Gründe:
Die Parteien standen in Geschäftsbeziehungen zueinander. Das Handelsgericht Saint Omer in F verurteilte am 3. Juli 1980 unter Abweisung der Widerklage die Schuldnerin vorläufig vollstreckbar, an die Gläubigerin den Gegenwert in französischen FF der Summe von 195.249,56 DM, des Betrages der unbezahlten Rechnungen nach Abzug der zum Jahresende gewährten Rückvergütung, und 30.000 FF Schadensersatz, jeweils mit Zinsen, zu zahlen und die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Appellationsgericht Douai bestätigte die Entscheidung durch Urteil vom 25. Februar 1982 und verurteilte die Schuldnerin außerdem zur Zahlung von 3.000 FF in Anwendung des Artikels 700 der französischen Neuen Zivilprozeßordnung. Deren Kassationsantrag wurde durch Urteil des Senats für Handelssachen des Kassationsgerichtshofs vom 25. Oktober 1983 verworfen.
Der Vorsitzende der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe ordnete entsprechend dem eingeschränkten Antrage der Gläubigerin durch Beschluß vom 6. Dezember 1983 an, daß die französischen Urteile mit der Vollstreckungsklausel zu versehen seien, soweit die Schuldnerin verurteilt war, an die Gläubigerin zu zahlen:
a) durch das Urteil des Handelsgerichts Saint Omer vom 3. Juli 1980
den Gegenwert von DM 195.249,56 in französischen FF – den Betrag der unbezahlten Rechnungen nach Abzug der aus den zuvor dargelegten Gründen gewährten Rückvergütung zum Jahresende -
und
weiter einen Betrag von 30.000 FF als Schadensersatz.
b) durch das Urteil des Appellationsgerichts Douai vom 25. Februar 1982
den Betrag von 3.000 FF gemäß § 700 der Neuen Zivilprozeßordnung.
Dem entsprach der Rechtspfleger am 7. Dezember 1983, ohne die Klausel als Teil-Vollstreckungsklausel zu bezeichnen. Die Beschwerde der Schuldnerin wies das Oberlandesgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß vom 14. Februar 1984 zurück. In den Gründen führte es auch aus, daß der Rechtspfleger die Bezeichnung der von ihm erteilten Vollstreckungsklausel zu berichtigen haben werde, und begründete seine Ansicht, daß es dem französischen Urteil entgegen dem Vorbringen der Beschwerde nicht an einem vollstreckungsfähigen Inhalt fehle, wie folgt:
„Die Antragsgegnerin wird verurteilt, an die Antragstellerin
den Gegenwert von DM 195.249,56 in Französischen FF – den Betrag der unbezahlten Rechnung nach Abzug der aus den zuvor dargelegten Gründen gewährten Rückvergütung zum Jahresende – an die S P de L'AA;
den Betrag von 30.000 Französischen FF als Schadensersatz und 3.000, Französischen FF gem. § 700 der neuen Zivilprozeßordnung
zu zahlen.
Das bedeutet, daß 195.249,56 DM in vollem Umfang zu erbringen sind, weil sie den Betrag der unbezahlten Rechnungen ausmachen, von dem bereits eine Rückvergütung zugunsten der Antragstellerin abgezogen ist. Die in Gedankenstrichen angefügten Worte im Urteilstenor enthalten mithin eine zusammenfassende Begründung dafür, weshalb der Gegenwert von 195.249,56 DM zu zahlen ist. Nach Sachlage ist der in Französischen FF zu zahlende Betrag zum Kurswert zur Zeit der Rechtskraft der Entscheidung zu erbringen. Danach eintretende Kurswertveränderungen zu Lasten der Antragstellerin können ggf. zu einem gesonderten Anspruch auf Schadensersatz führen. Auf weiteres kommt es nicht an.“
Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin hob der erkennende Senat den Beschluß des Beschwerdegerichts vom 14. Februar 1984 auf, soweit er die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Handelsgerichts S O vom 3. Juli 1980 hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung des Gegenwertes von 195.249,56 DM in Französischen FF zugelassen hatte, und verwies das Verfahren im Umfange der Aufhebung zu anderweiten Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurück (Beschluß vom 28. Juni 1984 – IX ZB 31/84, WM 1984, 1064). Zur Begründung führte er insoweit aus:
„Die Rechtsbeschwerde rügt jedoch mit Recht, daß das Beschwerdegericht in den Gründen seiner Entscheidung ausgesprochen hat, nach Sachlage sei der in französischen FF zu zahlende Betrag zum Kurswert zur Zeit der Rechtskraft der Entscheidung zu erbringen, ohne diese Ansicht zu begründen.
