Gründe:
I. Am 3. September 1967 ereignete sich auf der Autobahn Bologna- Rom ein schwerer Verkehrsunfall, bei dem die damals 26 jährige Antragstellerin als Mitfahrerin des verunglückten Kraftwagens, dessen Halter der Antragsgegner zu 1) und dessen Fahrer der Antragsgegner zu 2) waren, eine Querschnittslähmung erlitt. In einem in Italien gegen die beiden Antragsgegner wegen des Verkehrsunfalls durchgeführten Strafverfahren wurden diese mangels Beweises freigesprochen. Das auf Berufung der italienischen Staatsanwaltschaft weitergeführte Verfahren wurde dadurch beendet, daß die Sache unter eine in Italien erlassene Amnestie fiel und eine etwaige Straftat deshalb nicht mehr verfolgbar war.
Die Antragstellerin hatte im Jahre 1970 die Bewilligung des Armenrechts für die Erhebung einer Schadensersatzklage u.a. gegen die beiden Antragsgegner beim Landgericht Frankfurt beantragt. Das Armenrecht wurde ihr vom Landgericht wie vom Oberlandesgericht Frankfurt mangels hinreichender Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Klage verweigert.
Die Antragstellerin verklagte sodann die Antragsgegner in Italien auf Schadensersatz. Das Landgericht Florenz gab der Klage dem Grunde nach statt. Eine Berufung der Antragsgegner hiergegen wurde mit Urteil des Appellationsgerichtshofs Florenz vom 7. Dezember 1973 zurückgewiesen, wobei gleichzeitig die von den Antragsgegnern der Antragstellerin zu erstattenden Verfahrenskosten festgesetzt wurden.
Mit Urteil vom 21. April 1980 verurteilte das Landgericht Florenz die Antragsgegner dazu, der Antragstellerin 138.413.000 Lire (nach damaligem Kurs ca. 300.000, DM) zuzüglich 5 % Zinsen ab Unfalltag als Schadensersatz und Schmerzensgeld zu bezahlen und der Antragstellerin und einer weiteren Mitfahrerin (Frau P), die ebenfalls erhebliche Verletzungen erlitten und in Italien geklagt hatte, 3.568.670 Lire Kosten zu erstatten. Wegen des der Mitklägerin P entstandenen Schadens wurden die Antragsgegner außerdem zu einer Zahlung an die S-Betriebs-Krankenkasse, München, verurteilt. Dieses Urteil ist dem italienischen Prozeßbevollmächtigten der Antragsgegner zugestellt worden. Es ist in Italien rechtskräftig.
Der Vorsitzende der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Main hat am 20. Oktober 1981 antragsgemäß nach dem Übereinkommen der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 – BGBl 1972 II 774 – angeordnet, daß das Urteil des Landgerichts Florenz vom 21. April 1980 mit der Vollstreckungsklausel zu versehen sei.
Die Beschwerde beider Antragsgegner hiergegen wurde mit Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 5. März 1982, den Antragsgegnern zugestellt am 24. März 1982, zurückgewiesen.
Mit ihren innerhalb eines Monats eingelegten Rechtsbeschwerden, die in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden sind, beantragen die Antragsgegner die Aufhebung der Vorentscheidungen, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. Die Antragstellerin beantragt Zurückweisung der Rechtsbeschwerden.
