zur Sicherung des Leibrentenversprechens entsprechend § 2 a) des Vertrages vom 22.07.1977 geltend gemacht hatte (19 U 3/84). Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat dort (vgl. Bl. 139 der Akten) dargelegt, daß sich aus der Angabe einer Frankfurter Wohnanschrift des Beklagten im notariellen Vertrag ergebe, daß die Parteien Frankfurt am Main stillschweigend als Erfüllungsort vereinbart hätten. Dem ist beizupflichten. Allerdings kann auf die weitere Begründung in den Gründen dieser Entscheidung, unter diesen Umständen hätte der Vertragspartner, Herr … davon ausgehen müssen, daß der Beklagte in Frankfurt am Main wohne, nicht gefolgt werden. Hierauf kommt es indessen nicht an. Selbst dann, wenn, wie der Beklagte vorträgt, allen Beteiligten bei der Protokollierung des Vertrages bekannt gewesen sein sollte, daß er in Frankfurt am Main tatsächlich keinen Wohnsitz gehabt hätte und die Aufnahme einer Anschrift in Frankfurt am Main nur auf Anraten des beurkundenden Notars erfolgt wäre, weil bei Angabe eines italienischen Wohnsitzes vermeintliche Schwierigkeiten mit dem Registergericht gesehen worden sein sollten, würde dies nichts daran ändern, daß die Parteien stillschweigend einen deutschen Erfüllungsort und Gerichtsstand vereinbaren wollten. Die angesprochenen angeblichen Befürchtungen in Bezug auf das Registergericht sind nur Ausdruck eines allgemeinen Bestrebens, Schwierigkeiten bei der Abwicklung des Vertrages, die sich aus der -flüchtigen- Auslandsberührung wegen der italienischen Staatsangehörigkeit des Beklagten ergeben, auszuräumen.

Ohnehin liegt der Schwerpunkt der Vertragsbeziehungen eindeutig in Deutschland. Es handelt sich um den Ankauf von Kommanditanteilen an einer in Deutschland ansässigen Gesellschaft, durch einen Deutschen und einen Italiener (den Beklagten), der sogar als Geschäftsführer der in Deutschland ansässigen KG vorgesehen war und auch später Geschäftsführer wurde. Einer der Gesamtschuldner, nämlich der Kläger, hatte ohnehin seinen allgemeinen Gerichtsstand und Erfüllungsort in Deutschland. Für die übernommenen Sachleistungen kann auch in Bezug auf den Beklagten ein ausländischer Erfüllungsort nicht angenommen werden. Überdies ergibt sich die Annahme eines allgemeinen deutschen Erfüllungsortes für die von den Parteien dieses Rechtsstreits zu erbringenden Verpflichtungen daraus, daß nach dem eigenen Vortrag des Beklagten die Leibrentenverpflichtungen aus den Erträgnissen der von ihnen erworbenen Anteile an der Firma ... bezahlt werden sollten. So wurde in der Vergangenheit bis Anfang 1982 auch verfahren. Denn auch bis dahin hat der Beklagte nicht bar oder durch Überweisung aus einem ausländischen Wohnort seine Anteile an Frau … bezahlt, vielmehr wurden diese Beträge ebenso seinem Privatkonto bei der Firma … belastet. Dies war in Deutschland und nicht in Italien oder Monaco oder sonst irgendwo in der Welt. Erfüllt hat der Beklagte seine Verpflichtung also zunächst zweifelsfrei in Schwäbisch Gmünd am Sitz der Gesellschaft. Maßgebend können in keinem Fall die flüchtigen Auslandsbeziehungen des Beklagten zu seinem Heimatstaat sein, die sich ebenfalls schon im Jahre 1978 soweit noch weiter verflüchtigt hatten, als er ausweislich der Mitteilungen seiner Heimatgemeinde Milazzo/Provinz Messina vom 30.08.1978 (Bl. 82-86 der Akten) schon damals seinen Wohnsitz endgültig ins Ausland verlegt hatte. Diese Mitteilung der endgültigen Wohnsitzverlegung datiert zu einer Zeit, als der notarielle Vertrag aus dem Jahre 1977 erst ca. 1 Jahr zurücklag. Nichts spricht demnach dafür, daß die schon seinerzeit sich immer mehr verflüchtenden Beziehungen des Beklagten zu seinem Heimatstaat Grundlage dafür sein sollten, daß er dort und nicht im Lande des Vertragsschlusses im Jahre 1977 Erfüllungsorte aus dieser vertraglichen Verpflichtung begründen wollte.

