Die Klägerin macht Minderung und Schadensersatz aus einem Reisevertrag geltend.
Die Klägerin hatte bei der Beklagten über das Reisebüro … eine Flugreise vom 08.05.1991 bis 03.01.1992 nach Margarita für 4 Personen gebucht. Vereinbart war die Unterbringung im 4-Sterne-Hotel F. mit Vollpension. Das Hotel liegt direkt am Strand. Wassersport war dort laut Reiseprospekt kostenlos. Der Reisepreis betrug für 4 Personen, Klägerin, ihr Ehemann sowie die beiden volljährigen Kindern … und … 3.364 DM.
Die Reise begann am 18.12.1991. Nach dem Abflug von Brüssel an diesem Tag gab es am 19.12.1991 Zwischenaufenthalte in Curacao von ca. 7.00 Uhr bis ca. 19.00 Uhr und in Caracas von der nicht näher benannten Ankunftszeit in Caracas bis gegen 23.00 Uhr. Die Klägerin hatte nicht gewußt, daß es diese Zwischenaufenthalte geben würde. Am nächsten Tag, dem 20.12.1991 erfuhr die Klägerin, daß sie mit ihrer Familie nicht im Hotel F. bleiben könne, da es überbucht sei. Die Firma H., die für die Beklagte die örtliche Reiseleitung übernimmt, hatte zwar versucht, für die Klägerin und ihre Familie Zimmer im Hotel F. zu reservieren, allerdings eine Absage erhalten. Am 21.12.1991 wurden die Klägerin und ihre Familie im Hotel I. untergebracht. Dieses wies einige Mängel auf, die in der Klagschrift dargetan sind.
Die Klägerin reklamierte daraufhin sofort vorort. Am 22.12.1991 brachte die Firma … die Klägerin mit Familie im H. unter. Die Klägerin erhielt dort mit ihrer Familie nur Übernachtung mit Frühstück, nicht aber, was der Buchung entsprochen hätte, Vollpension. Die übrigen Mahlzeiten mußten daher zusätzlich bezahlt werden. Das Hotel wies keine Mängel auf, doch konnte der Strand wegen stinkender Algen nicht benutzt werden, so daß sie mit dem Taxi an einen weiter entfernten Strand fahren mußte. Insgesamt wurden nur vier solcher Fahrten unternommen, da diese mit erheblichen Aufwendungen verbunden waren. Der Rückflug nach Deutschland fand dann am 02.01.1992 statt und nicht wie gebucht erst am 03.01.1992. In Curacao erfuhr allerdings die Familie der Klägerin, daß ein Flug der vorgesehenen Fluggesellschaft erst am Dienstag oder Mittwoch der folgenden Woche stattfinde. Da die Rückkehr dringlich war, flogen die Klägerin und ihr Ehemann am 02.01.1992 und die Kinder der Klägerin am 03.01.1992 zurück, allerdings nicht, wie ursprünglich gebucht nach Brüssel, sondern notgedrungen nach Amsterdam. Von Amsterdam aus flogen die Klägerin und ihr Ehemann nach Stuttgart, die Kinder der Klägerin nach Basel, wo sie von der Klägerin abgeholt wurden. Übernachtung und Essen der Kinder der Klägerin für den eintägigen Aufenthalt in Curacao mußten von der Klägerin bezahlt werden.
Die Klägerin macht folgende Reisepreisminderung geltend:
5 Tage Totalausfall, davon 1 Tag wegen des Aufenthaltes in Curacao und Caracas am 19.12.1991, 1 Tag wegen des verfrühten Abfluges am 02.01.1992, 2 Tage wegen der Umzüge am 20.12.1991 und am 22.12.1991 und 1 Tag wegen der schlechten Unterbringung im Hotel I. Insofern verlangen sie 5/14 des Reispreises zurück. Der Reisepreis für die restlichen 9 von 14 Tagen sei um 60 % zu mindern und zwar aus folgenden Gründen:
Es war Vollpension gebucht, während die Ersatzhotels nur Übernachtung und Frühstück beinhalten, es war unmöglich im Meer zumindest bei dem Ausweichhotel zu baden, praktisch war keine Reiseleitung vorhanden, durch die Schwierigkeiten mit dem Rückflugtermin wurde die Familie in Aufregung versetzt.
Die Tickets für den Ersatzflug, die Übernachtung und das Essen für die Kinder mußten selbst bezahlt werden.
