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unalex. Rechtsprechung Entscheidung DE-2786
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unalex. Rechtsprechung

Entscheidung DE-2786  



LG Hamburg (DE) 29.03.1990 - 2 S 85/89
Art. 3, 4, 9 Rom I-VO – unalexFreie Rechtswahl –unalexZwingende Bestimmungen und Privatautonomie –unalexMangels Rechtswahl anzuwendendes Recht –unalexAuffangregelung –unalexEingriffsnormen –unalexEingriffsnormen des Forumstaates –unalexAnwendungsfälle –unalexVerbraucherschützende Vorschriften

LG Hamburg (DE) 29.03.1990 - 2 S 85/89, unalex DE-2786



Ein reiner Binnensachverhalt, der eine Anwendung von Art. 27 Abs. 3 EGBGB (=Art. 3 Abs. 3 Rom I-VO) rechtfertigt, ist auch dann anzunehmen, wenn ein Verbraucher bei einer Verkaufsveranstaltung auf einer Auslandsreise eine Warenbestellung bei einer ausländischen Firma aufgibt, die Produkte eines inländischen Herstellers vertreibt, wenn der Vertragsschluss selbst genau wie die gesamte Abwicklung des Vertrags erst nach der Rückkehr des Verbrauchers im Inland erfolgt. (Die Entscheidung erging zum nationalen deutschen Recht vor Inkrafttreten der Rom I-VO)

Steht bei einem Kaufvertrag hinter dem formalen Vertragspartner ein Dritter, der faktisch die Stellung des Verkäufers innehat, weil er die gesamte Vertragsabwicklung übernimmt, ist es im Rahmen von Art. 28 EGBGB (= Art. 4 Rom I-VO) der Dritte, der als "Verkäufer" angesehen wird. (Die Entscheidung erging zum nationalen deutschen Recht vor Inkrafttreten der Rom I-VO)

Die nationalen Vorschriften über den Widerruf von Verbraucherverträgen, die in "Haustürsituationen" geschlossen werden, sind keine Eingriffsnormen im Sinne von Art. 34 EGBGB (=Art. 9 Rom I-VO).  (Die Entscheidung erging zum nationalen deutschen Recht vor Inkrafttreten der Rom I-VO)


-  Entscheidungstext 

Die Parteien streiten über einen Kaufvertrag, aus dem die Klägerin, eine Herstellerin von Wollprodukten, eine Forderung gegen den Beklagten herleitet.

Der Beklagte hielt sich im Februar 1988 gemeinsam mit seiner inzwischen verstorbenen Ehefrau zu einem Erholungsurlaub auf G.C. auf. Im Rahmen einer von dem Reiseveranstalter angebotenen Busrundfahrt nahm er am 27. Februar auch an einer Verkaufsveranstaltung teil, auf der Waren der Klägerin vorgeführt wurden. Der Beklagte und seine Ehefrau fanden Interesse an Betten aus Kaschmir-Wolle und bestellten sogleich bei einem dort tätigen deutschem „Kundenberater W.“ vier Oberbetten, vier Unterbetten und zwei Kopfkissen zum Gesamtpreis von 3.800,– DM. Ein Bademantel aus Merino-Wolle sollte kostenlos mitgeliefert werden.

Jener „Kundenberater W.“, der die Kaufverhandlungen in deutscher Sprache geführt hatte, fertigte ein vierseitiges gedrucktes deutschsprachiges Bestellformular der Klägerin (Anl. B 1 des Beklagten) aus, das auf dem Deckblatt den Aufdruck „Garantie Urkunde“ aufweist. Das mit dem Wort „Kaufvertrag“ überschriebene eigentliche Bestellformular trägt oben den kreisförmigen Stempelaufdruck der spanischen Firma „L.C.C.C.E.N.“, die ihre Ansprüche an die Klägerin abgetreten hat. Vom Stempelaufdruck sind nur die Worte „C.C.N.“ lesbar.

Neben den Personalien des Beklagten, der Auflistung der bestellten Waren sowie dem Lieferdatum „Anfang August 1988“ enthält das Formular folgende vorformulierte allgemeine Geschäftsbestimmungen:

„Barpreis: Zahlung sofort nach Erhalt der Ware. Aus Gründen der Rationalisierung haben wir die Kaufpreisforderungen an die Herstellerfirma abgetreten. Sämtliche Zahlungen sind demnach zu leisten an:“ ... (es folgen Firmenbezeichnung, Anschrift, Fernsprechnummer und inländische Bankverbindungen der Klägerin. Es folgen als dann folgende weitere Hinweise: „Bitte bedienen Sie sich folgender Hinweise:

1. Zuständig für alle Garantieansprüche ist die Lieferfirma. Bei fehlerhafter Lieferung Nachbesserungsrecht der Lieferfirma.

2. Nachbestellungen zum Werbepreis nur über G.C.

3. Für diesen Vertrag gilt spanisches Recht.“

Schließlich trägt das Bestellformular den Aufdruck: „Achtung! Die Auslieferung erfolgt von Deutschland aus!“

Auf der Rückseite des Formulars heißt es unter anderem unter Hinweise auf die Klägerin: „Wir versichern Ihnen, daß sie nur mit bester Qualität aus unserem Hause beliefert werden und garantieren Ihnen fünfjährige Gewährleistung für Material und Verarbeitung. W.W. GmbH. & Co. KG, M.W. fabrikation.“

Hinsichtlich des kostenlos mitzuliefernden Bademantels wurde ein weiteres, im wesentlichen gleichartiges gedrucktes Bestellformular der Klägerin ausgefertigt, das jedoch den Stempelaufdruck der spanischen Firma „M., S. C.“ aufweist.

