unalex.eulex
  • de | ...
  • unalex Bibliothek
  • Kommentarliteratur
  • EuLF
  • Allgemeine Quellen
  • Normtexte
  • Rechtsprechung
  • unalex Compendium
  • unalex Projekte
  • Project Library
  • unalex Plattform
  • PopUpAbkürzungen
unalex. Rechtsprechung Entscheidung DE-272
Bearbeitet von

unalex unalex Redaktion

Suche
Entscheidungssuche
Zuletzt aufgerufen
DE-272
Zitierung
unalex Diese Entscheidung zitieren
unalex Redaktion
unalex Entscheidung vorschlagen
unalex Schreiben Sie der Redaktion
unalex.
Sie befinden sich im einsprachigen ModusZum Einblenden der anderssprachigen Textteile

unalex. Rechtsprechung

Entscheidung DE-272  



OLG Frankfurt a.M. (DE) 28.10.1998 - 20 W 196/97
Art. EuGVÜ – unalexVoraussetzungen der Vollstreckbarerklärung –unalexBestimmbarkeit des Titels –unalexTitulierung von Zinsen

OLG Frankfurt a.M. (DE) 28.10.1998 - 20 W 196/97, unalex DE-272



Kann das Gericht des Vollstreckungsstaats nicht aus allgemeinen Quellen sicher feststellen, ob und in welchem Unfang die im Urteilsstaat festgelegten gesetzlichen Zinssätze auch auf Fremdwährungsschulden anzuwenden sind und was Voraussetzung für eine nachträgliche Konkretisierung des ausländischen Titels ist, darf es nicht auf die gesetzlichen Zinssätze des Vollstreckungsstaats als Mindestsätze ausweichen. Dies würde keine Konkretisierung, sondern eine anderweitige Ausfüllung der ausländischen Entscheidung darstellen, wofür es keine gesetzliche Grundlage gibt.


-  Zusammenfassung der Entscheidung 

Die Gläubigerin erwirkte vor einem griechischen Gericht ein Urteil gegen den Schuldner. Darin wurde der Schuldner verurteilt, an die Gläubigerin „den in Drachmen entsprechenden Betrag von 30.700 DM, nach der offiziellen Parität der zwei Währungen zum Zeitpunkt der Zahlung, nebst den gesetzlichen Zinsen seit dem 22.08.1988 bis zur Tilgung zu zahlen". Auf Antrag der Gläubigerin erklärte das zuständige deutsche Landgericht unter gleichzeitiger Benennung von Zinssätzen zwischen 21 und 44% als gesetzliche Zinssätze für bestimmte Zeitabschnitte an, das Urteil für in Deutschland vollstreckbar. Gegen diesen Beschluss wandte sich der Schuldner mit der Beschwerde. 

Das Oberlandesgericht Frankfurt (DE) ist der Auffassung, dass es zwar grundsätzlich geboten sei, eine anzuerkennende ausländische Entscheidung so zu konkretisieren, dass die Vollstreckbarerklärung auch eine Vollstreckung im Inland ermögliche. Voraussetzung für eine Konkretisierung sei jedoch, dass sie aus allgemein zugänglichen Quellen sicher möglich sein müsse. Die sehr hohen griechischen Zinssätze seien durch die dortige Inflationsrate bedingt. Daher liege es nahe, dass die gesetzlichen Zinssätze als Inflationsausgleich nur für die griechische Währung gelten dürften. Für eine Fremdwährungsschuld wie hier die DM-Schuld, könnten sie nicht zuverlässig sicher herangezogen werden. Ob der gesetzliche Zinssatz auch für Fremdwährungsschulden herangezogen werden könne, sei dem Gericht nicht bekannt und lasse sich aus allgemein zugänglichen Quellen nicht sicher feststellen. Die Voraussetzungen für eine Konkretisierung des griechischen Urteils durch die Vollstreckbarerklärung lägen daher nicht vor. Auf die deutschen gesetzlichen Zinssätze könne keinesfalls zurückgegriffen werden. Dies würde keine Konkretisierung, sondern eine unzulässige anderweitige Ausfüllung des ausländischen Urteils bedeuten.

 JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission

-  Entscheidungstext 

Gründe

Die Antragstellerin hat beim griechischen Berufungsgericht West-Mazedonien ein am 23.11.1992 verkündetes Urteil erwirkt, wonach die Antragsgegnerin verpflichtet worden ist, an die Antragstellerin „den in Drachmen entsprechenden Betrag von Dreißigtausendsiebenhundert Deutsche Mark (30.700), nach der offiziellen Parität der zwei Währungen zum Zeitpunkt der Zahlung, nebst den gesetzlichen Zinsen seit dem 22.08.1988 bis zur Tilgung zu zahlen.“ Deswegen hat der Vorsitzende der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main auf Antrag der Antragstellerin durch Beschluß vom 27.02.1997, auf den Bezug genommen wird (Bl. 38 ff der Akten), unter gleichzeitiger Benennung der jeweiligen Zinssätze angeordnet, daß das Urteil mit der Vollstreckungsklausel zu versehen sei. Gegen diesen Beschluß, der ihr am 06.05.1997 versehen mit der Vollstreckungsklausel zugestellt worden ist, hat die Antragsgegnerin durch einen am 05.06.1997 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Sie meint, die Anerkennungsvoraussetzungen seien nicht gegeben. Die Antragstellerin tritt dem entgegen.

Die Beschwerde hat nur Erfolg soweit sich die Antragsgegnerin gegen die Vollstreckbarerklärung hinsichtlich der Zinsen wendet.

Für die Vollstreckungszulassung ist das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27.09.1968 (EuGVÜ; BGBl 72 II 774, in der Fassung des Beitritts-Übk v. 26.05.1989, BGBl 94 II 519) maßgeblich, worauf unten noch näher eingegangen wird (Geimer/Schütze EuZVR Einleitung, Rn. 10). Danach ist die Beschwerde der Antragsgegnerin zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht eingelegt (Art. 36 ff EuGVÜ in Verbindung mit §§ 11 und 12 des Gesetzes zur Ausführung zwischenstaatlicher Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge in Zivil- und Handelssachen (Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz – AVAG) vom 30.05.1988, BGBl. 662). Sie ist aber nur teilweise begründet.

Anerkennungshindernisse bestehen nicht. Zwar sind die Vorschriften des EuGVÜ zunächst nur auf solche Klagen anzuwenden, die erhoben worden sind, nachdem dieses Übereinkommen im Ursprungsstaat und im ersuchten Staat in Kraft getreten ist (Art. 54 I EuGVÜ). Das Beitrittsübereinkommen mit Griechenland vom 25.10.1982 (BGBl 88 II 454) ist aber erst am 01.04.1989 in Kraft getreten (Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, Zivilprozeßordnung, 56. Aufl. 1998, Schlußanhang VC1 Übers. Rn. 2), während der griechischen Entscheidung um deren Vollstreckbarerklärung es hier geht, eine Klage zugrundeliegt, die vor diesem Zeitpunkt erhoben worden ist. Die Klage datiert vom 20.10.1988. Die Antragsgegnerin hat hierauf gegenüber dem Landgericht in Kastoria bereits am 25.02.1989 erwidert.

Art. 54 II EuGVÜ bestimmt aber weiter, daß Entscheidungen, die nach Inkrafttreten des EuGVÜ zwischen dem Ursprungsstaat und dem ersuchten Staat aufgrund einer vor diesem Inkrafttreten erhobenen Klage ergangen sind, nach Maßgabe des Titels III anerkannt werden, sofern das Gericht aufgrund von Vorschriften zuständig war, die mit den Zuständigkeitsvorschriften des Titels II oder eines Abkommens übereinstimmen, das im Zeitpunkt der Klageerhebung zwischen dem Ursprungsstaat und dem Staat, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, in Kraft war.