Die Klägerin mindert daher für 5 Tage insgesamt 4.773 DM und 60 % des restlichen Reisepreises rund 5.155 DM, insgesamt 9.928 DM.
Darüber hinaus verlangt die Klägerin Schadensersatz wie folgt:
Mittagessen im Restaurant Curata de Martin 143,43 DM
Abendessen vom 20.12.1991 153,17 DM
Essen im Restaurant Curata de Martin vom 21.12.1991 204,75 DM
Telefonkosten nach Deutschland 108,40 DM
Essen im Hotel H. 1.257,40 DM, 146,20 DM, 2.237,30 DM
Fahrten vom H. zum Strand: 201,60 DM
Flug Curacao nach Amsterdam für Eltern und Kinder 6.780,22 DM
Übernachtungskosten für die Kinder und Taxifahrt zum Flughafen 188,10 DM
Flug Amsterdam/Stuttgart 943,80 DM
Flug Amsterdam/Basel 467,86 DM
Insgesamt 12.832 DM.
Darüber hinaus wird Schadensersatz wegen vertanen Urlaubsgenusses verlangt. Die Ansprüche der Kinder und des Ehemannes sind an die Klägerin abgetreten worden.
Die Klägerin verlangt pro vollständig entgangenen Tag für den Vater 150 DM, die Mutter 100 DM und die Kinder jeweils 50 DM, da es sich um einen Unternehmshaushalt handelt. Dies ergibt für den Vater 5 Tage á 150 DM, 750 DM, 9 Tage á 90 DM 810 DM.
Mutter: 5 Tage á 100 DM 500 DM, 9 Tage á 60 DM 540 DM, 2 x 5 Tage á 50 DM 500 DM, 2 x 9 Tage á 30 DM 540 DM. Insgesamt: 3.640 DM.
Die Gesamtansprüche der Klägerin beziffert sie somit mit insgesamt 26.400 DM.
Die Beklagte ist mit Telefax vom 16.01.1992 über die Mängelrügen informiert und aufgefordert worden, Schadensersatz bis spätestens 30.01.1992 zu zahlen.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 26.400 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 31.01.1992 zu bezahlen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Klage ist zulässig.
Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 13 Abs. 1 Nr. 3, 14 Abs. 1, 2. Alt. EuGVÜ. Der Vertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten regelt die Erbringung einer Dienstleistung (vgl. auch Art. 29 Abs. 4 Satz 2 EGBGB), die nicht der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit der Klägerin zuzurechnen ist. Auch ist dem Vertrag eine Werbung der Beklagten in der BRD, dem Staat des Wohnsitzes der Klägerin über das Reisebüro ... vorausgegangen. Die Klägerin hat die zum Abschluß des Vertrages erforderliche Rechtshandlung in der BRD vorgenommen, als sie sich über das Reisebüro angemeldet hat. Damit ist die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben.
Art. 14 EuGVÜ trifft allerdings keine Aussagen über die örtliche Zuständigkeit, da er nur von den Gerichten des Vertragsstaates spricht (Kropholler, Handbuch des internationalen Zivilverfahrensrechts, Band I Tübingen 1992, Rn. 767). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach deutschem Recht. Danach müßte die Klägerin die Beklagte gem. § 12, 13 ZPO bzw. gem. § 17 Abs. 1 ZPO an deren Wohnsitz bzw. Sitz verklagen, der in Belgien liegt. Teilweise wird daher angenommen, die internationale Zuständigkeit gehe mangels bestimmter örtlicher Zuständigkeit ins Leere und die Klage sei damit als unzulässig abzuweisen (Kralik ZZP 74 (1961), 17 ff)). Dem kann nicht zugestimmt werden, da die Wertentscheidung, die zur Bejahung der internationalen Zuständigkeit führte, nicht einfach mangels örtlicher Zuständigkeit aufgehoben werden darf. Zur Lösung von Fällen der vorliegenden Art bietet daher die herrschende Meinung 3 durch rechtsvergleichende Betrachtung gewonnene Lösungen an. Die erste Meinung geht davon aus, der Kläger habe ein Wahlrecht, er dürfe insbesondere die Gerichte an seinem eigenen Wohnsitz anrufen (so die französische Rechtsprechung). Eine andere Meinung geht davon aus, die Bestimmung des örtlichen zuständigen Gerichts könne durch ein höheres Gericht erfolgen (so das österreichische System). Eine weitere Meinung geht davon aus, das Gesetz konzentriere derartige Fälle bei den Gerichten der Hauptstadt, wobei die Gerichte ermächtigt werden, das Verfahren an ein sachnäheres Gericht abzugeben.