Beide von der Klägerin gedruckten Formulare wurden von dem „Kundenberater W.“ sowie vom Beklagten unter den Rubriken „Unterschrift des Kundenberaters“ bzw. „Unterschrift des Kunden“ unterzeichnet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in Ablichtung von dem Beklagten als Anl. B 1 und B 2 des Beklagten überreichten Formulare Bezug genommen.

Unter dem 2. März 1988 sandte die Klägerin eine eigene Auftragsbestätigung (Anl. B 3 des Beklagten), in der Kaufpreis und Lieferdatum vermerkt waren, an die Hamburger Wohnadresse des Beklagten. Die Auftragsbestätigung der Klägerin L. lautet wörtlich wie folgt:

„H. M.

K str. a

H.

S, 29.06.1988/te

Ihr Schreiben vom 28.06.1988

Sehr geehrter Herr N.,

bezugnehmend auf Ihr obiges Schreiben bedauern wir Ihnen mitteilen zu müssen, daß ein Rücktritt vom Kaufvertrag nicht möglich ist.

Da Sie den Kaufvertrag mit der Firma M.S., G.C. abgeschlossen haben, gilt spanisches Recht, wonach

ein Rücktritt bei Barverträgen nicht möglich ist.

Da wir der Firma M.S. den Kaufpreis bereits ausgezahlt haben, sind wir auch dringend auf den Eingang durch Sie angewiesen.

Wir erwarten deshalb Ihre möglichst umgehende Nachricht, daß Sie den Kaufvertrag wie unterschrieben einhalten werden.

Wir bedauern Ihnen keinen anderslautenden Bescheid geben zu können, versichern Ihnen aber, daß wir als Hersteller der Ware Ihnen das Beste liefern werden, welches man heutzutage aus Naturhaar herstellen kann.

Mit freundlicher Empfehlung

W.V.GmbH & Co. KG.“

Nach dem Tod seiner Ehefrau wandte sich der Beklagte im Juni 1988 an die Klägerin und bat darum, auf die Lieferung zweier Betten sowie des Bademantels zu verzichten. Die Klägerin teilte mit Schreiben vom 29. Juni 1988 mit, nach spanischem Recht sei ein Rücktritt bei Barverträgen nicht möglich, man habe zudem bereits den Kaufpreis an die Firma M.S. ausgezahlt. Daraufhin erwiderte der Beklagte mit Schreiben vom 30. Juni 1988, er sei nun auch nicht mehr in der Lage zwei Betten abzunehmen. Er sei dazu auch nicht verpflichtet, es sei denn, ihm werde ein Zahlungsplan mit Monatsraten von 40,– bis 60,– DM unterbreitet (Anl. B 5 des Beklagten).

Mit Schreiben seiner Prozeßbevollmächtigten vom 9. Mai 1989 an die Klägerin hat der Beklagte unter Bezugnahme auf das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften (HaustürWG) den Widerruf seiner Willenserklärung vom 27. Februar 1988 erklären lassen. Bereits unter dem 12. April 1989 hatten die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten gegenüber der Firma L., G.C. unter der im Vertrag angegebenen Anschrift die Auflösung (resolucion) des Vertrages nach spanischem Recht wegen Nichtlieferung geltend gemacht; das Schreiben kam mit dem Postvermerk „unbekannt“ zurück (Anl. B 6 und B 7 des Beklagten).

Die Klägerin hat unter dem 23. Januar 1989 Klage beim Amtsgericht Wandsbek auf Zahlung und Feststellung der Abnahmeverpflichtung des Beklagten erhoben.

Sie hat vorgetragen:

Verkäuferin des am 27. Februar 1988 geschlossenen Vertrages sei allein die Firma L.; deren Inhaber sei ein gewisser Herr A.M.-J., P.I. Es handele sich um ein Saisongeschäft.

Der Kundenberater W. sei allein für die Firma L. auf deren Verkaufsstand tätig gewesen und nicht für sie, die Klägerin: das sei dem Beklagten gegenüber auch deutlich gemacht worden. Dabei habe lediglich die Besonderheit bestanden, daß die zusätzliche Lieferung eines Bademantels die Firma M. betroffen habe, zu deren Programm dieses Produkt gehört habe. Durch Abtretung sei sie, die Klägerin, Inhaberin des Kaufpreisanspruches geworden.

Die in dem Bestellformular enthaltene Rechtswahlklausel sei, wie sich aus dem in anderer Sache eingeholten und in Ablichtung zur Akte gereichten Rechtsgutachten von Prof. Dr. E.D., Seminar für internationales und ausländisches Privatrecht der Universität G., ergebe, nach der maßgebenden spanischen Rechtsordnung wirksam (Anl. der Klägerin).

Dem Beklagten seien die bestellten Waren ordnungsgemäß und mangelfrei zur Lieferung angeboten worden. Sein Schreiben vom 30. Juni 1988 sei jedoch als ernsthafte und endgültige Verweigerung der Abnahme zu werten.