II. 1. a) Das Beschwerdegericht führt aus, ein Grund für die Nichtanerkennung des italienischen Urteils nach Art. 27 Nr. 3 EGÜbk liege nicht vor. Das italienische Urteil sei nicht mit einer Entscheidung unvereinbar, die in der Bundesrepublik Deutschland zwischen denselben Parteien ergangen sei; denn es müsse sich nach dieser Vorschrift um eine gleichrangige Entscheidung mit etwa gleicher Bestandswirkung im Inland handeln, die der italienischen Entscheidung entgegenstehe. Entscheidungen über die Verweigerung des Armenrechts für eine beabsichtigte Klage genügten hierfür nicht.
b) Die Beschwerdeführer meinen, weil nach Art. 25 EGÜbk unter „Entscheidung“ im Sinne des Übereinkommens jede von einem Gericht eines Vertragsstaats erlassene Entscheidung ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung zu verstehen sei, stünden die beiden auf ein Armenrechtsgesuch der Antragstellerin hin ergangenen Beschlüsse der Anerkennung des italienischen Urteils entgegen, zumal die Antragstellerin eine Entscheidung deutscher Gerichte für diesen Streitfall dadurch umgangen habe, daß sie nach ihrem Mißerfolg im Armenrechtsverfahren in Deutschland keine Klage eingereicht, sondern in Italien Klage erhoben habe. Wer nach einer bestandskräftigen Verweigerung des Armenrechts im Inland vor einem ausländischen Gericht klage, um dort vielleicht eher Erfolg zu haben, verdiene keinen Schutz.
c) aa) Eine Vorlage zur Vorabentscheidung an den Europäischen Gerichtshof kommt nicht in Betracht, weil die Antragsgegner nur einwenden, die Anerkennung des italienischen Urteils stehe einer zwischen den Parteien in Deutschland ergangenen Entscheidung entgegen und verstoße gegen die deutsche öffentliche Ordnung. Beides ist keine Frage der Auslegung des Übereinkommens, die verbindlich nur der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 1 des Protokolls vom 3. Juni 1971 (BGBl. 1972 II 846) vornehmen könnte, sondern allein des nationalen Rechts (BGHZ 75, 167).
bb) Die zwischen den Parteien auf ein Gesuch der Antragstellerin um Bewilligung des Armenrechts im Jahre 1970 ergangenen Entscheidungen stehen einer Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des italienischen Urteils nach Art. 27 Nr. 3 EGÜbk nicht entgegen. Im Armenrechtsprüfungsverfahren nach § 114 ZPO aF wurde nicht über die Berechtigung der von der Antragstellerin gegen die Antragsgegner erhobenen Ansprüche entschieden. Es fand vielmehr nur eine summarische Prüfung der Aussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung statt. Auch für eine trotz Verweigerung des Armenrechts in Deutschland erhobene Klage der Antragstellerin wären die im Armenrechtsprüfungsverfahren ergangenen Entscheidungen nicht vorgreiflich gewesen. Sie hätten nicht einmal einem später unter Vortrag weiterer, neuer Tatsachen erneut gestellten Armenrechtsgesuch der Antragstellerin entgegenstehen können. Konnten aber die Gerichtsentscheidungen im Armenrechtsprüfungsverfahren einer inländischen Entscheidung über die Ansprüche der Antragstellerin im Falle einer Klage nicht entgegengehalten werden, weil sie keine Rechtskraftwirkung hinsichtlich der Berechtigung der Ansprüche hatten, dann gilt dasselbe für eine ausländische gerichtliche Entscheidung über die Berechtigung der Ansprüche. Daß die Antragstellerin ihre Rechtsverfolgung vor italienischen Gerichten betrieben hat, deren Zuständigkeit die Antragsgegner nicht in Zweifel ziehen (Art. 5 Nr. 3 EGÜbk), ist kein Grund für eine Versagung der Anerkennung nach dem Übereinkommen.
