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Zusammenfassung der Entscheidung Die Antragstellerin beantragte, einen österreichischen Zahlungsbefehl in Deutschland für vollstreckbar zu erklären. Das zuständige deutsche Landgericht wies diesen Antrag mit der Begründung zurück, dass vor dem Erlass des Titels ein verfahrenseinleitendes Schriftstück nicht zugestellt worden sei. Gegen den zurückweisenden Beschluss wandte sich die Antragstellerin mit der Beschwerde.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf (DE) stellt fest, dass gemäß Art. 53 Abs. 1 Brüssel I-VO der Gläubiger lediglich eine Bescheinigung nach Art. 54 Brüssel I-VO und eine Ausfertigung der Entscheidung vorzulegen habe. Anders als nach der Regel des Art. 46 Nr. 2 EuGVÜ sei auch für den Fall des einseitig ergangenen Titels ein Nachweis über eine ordnungsgemäße Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstückes im erstinstanzlichen Verfahren nicht mehr zu erbringen. Es bleibe dem Schuldner überlassen, im Beschwerdeverfahren die fehlende Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstückes zu rügen. Das Gericht entscheidet, dass es nicht selbst eine Sachentscheidung treffen könne, sondern der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen sei. Dies ergebe sich daraus, dass der Gläubiger nach dem Zweck der Brüssel I-VO umgehend und ohne vorherige Anhörung des Schuldners einen Titel erlangen solle (Art. 41 Brüssel I-VO). Erst im Beschwerdeverfahren dürfe der Schuldner angehört werden. Sonst würde die Vollstreckbarerklärung in einer von der Verordnung nicht gewollten Weise verzögert.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
Gründe:
Die Antragstellerin hat beantragt, den Zahlungsbefehl des Bezirksgerichts Josefstadt, Az. 02817 C 75/02 s, durch welchen der Antragsgegner verpflichtet worden ist, an die Antragstellerin 299,16 EUR nebst Zinsen und Kosten zu zahlen, für vollstreckbar zu erklären.
Die Vorsitzende der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat den Antrag durch Beschluss vom 24.02.2003 zurück gewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Vollstreckbarerklärung scheide aus, weil vor dem Erlass des Titels ein verfahrenseinleitendes Schriftstück nicht zugestellt worden sei.
Gegen den am 06.03.2003 zugestellten Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 20.03.2003 eingegangenen Beschwerde. Sie meint, die Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des Zahlungsbefehls seien gegeben, weiterer Zustellungen bedürfe es nicht.
Das Rechtsmittel ist zulässig (Artikel 43 EuGVVO) und begründet. Die Vorsitzende der Zivilkammer des Landgerichts hat zu Unrecht von der Erteilung der Vollstreckungsklausel wegen fehlender Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks abgesehen.
Gemäß Art. 53 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (EuGVVO) hat der Gläubiger lediglich eine Bescheinigung nach Art. 54 EGVVO und eine Ausfertigung der Entscheidung vorzulegen, deren Anerkennung er beantragt. Anders als nach der früheren Regelung in Art. 46 Nr. 2 EuGVÜ ist auch für den Fall des einseitig ergangenen Titels ein Nachweis über eine ordnungsgemäße Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks im erstinstanzlichen Verfahren nicht zu erbringen (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 23. Aufl., Rn. 1 zu Art. 53 EuGVVO, § 328 ZPO Rn. 145). Es bleibt vielmehr dem Schuldner überlassen, im Beschwerdeverfahren gegebenenfalls die fehlende Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstückes zu rügen (vgl. wie vor). Das Landgericht hätte daher die Vollstreckbarerklärung nicht wegen eines fehlenden Nachweises der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks ablehnen dürfen.
Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben und die Sache an das Landgericht zur erneuten Entscheidung zurück zu verweisen (§ 572 Abs. 3 ZPO). Der Senat sieht sich an einer eigenen Sachentscheidung gehindert, da der Gläubiger nach dem Zweck der EuGVVO umgehend und ohne vorherige Anhörung des Schuldners einen Titel erlangen soll (Art. 41 EuGVVO); im Beschwerdeverfahren müsste indes dem Schuldner zunächst Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden, um ihm die Möglichkeit zur Geltendmachung von Einwendungen zu erhalten, die er mit der Rechtsbeschwerde nicht mehr vorbringen kann. Durch diese Verfahrensweise würde indes die Vollstreckbarerklärung des von der Antragstellerin vorgelegten Titels in einem dem Gesetzeszweck (Art. 41 Satz 1 EuGVVO) nicht entsprechenden Maß verzögert.