Sie, die Klägerin, nehme ständig Bankkredit zu einem Zinssatz von 8 Prozent mindestens in Höhe von 3.800,– DM in Anspruch.

Die Klägerin hat beantragt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.800,– DM zuzüglich 8 Prozent Zinsen seit dem 21. September 1988 zu zahlen, Zug um Zug gegen Lieferung von vier Oberbetten 135 x 200 cm, vier Unterbetten 100 x 200 cm, vier Kopfkissen 40 x 80, alles Kaschmir-Qualität, sowie eines Bademantels, Größe 46, Merino-Wolle.

2. Es wird festgestellt, daß sich der Beklagte mit der Verpflichtung zur Abnahme der unter Ziffer 1. bezeichneten Gegenstände in Annahmeverzug befindet.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen:

Bei der Veranstaltung am 27. Februar 1988 habe es sich um eine Verkaufsausstellung der Klägerin gehandelt; der Kundenberater W. sei als Kundenberater der Klägerin aufgetreten. Eine Firma L. habe sich weder während der Verkaufsausstellung noch sonstwie gegenüber dem Beklagten als Verkäufer zu erkennen gegeben. Die Existenz dieser Firma werde mit Nichtwissen bestritten. Mangels eines Verkaufspartners sei ein wirksamer Vertrag mit ihm, dem Beklagten nicht zustande gekommen. Der Stempelaufdruck auf der Anl. B 1 sei zudem unlesbar gewesen.

Soweit die Klägerin selbst als Verkäuferin angesehen werden könne und müsse, sei gemäß Art. 27 III EGBGB deutsches Recht und damit das HaustürWG anzuwenden. Jedenfalls sei zumindest eine Absicht der Klägerin zur Umgehung des deutschen Verbraucherschutzes deutlich aufgrund Gesamtgeschäftsablaufes festzustellen.

Für den Fall, daß die spanische Firma L. Verkäuferin sei, werde die Abtretung der Kaufpreisforderung an die Klägerin mit Nichtwissen bestritten. Es sei auch unzutreffend, daß die bestellten Waren ordnungsgemäß und mangelfrei zur Lieferung angeboten worden seien. Vielmehr sei unverständlicherweise nicht geliefert worden; eine am 24. Oktober 1988 erteilte Zusage des Geschäftsführers der Klägerin gegenüber dem Schwiegersohn des Beklagten, sofort zu liefern, sei nicht eingehalten worden. Er, der Beklagte, habe auch nicht die Einhaltung des Vertrages verweigert, sondern lediglich auf seine eingeschränkte Zahlungsfähigkeit verwiesen und Vorschläge für eine anderweitige Abwicklung gemacht.

Der geltend gemachte Zinsanspruch werde dem Grunde und der Höhe nach zudem mit Nichtwissen bestritten.

Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 22. September 1989 abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der Beklagte sei von dem Vertrag gemäß § 2 HaustürWG wirksam zurückgetreten. Es sei gemäß Art. 28 BGBGB deutsches Recht anzuwenden: die Rechtswahlklausel nach der maßgebenden spanischen Rechtsordnung sei wegen unangemessener Benachteiligung des inländischen Beklagten unwirksam.

Gegen das ihren Prozeßbevollmächtigten am 18. Oktober 1989 zugestellte Urteil hat die Klägerin durch ihren Prozeßbevollmächtigten mit deren Schriftsatz vom 20. Oktober 1989, eingegangen bei Gericht am 23. Oktober 1989, form- und fristgemäß Berufung eingelegt.

Zur Begründung der Berufung trägt die Klägerin unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags vor:

Die spanische Firma L. sei selbständig und habe mit ihr, der Klägerin, nichts zu tun; sie könne nicht als ihre Vertreterin angesehen werden. Sie, die Klägerin, arbeite mit einer Vielzahl spanischer Verkäuferfirmen zusammen, die teilweise ein größeres Geschäftsvolumen als sie selbst hätten.

Diese Firmen arbeiteten jeweils auch mit anderen, in verschiedenen Ländern ansässigen Firmen zusammen und sprächen Touristen anderer Nationalität in ihrer jeweiligen Landessprache an.

Im übrigen wendet die Klägerin sich mit umfangreichen Rechtsausführungen gegen die Anwendung des HaustürWG und des inländischen Schuldstatuts.

Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und nach den bereits in der Schlußverhandlung erster Instanz gestellten Anträgen zu erkennen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt vor:

Die Werbekolonnen auf G.C. sprächen keine Touristen ausländischer Nationalität, sondern ausschließlich Deutsche an. Andere Touristen würden von der Teilnahme an den Veranstaltungen ausgeschlossen. Die Werbekolonnen würden nicht zum Ausdruck bringen, für spanische Firmen zu arbeiten.

Auch nach spanischem Recht existiere gemäß Art. 1124 Codigo civil ein Widerrufsrecht wegen Lieferverzuges.

Zudem sei über Art. 34 EGBGB das deutsche Verbraucherschutzrecht anzuwenden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die vorbereitenden Schriftsätze sowie auf die zur Akte, gereichten Urkunden ausdrücklich Bezug genommen, und zwar auch einsichtlich etwaiger Inkonsistenzen zum Tatbestand.