2. a) Das Beschwerdegericht führt aus, die Rüge der Antragsgegner, nach dem Freispruch im italienischen Strafverfahren sei eine Zivilklage nach italienischem Recht ausgeschlossen gewesen, gehe deshalb fehl, weil hiermit die unrichtige Anwendung italienischen Rechts durch die italienischen Gerichte behauptet werde, dieser Umstand aber einer Beurteilung durch die deutschen Gerichte im Anerkennungsverfahren entzogen sei. Zudem seien die Antragsgegner nur in den Genuß einer Amnestie gekommen, die die Durchführung einer Berufungsverhandlung im Strafverfahren in Italien verhindert habe.
b) Die Antragsgegner tragen vor, in Italien sei ein zivilrechtlicher Schadensersatzprozeß infolge des Freispruchs im Strafverfahren unzulässig geworden. Daher hätte auch eine Schadensersatzklage in der Bundesrepublik Deutschland bei Anwendung italienischen Rechts als unzulässig abgewiesen werden müssen (LG Frankfurt, VersR 1977, 67). Das italienische Urteil sei daher wegen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung nicht anerkennungsfähig (Art. 27 Nr. 1 EGÜbk).
c) Diese Rüge bleibt erfolglos. Nach Art. 29 EGÜbk darf die ausländische Entscheidung von den Gerichten des Anerkennungsstaates keinesfalls auf ihre Gesetzmäßigkeit nachgeprüft werden. Die Antragsgegner vertreten die Meinung, das italienische Gericht, das sie verurteilt habe, habe das italienische Recht falsch angewendet, indem es nicht berücksichtigt habe, daß sie im Strafverfahren in Italien freigesprochen worden seien. Daß der Ausgang des Strafverfahrens gegen die Antragsgegner dem italienischen Gericht, dessen Entscheidung hier anerkannt werden soll, bekannt war, ergibt sich aus dem Berufungsurteil des Appellationsgerichtshofs Florenz zum Anspruchsgrund, in dessen Tatbestand dieser Umstand ausdrücklich angeführt ist. Darf aber die Gesetzmäßigkeit der zur Anerkennung zu bringenden italienischen Entscheidung nicht nachgeprüft werden, dann kann dieser Entscheidung nicht mit der Begründung die Anerkennung versagt werden, es sei das italienische Recht von den italienischen Gerichten unrichtig angewendet worden.
d) Auch ein Verstoß gegen den deutschen ordre public (Art. 27 Nr. 1 EGÜbk) liegt insoweit nicht vor. Im deutschen Recht wird durch einen Freispruch im Strafverfahren die Verfolgung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche nicht ausgeschlossen. Wenn die italienischen Gerichte in ihrer Rechtsprechung ebenso verfahren, kann darin kein Widerspruch zur öffentlichen Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland gesehen werden.
III. 1. a) Das Beschwerdegericht verneint auch im übrigen einen Verstoß gegen die deutsche öffentliche Ordnung durch die Anerkennung der italienischen Entscheidung (Art. 27 Nr. 1 EGÜbk).
Es führt aus, der Einwand, das deutsche Recht kenne eine Haftung des Halters eines Kraftfahrzeugs bei Gefälligkeitsfahrten nicht, sei unzutreffend. Ein Ausschluß der Halterhaftung sei nur anzunehmen, wenn die Umstände den Schluß zuließen, daß er von den an der Fahrt Beteiligten gewollt gewesen sei. Da das italienische Urteil sich in diesem Rahmen halte, verstoße seine Anerkennung nicht gegen die deutsche öffentliche Ordnung. Soweit die Haftungshöchstbeträge des § 12 StVG, die zur Unfallzeit nur 250.000, DM für den Halter betragen haben, vom italienischen Gericht überschritten worden seien, stünden die der Antragstellerin zuerkannten Summen in keinem außergewöhnlichen Mißverhältnis zum Schaden. Diese Haftungshöchstgrenzen könnten überdies auch für Schadensfälle vor dem 1. Januar 1978, vor der damals eingetretenen Erhöhung also, aus Billigkeitsgründen bis zur Höhe der heute geltenden Grenzen überschritten werden.
