Die Beklagte, eine US-amerikanische Brokergesellschaft, führte im Zeitraum Oktober 1988 bis März 1989 für den Kläger eine große Anzahl von Termingeschäften (in Waren, Devisen, Edelmetallen, Renten usw.) an der Terminbörse und im freien Verkehr aus. Aus dem vom Kläger auf einem Konto der Beklagten zur Verfügung gestellten Betrag von US$ 977.200 entstand nach seinem Vorbringen per Saldo ein Verlust von US$ 758.502,68. Diesen Betrag zuzüglich (teilweise kapitalisierter) Zinsen in Höhe von 6 % p.a. fördert er von der Beklagten als Ausgleich ungerechtfertigter Bereicherung, da die Termingeschäfte und damit auch das zugrundeliegende Geschäftsbesorgungsverhältnis dem Termins- und Differenzeinwand ausgesetzt und damit unwirksam seien (§§ 52, 53, 60, 61 BörsG aF und §§ 762, 764 BGB), ferner als Schadensersatz aus unerlaubter Handlung, und in der Berufungsinstanz, als Schadensersatz aus c.i.c. und positiver Vertragsverletzung.
1. Zum Kontakt des Klägers mit der Beklagten kam es über die seinerzeit in München von dem Kaufmann … betriebene „… -Kapitalverwaltung GmbH“ (in folgendem … -GmbH), die nach einem vom Kläger gelesenen Pressebericht in großem Stil mit Computereinsatz spekulativen Terminhandel auf internationalen Terminmärkten organisierte. Noch im August 1989 schloß der Kläger mit der …-GmbH einen „Kapitalverwaltungsvertrag“ (Anlage 2 zur Klage), auf dessen Inhalt verwiesen wird. Der Kläger überließ darin der … -GmbH zum Zwecke der spekulativen Kapitalanlage einen mit US$ 1 Mio. bezifferten Geldbetrag mit der Maßgabe, daß der Betrag für den Kläger bei einer „kontenführenden Stelle“ eingezahlt werde, welcher gegenüber der … -GmbH seitens des Klägers die Verwendungsbefugnis eingeräumt wurde. Die Anlageentscheidungen und Anweisungen sollten von der … -GmbH im einzelnen ohne Rücksprache direkt an die kontenführende Stelle übermittelt werden, von welcher der Kläger dann unmittelbar Aufstellung und Abrechnung der abgewickelten Geschäfte erhalten werde. Als Gegenleistung für die Tätigkeit der … wurde im Vertrag eine feste Verwaltungsgebühr in Höhe von 2 % des Anlagebetrages vereinbart sowie eine Gewinnbeteiligung in Höhe von 20 %.
Als „kontenführende Stelle“ wurde im vorgedruckten Vertrag bei der entsprechenden Freistelle „…“ eingesetzt, der Kurzbezeichnung der Beklagten, die seinerzeit als … Inc. firmierte.
Nachfolgend übergab der Geschäftsführer K. dem Kläger mehrere, in englischer Sprache vorgedruckte Formulare der beklagten Brokergesellschaft zur Regelung des mit ihr angestrebten Vertragsverhältnisses des Klägers, u.a. handelt es sich um die Anlagen 3 bis 9 (zur Klageschrift), auf welche Bezug genommen wird. Drei dieser jeweils vom Kläger unterzeichneten Formulare enthalten u.a. eine Schiedsvereinbarung zugunsten eines Schiedsgerichts mit Sitz in USA sowie die Klausel, daß jedes Schiedsverfahren dem Recht des Staates New York unterliege (Anlagen 3, 6 und 7).
Anfang Oktober 1988 zahlte der Kläger an die … -GmbH deren Gebühr von US$ 22.800 und an die Beklagte den Einschußbetrag von US$ 977.200. Die … -GmbH gab dann fortlaufend monatlich mehrere 100 Termingeschäftsaufträge an die Beklagte, welche diese für Rechnung des Klägers ausführte. Über das Ergebnis wurde der Kläger unmittelbar von der Beklagten durch Monatsauszüge seines Terminkontos informiert.
Mit Schreiben vom 06.02.89 kündigte der Kläger den Kapitalverwaltungsvertrag der … -GmbH, worauf die Termingeschäftstätigkeit abbrach. Nachfolgend gab der Kläger gegenüber der Beklagten unmittelbar Auftrag zum Verkauf sämtlicher Werte und Überweisung des verbliebenen Kontoguthabens, welches einschließlich noch im März 1989 gutgeschriebener Fonds-Erträge zur Rückführung eines Betrages von US$ 230.748,33 führte. Die … -GmbH hat inzwischen die Geschäftstätigkeit eingestellt und befindet sich im Anschlußkonkurs.
2. Der Kläger begründet die Anrufung seines Wohnsitzgerichts mit der Regelung Art. 13 Abs. 1, 3, Abs. 2 iVm Art. 14 des EG-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27.09.68 (EuGVÜ), deren sämtliche Voraussetzungen seiner Ansicht nach gegeben sind. Die Anwendung dieses EG-Verbrauchergerichtsstandes scheitere nicht daran, daß die Beklagte keinen Sitz innerhalb des Vertragsgebiets des EuGVÜ habe. Art. 13. EuGVÜ erweitere den Anwendungsbereich dahin, daß der Verbraucher bei Geschäften mit Firmen, welche ihren Sitz außerhalb der Vertragsstaaten hätten, aber eine Agentur oder sonstige Niederlassung innerhalb der Vertragsstaaten und von hier aus am Rechtsverkehr in der EG teilnehmen, geschützt wird durch die Möglichkeit der Klageerhebung im Hoheitsgebiet des Verbrauchers. So verhalte es sich hier, da die Beklagte in der … -GmbH eine Agentur bzw. Niederlassung in München habe. Dort sei auch nicht nur der Vertrag geschlossen worden, sondern diesem auch ein ausdrückliches, Angebot der Beklagten, durch deren Niederlassung … -GmbH, vorausgegangen. Wenn somit nach Art. 13, 14 EuGVÜ die internationale Gerichtszuständigkeit der Bundesrepublik feststehe, so sei das Fehlen einer Bestimmung auch des örtlich zuständigen Gerichts eine Regelungslücke, welche unter dem Gesichtspunkt des angestrebten Zwecks des Verbraucherschutzes zu füllen sei durch entsprechende Anwendung der §§ 6a, 6b AbzG (vormals) sowie § 7 HaustürWG.