Entscheidungsgründe

A. Die Klage ist zulässig.

Soweit die Klägerin mit dem Klagantrag zu 2. die Feststellung begehrt, daß der Beklagte sich mit einer Verpflichtung im Annahmeverzug befinde, ist ihr Begehren dahin auszulegen, daß der Annahmeverzug des Beklagten in seiner Eigenschaft als Gläubiger des Lieferanspruchs festgestellt werden soll.

Die Klägerin hat auch ein rechtliches Interesse an dieser Feststellung, da sie aus einem Urteil zur Zug-um Zug-Leistung im Falle des Annahmeverzugs gemäß den inländischen Vorschriften der §§ 322 Abs. 3, 274 Abs. 2 und III BGB die Zwangsvollstreckung auch ohne Bewirkung der Gegenleistung betreiben könnte.

B. Die Klage ist unbegründet.

Der die spanische Firma und den Beklagten verbindende Kaufvertrag ist nicht bereits gemäß Art. 27, 31, 32 EGBGB im Ausland durch die Unterzeichnung des Bestellformulars durch den Beklagten und den Kundenberater der spanischen Firma rechtswirksam zustande gekommen, sondern sowohl nach dem inländischen als auch nach dem spanischen Vertragsstatut erst im Inland durch die Auftragsbestätigung der mit der Verkaufsabwicklung bestimmungsgemäß von der spanischen Firma beauftragten Klägerin (I); auf diesen erst im Inland rechtswirksam zustande gekommenen Vertrag findet gemäß Art. 27 Abs. 3, 29 Abs. 1 S. 2, 31 Abs. 2 EGBGB das inländische HaustürWG Anwendung (II); selbst wenn nach dem für den Vertragsschluß vereinbarten spanischen Vertrags- und Schuldstatut der Vertragsschluß bereits mit der Unterzeichnung des Bestellformulars im Ausland erfolgt sein sollte, würde wegen Art. 31 Abs. 1, 35 Abs. 1 EGBGB deutsches Recht und damit wiederum das HaustürWG zur Anwendung zu kommen haben (III).

I. Im Anschluß an die Entscheidung des OLG Frankfurt (NJW–RR 1989, 1018, 1019) ist auch die Kammer der Auffassung, daß ein während einer ausländischen Verkaufsveranstaltung, die eine spanische Firma auf der Insel G.C. durchführt, von deren deutschem Kundenberater ausgefülltes und von ihm ausdrücklich nur als „Kundenberater“ unterschriebenes Bestellformular nicht schon mit der Unterschrift des deutschen Urlaubers in G.C. zum Vertragsabschluß im Ausland führt, sondern daß erst mit der Annahmeerklärung (Auftragsbestätigung) der mit der Vertragsabwicklung bestimmungsgemäß auch insoweit von der spanischen Firma beauftragten inländischen Firma der Vertrag zustande kommt; nur dann, wenn die spanische Firma darlegt und beweist daß ihr Kundenberater deutlich gegenüber dem deutschen Urlauber zum Ausdruck gebracht hat, daß er für die spanische Firma den Bestellschein als Zeichen der sofortigen Vertragsannahme unterzeichnet, kann sowohl nach dem spanischen als auch nach dem inländischen Schuldstatut der Vertrag bereits auf dem spanischen Territorialgebiet von G.C. zustande gekommen sein.

1. Ein Kaufvertrag zwischen der spanischen Firma und dem Beklagten kommt sowohl nach dem spanischen als auch nach dem deutschen Vertragsstatut nur durch Antrag und dessen Annahme (vgl. Art. 1254 ff. Codigo Civil sowie §§ 145 ff. BGB) und damit in Übereinstimmung mit der sogenannten traditionellen europäischen Theorie durch zwei korrespondierende Willenserklärungen (vgl. dazu allg. Dölle/Schlechtriem, Kommentar zum Einheitlichen Kaufrecht, zu Art. 4 EAG, Anm. 2 mwN) zustande, so daß insoweit das maßgebliche Vertragsstatut gemäß Art. 27, 31, 32 EGBGB für den Vertragsschluß auch in bezug auf deren Auslegung (vgl. dazu allg. Palandt/Heinrichs, 49. Aufl., zu Art. 32 EGBGB, Anm. 213Y offenbleiben kann (vgl. BGHZ 78, 318 ff. 323).

Die Auslegung des Bestellformulars für die Beantwortung der Frage, ob durch dessen Unterzeichnung sowohl durch den deutschen Kundenberater als auch durch den Beklagten bereits ein Vertragsschluß zwischen diesem und der spanischen Firma dokumentiert wird, hat sowohl nach dem spanischen als auch nach dem inländischen Vertragsstatut zunächst nach dem insoweit allein maßgeblichen objektiven Wortlaut des Bestellformulars als maßgebliche Urkunde, die die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit nach spanischem und deutschem Recht hat (vgl. Art. 1225 Codigo Civil sowie § 440 ZPO) (vgl. auch Palandt/Heinrichs, aaO, zu § 125 BGB, Anm. 5 mwN), zu erfolgen.

Nach der maßgeblichen traditionellen kontinentalen Auslegungstheorie (vgl. Dölle/Wahl, aaO, zu Art. 17 EKG, Rn. 27 ff.) läßt der objektive Erklärungswert dieser Urkunde nicht auf einen Vertragsschluß mit Bestimmtheit schließen.