Die überwiegende Meinung der Literatur zum deutschen internationalen Verfahrensrecht befürwortet für die nicht geregelten Fälle eine örtliche Ersatzzuständigkeit des Gerichts der Hauptstadt (Kropholler aaO Rn. 145). Es erscheint jedoch sinnvoll, bei Bestehen eines allgemeinen Gerichtsstandes des Klägers im Inland, wie im vorliegenden Fall, diese Grundregel zu modifizieren (Kropholler, aaO Rn. 447). Hier ist eine Klage am allgemeinen Gerichtsstand, im vorliegenden Fall also am Wohnort der Klägerin zuzulassen. Die Interessen der Beklagten werden durch diese Ausnahme nicht berührt. Die Anrufung des Gerichts der Hauptstadt wäre ein unnötiger Umweg, als mit dem allgemeinen Gerichtsstand der Klägerin ein sachnäheres Gericht gegeben ist. Das Landgericht Konstanz ist von daher örtlich zuständig.
II. Da die Beklagte entgegen der Frist des § 276 Abs. 2 ZPO nicht rechtzeitig angezeigt hat, daß sie sich gegen die Klage verteidigen wolle, konnte ein Versäumnisurteil ergehen. Ein Antrag liegt vor.
III. Die Klage ist hinsichtlich der Hauptsacheforderung nur in Höhe von 20.682,62 DM begründet; im übrigen war die Klage abzuweisen.
1. Anwendbar ist gem. Art. 29 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB deutsches Recht. Gem. Art. 29 Abs. 4 Satz 2 EGBGB sind Reiseverträge Dienstleistungsverträge im Sinne des Art. 29 EGBGB. Die übrigen Voraussetzungen des Art. 29 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB entsprechen dem Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ.
2. Der Klägerin stehen gem. § 651 f Abs. 1 BGB in Höhe von 12.832 DM zu.
a) § 651 ff BGB ist neben einem Anspruch auf Minderung des Reisepreises anwendbar, wie sich aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt. Die Klägerin macht aber auch Schadensersatz im Hinblick auf Positionen geltend, die nach ihrem Vorbringen gleichzeitig einen Minderwert der Reise begründen, z.B. Vollpension. Eine Literaturmeinung (Münchener Kommentar/Löwe, 1. Auflage 1980, § 651 ff Rn. 14) verweist den Reisenden insofern ausschließlich auf die Minderung, da der Reisepreis bereits kraft Gesetzes gemindert sei, der Reisende aber hinsichtlich der Geltendmachung des Minderwerts kein Wahlrecht zwischen Schadensersatz und Minderung habe. Die überwiegende Ansicht dagegen läßt auch insofern ein Wahlrecht des Leistenden zu (Münchener Kommentar/Tonner, 2. Auflage 1988, § 651 ff, Rn. 15 mwN). Der zuletzt genannten Ansicht ist zu folgen. Die Gegenansicht bewirkt überflüssige Komplikationen insbesondere dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, im Wege des Schadensersatzes Mangelbeseitigungskosten geltend gemacht werden. Sind diese offensichtlich höher als der Minderwert, muß nach der abzulehnenden Ansicht zunächst der Minderwert ermittelt und im Wege der Minderung geltend gemacht werden, dann dieser Minderwert vom Schaden abgezogen und die Differenz über den Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden. Nach Meinung der Kammer genügt es, den gesamten Schaden über den Schadensersatzanspruch geltend zu machen, sofern nur dessen Voraussetzungen vorliegen.
b) Die Reise war mangelhaft im Sinne der § 651 f Abs. 1, 651 c Abs. 1 BGB. Das gebuchte Hotel nahm die Klägerin und ihre Familie nicht auf, statt Vollpension erhielt die Familie der Klägern in den Ersatzhotels nur Frühstück; statt einen Strand unmittelbar am Hotel benützen zu können, mußte man mit dem Taxi an einen entfernteren Strand fahren. Schließlich konnte man am 02.01.1992 mit den gekauften Flugtickets nicht direkt nach Brüssel fliegen, sondern hätte auf ein mehrere Tage später fliegendes Flugzeug warten müssen. Diese Umstände mindern den Wert und die Tauglichkeit der Reise zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen, so daß ein Mangel im Sinne des § 651 f Abs. 1 BGB vorliegt.
cc) Das Verschulden des Reiseveranstalters bzw. seines Leistungsträgers wird nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1987, 1938) vermutet. Die Algenpest am Strand des zuletzt zugewiesenen Hotels stellt insofern keine höhere Gewalt dar, da schon die Nichtbereitstellung von Zimmern im gebuchten Hotel der Beklagten zuzurechnen ist.