Das angerufene Landgericht München II sei auch gem. § 32 ZPO örtlich sowie daher international zuständig, da der geltend gemachte Schadensersatzanspruch auch aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB begründet sei. Die Beklagte habe unter Verletzung US-amerikanischen Börsenrechts, und zwar von Normen zum Schutze des Auftraggebers, dem Geschäftsführer K. der … -GmbH ohne jede Prüfung freie Hand bei der Spekulation gelassen und sich damit bewußt leichtfertig über die Interessen des Klägers hinweggesetzt mit der Folge der dann eingetretenen Verluste, aber auch bereits einer akuten Vermögensgefährdung des Klägers von Anfang an. Der den Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO bestimmende Tatort liege beim Schädigungsdelikt am Wohnort des Klägers als dem Ort seines Vermögens.
Die Schiedsabrede stehe der deutschen Gerichtszuständigkeit nicht entgegen, da sie in Verbindung mit der Rechtswahl dazu führen würde, daß dem Kläger als Börseninländer der Termineinwand und außerdem der Differenzeinwand versagt werde. Hierwegen sei nach ständiger Rechtssprechung des BGH die vertragsmäßige Derogation deutscher Gerichtsbarkeit unwirksam. An der zugrundeliegenden Erwägung, daß die Schutzbedürftigkeit des nichtbörsentermingeschäftsfähigen Anlegers zum deutschen ordre public gehöre, habe sich auch durch die Neufassung des Börsengesetzes vom 11.07.89 nichts geändert. Außerdem scheitere die Gerichtsstandsvereinbarung auch am Art. 15 Nr. 1 EuGVÜ iVm der Ausschließlichkeit des analog anzuwendenden § 6a AbzG.
Wahlweise besteht nach Ansicht des Klägers auch der Gerichtsstand nach § 23 ZPO beim Landgericht Frankfurt/Main, da die Beklagte über ihre Holding-Tochterfirma … New York alle Geschäftsanteile der in Frankfurt/Main ansässigen … -GmbH halte. Maßgeblich sei die wirtschaftliche Betrachtungsweise, der zufolge es auf die bloße Zwischenschaltung der Tochtergesellschaft nicht ankomme.
Vor dem Landgericht hat der Kläger beantragt, die Beklagte zur Zahlung von US$ 819.012,84 nebst 6 % Zinsen aus US$ 758.502,68 seit 15.03.1990 zu verurteilen, hilfsweise, den Rechtsstreit an das Landgericht Frankfurt/Main zu verweisen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie rügt vorab die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts und hält auch sonst eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht für gegeben.
Die Schiedsgerichtsvereinbarung, welche der Form nach den sachlich anzuwendenden Recht des US-Staates New York entspreche, sei nicht wegen Verstoßes gegen elementare Grundsätze der deutschen Rechtsordnung (ordre public) unwirksam: Diese Wertung sei im Lichte der neuen Bestimmungen der Börsengesetznovelle vom 11.07.89 nunmehr auch rückblickend für den früheren Rechtszustand geklärt (BGH ZIP 1991, 717). Aufschlußreich sei vor allem, daß nunmehr jedermann durch eine gesetzlich vorgegebene Information börsentermingeschäftsfähig werde (§ 53 Abs. 2 BörsG nF). Eine solche Aufklärung aber habe der Kläger im vorliegenden Falle erhalten.
Auch ohnedies fehle es an einem örtlichen Gerichtsstand und damit an der internationalen deutschen Zuständigkeit für die Klage.
Aus Art. 13, 14 EuGVÜ könne ein deutscher Gerichtsstand schon deshalb nicht hergeleitet werden, weil die Beklagte keinen Wohnsitz im Gebiet eines EG-Vertrags-Staates hat, also gemäß Art. 4 EuGVÜ die Zuständigkeit der Gerichte aus dem jeweiligen nationalen Prozeßrecht folge. Soweit durch Art. 13 Abs. 2 EuGVÜ (wie in Art. 8 Abs. 2 EuGVÜ) die internationale Zuständigkeit auch durch den Betrieb einer Niederlassung in einem Vertragsstaat begründet werde, ändere sich für den vorliegenden Fall nichts, da eine Niederlassung der Beklagten nur als in Deutschland belegen behauptet sei, damit aber ein ausschließlich deutsch-amerikanischer Justizkonflikt vorliege, während das EuGVÜ seinem Zwecke entsprechend nur auf europäische Justizkonflikte anzuwenden sei bzw. einen solchen voraussetze.
Außerdem bestreitet die Beklagte, daß auch nur eines der tatsächlichen Voraussetzungen des Verbrauchergerichtsstandes nach § 13 Abs. 2 EuGVÜ vorliegend erfüllt seien. Insbesondere sei die … GmbH als von der Beklagten unabhängiges, deutsches Unternehmen keine Agentur oder sonstige Niederlassung der Beklagten und habe auch gegenüber dem Kläger keinen solchen Anschein erweckt, die Beklagte einen andersgerichteten Eindruck des Klägers jedenfalls nicht sich zurechnen zu lassen. Es sei auch weder eine Werbung noch ein Vertragsangebot der Beklagten dem Kläger gegenüber erfolgt. Selbst wenn aber auch die internationale deutsche Zuständigkeit für die Klage mit Art. 13, 14 EuGVÜ begründet werden könne, so fehle es dennoch an einer örtlichen Zuständigkeit eines bestimmten deutschen Gerichts, solange der deutsche Gesetzgeber nicht auch hier, wie nach dem Urteil des BGH zu Art. 31 Abs. 1 CMR (BGHZ 79, 334 ff.) einen entsprechenden Gerichtsstand schaffe.