Nach seinem objektiven Erklärungswert handelt es sich bei dem Bestellformular Anl. B 1 des Beklagten um ein schriftliches Kaufvertragsangebot der spanischen Firma L.

Zwar ist der Stempelaufdruck dieser Firma (bewußt oder zufällig) mit Ausnahme weniger, aus sich selbst heraus unverständlicher Worte, unlesbar; unstreitig handelte es sich jedoch nicht um das Kaufvertragsangebot der Klägerin, die lediglich als Herstellerfirma in diesem Kaufvertragsangebot unstreitig bezeichnet wird.

Auch ist das Kaufvertragsangebot nicht als solches bezeichnet, sondern die Anl. B 1 des Beklagten trägt oben im Fettdruck das Wort „Kaufvertrag“; es handelt sich nach den aufgrund der traditionellen Auslegungstheorien vorzunehmenden Auslegung jedoch nur um ein Kaufvertragsangebot und nicht um eine gleichzeitige Kaufvertragsannahme.

Nach dem objektiven Erklärungswert der Urkunde Anl. B 1 des Beklagten kommt nicht zum Ausdruck, daß die abschließende „Unterschrift des Kundenberaters“ die Vertragsannahme der spanischen Firma zugleich ist, für die „der Kundenberater“ als deren Abschlußvertreter aufgetreten ist und als solcher erkennbar für den Beklagten agiert hat; die von der Klägerin und/oder der spanischen Firma gedruckten Bestellformulare, die die Überschrift „Kaufvertrag“ tragen, enthalten ausdrücklich gerade nicht den Hinweis, daß mit der „Unterschrift des Kundenberaters“ der Vertrag mit der spanischen Firma deshalb zustande kommt, weil „der Kundenberater“ nicht der Berater des Käufers oder der inländischen Herstellerfirma – der Klägerin – ist, wofür nach dem Wortlaut alles sprechen dürfte, sondern allein der Berater und Vertreter der ohnehin namentlich nur rudimentär zum Ausdruck kommenden spanischen Firma ist.

Gegen diese aufgrund des Wortlauts nach außen zum Ausdruck kommenden Auslegung spricht nicht der Hinweis auf die Anwendung des spanischen Rechts, zumal „bestellt zur Lieferung direkt vom inländischen Hersteller“ ausweislich der Anl. B 1 des Beklagten worden ist; auch der weitere Hinweis, daß „aus Gründen der Rationalisierung... die Kaufpreisforderung an die Herstellerfirma abgetreten“ sei, deutet nicht hinreichend darauf hin, daß eine Drittfirma als Verkäuferin das Vertragsangebot bereits angenommen haben will und/oder angenommen hat.

2. Selbst wenn unter Berücksichtigung der Tatsache, daß nach den Grundsätzen des internationalen Verfahrensrechts das Vertragsstatut wegen Art. 32 Abs. 1 EGBGB auch für die Darlegungs- und Beweislastverteilung verbindlich sein sollte (vgl. Palandt/Heldrich, aaO, zu Art. 32 EGBGB, Anm. 3), wäre die Klägerin sowohl nach dem vereinbarten spanischen als auch nach dem wegen Art. 31 Abs. 2 im eingeschränkten Umfange maßgeblichen inländischen Schuldstatut für einen über den Wortlaut der Bestellurkunde hinausgehenden Inhalt darlegungs- und beweisfällig geblieben. Die Klägerin hat keinen Beweis für ihre vom Beklagten ausdrücklich bereits in erster Instanz gemäß § 138 Abs. 3 ZPO bestrittene Behauptung angetreten, der deutsche Kundenberater habe deutlich erklärt, für eine spanische Firma, deren Namen sich nicht einmal aus dem Bestellformular ergab, die Annahmeerklärung abzugeben. Daß § 138 Abs. 3 ZPO als inländische Verfahrensnorm und damit als lex fori wegen Art. 32 Abs. 3 EGBG gilt, entspricht herrschender Ansicht (vgl. Kropholler, Internationales Privatrecht, § 52 I c mwN),

Der mit Schriftsatz der Klägervertreter vom 27. März 1990, bei Gericht am 28. März 1990 eingegangen, vorgetragene weitere Sachverhalt ist für die Auslegungsproblematik irrelevant; zudem wird nicht behauptet und/ oder unter Beweis gestellt, daß der spanische Kundenberater nach außen hin für die Klägerin aufgetreten ist.

3. Nach allem handelt es sich bei dem Bestellformular sowohl nach dem gemäß Art. 27 Abs. 4, 31 Abs. 1 EGBGB in Aussicht genommenen spanischen Vertragsstatut als auch nach dem wegen Art. 31 Abs. 2 EGBGB möglicherweise eingeschränkt zur Anwendung kommenden inländischen Schuldstatut um das bloße Angebot der spanischen Firma L., die auf dem Bestellformular allerdings nicht genannt wird, die jedoch unstreitig Vertragspartnerin werden sollte, auf Abschluß eines Kaufvertrages. Dieses Angebot ist nach den beiden möglichen Schuldstatuten nicht bereits mit der bloßen Unterschrift des Kundenberaters (wohl der vorbezeichneten spanischen Firma) angenommen worden, weil er unstreitig anläßlich seiner Unterschrift nicht hinreichend zum Ausdruck gebracht hat, als Abschlußvertreter dieser Firma das Vertragsangebot des Beklagten annehmen zu wollen.