Ein solches Abkommen ist der deutsch-griechische Vertrag (fortan nur dt,- griech. Vertrag genannt) vom 4. November 1961 (BGBl 1963 II 109) über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen (OLG München, NJW-RR 1997, 571 ff, 572)). Danach darf die Anerkennung aus Zuständigkeitsgründen nur versagt werden, wenn nach dem Recht des Staates, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, dessen Gerichte kraft Gesetzes ausschließlich zuständig waren, oder wenn für die Entscheidung lediglich der Gerichtsstand des Vermögens gegeben war und der Beklagte entweder sich auf den Rechtsstreit nicht eingelassen oder vor Einlassung zur Hauptsache erklärt hat, sich auf den Rechtsstreit nur im Hinblick auf das Vermögen einzulassen, das sich im Staate des angerufenen Gerichts befindet (Art. 3 Nr. 3 und 4 dt.- griech. Vertrag).

Ein ausschließlicher Gerichtsstand kraft Gesetzes ist nach deutschem Prozeßrecht für die Zahlungsklage nicht vorgesehen. Eine Zuständigkeitsvereinbarung der Parteien steht einem ausschließlichen Gerichtsstand kraft Gesetzes nicht gleich. Zwar sieht Art. 17 I EuGVÜ die Möglichkeit einer ausschließlichen Prorogation vor, jedoch läßt sich aus dieser Vorschrift eine ausschließliche internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte hier schon deswegen nicht herleiten, weil Griechenland bei Klageerhebung noch nicht zu den Vertragsstaaten zählte und eine Berührung mit weiteren Vertragsstaaten nicht besteht. Das schließt die Möglichkeit der Heilung einer bei ihrer Erhebung unzulässigen Klage durch das spätere Inkrafttreten des Übereinkommens umfassend aus (BGH NJW 1993, 1071). Es kommt deswegen auch nicht darauf an, ob der Aufdruck auf dem Auftragsformular „Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist Frankfurt am Main“ für das Zustandekommen einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 17 EuGVÜ oder dem sonstigen deutschen Recht ausreichend war oder die griechischen Gerichte die Gerichtsstandsvereinbarung beachtet haben oder nicht. Abgesehen davon dürfte der Senat ohnehin nicht nachprüfen, ob die griechischen Gerichte die dortigen Gesetze richtig angewendet haben (Art. 5 dt.- griech. Vertrag, 28 EuGVÜ).

Auch der zweite Anerkennungsversagungsgrund ist nicht gegeben. Vorliegend hat das Landgericht Kastoria zwar ausgeführt, es sei „international zuständig, um über die vorliegende Klage als örtlich zuständiges Gericht zu entscheiden (3, 33, und 40 gr. ZPO, sofern die Klägerin das Vorhandensein von Vermögensgegenständen in Kastoria behauptet). Diese Formulierung läßt es nicht ausgeschlossen erscheinen, daß das Landgericht Kastoria angenommen hat, daß selbst wenn andere Zuständigkeitsregeln nicht eingreifen sollten, jedenfalls der Vermögensgerichtsstand des Art. 40 gr. ZGB gegeben sei. Nach Art. 40 gr. ZGB ist eine Zuständigkeit am Ort der Belegenheit des Vermögens begründet, wenn der Beklagte keinen Wohnsitz in Griechenland hat (vgl. Geimer/Schütze EuZVR Art. 3 Rn. 21). Selbst wenn das Landgericht Kastoria seine Zuständigkeit nur auf diese Vorschrift gestützt hätte oder hätte stützen können, könnte dies nicht zur Anerkennungsverweigerung führen, weil sich die Antragsgegnerin auf die Klage vor dem Landgericht in Kastoria ohne einen Zuständigkeitsvorbehalt eingelassen hat. Weder die Klageerwiderung der Antragsgegnerin vom 25.02.1989 noch das Sitzungsprotokoll der Kammer des Landgerichts Kastoria vom 26.05.1989 lassen erkennen, daß die Antragsgegnerin zu erkennen gegeben hat, sie lasse sich nur im Hinblick auf ihr in Griechenland belegenes Vermögen ein (Art. 3 Nr. 4 b dt.- griech. Vertrag). Auch die vorgelegte Mitteilung der griechischen Prozeßbevollmächtigten der Antragsgegnerin beschränkt sich lediglich auf die kurze Mitteilung, das griechische Gericht habe die Gerichtsstandsvereinbarung nicht beachtet. Da die von der Antragsgegnerin gewollte Anerkennungsversagung aber um eine Ausnahme von der im dt.-griech. Vertrag vereinbarten Anerkennungspflicht geht, hätte die Antragsgegnerin einen entsprechenden Vorbehalt konkret vortragen und nachweisen müssen. Beides hat sie nicht getan.