Als Gerichtsstand der unerlaubten Handlung komme das angerufene Landgericht München II nicht in Betracht, da auch bei Unterstellung der – nach Auffassung der Beklagten unsubstantiierten und unrichtigen – Sachdarstellung des Klägers für die von ihm behauptete unerlaubte Handlung allenfalls der Tatort USA in Betracht komme, keinesfalls aber der Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Klägers im Bezirk des Landgerichts München II.
Der hilfsweise beantragten Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Frankfurt/Main als Gerichtsstand des Vermögens widerspricht die Beklagte, da es an einer Zugehörigkeit der dortigen … -GmbH zum Vermögen der Beklagten fehle. Die … mit Sitz in New York, welche die Geschäftsanteile der Frankfurter GmbH halte, sei eine der deutschen Aktiengesellschaft entsprechende eigene Rechtspersönlichkeit. Auch wenn die Beklagte ihrerseits alle Aktien an der ... halte, so handele es sich dabei um einen gesonderten Vermögensgegenstand mit ausschließlicher Belegenheit in New York. Jedenfalls habe die Beklagte kein Eigentum an den Geschäftsanteilen der … -GmbH in Frankfurt.
In der Sache selbst hält die Beklagte den Klageanspruch unter jedem der vom Kläger aufgeführten Gesichtspunkte für unbegründet und bestreitet die behaupteten Pflichtverletzungen und einen darauf zurückzuführenden Schaden des Klägers.
3. Das Landgericht hat mit Endurteil vom 13. Februar 1991 die Klage als unzulässig abgewiesen. Nach seiner Auffassung besteht keiner der für die Klage in Anspruch genommenen deutschen Gerichtsstände beim Landgericht München II bzw. Landgericht Frankfurt/Main. Auf die Begründung wird Bezug genommen.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger den Klageanspruch weiter und hält an seiner bereits dargelegten Auffassung über die internationale und örtliche deutsche Gerichtszuständigkeit fest.
Zusätzlich sieht der Kläger auch beim Landgericht München I die örtliche Zuständigkeit gegeben an, und zwar gem. § 21 ZPO als dem Gerichtsstand des Sitzes der … -GmbH als einer Niederlassung der Beklagten.
Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts München II vom 13.02.91, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger US$ 819.012.84 nebst 6 % Zinsen aus US$ 758.502,68 seit dem 15.03.90 zu zahlen, hilfsweise, den Rechtsstreit an das Landgericht München I zu verweisen, weiter hilfsweise an das Landgericht Frankfurt/Main.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte wiederholt im Wesentlichen ihr Vorbringen erster Instanz, insbesondere vorab die Rüge fehlender Gerichtszuständigkeit sowie die Einrede des Schiedsvertrags. Sie bestreitet auch jede organisatorische Verbundenheit mit der … -GmbH sowie deren Einsatz als Agentur, Niederlassung oder sonstiger Außenstelle, ebenso als Vertreterin bzw. Erfüllungsgehilfin gegenüber dem Kläger; vielmehr verhalte es sich umgekehrt, da der Kläger der … -GmbH Vollmacht zur Terminsgeschäftsspekulation mit dem bei der Beklagten eingezahlten Guthaben erteilt und sich ihren Geschäftsanweisungen unterworfen habe. Besondere Überwachungspflichten seitens der Beklagten seien nicht gegeben und auch nicht schlüssig dargelegt, Sorgfaltspflichten oder Schutznormen zugunsten des Klägers nicht verletzt worden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet.
Das Landgericht hat zutreffend seine Zuständigkeit verneint, sowohl unter dem Gesichtspunkt eines Verbrauchergerichtsstandes nach Art. 13 Abs. 2, 14 EuGVÜ als auch des Gerichtsstands des Begehungsorts einer unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO. Desgleichen fehlt die örtliche Zuständigkeit der vom Kläger hilfsweise angerufenen Landgerichte München I (als Sitz einer Niederlassung der Beklagten, § 21 ZPO) und Frankfurt/Main (Gerichtsstand des Vermögens eines Ausländers, § 23 ZPO).
Die Frage der Wirksamkeit der Schiedsabrede hat dahingestellt zu bleiben, da es letztlich auf sie nicht ankommt. Allerdings dürfte sich an der einhelligen Rechtssprechung nichts geändert haben, daß die Vereinbarung der ausschließlichen Zuständigkeit ausländischer Gerichte dann unwirksam ist, wenn diese den Termineinwand (§ 53 BörsG) und/oder den Differenzeinwand (§ 764 BGB) zum Nachteil einer deutschen Partei nicht beachten würden (vgl. BGH NJW 84, 2037; BGH NJW 87, 319 = IPRax 89, 163). Die Börsengesetznovelle vom 11.07.89 hat den Schutz des Anlegers in Börsentermingeschäften zwar weitgehend eingeschränkt, so daß im Verhältnis zwischen börsenterminsgeschäftsfähigen Partnern der Differenzeinwand nicht mehr dem ordre public zugehört (BGH ZIP 1991, 717 = WM 1991, 576). Dies gilt aber nicht auch zu Lasten nicht-börsentermingeschäftsfähiger Personen. Auch nach der Vorbehaltsklausel des § 61 BörsG nF können aus einem ausländischem Recht unterliegenden Börsentermingeschäft keine weitergehenden Ansprüche als nach deutschen Recht geltend gemacht werden, wenn das Geschäft für den in Anspruch genommenen mangels Börsenterminsgeschäftsfähigkeit nach § 53 BörsG nF nicht verbindlich ist, dieser seinen gewöhnlichen Aufenthalt zur Zeit des Geschäftsabschlusses im Inland hat und im Inland die für den Abschluß des Geschäfts erforderlichen Willenserklärungen abgegeben hat. Liegen diese nach deutschem Recht zu beurteilenden Voraussetzungen vor, so kann der Schuldner insbesondere auch den Differenzeinwand nach § 764 BGB erheben. Daher bleibt auch eine die deutsche Gerichtsbarkeit derogierende Schiedsvereinbarung unwirksam, wenn sie den Termin- bzw. Differenzeinwand in Verbindung mit der Wahl nachteiligen ausländischen Rechts vereiteln würde. Insoweit dürfte auch die ordre public- Qualität des Differenzeinwandes nicht in Frage gestellt sein (Koller EWiR § 764 BGB 1-91 S. 559).