Das Urteil des Handelsgerichts Saint Omer hat die Geldschuld auf 195.249,56 DM festgestellt, die Schuldnerin jedoch nicht verurteilt, diesen Betrag zu zahlen, sondern dessen Gegenwert in französischen FF. Vom Standpunkt des französischen Richters handelt es sich mithin um eine in Deutscher Mark ausgedrückte Geldschuld, die in Frankreich in französischer Währung zu zahlen ist (vgl. § 244 BGB). Deshalb kommt es für die Vollstreckung darauf an, nach welchem Kurswert die Umrechnung zu erfolgen hat. Davon geht das Beschwerdegericht zutreffend aus. Seiner Ansicht, maßgebend sei der Kurswert im Zeitpunkt der Rechtskraft der in der Bk D zu vollstreckenden französischen Entscheidung, fehlt die Begründung. Es läßt sich nicht prüfen, ob der Beschwerderichter zu ihr in Anwendung französischen Rechts gelangt ist oder ob andere tatsächliche oder rechtliche Gründe ihn dazu bewogen haben. Daß die Schuldnerin günstiger gestellt wäre, wenn die Umrechnung nach einem Kurswert zu erfolgen hätte, der zu einem anderen Zeitpunkt maßgebend war oder in Zukunft sein wird (vgl. Murad Ferid, Das Französische Zivilrecht, 1971 Bd. I, 2 B 49), läßt sich nicht ausschließen.
Deshalb kann der angefochtene Beschluß keinen Bestand haben, soweit er die Zwangsvollstreckung auch hinsichtlich der Verurteilung der Schuldnerin zur Zahlung des Gegenwertes von 195.249,56 DM in französischen FF zugelassen hat. Im übrigen ist die Rechtsbeschwerde unbegründet.“
Das Beschwerdegericht entschied durch Beschluß vom 24. August 1984:
„Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Vorsitzenden der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 6. Dezember 1983 – 11 0 354/83 – wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens beim Bundesgerichtshof trägt die Antragstellerin.“
Mit der Rechtsbeschwerde beantragt die Schuldnerin, unter Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse den Antrag der Gläubigerin, die Schuldtitel mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, abzulehnen.
I. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden und hat auch in der Sache Erfolg.
1. Die Fassung des erkennenden Teils des angefochtenen Beschlusses könnte dafür sprechen, daß das Beschwerdegericht uneingeschränkt über die Beschwerde der Schuldnerin entscheiden wollte, obgleich der Senat durch den Beschluß vom 28. Juni 1984 die Rechtsbeschwerde teilweise zurückgewiesen und das Verfahren nur im Umfange der Aufhebung wieder an das Beschwerdegericht zurückverwiesen hatte. Auch die Fassung der Anträge der Schuldnerin im Rechtsbeschwerdeverfahren läßt eine entsprechende Einschränkung nicht erkennen. Die nach den Begründungen gebotene Auslegung ergibt jedoch, daß das Beschwerdegericht nur die Frage der Erteilung der Vollstreckungsklausel hinsichtlich der Verurteilung der Schuldnerin zur Zahlung des Gegenwertes von 195.249,56 DM in französischen FF hat entscheiden wollen und die Rechtsbeschwerde sich darauf beschränkt, diese Entscheidung zu bekämpfen.
2. Das Beschwerdegericht führt aus: Es sei nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage zu der Überzeugung gelangt, daß über die Frage einer etwaigen Umrechnung des im französischen Urteil enthaltenen DM-Betrages in französische FF im vorliegenden Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des ausländischen Urteils nicht zu befinden sei. Die Schuldnerin sei unter anderem rechtskräftig verurteilt worden, den Gegenwert von 195.249,56 DM in französischen FF zu zahlen. Daraus ergebe sich, daß sie nach den zwischen den Parteien getroffenen Vertragsvereinbarungen an sich in Deutscher Mark zu zahlen habe. Da in Frankreich zu leistende Zahlungen selbst dann, wenn die Schuld in fremder Währung beziffert sei, in französischer Währung erbracht werden müßten, sei das Urteil des Handelsgerichts S O vom 3. Juli 1980 entsprechend gefaßt. Die Schuldnerin begehre jedoch die Vollstreckbarerklärung dieses Urteils zur Vollstreckung gegen die Antragsgegnerin in der Bk D. Welcher Betrag in Deutscher Mark zu zahlen sei, stehe aber aufgrund der Entscheidung des französischen Gerichts fest. Eine Umrechnung in französische FF bedürfe es bei einer Vollstreckung in D nicht. Wolle man auf den vorliegenden Fall § 244 BGB anwenden, lägen dessen Voraussetzungen – aus der Sicht der französischen Gläubigerin – nicht vor. Denn die in Deutscher Mark ausgedrückte Geldschuld sei für sie nicht im Inlande (F) zu vollstrecken, sondern in dem Lande, auf dessen Währung sie laute.