b) aa) Beide Antragsgegner meinen, nach Art. 12 EGBGB könnten aus einer im Ausland begangenen unerlaubten Handlung gegen einen Deutschen nicht weitergehende Ansprüche geltend gemacht werden, als nach den deutschen Gesetzen begründet seien. Die Verordnung über die Rechtsanwendung bei Schädigungen deutscher Staatsangehöriger außerhalb des Reichsgebiets vom 7. Dezember 1942 (RGBl I 706) bestimme außerdem, daß für außervertragliche Schadensersatzansprüche gegen einen Deutschen wegen Schädigung eines Deutschen immer deutsches Recht anzuwenden sei (BGHZ 34, 222). Die italienische Verurteilung verstoße wegen der Nichtbeachtung dieses Grundsatzes gegen die deutsche öffentliche Ordnung. Zudem seien hier alle Ansprüche nach deutschem Recht schon verjährt gewesen (§ 852 BGB).
bb) Der Antragsgegner zu 1) verweist darauf, daß er – auch nach den Feststellungen des italienischen Gerichts – sein Fahrzeug im Augenblick des Unfalls nicht selbst gesteuert habe. Fahrer sei vielmehr der Antragsgegner zu 2) gewesen. Daß ihn als Halter des Fahrzeugs ein Verschulden treffe, habe das italienische Gericht nicht festgestellt. Weil es sich unstreitig um eine Urlaubsfahrt und nicht um eine entgeltliche, geschäftsmäßige Personenbeförderung gehandelt habe, bei der die Antragstellerin als Insassin des Wagens zu Schaden gekommen sei, würde nach deutschem Recht die Haftung des Halters des Fahrzeugs nach § 8 a Abs. 1 StVG ausscheiden. Unter diesen Umständen verstoße seine Verurteilung zum Schadensersatz in Italien gegen den deutschen ordre public.
Schließlich, so trägt der Antragsgegner zu 1) weiter vor, hätte er als Halter des Kraftfahrzeugs in Deutschland nicht zum Schadensersatz verurteilt werden können, weil auch aus einer im Ausland begangenen unerlaubten Handlung gegen einen Deutschen nicht weitergehende Ansprüche geltend gemacht werden könnten, als nach den deutschen Gesetzen begründet seien (Art. 12 EGBGB). Dann müsse auch auf jeden Fall die Überschreitung der damals geltenden Haftungshöchstgrenze für den Halter in dem italienischen Urteil als Verstoß gegen die deutsche öffentliche Ordnung gelten. Er könne die zuerkannte Summe nicht aufbringen, weshalb eine Überschreitung der Haftungsgrenze aus Billigkeit nicht in Betracht komme. Der Antragsgegner zu 2) verweist darauf, daß auch ihm die Beschränkung der Halterhaftung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG hätte zugute kommen müssen.
c) Nach Art. 30 EGBGB ist die Anwendung eines ausländischen Gesetzes ausgeschlossen, wenn sie gegen die guten Sitten oder den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde. Beide Gründe, die den deutschen ordre public umschreiben, können auch dazu führen, daß ein ausländisches Urteil in der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkannt wird (§ 328 Nr. 4 ZPO, Art. 27 Nr. 1 EGÜbk). Derartige Gründe liegen hier aber nicht vor. Einen Sittenverstoß haben die Antragsgegner selbst nicht behauptet. Aber auch ein Verstoß gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes ist nicht gegeben.
Ein solcher Verstoß, der der Anerkennung eines ausländischen Urteils im Inland entgegenstehen würde, liegt nur dann vor, wenn das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts zu den Grundgedanken der deutschen gesetzlichen Regelung und den in ihnen liegenden Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch stehen würde, daß es von uns für untragbar gehalten würde (BGHZ 50, 370, 375 f; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 41. Aufl. § 328 Anm. 5 C).
d) Entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerden kann Art. 12 EGBGB in Verbindung mit der Verordnung über die Rechtsanwendung bei Schädigungen deutscher Staatsangehöriger außerhalb des Reichsgebietes vom 7. Dezember 1942 (RGBl I 706) nicht so verstanden werden, daß jede ausländische Verurteilung eines deutschen Schädigers, die dem Geschädigten weitergehende Ansprüche zuerkennt, als nach den deutschen Gesetzen begründet wären, gegen den deutschen ordre public verstößt und deshalb nicht anerkannt werden kann. Die Bundesrepublik hat durch den Beitritt zum Europäischen Übereinkommen vom 27. September 1968 es jedem durch eine unerlaubte Handlung geschädigten Staatsangehörigen freigestellt, nach seiner Wahl entweder am Wohnort des Schädigers – hier also in Deutschland -, oder beim Gericht des Tatorts – hier in Italien – seine Ansprüche zu verfolgen (Art. 5 Nr. 3 EGÜbk). Ruft der deutsche Geschädigte gegen einen deutschen Schädiger wegen seiner Ansprüche das Gericht des Tatorts an, das in der Regel nach dem dort geltenden Recht den Streitfall entscheiden wird, und ist eine solche Entscheidung nach dem Europäischen Übereinkommen grundsätzlich ohne Nachprüfung auf ihre Gesetzmäßigkeit anzuerkennen (Art. 29 EGÜbk), dann kann nicht über die deutsche ordre-public-Regelung in jedem Falle wieder der Regelungsgehalt des deutschen Rechts durchgesetzt werden mit der Folge, daß allen Urteilen von Gerichten der Vertragsstaaten des Europäischen Übereinkommens, deren Zuständigkeit unbezweifelbar ist, die Anerkennung immer schon deshalb versagt werden müßte, weil sie nicht die deutschen gesetzlichen Regelungen in Art. 12 EGBGB und der Rechtsanwendungsverordnung vom 7. Dezember 1942 gleichfalls beachtet haben.
e) In Betracht kommt eine Versagung der Anerkennung nach Art. 27Nr. 1 EGÜbk daher nur, wenn die aufgrund der Anwendung des ausländischen Rechts zustandegekommene Entscheidung nach ihrem Inhalt der deutschen öffentlichen Ordnung widerspräche. Das wäre dann anzunehmen, wenn die Entscheidung Haftungsfolgen enthielte, die schlechthin mit unseren Vorstellungen unvereinbar wären. Das ist aber nicht der Fall.
Wenn nach italienischem Recht auch im Falle einer Deliktshaftung der Halter neben dem Fahrer haftet, so kann in dieser Abweichung von der deutschen gesetzlichen Regelung kein Verstoß gegen das Gerechtigkeitsgebot oder den Zweck eines deutschen Gesetzes gesehen werden.
Auch das deutsche Recht will dem durch eine unerlaubte Handlung Geschädigten einen möglichst vollständigen Schadensausgleich verschaffen. Wenn eine über das deutsche Recht hinausgehende Haftung eines Kraftfahrzeughalters in einer ausländischen Rechtsordnung bei Verkehrsunfällen vorgesehen ist, dann steht das nicht in einem unerträglichen Widerspruch zu dem Grundgedanken der deutschen Regelung und den in ihm liegenden Gerechtigkeitsvorstellungen (BGHZ 50, 370, 375 f). Das gilt auch für die Überschreitung von Haftungshöchstgrenzen für die Halterhaftung wie für eine im Ausland längere Verjährungsfrist für solche Ansprüche. Diese Umstände sind nicht geeignet, dem italienischen Urteil in Deutschland die Anerkennung wegen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung nach Art. 27 Nr. 1 EGÜbk zu versagen. Daß die in dem italienischen Urteil der Antragstellerin zuerkannten Ansprüche nach italienischem Recht überhaupt nicht verjähren würden, haben die Antragsgegner selbst nicht behauptet.