Hierauf kommt es jedoch letztlich nicht an, da es auch bei Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung an der Zuständigkeit eines der angerufenen deutschen Gerichte fehlt.
1. Der vom Kläger bei dem Landgericht München II, seinem Wohnsitzgericht, in Anspruch genommene Gerichtsstand für „Verbrauchersachen“ nach Art. 13 Abs. 1 Ziffer 3, Abs. 2, Art. 14 Abs. 1, 2. Alt. EuGVÜ in Verbindung mit einer Rechtsanalogie zu § 7 HaustürWG und §§ 6a, 6b AbzG ist nicht gegeben.
Da die Beklagte ihren Sitz nicht im Hoheitsgebiet eines der Vertragsstaaten des EuGVÜ hat, bestimmt sich die Zuständigkeit der Gerichte in jedem Vertragsstaat nach seinen eigenen Gesetzen. Dies ist in Art. 4 EuGVÜ der Klarheit halber ausdrücklich ausgesprochen; die Ausnahmen des Art. 16 EuGVÜ (ausschließliche Zuständigkeiten in Grundstückssachen usw. haben vorliegend keine Bedeutung).
Der Kläger leitet gleichwohl die Anwendung der Zuständigkeitsregeln des EuGVÜ auf den vorliegenden Fall aus § 13 Abs. 2 EuGVÜ her, kann damit jedoch keinen Erfolg haben.
Zwar erweitert Art. 13 Abs. 2 EuGVÜ (wie die Parallelvorschrift für Versicherungssachen in Art. 8 Abs. 2 EuGVÜ) den Anwendungsbereich des EuGVÜ im 4. Abschnitt „Verbrauchersachen“ auf Klagen gegen einen außerhalb der Vertragsstaaten ansässigen Vertragspartner, falls dieser in einem Vertragsstaat eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung hat und es sich um eine Streitigkeit aus dem Betrieb dieser Niederlassung handelt. Jedoch fehlt es im vorliegenden Fall nicht nur an diesen besonderen Voraussetzungen einer solchen Niederlassung in Gestalt der … -GmbH sowie der Streitbezogenheit auf deren Betrieb. Auch wenn beides unterstellt wird, kommt die Anwendung des EuGVÜ vorab schon deshalb nicht in Betracht, weil eine deutsche Niederlassung der Beklagten aus der Sicht des Klägers nicht „in einem Vertragsstaat“ im Sinne von § 13 Abs. 2 EuGVÜ liegt, sondern eine bloße Inlandsbeziehung bestünde, deren Regelung dem EuGVÜ fernliegt.
a) Nach Art. 13 Abs. 2 EuGVÜ wird die in den USA ansässige Beklagte im Falle einer Niederlassung in einem EG-Vertragsstaat so behandelt, wie wenn sie ihren Sitz in dem Hoheitsgebiet dieses Staates hätte. Für diesen Fall – der Sache nach eine „Verbrauchersache“ vorausgesetzt – bestimmt Art. 14 Abs. 1 EuGVÜ, daß der Verbraucher wahlweise die internationale Gerichtszuständigkeit seines eigenen Wohnsitzstaates oder aber des Vertragsstaates der Niederlassung in Anspruch nehmen kann, also desjenigen Vertragsstaates, für welchen Art. 13 Abs. 2 EuGVÜ den Sitz des Vertragspartners fingiert. Auch diese Sprachregelung macht deutlich, daß nur europäische Sachverhalte angesprochen sind, nicht aber der vorliegende Fall, daß die außereuropäische Beklagte die (behauptete) Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland und damit im Gerichtsstaat des Klägers selbst hat, was nach Art. 13 Abs. 2 EuGVÜ zur Fiktion des innerstaatlichen Sitzes der Beklagten führt. Einen solchen Sachverhalt regelt das EuGVÜ nicht. Nach zutreffender Ansicht des Landgerichts gilt daher der Anwendungsbereich der Art. 13, 14 EuGVÜ, welche die internationale Gerichtszuständigkeit in Verbrauchersachen regeln, nicht in Fällen, in denen sich der Sitz des beklagten Vertragspartners des Verbrauchers in demselben Staat befindet wie der Wohnsitz des Verbrauchers, d.h. in reinen Binnenlandsfällen. Dies ist nicht anders in Sachverhalten entsprechender Wohnsitzfiktion nach Art. 13 Abs. 2 EuGVÜ, also soweit es bei außerhalb der EG-Staaten ansässigen Vertragspartners auf das Bestehen einer Niederlassung in einem Vertragsstaat ankommen soll. In einem solchen reinen Binnenlandsverhältnis, d.h. dem innerstaatlichen Zusammentreffen der Wohnsitze des Klägers (Verbrauchers) und seines Vertragspartners, macht die Bestimmung der internationalen Gerichtszuständigkeit eben dieses Staates im Sinne Art. 14 EuGVÜ von vorneherein keinen Sinn. Von Interesse ist dann allein, welches konkrete innerstaatliche Gericht örtlich zuständig ist; diese Frage aber behandelt die Regelung des 4. Abschnitts Art. 13, 14 EuGVÜ ohnehin nicht (mißverständlich Zöller/Geimer ZPO 17. Aufl. Anhang GVÜ, Anmerkung zu Art. 13-15 „Am Wohnsitz des Verbrauchers“, gemeint ist auch hier wohl der Wohnsitzstaat des Verbrauchers).