Gegenüber dem dt.-griech. Vertrag enthält das EuGVÜ im Teil II, auf den § 54 II EuGVÜ verweist, im Ergebnis keine der Antragsgegnerin günstigere Vorschrift (hier insbesondere Art. 3, 5 und 18 EuGVÜ). Auch hier hätte die Antragsgegnerin die fehlende internationale Zuständigkeit der griechischen Gerichte von vornherein rügen und diese Rüge aufrechterhalten müssen (Art. 18 EuGVÜ). Die Ausnahmevorschrift des Art. 16 EuGVÜ greift nicht ein, da es sich hier um keinen Rechtsstreit mit ausschließlichem anderen Gerichtsstand gehandelt hat. Daß sich die Antragsgegnerin nur hilfsweise auf die Hauptsache eingelassen hat, ist weder aus der oben schon erwähnten Mitteilung ihrer griechischen Prozeßbevollmächtigten noch aus den vorgelegten griechischen Prozeßunterlagen ersichtlich geworden.

Die Anerkennungsvoraussetzungen des EuGVÜ für das griechische Urteil liegen vor. Die Antragstellerin hat die nach Art. 46, 47 EuGVÜ in Verbindung mit § 3 AVAG für die Zulassung der Zwangsvollstreckung erforderlichen Nachweise vorgelegt. Die Antragsgegnerin hat die Vollstreckbarkeit und die Rechtskraft der Entscheidung des zweitinstanzlichen griechischen Gerichts auch nicht angegriffen.

Daß das griechische Urteil im Urteilseingang nicht die vertretungsberechtigten Gesellschafter der klagenden OHG aufführt, hindert entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin die Vollstreckbarerklärung nicht. Die Antragsgegnerin hat mit der Antragstellerin unstreitig einen Vertrag über einen nicht unerheblichen Lieferumfang geschlossen. Ihr ist die Antragstellerin also bekannt. Im Urteil des griechischen Berufungsgerichts ist sogar von Geschäftsbeziehungen seit 1987 die Rede. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb es gegen den deutschen ordre public verstoßen soll, wenn das ausländische Urteil nicht exakt die deutschen Prozeßvorschriften über den Umfang der Parteibezeichnung einhält, zumal in den Gründen des genannten Berufungsurteils die Gebrüder Georgios und Christoph als OHG- Gesellschafter ausdrücklich benannt sind. Insoweit kann die erforderliche Konkretisierung auch noch in diesem Verfahren vorgenommen werden (OLG Hamburg, RIW 1994, 424 ff, 425).

Mit Recht hat die Antragsgegnerin jedoch die Konkretisierung hinsichtlich der Zinsen beanstandet. Das Landgericht hat für die einzelnen Zeitabschnitt entsprechend den Angaben der Antragstellerin einen gesetzlichen Zinssatz zwischen 21 und 44 % ausgeworfen. Zwar ist es grundsätzlich geboten, eine anzuerkennende ausländische Entscheidung so zu konkretisieren, daß die Vollstreckbarerklärung auch eine Vollstreckung im Inland entsprechend der Wirkung des anzuerkennenden ausländischen Titels ermöglicht (BGH IPRax 1986, 294 ff; BGH NJW 1990, 3084). Die Voraussetzungen für eine Konkretisierung liegen hier aber nicht vor.