Erst mit Zugang der „Auftragsbestätigung“ der (inländischen) Klägerin bei dem Beklagten ist der zwischen ihm und der vorgenannten spanischen Firma verbindende Kaufvertrag folglich erst zustande gekommen.

4. Unabhängig hiervon ist das Bestellformular Anl. B 1 des Beklagten auch im Kontext mit Art. 31 Abs. 2 EGBGB nur als Vertragsangebot selbst dann zu werten, wenn nach dem spanischen Vertragsrecht die bloße Unterschrift des Kundenberaters den Vertragsschluß zwischen der genannten spanischen Firma und dem Beklagten trotz unterlassener Nennung des Namens der spanischen Firma und trotz unterlassener Klarstellung des Kundenberaters, als Abschlußvertreter dieser Firma zu handeln, herbeigeführt haben sollte. In diesem theoretischen Falle wäre es wegen Art. 31 Abs. 2 EGBG nicht gerechtfertigt, die Wirkung des Verhaltens des Beklagten nach dem in Aussicht genommenen spanischen Vertragstatut zu beurteilen, sondern nach dem inländischen Vertragsstatut.

Das Bestellformular Anl. B 1 des Beklagten ist unstreitig in deutscher Sprache allein abgefaßt worden; unstreitig hat der deutsche Kundenberater der nicht einmal im Bestellformular deutlich genannten spanischen Firma unter unstreitiger Verwendung deutschsprachiger Formulare und deutschsprachiger Werbeunterlagen für ein deutsches, also inländisches Produkt geworben, das an einen inländischen Abnehmer (Käufer) im Inland versandt werden sollte; unstreitig sollte darüber hinaus auch sonst die gesamte Vertragsabwicklung im Inland erfolgen; der Kaufpreis sollte in inländischer Währung im Inland unstreitig beglichen werden; allein der Umstand, daß die spanische Firma in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie auf dem Bestellformular die Anwendung spanischen Rechts vorgesehen hat, rechtfertigt angesichts der unstreitigen massiven Inlandsbeziehungen nicht den Schluß, daß auch für den Vertragsabschluß spanisches Recht maßgeblich sein soll.

II. Auf den erst mit der Auftragsbestätigung der inländischen Klägerin im Inland zustande gekommenen, die spanische Firma und den Beklagten verbindenden Kaufvertrag findet aufgrund der Sonderanknüpfungen der Art. 27 Abs. 3, 29 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB im Anschluß an die zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften (HaustürWG) mit der Folge Anwendung, daß die Klage abzuweisen ist, nachdem der Beklagte unstreitig rechtswirksam den Widerruf erklärt hat.

1. Die im Vertragsformular (Bestellschein Anl. B 1 des Beklagten) enthaltene Rechtswahlklausel ist allein nach den obigen Normen unwirksam; Art. 34 EGBGB findet keine Anwendung; das HaustürWG kann keinen internationalen Geltungswillen beanspruchen; § 10 Nr. 8 AGB-Gesetz alter Fassung ist bereits vor dem Vertragsabschluß am 1. September 1986 außer Kraft getreten; die von Spanien bisher nicht vollzogene EG-Richtlinie 85/577, nach der sog. Haustürgeschäfte dem befristeten Widerspruchsrecht des Käufers unterliegen, ist schon deshalb nicht relevant, weil das europäische Gemeinschaftsrecht auf GC, dem Ort des Vertragsangebots, nicht gilt (vgl. Grabitz, WEGV, Art. 237, Rn. 38); darüber hinaus gilt das Haager einheitliche Kaufrecht nicht in Spanien (vgl. Palandt/Putzo, 49. Aufl., Einf. v. § 433, Anm. 5).

2. Der die Prozeßparteien beziehungsweise die spanische Firma und den Beklagten verbindende Vertrag weist, wie oben unter Ziffer I 4 bereits ausgeführt worden ist, ausschließliche Inlandsbeziehungen gemäß Art. 27 Abs. 3 EGBGB auf die Auslandsberührung gemäß Art. 27 Abs. 4 EGBG ist unbedeutend.

Abgesehen von dem Umstand, daß dem Vertragsschluß die Werbung eines ausländischen Unternehmens im Ausland vorangegangen ist, liegt unstreitig ein reines Inlandsgeschäft vor, bei dem lediglich auf Grund des von der spanischen Verkaufsfirma verwendeten Auftragsformulars die Geltung spanischen Rechts vereinbart wird. Der Vertragsabschluß erfolgte erst im Inland; ebenso sollten Lieferung und Zahlung im Inland erfolgen. Das gesamte Vertragsverhältnis spielt sich unstreitig zwischen der Klägerin und dem Kunden auch hinsichtlich der Gewährleistung im Inland ab. Auch läßt sich aus den in Art. 29 Nr. 1 EGBG enthaltenen speziellen Sonderanknüpfungen für zwingendes innerstaatliches Recht bei Verbraucherverträgen nichts herleiten, daß durch sie die allgemeine Sonderanknüpfung für Inlandsgeschäfte nach Art. 27 Abs. 3 EGBG nicht anwendbar wäre.