Die Frage nach dem zuständigen Gericht beantwortet sich dann nach den innerstaatlichen Gerichtsstandsbestimmungen, insbesondere §§ 12 ff. ZPO, zu denen u.a. auch der Gerichtsstand der Nieder1assung nach § 21 ZPO zählt. Hierauf wird noch zurückzukommen sein. Die Zuständigkeit des in erster Linie angerufenen. Landgerichts München II, des Wohnsitzgerichts des Klägers selbst, ergibt sich hiernach jedoch nicht, da für das Zuständigkeitsgebiet des Landgerichts München II keine Niederlassung der Beklagten behauptet ist.
b) Zu folgen ist dem Landgericht auch darin, daß selbst im Falle der Anwendbarkeit von Art. 13 Abs. 2, Art. 14 Abs. 1 EuGVÜ auf den vorliegenden Fall es an der Zuständigkeit des Wohnsitzgerichts des Klägers fehlt, da Art. 14 Abs. 1 EuGVÜ nur die internationale Zuständigkeit regelt und nicht auch den Gerichtsstand im Sinne des örtlich zuständigen Gerichts in Verbrauchersachen. Eine Regelungslücke liegt hier, d.h. im Rahmen des EG-Übereinkommens über die internationale Zuständigkeit nicht vor.
Entgegen der Ansicht der Klagepartei ist aber insoweit auch in den Gerichtsstandsbestimmungen der ZPO keine solche Gesetzeslücke festzustellen, welche im konkreten Fall durch die Gerichte ausgefüllt werden könnte, insbesondere durch Gesetzesanalogie zu §§ 6a, 6b AbzG und § 7 HaustürWG. Das Abzahlungsgesetz ist seit 01.01.91 durch das Verbraucherkreditgesetz ersetzt, wobei die vom Kläger angeführten Gerichtsstandsbestimmungen des Abzahlungsgesetzes ersatzlos gestrichen wurden. Der deutsche Gesetzgeber hat damit zum Ausdruck gebracht, daß er die derzeitigen Gerichtsstandsbestimmungen grundsätzlich auch unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes für ausreichend hält und es bei den verbliebenen besonderen Gerichtsstandsbestimmungen, z.B. § 7 HaustürWG, sein Bewenden haben soll. Dessen analoge Anwendung auf andere Sachverhalte und damit die Ausdehnung zu einem allgemeinen Verbrauchergerichtsstand am Wohnsitzgericht des klagenden Verbrauchers ist daher nicht zulässig. Soweit im Rahmen der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte in Verbrauchersachen nach Art. 13, 14 EuGVÜ insoweit eine Regelungslücke in den deutschen Gerichtsstandsbestimmungen bestehen sollte, ist die Ausfüllung Aufgabe des Gesetzgebers, wie in der vergleichbaren Problematik bei Art. 31 Abs. 1 CMR (BGHZ 79, 332). Wie dort, so kann auch in Verbrauchersachen die Gerichtsstandsfrage nicht nur in einem Sinne beantwortet werden, d. h. nicht nur dahin, daß das Gericht am Wohnsitz des Verbrauchers für die vom Verbraucher selbst erhobenen Klagen gegen den Vertragspartner zuständig sein soll. Dies mag sein, wo es sich beim Verbraucher typischerweise um die sozial und wirtschaftlich schwache, dem Vertragspartner unterlegene Partei handelt, wie z. B. im Regelfalle beim Haustürgeschäft. Wo hingegen der Verbraucherbegriff so weit gefaßt wird wie in Art. 13 EuGVÜ, nämlich unter Einschluß auch der Kaufleute und freien Berufe, soweit von ihnen Verträge abgeschlossen werden, die nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden, kann der Verbraucherschutz durchaus auch durch Gerichtsstände am Sitz des Vertragspartners oder an dessen Niederlassungssitz gewährleistet sein. Ein Hinweis darauf, daß eine solche Betrachtungsweise auch dem EG-Übereinkommen eigen ist, findet sich in Art. 5 Ziffer 5 EuGVÜ, wo für Streitigkeiten aus dem Betrieb einer (Zweigniederlassung, Agentur oder einer sonstigen) Niederlassung nicht nur die internationale Zuständigkeit, sondern auch der Gerichtsstand im Sinne des örtlich zuständigen Gerichts (Gericht am Ort der Niederlassung) geregelt ist, während Art. 14 für Verbrauchersachen nur die internationale Zuständigkeit bestimmt hat.
c) Für eine Herleitung des Gerichtsstandes aus Art. 13 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 14 EuGVÜ fehlt es abgesehen hiervon auch an den in Art. 13 Abs. 2 genannten speziellen Voraussetzungen, daß die Beklagte in Gestalt der … -GmbH, München, eine „Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung“ hätte und es sich um Streitigkeiten aus deren Betrieb handele.