2. a) Das Beschwerdegericht führt weiter aus, der Einwand, die Antragstellerin sei im Hinblick auf den gesetzlichen Forderungsübergang auf den deutschen Sozialversicherungsträger nach § 1542 RVO für ihre in Italien eingeklagten Ansprüche nicht klagebefugt gewesen, sei nicht beachtlich, weil er die Rechtsfindung der italienischen Gerichte betreffe und ein Verstoß gegen elementare Grundsätze der deutschen Rechtsordnung auch insoweit nicht zu erkennen sei.
b) Die Antragsgegner meinen, die italienischen Gerichte hätten den gesetzlichen Forderungsübergang für die Ansprüche – ausgenommen für das verlangte Schmerzensgeld – beachten müssen, weil auch innerhalb der europäischen Gemeinschaft eine solche Regelung, wie sie § 1542 RVO enthalte, anzuerkennen sei. Gegen den Antragsgegner zu 2) hätten die deutschen Sozialversicherungsträger Regreßansprüche wegen der an die Antragstellerin gezahlten Rente angekündigt. Nachdem die italienischen Gerichte die Rentenzahlungen kapitalisiert und der Antragstellerin zuerkannt hätten, drohe hier mindestens dem Antragsgegner zu 2) eine Doppelverurteilung. Aus diesem Grunde verstoße die Vollstreckung des italienischen Urteils in Deutschland gegen die öffentliche Ordnung.
c) Soweit die Antragsgegner rügen, die italienischen Gerichte hätten Rechtsnormen, auch solche aus dem EG-Bereich, unrichtig angewendet, kann dies deshalb keinen Erfolg haben, weil nach dem Europäischen Übereinkommen die ausländische Entscheidung keinesfalls auf ihre Gesetzmäßigkeit nachgeprüft werden darf. Die Gerichte des Vollstreckungsstaates können also nicht prüfen, ob die italienischen Gerichte alle in Italien geltenden Rechtsnormen richtig angewendet haben. Sie müssen die Rechtskraft der italienischen Entscheidung hinnehmen und können nicht die Klagebefugnis der Antragstellerin im Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren nachprüfen (Art. 29 EGÜbk).
Ob die Nichtbeachtung der fehlenden Klagebefugnis eines deutschen Geschädigten wegen des in den deutschen Gesetzen vorgesehenen Übergangs eines wesentlichen Teils seiner Ersatzforderungen auf den Sozialversicherungsträger durch das ausländische Gericht geeignet sein kann, einen Verstoß gegen die deutsche öffentliche Ordnung zu begründen, kann dahinstehen. Voraussetzung hierfür wäre in jedem Falle, daß dem verurteilten deutschen Schädiger konkret eine Inanspruchnahme durch den deutschen Sozialversicherungsträger drohen würde. Das ist hier nicht der Fall. Nach dem eigenen Vortrag der Antragsgegner ist bisher für den im Jahre 1967 geschehenen Unfall eine Entscheidung, nach der sie Ersatzleistungen an den Sozialversicherungsträger erbringen müßten, gegen sie nicht ergangen. Sie haben nur dargelegt, daß der Haftpflichtversicherer des Antragsgegners zu 1 mit dem Sozialversicherungsträger eine Vereinbarung getroffen habe, bis zum Abschluß des Rechtsstreits in Italien und dieses Anerkennungsverfahrens sich nicht auf Verjährung berufen zu wollen. Daraus folgt, daß dem Sozialversicherungsträger die Prozeßführung der Antragstellerin in Italien bekannt war und er sie erkennbar gebilligt hat. Dafür spricht auch, daß die Betriebskrankenkasse der Geschädigten P sich an dem Prozeß in Italien beteiligt hat. Endlich hat auch die Antragstellerin vorgetragen, daß von ihr der Sozialversicherungsträger über das Verfahren in Italien stets unterrichtet worden sei. Kannte aber der Sozialversicherungsträger die Prozeßführung der Antragstellerin in Italien und hat er sie erkennbar gebilligt, dann würde dies einer Geltendmachung von Ansprüchen aus übergegangenem Recht in der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.