Selbst wenn eine bloße Werbung im Ausland, die nicht einen dortigen Vertragsabschluß zur Folge hat, genügen sollte, um das im Inland erst abgeschlossene Geschäft der Sonderanknüpfung nach Art. 27 Abs. 3 EGBGB zu entziehen, wäre das HaustürWG nach Art. 29 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB anzuwenden.

Art. 29 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB führt zur Anwendung der zwingenden Bestimmungen des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn die Entgegenahme der Bestellung durch den Vertragspartner des Verbrauchers im Heimatstaat des Verbrauchers erfolgt ist. Unter dem Begriff der „Entgegennahme bei Bestellung“ sollen gemäß der Gesetzesbegründung (BT-Dr. 10/504, S. 79) die Fälle erfaßt werden, bei denen wesentliche zum Vertragsabschluß führende Handlungen erst im Heimatstaat des Verbrauchers vorgenommen werden. Damit ist auch der Fall erfaßt, in dem der Vertragspartner das Vertragsangebot des Verbrauchers erst im Heimatstaat des Verbrauchers annimmt und damit den Vertragsabschluß erst herbeiführt; dieser Tatbestand ist unstreitig – wie angeführt worden ist – gegeben.

III. Unabhängig von den obigen Sonderanknüpfungen der Art. 37 Abs. 3, 29 Abs. 1 Nr. 2 EGBG, die sich nur auf die zwingenden innerstaatlichen Bestimmungen erstrecken und die Wirksamkeit der spanischen Rechtswahl im übrigen unberührt lassen würden, wäre die Rechtswahlklausel im Anschluß an die Entscheidung des Landgerichts Limburg (NWJ-RR 1989, 119) selbst nach einem etwa über Art. 35 Abs. 1 EGBG maßgeblichen spanischem Sachrecht wegen Art. 10 des spanischen Verbraucherschutzgesetzes von 1984 im ganzen mit der Folge nichtig, daß nach Art. 28 Abs. 1 EGBG wiederum deutsches Recht zur Anwendung kommen müßte, selbst wenn der Vertrag bereits durch Antrag und Annahme im Ausland, nämlich durch die Unterschrift des Kundenberaters als Abschlußvertreter der spanischen Firma erfolgt wäre.

Die formularmäßige Vereinbarung spanischen Rechts wäre in diesem Fall gemäß Art. 31 Abs. 1 EGBG iVm dem spanischen Verbraucherschutzgesetz von 1984 nichtig.

1. Die Wirksamkeit der formularmäßigen Rechtswahlvereinbarung ist gemäß Art. 27 Abs. 4, 31 Abs. 1 EGBG an der gewählten, also der spanischen Rechtsordnung zu messen (vgl. Palandt/Heldrich, aaO, zu Art. 27 EGBG, Anm. 2 c, bb).

Der spanische Gesetzgeber hat die Zulässigkeit von Formularklauseln in dem Gesetz zum Schutz der Verbraucher vom 19. Juli 1984 (Ley General para la Defensa de los Consümidores y Usarios; Boletin Oficial del Estado Nr. 176 v. 24. Juli 1984, S. 21686) gegenüber der früheren Rechtslage erheblich eingeschränkt (vgl. allgemein zum spanischen Verbraucherschutzgesetz Fröhlingsdorf, RIW 1985, S. 99; Alberto Rodrigez Bercovitz-Cano, Estudios juridicos sobre proteccion de los consumidores, 1987).

Nach Art. 10 Abs. II des spanischen Verbraucherschutzgesetzes sind Allgemeine Geschäftsbedingungen die Gesamtheit vorformulierter Klauseln, die einseitig erarbeitet worden sind und die der Verbraucher nicht vermeiden kann, falls er die Ware erhalten will. Die Rechtswahlvereinbarung wurde hier im Rahmen einer solchen Klausel unstreitig getroffen.

Nach der Generalklausel des Art. 10 Abs. 1 lit. c) Nr. 3 gilt eine Klausel als mißbräuchlich und damit gemäß Art. 10 Abs. IV als nicht vereinbart, wenn sie in unangemessener oder nicht ausgewogener Weise den Verbraucher benachteiligt oder zu einem Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien zum Nachteil des Verbrauchers führt.

Das ist hier zu bejahen (so zutreffend auch LG Limburg, aaO in einem Fall die Klägerin betreffend).

2. Dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten des Prof. Dr. D und der offenbar im Anschluß daran getroffenen Entscheidung des OLG Hamm (NJW-RR 1989, S. 446 (447)) kann nicht gefolgt werden; daß die Wahl spanischen Rechts aus spanischer Sicht als nicht unangemessene Benachteiligung eines

Käufers anzusehen sei (S. 10 d. Gutachtens), ist nicht einmal ansatzweise tragfähig begründet entwickelt worden. Vertragsschluß außerhalb des Inlandes erfolgt ist, ist für die Anknüpfung des Schuldstatus letztlich irrelevant; die Meinung, daß wegen dieser Tatsache der Vertrag seinem Inhalte nach dem spanischen Recht unterliege, obschon die gesamte Vertrags-„Abwicklung“ durch eine inländische Firma unstreitig erfolgen soll, ist formalistisch. Materiell-rechtlich unstreitig wird gerade durch die bewußte Trennung von ausländischen Vertragsabschluß und inländischer Vertragsabwicklung mit inländischen Beteiligten ein einkalkuliertes Ungleichgewicht zwischen dem spanischen Schuldstatut unterliegenden Vertrag und seiner ausschließlich faktischen Abwicklung im Inland mit der Folge hergestellt, daß in dieser bewußten Trennung von formalem ausländischen Schuldstatut und faktischer inländischer Vertragsabwicklung eine unangemessene Benachteiligung des inländischen Käufers auch aus spanischer Sicht liegt.