Offen bleiben kann, ob es insoweit auf den Zeitpunkt der Klageerhebung ankommt und die … -GmbH bereits vorher durch Eröffnung des Anschlußkonkurses und Aufgabe des Betriebes die Eigenschaft einer Niederlassung im Sinne von Art. 13 Abs. 2 EuGVÜ verloren hatte (vgl. Zöller/Geimer aaO, Art. 5 EuGVÜ Rn. 24). Denn entgegen der Ansicht des Klägers handelte es sich, und zwar nach seinem eigenen Tatsachenvortrag und den vorgelegten Vertragsurkunden, bei der … -GmbH nicht um eine solche Niederlassung im Sinne des weiten Oberbegriffs in Art. 13 Abs. 2 EuGVÜ, gleichlautend mit Art. 5 Ziffer 5 EuGVÜ. Dieser Begriff ist konventionsimmanent zu definieren, also entsprechend der Rechtssprechung des EuGH. Nach seiner Auslegung, welcher sich der Senat anschließt, liegt eine Niederlassung solchen Begriffs, eine Agentur also eingeschlossen, nur dann vor, wenn es sich um einen örtlichen Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit handelt, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses (des Vertragspartners) hervortritt und, ungeachtet eigener gewisser Selbständigkeit und eigener Geschäftsführung, der Aufsicht und Leitung des übergeordneten Stammhauses unterliegt (Rspr. des EuGH bei Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht, 3. Aufl., Art. 5 EuGVÜ, Rn. 55 – 58; Zöller/Geimer aaO, Anhang GVÜ Art. 5., Anm. Rn. 22, 23 mit Nachweisen). Auf die … -GmbH München trifft dies, im Sinne einer Außenstelle der Beklagten, nicht zu, da sich nach dem eigenen Vortrag des Klägers weder tatsächlich noch dem nach außen begründeten Rechtsscheine nach um die Außenstelle des beklagten Brokerhauses handelte, sondern um ein deutsches Unternehmen mit völlig anderer Firma und einer Geschäftsführung in Person des Geschäftsführers K., welche nicht der Aufsicht und Leitung der Beklagten unterstand. Daran kann nichts die Behauptung der Klagepartei ändern, daß die … -GmbH der Beklagten „laufend“ oder „ständig“ Kunden vermittelt habe, die Vertragsformulare der Beklagten vorrätig und den Kunden zur Verfügung gestellt, bei der Ausfüllung der Formulare geholfen und deren anschließende Weiterleitung besorgt habe, außerdem auch Begegnungen mit Mitarbeitern der Beklagten in den Räumen der Fa. ermöglicht habe. Auch solche Tätigkeiten, mögen diese im Ergebnis dem Kunden einerseits und der Beklagten andererseits die Notwendigkeit unmittelbarer Kontaktaufnahme erspart haben, reichen nicht aus zu der Feststellung, ob es sich bei der GmbH um eine Niederlassung der Beklagten handelte. Ebenso muß insoweit außer Betracht bleiben, daß die Beklagte – nach Angaben des Klägers – der … -GmbH „freie Hand bei der Platzierung der Termingeschäfte des Klägers gelassen“ habe. Die … -GmbH trat auch bei Berücksichtigung solchen und des übrigen Vorbringens des Klägers nicht als Außenstelle der Beklagten in Erscheinung, war auch nicht deren Leitung untergeordnet. Stattdessen betätigte sie sich, soweit erkennbar, eher im gegenteiligen Sinne als selbständige Vermittlerin von Verträgen der Art, wie sie zwischen dem Kläger und der Beklagten dann geschlossen wurden, übrigens auch nicht nur für die Beklagte, sondern unstreitig auch für andere Unternehmen, und zum anderen als Vertragspartner des Klägers im Rahmen des Kapitalverwaltungsvertrages, also in einer Vertragsbeziehung, in welcher die … -GmbH ausschließlich für sich selbst, eigenständige Rechte und Pflichten übernahm, auf dieser Grundlage wiederum gegenüber der Beklagten in der Funktion eines bevollmächtigen Vertreters des Klägers. Für den Kläger, auf dessen Rechnung und in dessen Namen, gab die … -GmbH nach unstreitigem Vortrag, beider Parteien sämtliche der vielen hundert Aufträge spekulativer Termingeschäfte an die Beklagte nach New York zur dortigen Ausführung. Nach alledem war es nicht so, daß die Beklagte außerhalb des Staates ihres Unternehmenssitzes New York von der GmbH wie von einer Niederlassung aus am deutschen oder europäischen Geschäftsverkehr teilgenommen hätte und deshalb nach dem Vertragszweck des EG-Übereinkommens dort auch gerichtspf1ichtig sein soll (Zöller/Geimer aaO, Anm. Rn. 20), sondern nicht wesentlich anders als im Falle der Tätigkeit eines deutschen Handelsvertreters für einen ausländischen Vertragspartner, den auch der weite Niederlassungsbegriff des EG-Übereinkommens nicht erfaßt (Kropholler aaO, Art. 5 EuGVÜ, Rn. 57 mit Nachweisen; Nagel, Internationales Zivilprozeßrecht, 3. Aufl., Rn. 192 mit Nachweisen).
Schon deshalb fehlt es für den streitgegenständlichen Sachverhalt auch an der weiteren Voraussetzung, daß er eine Streitigkeit aus dem Betriebe einer solchen Niederlassung im weiten Sinne darstellt (Art. 13 Abs. 2 EuGVÜ).
d) Nicht schlüssig dargelegt ist auch das Tatbestandsmerkmal in Art. 13 Abs. 1 Ziffer 3 a EuGVÜ, daß dem Vertragsschluß zwischen dem Kläger und der Beklagten in Deutschland (Staat des Verbraucherwohnsitzes) ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung der Beklagten vorausgegangen sei. Hierzu kann entgegen der Auffassung der Klagepartei nicht ausreichen, daß hier im Inland die Vertragsformulare der Beklagten durch die Vermittlerfirma … -GmbH vorrätig waren und dem Kläger in den Firmenräumen der … -GmbH zur Ausfüllung angeboten wurden. Hierin liegt keine Werbung, insbesondere aber, auch nicht ein ausdrückliches Vertragsangebot der Beklagten. Auch wenn in diesem Zusammenhang zu einem solchen Angebot auch eine bloße invitatio ad offerendum zählt, wie der Kläger meint, so ging doch ein solches Angebot im weitesten Sinne nicht bereits von der Beklagten aus, sondern allenfalls von der … -GmbH als einer selbständiger Vermittlerin ohne Eigenschaft einer Außenstelle oder rechtsgeschäftlichen Vertreterin der Beklagten. Wenn der Kläger demgegenüber nur in allgemeiner Art und Weise behauptet, die … -GmbH bzw. … als deren Geschäftsführer sei eine Agentur der Beklagten gewesen bzw. als Agent der Beklagten tätig geworden, so fehlt es hierfür an hinreichender tatsächlicher Konkretisierung, ohne welche auch eine Beweisaufnahme unzulässig ist.