Schließlich entspricht die Annahme eines einheitlichen Erfüllungsortes neuerer Rechtsprechung für diejenigen Fälle, bei denen sich die wechselseitigen Vertragsbeziehungen an einem Orte konzentrieren, so insbesondere zum Beispiel beim Bauvertrag am Ort des belegenden Bauvorhabens oder bei gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten am Ort des Sitzes der Gesellschaft.

Hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit würde nichts anderes gelten, wenn der Beklagte keinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates des Europäischen Übereinkommens aus dem Jahre 1968 hätte, also entweder überhaupt keinen festen Wohnsitz oder einen Wohnsitz außerhalb der Vertragsstaaten hätte. In diesem Falle würde sich die Zuständigkeit nach Art. 4 des Europäischen Übereinkommens nach den Gesetzen des jeweiligen Vertragsstaates bestimmen. Nach insoweit anwendbarem deutschen Recht wäre Erfüllungsort und Gerichtsstand Deutschland (§§ 269 BGB, 29 ZPO).

In einem wie im anderen Falle, der Zuständigkeitsbegründung nach Art. 5 oder Art. 4 des Europäischen Übereinkommens ist die deutsche Gerichtsbarkeit gegeben. Dahingestellt bleiben kann insoweit, ob Erfüllungsort Frankfurt am Main oder Schwäbisch Gmünd ist. Denn aufgrund der bindenden Verweisung des Rechtsstreits durch das Landgericht Ellwangen an das Landgericht Frankfurt am Main ist letzteres innerstaatlich örtlich zuständig.

Die Klage ist jedoch – was den Zahlungsanspruch anbelangt- insgesamt unbegründet. Teilweise ergibt sich die Unbegründetheit daraus, daß eine Zahlung von auf den Beklagten anfallenden Rentenanteilen durch den Kläger nicht schlüssig dargetan – zumindest nicht bewiesen- ist. Zum Teil ergibt sich die Unbegründetheit erst aus der vom Beklagten hilfsweise erklärten Aufrechnung wegen einer Gegenforderung in Höhe von DM 250.000 . Im einzelnen gilt hierzu für unterschiedliche Zeiträume folgendes:

Für die Jahre 1982, 1983 und 1984 hat der Kläger durch die Vorlage der Jahresabschlüsse der Firma … (Bl. 553-558 der Akten) dargelegt, daß er 1982 Rentenzahlungen an Frau … in Höhe von DM 195.936,62, im Jahre 1983 solche in Höhe von DM 225.821,31 und 1984 solche in Höhe von DM 202.306,63, zusammen also DM 624.064,76 an Frau … erbrachte. Außerdem erhielt Frau … im Jahre 1982 noch durch Abbuchungen vom Privatkonto des Beklagten bei der Firma … DM 12.513,82 (vgl. S. 4 der Klagebegründung), insgesamt als DM 636.578,58. Nach der unstreitig gewordenen Beteiligungsquote von 36,25 % hätte der Beklagte hierauf DM 230.759,74 zahlen müssen. Er hat aber nur Anfang 1982 DM 12.513,82 gezahlt bzw. zahlen lassen, blieb also mit einem Betrag von DM 218.245,92 gegenüber Frau … schuldig.