Das griechische Gericht hat als Umrechnungszeitpunkt den Zeitpunkt der Zahlung gewählt, was sogar grundsätzlich dem deutschen Recht (§ 244 Abs. 2 BGB) entspricht. Da dieser Zahlungszeitpunkt bis heute in der Zukunft liegt, geht es hier im Ergebnis um die Verzinsung einer Fremdwährungsschuld. Die Antragstellerin hat selbst vorgebracht, daß die sehr hohen gesetzlichen Zinssätze in Griechenland durch die dortige Inflationsrate bedingt seien. Deswegen liegt die Schlußfolgerung nahe, daß die von der Antragstellerin mitgeteilten und vom Landgericht übernommenen gesetzlichen Zinssätze als Inflationsausgleich nur für die griechische Währung gelten dürften und deswegen für eine Fremdwährungsschuld, wie hier die DM-Schuld, nicht zuverlässig sicher herangezogen werden können. Ob und in welchem Umfang hier die für die griechische Binnenwährung festgelegten gesetzlichen Zinssätze auch auf Fremdwährungsschulden anzuwenden sind, ist dem Senat nicht bekannt. Er kann dies aus allgemein zugänglichen Quellen auch nicht sicher feststellen, was Voraussetzung für eine nachträgliche Konkretisierung des ausländischen Titels ist (BGH NJW 1993, 1801 = EWiR 1994, 149 ff (Anm. Otte); Geimer/Schütze EuZVR Art. 31 Rn. 27). Die Antragstellerin hat hierzu auch keine nachprüfbaren Ausführungen gemacht, sondern gemeint, die Höhe Verzinsung habe sich die Antragsgegnerin infolge ihres Zahlungsverzugs selbst zuzuschreiben.

Der Senat verkennt nicht, daß der Bundesgerichtshof bei einem Zahlungsanspruch aus einem französischen Titel, der den Gegenwert in FF eines auf DM bezifferten Betrages zum Gegenstand hatte, bestätigt hat, daß die gesetzlichen französischen Zinsen der deutschen Vollstreckbarkeitserklärung zugrundezulegen sind (BGH NJW 1990, 3084). Den Einwand, die französischen gesetzlichen Zinsen glichen den Kaufkraftverlust aus, hat der BGH in der genannten Entscheidung mit dem Hinweis zurückgewiesen, daß maßgeblich für die Erteilung der Vollstreckungsklausel sei, in welchem Umfang das Urteil in Frankreich hätte vollstreckt werden können. Die Ausgangslage ist hier aber nicht vergleichbar. Das der BGH-Entscheidung zugrundeliegende französische Urteil hat als Umrechnungszeitpunkt den Zeitpunkt der Klageerhebung bestimmt, so daß der Binnenwert des französischen Urteils mit dem Urteil feststand, weswegen die Anwendung des gesetzlichen französischen Zinssatzes einschließlich eines etwaigen Kaufkraftverlustausgleichs auch keinen Wertungswiderspruch bedeutete. Das französische Urteil war insoweit eindeutig. Dies ist bei der vorliegenden griechischen Entscheidung nicht der Fall.

Der Senat konnte auch nicht auf den deutschen gesetzlichen Zinssätze als Mindestsätze (§§ 246 BGB, 352 HGB) ausweichen, da dies keine Konkretisierung, sondern eine anderweitige Ausfüllung des griechischen Entscheidung bedeutet hätte, wofür es keine gesetzliche Grundlage gibt.

Die Kosten ihres hinsichtlich der Hauptforderung erfolglosen Rechtsmittels hat die Antragsgegnerin zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die geltendgemachte Verzinsung hat als Nebenforderung keine besonderen Kosten verursacht (§ 92 ZPO).





PopUpNutzungshinweise
Impressum
AGB
Datenschutz
unalex kontaktieren
Preisliste

 

 

 

unalex. Das Portal zum internationalen Rechtunalex.


unalex.