Zwar liegt es auf der Hand, daß das spanische Recht aus eigener Sicht zumindest nicht unausgewogen ist. Aber selbst wenn mit Deutsch davon auszugehen wäre, daß der Kaufvertrag zwischen dem inländischen Kunden und der spanischen Firma L im Auslan geschlossen wurde, werden die

Geschäftsbeziehungen in erster Linie zur deutschen Klägerin hergestellt. Die unstreitige Tätigkeit der Firma L erschöpft sich ausschließlich darin, der deutschen Klägerin Abnehmer für ihre Waren zuzuführen. Diese erfüllt, wie bereits ausgeführt, den Kaufvertrag sachlich und ist auch Inhaberin der Kaufpreisforderung.

Der Kunde der spanischen Firma kann in rechtliche und tatsächliche Auseinandersetzung mit der spanischen Akquisitionsfirma damit nicht ansatzweise kommen.

Mit der deutschen Klägerin hingegen, die die gesamte Vertragsabwicklung vorzunehmen hat, sind Auseinandersetzungen einkalkuliert, wie der Prozeß zeigt.

3. Dem inländischen Verbraucher sind die Rechtsinstitute des fremden Rechts sowohl in ihren Auswirkungen als auch in ihren Formalien unbekannt; eine ungefährliche Einschätzung seiner Rechtsposition ist ihm damit bewußt erheblich erschwert worden. Die hieraus resultierenden rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken werden den inländischen Kunden regelmäßig davon absehen lassen, eine gerichtliche Klärung von Konflikten zu suchen. Daß sich die Klägerin dieser Tatsachen bewußt ist und diese für sich auszunutzen versucht, ergibt sich deutlich aus ihrem Schreiben vom 29. Juni 1988 (Anl. B 4 des Beklagten), in dem sie die irreführende Behauptung aufstellt, nach spanischem Recht sei „ein Rücktritt bei Barverträgen nicht möglich“.

4. Die Benachteiligung ist auch unangemessen; ein sachliches Bedürfnis der deutschen Klägerin für die Anwendbarkeit spanischen Rechts ist auch aus spanischer Sicht nicht ersichtlich. Die Klägerin läßt hier, wie sich auch aus der Existenz des speziellen Vertragsformulars ergibt, unstreitig durch ihre spanischen Partnerfirmen gezielt deutsche Urlauber wie den Beklagten ansprechen, um sie unstreitig in deutscher Sprache mit deutschen Kundenberatern und unter Verwendung deutscher Werbeunterlagen zu Vertragsabschlüssen zu veranlassen, die als normale Geschäfte im Inland zwischen Inländern abgewickelt werden.

Die Wahl einer anderen als der inländischen Rechtsordnung folgt damit keinem sachlichen Bedürfnis, sie hat lediglich offensichtlich die Aufgabe, den Vertragspartner um den Schutz der ihm vertrauten Rechtsordnung zu bringen.

Die in dem Bestellformular (Anl. B 1 des Beklagten) enthaltene Klausel „Nachbestellungen zum Werbepreis nur über GC“ kann zudem nur den Sinn haben, auch bei einem erneuten reinen Inlandsgeschäft einen ausländischen Anknüpfungspunkt zu schaffen, um wiederum das dem Kunden unbekannte spanische Recht zu wählen.

Angesichts der nach spanischem Recht vorliegenden Unwirksamkeit der Rechtswahl ist die anzuwendende Rechtsordnung gemäß Art. 28 I EGBGB zu bestimmen. Danach unterliegt der Vertrag deutschem Recht; der Vertragsschwerpunkt liegt in der Bundesrepublik, wo die Parteien der faktischen Vertragsabwicklung dort ihren Sitz haben (Art. 28 II EGBGB).

5. Der Beklagte hat den auf der Grundlage des Bestellformulars vom 27. Februar geschlossenen Kaufvertrag gemäß § 1 I Nr. 2 iVm § 2 I HaustürWG unstreitig wirksam widerrufen.

Der vom Beklagten im Verlaufe des Rechtsstreits gegenüber der Klägerin erklärte Widerruf führt zur Unwirksamkeit des Vertrages und zum Nichtbestehen eines Zahlungsanspruchs. Denn die auf den Vertragsschluß gerichtete Willenserklärung des Beklagten wurde anläßlich einer zumindest auch im Interesse der Klägerin durchgeführten Freizeitveranstaltung abgegeben (§ 2 I HaustürWG).

Der Beklagte hat unstreitig im Rahmen einer vom Reiseveranstalter durchgeführten Busrundfahrt eine Verkaufsausstellung besucht. Dies reicht bei der gebotenen weiten Normauslegung (vgl. Kaiser, NJW 1989, 1717) aus, um die Anwendung der Norm zu bejahen. Da der Beklagte über sein Widerrufsrecht unstreitig nicht belehrt wurde, war der Widerruf im Verlauf des Rechtsstreits nach § 2 I HaustürWG ausreichend.





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