Die Klägerin hat ausreichend gerügt, und zwar sowohl die Mangelhaftigkeit des Hotels I., als auch die Nichtgewährung der Vollpension. Bezüglich der fehlenden Anschlußflüge ist keine Rüge vorgetragen. Diese war auch nicht notwendig, da der Mangel von der Beklagten nicht beseitigt werden konnte.
Auch hinsichtlich der Algenpest wird keine Rüge vorgetragen. Eine Abhilfe wäre möglich gewesen. Angesichts des Wortlautes und insbesondere der systematischen Stellung des § 651 d Abs. 2 BGB kann davon ausgegangen werden, daß sich der Reiseveranstalter zunächst auf § 651 d Abs. 2 berufen muß (Tempel, Materielles Recht im Zivilprozeß, 2. Auflage 1992, Seite 429). Da kein Vortrag der Beklagten vorliegt, ist hinsichtlich des Mangels der Algenpest kein Ausschluß des Gewährleistungsrechts gegeben.
Die Klägerin hat damit einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 12.832 DM, wobei wegen der Einzelheiten der Positionen auf den Tatbestand Bezug genommen wird.
3. Der Klägerin steht gem. § 651 f Abs. 2 BGB ein Anspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 1.960 DM zu.
a) Der Anspruch konnte auch bei dem Ehemann und den Kindern der Klägerin entstehen und abgetreten werden, da bei Familienreisen die mitreisenden Familienmitglieder regelmäßig als Dritte angesehen werden.
b) Die Reise der Klägerin war erheblich beeinträchtigt. Eine erhebliche Beeinträchtigung ist mit der überwiegenden Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn Mängel mit einem Gesamtgewicht von 50 % oder mehr vorliegen (vgl. Tempel NJW 1985, 102). Als Anhaltspunkt kann diesbezüglich die Frankfurter Tabelle dienen.
Für die Tage, an denen die Klägerin und ihre Familie umziehen mußten, ist insgesamt ein voller Tag abzusetzen. Durch den verfrühten Rückflug und den Aufenthalt auf dem Hinflug ging ein weiterer Tag verloren, so daß 3/14, gleich 21,42 % in Ansatz zu bringen sind.
Für die restlichen 11 Tage ist in Abzug zu bringen:
Ausfall Vollpension 35 %, Fehlen der Wassersportmöglichkeiten 20 %, fehlende Reiseleitung 5 %. Insgesamt 60 %.Dies ergibt umgerechnet einen Prozentsatz von 47,14 %. Für die Mängel im Hotel I. können 40 % des Reisepreises für einen Tag veranschlagt werden, das sind ca. 2,85 %.
Der Minderwert der Reise beträgt damit über 70 %‚ so daß von einer erheblichen Beeinträchtigung ausgegangen werden kann.
Nutzlos aufgewendet ist der 21.12.1991 im Hotel I., der auf dem Hinflug in Curacao verbrachte Tag und der Tag, an dem die Klägerin und ihre Familie zum Flughafen gehen mußten, um die Rückreise in die Wege zu leiten.
Bei dem restlichen Tag ist ein Resterholungswert zu berücksichtigen. Dieser Wert kommt auch bei am Ferienort verbrachten, erheblich beeinträchtigten Urlaub zum Tragen (BGH NJW 1983, 35). Im Hotel H. war der Urlaub nur insoweit beeinträchtigt, als man nicht direkt an den Strand im Hotel gehen, sondern mit dem Taxi an einen anderen Strand fahren mußte und kostenlose Wassersportmöglichkeiten nicht zur Verfügung standen. Die Nichtgewährung der Vollpension führte insoweit nicht zu einer Einbuße der Urlaubsqualität, als die Familie der Klägerin am Mittag und Abend gegessen hat. In Anlehnung an die Frankfurter Tabelle ist wegen der nicht vorhandenen Wassersportmöglichkeiten und des verschmutzten Strandes vor dem Hotel von einer Einbuße in Urlaubsqualität von insgesamt 20 % auszugehen. Der Resterholungswert beträgt für diese Tage mithin 80 %. Für den weiteren Umzug vom I. ins H. ist für diesen Tag ein Abzug von 50 % zu machen.