Daran ändert auch nichts der Vortrag des Beklagten, die Rentenzahlungen hätten aus den Erträgnissen der übernommenen Geschäftsanteile gezahlt werden sollen, hierfür sei die Geschäftsgrundlage entfallen, nachdem ihn der Kläger infolge seiner Mehrheitsbeteiligung bei der Firma … aus seiner, des Beklagten, Beteiligung und Geschäftsführung verdrängt und das Unternehmen in den Konkurs geführt habe. Einen Wegfall der Geschäftsgrundlage stellt dies nicht dar. Wie schon das Landgericht Ellwangen in seinem Urteil vom 21.01.1988 (Bl. 485 f der Akten) - dort hatte sich auch der Kläger gegenüber Frau … auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen - zutreffend ausgeführt hat, ist bei Veräußerungsrenten die nachträgliche Veränderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten ohne Einfluß auf die in einem Kaufvertrag übernommene Verpflichtung, den Kaufpreis auf Rentenbasis zu entrichten. Der Beklagte kann auch im Innenverhältnis nicht damit gehört werden, der Kläger hätte das Unternehmen in den Konkurs geführt. Sein diesbezüglicher Vortrag ist unsubstantiiert, zumindest bestritten und ohne hinreichenden Beweisantritt erfolgt. Demgemäß verbleibt es dabei, daß der Beklagte für die Jahre 1982 bis einschließlich 1984 unter Berücksichtigung seiner Anfang 1982 erfolgten Zahlung über DM 12.513,82 noch Zahlungen an Frau … in Höhe von DM 218.245,92 zu erbringen gehabt hätte, wenn sie nicht vom Kläger oder von der Firma … erbracht worden wären. Letztere Frage beantwortet sich nunmehr aus den vorgelegten Jahresabschlüssen (Bl. 550 f der Akten). Demnach verfügte der Kläger zwar nur noch im nicht streitgegenständlichen Jahr 1981 durchweg über ein Guthaben, von dem Rentenzahlungen an Frau … erbracht werden konnten (Bl. 551 der Akten). Ab dem Jahre 1982 wiesen die Jahresabschlüsse allerdings schon negative Zwischenkapitalkonten in Höhe von DM 1.653.007,32 (Bl. 554 der Akten), DM 1.132.880, (Bl. 556 der Akten) und DM 1.710.990,75 (Bl. 558 der Akten) auf. Jedoch sind diese vorübergehend negativen Kapitalkonten zum Jahresende wieder auf positive Beträge angewachsen, zuletzt am 31.12.1984 auf einen Betrag von DM 1.760.346,43 (Bl. 558 der Akten). Damit ist dargelegt, daß der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt durch Abbuchung von positiven Kapitalkonten bei der Firma … durch Verrechnung mit den Jahresabschlüssen wirksam Leistungen erbringen konnte.

Anders verhält es sich im Jahre 1985. Die dort angeführte und vom Kläger geltend gemachte Rentenzahlung von DM 220.698,36 konnte hier nicht mehr zu Buche schlagen, da das Kapitalkonto negativ abschloß, und zum Jahresende mit einem Negativbetrag von DM 3.324.152,41 und zwischenzeitlich mit einem Betrag von DM 77.975,17 (Bl. 560 der Akten). Das heißt insoweit, als der Kläger über kein positives Guthaben auf dem Privatkonto verfügte, stellt sich die Abbuchung nur als die Gewährung eines Gesellschaftsdarlehens dar, ohne daß der Kläger über ein entsprechendes Guthaben verfügt hätte. Die Abbuchung auf sein Privatkonto steht daher nur auf dem Papier, nachdem die Gesellschaft alsbald in Konkurs gefallen ist und gegenüber dem Kläger hier nur Konkursforderungen der Gemeinschuldnerin auf Erstattung der an Frau … erbrachten Zahlungen bestehen dürften. Zahlungen an Frau … aus dem Vermögen des Klägers sind aus dem vorgelegten Jahresabschluß für 1985 nicht mehr ersichtlich.

Aber auch die mit Schriftsatz vom 08.11.1991 (Anlagenband hierzu) vorgelegten Halbjahresabschlüsse auf dem Privatkonto des Klägers ergeben nur jeweils negative Saldobeträge bei den Umbuchungen der zuvor seitens der Gesellschaft an Frau … erbrachten Rentenzahlungen am 30.06.1985 und 31.12.1985 über je DM 110.349,18. Hier weisen die Abschlüsse als letzten Saldo jeweils schon Negativbeträge auf, nämlich in Höhe von DM 286.980,32 beim Halbjahresabschluß und von DM 4.265.840,53 beim Jahresabschluß. Hieraus wird umsomehr deutlich, daß der Kläger 1985 über keine entsprechenden Guthaben mehr verfügte, von denen er Rentenzahlungen an Frau … hätte erbringen können. Was den weiterhin nach Klageänderung geltend gemachten Zeitraum von Januar bis November 1986 anbelangt, hat der Kläger weder substantiiert dargelegt noch bewiesen, daß er in diesem Zeitraum an Frau … Rentenzahlungen erbracht hätte. Die von ihm vorgelegten Jahresabschlüsse hören mit dem Jahre 1985 auf. Der Kläger trägt nicht vor, daß er im Jahre 1986 abweichend zu den früheren Jahren Rentenzahlungen direkt an Frau … erbracht hätte. Es spricht also alles dafür, daß die Rentenzahlungen zunächst nach wie vor durch die Firma … erbracht wurden. Es spricht weiterhin alles dagegen, daß abweichend von 1985 im Jahre 1986 positive Kapitalkonten vorhanden gewesen wären, nachdem bereits im Januar 1987 über das Vermögen der Gesellschaft Konkurs eröffnet worden ist. Der Kläger hat auch keinen Zeugenbeweisantritt für solche Zahlungen in 1986 angetreten. Sein ursprünglicher Zeugenbeweisantritt vor Vorlage der Jahresabschlüsse und der mit Schriftsatz vom 08.11.1991 vorgelegten Urkunden bezieht sich nur auf den Zeitraum bis 1985. Für 1986 hat der Kläger nicht einmal substantiiert nachvollziehbar dargelegt, wie er welche Zahlungen erbracht haben will. Hier hätte es näheren Vortrages bedurft, nachdem nunmehr feststeht, daß er bis 1985 selbst auf direktem Wege keine Zahlungen an Frau … erbrachte, sondern daß bis dahin die Firma diese Zahlungen leistete.