Hiernach bedürfen weitere Tatbestandsmerkmale in Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 EuGVÜ im gegebenen Falle keiner Prüfung mehr, nämlich die Frage, ob zu den „Verbrauchern“ auch der Teilnehmer an spekulativen Termingeschäften zählt und ob der zwischen dem Kläger und der beklagten Brokerfirma geschlossene Vertrag die Erbringung einer Dienstleistung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ zum Gegenstand hat (vgl. Vorlagebeschluß des BGH WM 1991, 360 f.).
2. Die örtliche und damit internationale Zuständigkeit des Landgerichts München II ist auch nicht nach § 32 ZPO als Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gegeben. Soweit der Kläger den Klageanspruch auf Delikt stützt, nämlich auf die Behauptung vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. § 826 BGB, trägt er keinen konkreten Sachverhalt dafür vor, daß eine solche Tat im Bereich des angerufenen Wohnsitzgerichts des Klägers begangen worden sei.
Nicht gefolgt werden kann dem Kläger in der Ansicht, Begehungsort der unerlaubten Handlung der Vermögensschädigung nach § 826 BGB sei der Wohnsitz des Opfers, weil dort regelmäßig und auch im vorliegenden Fall seine Vermögensrechte belegen seien. Dies ist so allgemein nicht richtig.
Dem Sinn und Zweck des besonderen Gerichtsstands des Tatorts unerlaubter Handlung gem. § 32 ZPO entspricht vielmehr eine Betrachtung unter dem Gesichtspunkt des Vorzugs der Sachnähe und damit einhergehenden leichteren Aufklärung (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO § 32 Anm. 1; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 20. Aufl., § 32 Anm. 1). Begangen im Sinne von § 32 ZPO ist eine deliktische Schädigung zwar nicht nur dort, wo der Täter die Verletzungshandlung ausgeführt hat (Handlungsort), sondern auch dort, wo der Verletzungserfolg eingetreten ist (Verletzungsort), ohne welche der Handlungstatbestand des § 826 BGB nicht vollendet wäre. Hingegen ist deshalb nicht auch die Eröffnung weiterer Deliktsgerichtsstände anderen Orts gerechtfertigt, weil sich auch dort weitere Schadensauswirkungen ergeben haben, so insbesondere am Wohnsitz schon deshalb, weil der Geschädigte dort in der Regel sein Vermögen verwaltet (BGHZ 52, 108, 111; BGH NJW 77, 740; Stein/Jonas/Schumann, ZPO § 32 Anm. Rn. 29, 30; Zöller/Vollkommer, ZPO Anm. Rn. 16). Im Einklang mit diesen Grundsätzen befindet sich auch die vom Kläger herangezogene Entscheidung des OLG Koblenz (WM 1989, 622). Dort ging es um die sittenwidrige Herbeiführung von Vollstreckungsbescheiden. Als Begehungsort (Erfolgsort) ergab sich damit der Wohnsitz des klagenden Vollstreckungsbescheid- Schuldners deshalb, weil der tatbestandsmäßige Handlungserfolg im Sinne von § 826 BGB eintrat durch Belastung mit den Vollstreckungsbescheiden und der darin liegenden. Gefahr des Vollstreckungszugriffs; dieser Verletzungserfolg tritt in der Tat regelmäßig am Wohnsitz des Schuldners ein.
So oder rechtsähnlich aber verhält es sich nicht im vorliegenden Falle.
Der vom Kläger erhobene Vorwurf sittenwidriger, vorsätzlicher Schädigung lautet, soweit es sich auf ein Verhalten des beklagten Brokerhauses (und nicht der … -GmbH bzw. des Kaufmanns …) bezieht, zusammengefaßt dahin, daß die Beklagte den die einzelnen Anweisungen gebenden … unbeaufsichtigt weit überhöhte Termingeschäfte für Rechnung des Klägers habe ausführen lassen und dabei Schutzbestimmungen des US-amerikanischen Börsenrechts verletzt habe. Als Handlungsort kommt hierfür Deutschland nicht ersichtlich in Betracht. Daß die Beklagte hier Aufsichtspflichten zu erfüllen gehabt hätte, ist nicht deutlich gemacht worden. Der Kläger hat auch nicht etwa substantiiert behauptet, durch ein als vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung zu qualifizierendes Verhalten der Beklagten schon zur Überweisung der knapp 1 Mio. US$ an die Beklagte zugunsten des dort für ihn geführten Kontos verleitet worden zu sein.
Auch das Tatbestandselement des Verletzungserfolges, als Vollendung des Schädigungsdelikts nach § 826 BGB trat, das tatsächliche Vorbringen des Klägers zugrundegelegt, in den USA ein, in Gestalt der Gefährdung und des teilweisen Verlusts des vom Kläger zu Spekulationszwecken überlassenen Einschußbetrages. Dieser Schaden trat nicht erst oder zugleich am Wohnsitz des Klägers ein.
Anderes ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt, daß die Einschußüberweisung des Klägers für ihn ein entsprechendes Geldguthaben begründete, d.h. ein Forderungsrecht gegenüber der Beklagten. Ein Schuldverhältnis zwischen ortsverschiedenen Personen kann zwar theoretisch sowohl hier wie dort lokalisiert werden. Bedeutung gewinnt dies erst bei einer bestimmten Normanwendung und -auslegung. Im Hinblick auf den von § 23 ZPO verfolgten Gesetzeszweck erscheint es hinsichtlich des Geldguthabens des Klägers allein angemessen, diesen Vermögensbestandteil als in den USA belegen und – wie der Kläger behauptet – dort geschädigt anzusehen. Die Frage einer analogen Anwendung der im Ergebnis entsprechenden Regelung für den Vermögensgerichtsstand in § 23 Satz 2 ZPO kann daher offen bleiben.