Schließlich hätten die Parteien ursprünglich auch eine Entscheidung dieser Frage im vorliegenden Verfahren nicht begehrt. Die Entscheidung des Landgerichts enthalte darüber keine Ausführungen. Das Beschwerdegericht habe sie in seinem Beschluß vom 14. Februar 1984 auch lediglich beiläufig in den Gründen erörtert, ohne hiervon die Entscheidung abhängig zu machen. Denn sonst hätte die Beschwerde der Schuldnerin mit einer entsprechenden Einschränkung, beziehungsweise Ergänzung des landgerichtlichen Beschlusses beschieden werden müssen.
3. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Erfolg.
Die Rechtsbeschwerde findet nach Art. 41 EGÜbk, § 17 Satz 1 AGEGÜbk gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts statt, wenn gegen die Entscheidung, wäre sie durch Endurteil ergangen, die Revision gegeben wäre. Nach § 20 Abs. 3 AGEGÜbk sind auf das Verfahren über die Rechtsbeschwerde die Vorschriften der §§ 556, 558, 559, 563, 573 Abs. 1 und der §§ 574 und 575 der Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden, § 575 ZPO bestimmt, daß das Beschwerdegericht, wenn es die Beschwerde für begründet erachtet, dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderlichen Anordnungen übertragen kann. In den Fällen der Zurückverweisung hat die Entscheidung des Beschwerdegerichts, wie in § 565 Abs. 2 ZPO die Entscheidung des Revisionsgerichts, die Wirkung, daß die Vorinstanz die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch ihrer anderweiten Entscheidung zugrundezulegen hat (BGHZ 51, 131, 135, RGZ 53, 315, 318; 124, 322; Wieczorek, ZPO, 2. Aufl., § 575, B I b; Stein-Jonas/ Grunsky, ZPO, 20. Aufl., § 575, Rn. 5, Baumbach/ Lauterbach/Albers, ZPO, 43. Aufl., § 575, Anm. 2). Das hat das Beschwerdegericht nicht getan. Es hätte, weil es an die Rechtsauffassung des Senats gebunden war und der seiner Entscheidung unterliegende Sachverhalt sich nicht geändert hatte, selbst dann nicht zu seiner Entscheidung gelangen dürfen, wenn seiner Ansicht gefolgt werden könnte, bei seinen vorstehend mitgeteilten Ausführungen in der ersten Beschwerdeentscheidung habe es sich nicht um tragende Gründe, sondern lediglich um eine beiläufige Erörterung gehandelt und es komme darauf an, welchen Betrag die Schuldnerin nach den Vertragsvereinbarungen in Deutscher Mark hätte zahlen müssen.
II. Die erneute Aufhebung seiner Entscheidung gibt dem Beschwerdegericht Gelegenheit, nach Maßgabe des Beschlusses des Senats vom 28. Juni 1984 unter Beachtung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung die erforderlichen Feststellungen nunmehr zu treffen.
Durch das in F ergangene Urteil ist der Gläubigerin gegen die Schuldnerin kein Anspruch auf Zahlung von 195.249,56 DM, sondern ein Anspruch auf Zahlung des Gegenwertes dieses Betrages in Französischen FF zuerkannt worden. Für den Umfang der Urteilsforderung, welche die Gläubigerin in der B D vollstrecken will, kommt es mithin auf den Kurswert des Französischen FF im Verhältnis zur Deutschen Mark in dem für die Umrechnung maßgebenden Zeitpunkt an. Um diesen bestimmen zu können, wird das Beschwerdegericht zunächst zu entscheiden haben, ob der Umrechnungszeitpunkt nach deutschem oder nach französischem Recht zu ermitteln ist. Sollte es zu dem Ergebnis kommen, daß es französisches Recht anzuwenden hat, und Zweifel haben, welches danach der für die Umrechnung maßgebende Zeitpunkt ist, wird es diese nach dem Europäischen Übereinkommen vom 7. Juni 1968 betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (BGBl 1974 II 937; in Kraft getreten zwischen der B D und F am 11. Juli 1972 (BGBl 1975 II 300) und nach § 1 des Ausführungsgesetzes vom 5. Juli 1974 (BGBl 1974 I 1433) beheben können.