c) Bemessungsmaßstab für die Höhe des Entschädigungsanspruchs sind alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Höhe des Reisepreises, die Einkommensverhältnisse des Anspruchstellers, der Grad des Verschuldens des Reiseveranstalters, der für die Finanzierung eines gleichwertigen Ersatzurlaubs erforderliche Geldbetrag (Palandt, BGB, 51. Auflage § 651 Rn. 5. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien sind die von der Klägerin vorgetragenen Geldbeträge gerechtfertigt. Daraus ergibt sich folgende Berechnung:
Vater 3 Tage á 150 DM 450 DM, 10 Tage à 30 DM, 20 % von 150 DM 300 DM, 1 Tag á 70 % 105 DM.
Mutter: 3 Tage á 100 DM 300 DM, 10 Tage á 20 DM, 20 % von 100 DM 200 DM, 1 Tag á 70 % 70 DM.
Kinder: 2 x 3 Tage á 50 DM 300 DM, 2 x 20 Tage á 10 DM 200 DM und 2 x 1 Tag á 70 % 35 DM ergibt 1.960 DM.
4. Der Klägerin steht weiterhin ein Anspruch gem. § 651 d Abs. 1 BGB in Höhe von 5.890,62 DM zu.
Bei der Berechnung der Höhe des Minderungsbetrages ist zu beachten, daß der Anspruch nicht mehr besteht, soweit der betreffende Minderwert schon im Wege des Schadensersatzes geltend gemacht wurde (Münchener Kommentar/Tonner, § 651 f Rn. 15). Dies trifft vorliegend auf den Schadensersatzanspruch und Nichtgewährung der Vollpension und wegen mangelhafter Organisation des Rückfluges zu. Diese Posten können nicht zweimal abgerechnet werden. Der durch diese Mängel bewirkte Minderwert wird folgend durch den geltend gemachten Schadensersatzanspruch erfaßt. Als nicht vom Schadenseratzanspruch abgegoltene Mängel bleiben bestehen: Die Umzüge, die beiden verlorenen Tage bei Hin- und Rückflug, die Mängel des Hotels …, die fehlende Wassersportmöglichkeit, die fehlende Reiseleitung und z.T. der verschmutzte Strand.
Unterkunft:
Mängel des Hotels … 40 % des Reisepreises für 1 Tag ergibt einen Betrag von 401 DM.
Zeitverlust durch Umzug, wobei hier insgesamt 1 Tag angenommen wird somit anteiliger Reisepreis 954,57 DM.
Verschmutzter Strand und fehlende Wassersportmöglichkeiten 20 % und fehlende Reiseleitung 5 % für die restlichen 11 Tage, somit 25 %‚ somit 0,25 x 11 x 954,57 DM, insgesamt 2.625,05 DM.
Beförderung:
Die Verzögerung auf dem Hinflug und der frühere Rückflug habe zum Ausfall eines Urlaubstages geführt. Dies gilt auch für die Kinder, die sich auf dem Flughafen aufhalten mußten. Insoweit ist der anteilige Reisepreis für 2 Tage in Ansatz zu bringen, das sind aufgerundet 1.910 DM.
Die Minderung beträgt somit insgesamt:
Mängel der Unterkunft 401 DM, sonstige Mängel 3.579,62 DM, Mängel beim Transport 1.910 DM, Wert der Minderung insgesamt 5.890,62 DM.
Die Klägerin kann somit verlangen:
Gem. § 651 f Abs. 1 BGB 12.832 DM, gem. § 651f Abs. 2 BGB 1.960 DM, gem. § 651 f Abs. 1 BGB 5.890,62 DM, Insgesamt 20.682,62 DM.
Die Beklagte ist seit dem 31.01.1992 in Verzug mit ihrer Zahlungspflicht hinsichtlich eines Betrages von 6.682 DM und seit dem 16.06.1992 hinsichtlich eines Betrages von 14.062 DM. Die Klägerin hat die Beklagte aufgefordert, Schadensersatz zu leisten. Diese Aufforderung allein stellt aber keine hinreichend bestimmte Mahnung im Sinne des § 284 Abs. 1 BGB dar. Bei Anmahnung von Schadensersatz ist die Bezifferung des Anspruchs erforderlich. Hinsichtlich des Betrages von 6.682 DM wurde der Anspruch am 16.01.1992 beziffert. Hinsichtlich des Restbetrages schuldet die Beklagte Verzugszinsen seit dem 16.06.1992, dem Tag der Zustellung der Klage an die Beklagte.