Das Landgericht München II hat daher zu Recht seine Zuständigkeit verneint.
3. Die Hilfsanträge auf Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht München I bzw. das Landgericht Frankfurt/Main können mangels dortiger Gerichtszuständigkeit ebenfalls keinen Erfolg haben.
a) Die Zuständigkeit des Landgerichts München I wird vom Kläger als Niederlassungsgerichtsstand gem. § 21 ZPO in Anspruch genommen, da die … -GmbH in München ihren Sitz hat. Gleichwohl besteht dieser Gerichtsstand nicht, da auch unter Zugrundelegung des Sachvortrags der Klagepartei die … -GmbH keine Niederlassung der Beklagten darstellt.
Für den weiten Niederlassungsbegriff in Art. 5 Ziffer 5, 13 Abs. 2 EuGVÜ war dies bereits oben in anderem Zusammenhang zu verneinen. Im Ergebnis nichts anderes ergibt sich für die Anwendung von § 21 ZPO. Nach gefestigter Rechtssprechung muß es sich bei der vom Gesetz für die Begründung des Gerichtsstands gemeinten Niederlassung um eine von dem beklagten Gewerbetreibenden auf seinen Namen und seine Rechnung betriebenen Geschäftsstelle (von gewisser Selbständigkeit) handeln, wofür der Rechtsschein nach außen maßgeblich ist (Zöller/Vollkommer, ZPO § 23 Anm. Rn. 6; Stein/Jonas/Schumann, ZPO § 23 Anm. Rn. 10 mit Nachweisen; BGH WM 1987, 1089, 1090). An solchermaßen enger Verflechtung mit dem Unternehmen der Beklagten fehlt es der … -GmbH, welche gerade nicht als Repräsentanz der Beklagten auftrat.
b) Die Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt/Main unter dem Gesichtspunkt dort belegenen Vermögens der Beklagten gem. § 32 Satz 1, 1. Alt. ZPO ist ebenfalls nicht gegeben.
Die Geschäftsanteile an der … GmbH Frankfurt werden nicht von der Beklagten, sondern von der … Inc., New York, gehalten, und zwar unstreitig aus eigenem Recht, also nicht etwa treuhänderisch oder stellvertretend für die Beklagte.
Bei der Anteilsinhaberin … Inc. New York handelt es sich um eine eigene Rechtspersönlichkeit nach der Art der dt. Aktiengesellschaft. Auch wenn die Beklagte ihrerseits Inhaberin aller Aktien (Shares) der New Yorker ... ist, zählt deren Vermögen nicht auch zum Vermögen der Beklagten. Offen bleiben kann daher die Frage, ob die Gesellschaftsanteile einer GmbH hinsichtlich der darin verkörperten Vermögensrechte im Sinne von § 23 ZPO als (auch) am Sitz der GmbH und folglich in Frankfurt als belegen anzusehen sind (so OLG Frankfurt/Main, MDR 58, 108). Auch dann hat nicht die Beklagte dort solches Vermögen.
Für die Frage der Vermögenszuordnung nicht auf die rechtlichen Verhältnisse abzustellen, sondern in „wirtschaftlicher“ Betrachtungsweise nur oder auch auf faktische Herrschaftsmacht einer anderen Person als der Eigentümerin, hier auf mediatisierte Herrschaftsmacht der Beklagten, ist nicht durch Sinn und Zweck der Gerichtsstandsbestimmung des § 23 ZPO veranlaßt. Hinsichtlich der sonst zu fordernden Art bzw. Intensität wirtschaftlicher Beherrschung wären maßgebliche und zugleich klare Maßstäbe und Abgrenzungen schwierig zu finden. Die praktische Handhabung des § 23 ZPO, wichtiges Auslegungskriterium für eine Prozeßvoraussetzungsnorm, würde erschwert und mit Unsicherheiten belastet. Abgesehen davon verbietet sich eine solche ausdehnende Anwendung des § 23 ZPO auch deshalb, weil dieser besondere Gerichtsstand zu Lasten von im Ausland ansässigen Personen als „exorbitant“ international unerwünscht ist und eine eher einschränkende Auslegung erfordert (Zöller/Vollkommer, ZPO, § 23 Anm. 1; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, § 23 Anm. 1; Thomas/Putzo, ZPO, 17. Aufl., § 23 ZPO, Anm. 2b jeweils mit Nachweisen). Der Sinn des Gerichtsstands des Vermögens dürfte sich aus der historischen Absicht des Gesetzgebers ergeben, „die Gläubiger der im Ausland wohnenden oder im Inland ohne Domizil sich herumtreibenden Schuldner zu schützen“ und um zu erreichen, daß die im Inland vorhandenen Vermögensstücke als Gegenstände der Zwangsvollstreckung herangezogen werden können (Zitat aus den Motiven, bei Stein/Jonas/Schumann, ZPO, § 23 Anm. 1 mit Nachweisen). Von daher erscheint es angebracht, Vermögen der beklagten Partei im Sinne von § 23 ZPO dann anzunehmen, wenn es rechtlich dem Vollstreckungszugriff eröffnet ist. Dies aber ist bei nur wirtschaftlicher Herrschaftsmacht, wie sie auch bei der Herrschaftsvermittlung über eine rechtlich selbständige Tochtergesellschaft gegeben ist, nicht der Fall.
Zu Recht hat das Landgericht daher auch dem Hilfsantrag auf Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Frankfurt/Main nicht stattgegeben. Bei der Abweisung der Klage als unzulässig hat es zu verbleiben.