Soweit der Kläger schließlich mit der Klageänderung auch anteilige Erstattungen für Rentenzahlungen für die Zeit ab Dezember 1986 wegen der durch die Kreissparkasse … aus Bürgschaftsinanspruchnahme von Frau … erbrachten Zahlungen begehrt, ist die Klage unschlüssig. Nicht der Kläger sondern die Kreissparkasse als Bürgin hat diese Zahlungen erbracht. Hierfür steht dem Kläger weder ein Ausgleichsanspruch auf Zahlung noch ein gemäß § 426 Abs. 2 BGB übergegangener noch ein Verwendungsersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag zu. Sollte sich die Kreissparkasse … für die Rentenzahlungsverpflichtungen beider Parteien gegenüber Frau … verbürgt haben, so wäre mit der Zahlung von DM 300.000 an Frau … durch die Kreissparkasse … die Forderung von Frau … gegenüber beiden Parteien dieses Rechtsstreits auf sie übergegangen (§ 774 BGB). Der Kläger wäre nicht aktiv legitimiert, einen Erstattungsanspruch geltend zu machen. Aktivlegitimiert wäre nur noch die Kreissparkasse … Aber auch für den Fall, daß sich die Kreissparkasse nur für den Kläger und nicht auch für den Beklagten verbürgt hätte - hierfür spricht der Vortrag des Klägers, daß der Beklagte trotz Verurteilung (im Verfahren LG Frankfurt a.M. 2/12 0 205/83 = OLG Frankfurt a.M. 19 U 3/84 - Bl. 131 f der Akten) bisher die von ihm geschuldete Sicherheit in Form von Bankbürgschaft noch nicht erbracht hat - hätte sich die Kreissparkasse … wohl nur für den Kläger und nicht auch für den Beklagten verbürgt. Demgemäß wäre bei der Verbürgung nur für einen der beiden Gesamtschuldner die Forderung auf die Bürgin übergegangen, zugleich jedoch auch der Ausgleichsanspruch des einen Gesamtschuldners gegen den anderen Gesamtschuldner, das heißt des Klägers gegen den Beklagten (BGHZ Bd. 46 S. 14 f.). Auch für diesen Ausgleichsanspruch ist der Beklagte daher nicht mehr aktivlegitimiert.

Aber auch soweit demgemäß für die Zeit bis einschließlich 1984 Ausgleichsansprüche des Klägers gegen den Beklagten gemäß § 426 Abs. 1 und Abs. 2 BGB an sich begründet wären, sind diese Ansprüche durch Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Beklagten in einer diese Forderung übersteigenden Höhe erloschen. Unstreitig leistete der Beklagte an den Kläger aufgrund der vom Kläger mit Schreiben vom 16.03.1976 bestätigten Vereinbarung einen Betrag von DM 250.000, für den Verkauf von 10 % der … Dieser Verkauf ist wegen Formnichtigkeit fehlgeschlagen. Auf die zutreffenden Ausführungen des Oberlandesgerichts Stuttgart in seinem Urteil vom 21.10.1981 wird insoweit Bezug genommen.

Der Kläger ist dem Beklagten daher zur Rückzahlung des Betrages von DM 250.000 aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 BGB) verpflichtet. Daran ändert auch nichts der Vortrag des Klägers, der Beklagte hätte auf die Beteiligung mit 10 %-Anteilen verzichtet. Dies besagt nichts darüber, daß er auf einen Bereicherungsanspruch wegen Rückzahlung des hierfür gezahlten Betrages verzichtet hätte. Der Kläger kann auch nicht damit gehört werden, die Zahlung von DM 250.000 sei als Gegenleistung für den „Einstieg“ des Beklagten in die Unternehmensgruppe anzusehen. Wenn dem so wäre, hätte der Kläger die Zahlung von DM 250.000 im Jahre 1976 an Herrn ... weiterleiten müssen, wie er dies in seinem Bestätigungsschreiben vom 16.03.1976 (Bl. 190 der Akten) auch versprochen hatte. Nach seinem eigenen Vortrag hat der Kläger jedoch diesen Betrag nicht weitergeleitet, sondern selbst verbraucht, und zwar für Rentenzahlungen an Frau … .

Dieser Vortrag des Klägers auf Seite 12 seines Schriftsatzes vom 09.11.1989 (Bl. 405 der Akten) schließt gleichzeitig eine Entreicherung des Klägers aus. Soweit er mit den Geldern des Beklagten seine Eigenverbindlichkeiten gegenüber Frau … befriedigt hat, ist er insoweit von Verbindlichkeiten auf Kosten des Beklagten freigeworden. Soweit er mit diesem Geld die anteiligen Verbindlichkeiten des Beklagten gezahlt haben sollte, würde der Kläger hiermit nur die Schlüssigkeit seiner Klage in Frage stellen, insoweit er behauptet hatte, aus seinem eigenen Vermögen alleine die Gläubigerin befriedigt zu haben. Aber auch soweit der Kläger mit der Formulierung „über die eingeklagte Forderung hinaus“ (Bl. 405 der Akten) gemeint haben sollte, daß er für den damals noch nicht eingeklagten Folgezeitraum ab November 1986 Zahlungen erbracht hätte, wird auf obige Ausführungen Bezug genommen. Hieraus ergibt sich, daß der Kläger für die Zeit von Januar bis November 1986 Zahlungen aus seinem Vermögen weder bewiesen noch überhaupt substantiiert dargelegt hat und daß die Zahlungen durch die bürgende Kreissparkasse … für den Zeitraum von Dezember 1986 bis März 1988 ihm keine entsprechenden Zahlungsansprüche gegenüber dem Beklagten eröffnet. Demgemäß verbleibt es bei an sich begründeten Erstattungsansprüchen des Klägers gegen den Beklagten in Höhe von DM 218.245,92. Diese sind jedoch erloschen durch die vom Beklagten wirksam erklärte Aufrechnung mit einem Bereicherungsanspruch in Höhe von DM 250.000. Die prozessualen Voraussetzungen, zugunsten des Klägers gemäß § 302 ZPO ein Vorbehaltsurteil zu erlassen, sind nicht gegeben. Denn auch die Entscheidung über die Aufrechnungsforderung ist zur Entscheidung reif. Den rechtlichen Zusammenhang der Aufrechnungsforderung mit der Klageforderung hat der Kläger darüber hinaus selbst mit seinem Vortrag aufgezeigt, er hätte mit den Geldern des Beklagten die Leibrentenverpflichtungen von Frau … erfüllt.

Insgesamt stellt sich daher das Zahlungsbegehren des Klägers als unbegründet dar.

Sein darüber hinausgehendes Feststellungsbegehren nach der Klageschrift ist darüber hinaus unzulässig. Es enthält zum einen keinen bestimmten Antrag im Sinne des § 253 ZPO. Denn der Feststellungsantrag des Klägers besagt nichts darüber, an wen der Rentenanteil für Frau … zukünftig gezahlt werden soll, das heißt an Frau … selbst oder an ihn den Kläger. Selbst wenn diese bislang offensichtlich übersehene Ungenauigkeit in der Antragstellung nach entsprechendem gerichtlichen Hinweis gemäß § 139 ZPO behoben worden wäre, wäre dieser Feststellungsantrag immer noch nicht zulässig. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität kann Feststellung nur derjenige begehren, der noch nicht auf Zahlung antragen kann. Der Kläger hätte jedoch nach seinem eigenen Vorbringen Klage auf künftig wiederkehrende Leistungen gemäß § 258 ZPO erheben können. Für sein bloßes Feststellungsbegehren fehlt es in jedem Falle an einem Rechtsschutzbedürfnis.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 und 709 Satz 1 ZPO.





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