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Zusammenfassung der Entscheidung Der Gläubiger erwirkte in den Niederlanden ein vorläufig vollstreckbares Versäumnisurteil gegen den Schuldner. Auf Antrag des Gläubigers wurde in Deutschland die Erteilung der Vollstreckungsklausel für das Urteil angeordnet. Dagegen wandte sich der Schuldner mit der Beschwerde. Während des Beschwerdeverfahrens wurde das Urteil in den Niederlanden aufgehoben.
Das Oberlandesgericht Jena (DE) entscheidet, dass die Beschwerde des Schuldners begründet sei, nachdem das zu vollstreckende Urteil während des Beschwerdeverfahrens aufgehoben wurde. Der Antrag des Gläubigers auf Klauselerteilung erweise sich in diesem Fall rückwirkend als unberechtigt. Es handele sich nicht um einen Fall der Erledigung des auf die Erteilung der Vollstreckungsklausel gerichteten Verfahrens.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
Gründe
Die nach Artikel 36, 37 EuGVÜ, §§ 11, 12 AVAG an sich statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg, nachdem das zu vollstreckende Urteil während des Beschwerdeverfahrens aufgehoben worden ist.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Aufhebung der vollstreckbaren Entscheidung im Urteilsstaat kein Fall der Erledigung des auf die Erteilung der Vollstreckungsklausel gerichteten Verfahrens. Vielmehr hat sich der Antrag auf Klauselerteilung rückwirkend als unberechtigt erwiesen (vgl. OLG Düsseldorf, Anwaltsblatt 1997, 51 mwN). Die Zwangsvollstreckung aus einem nur vorläufig vollstreckbaren Urteil betreibt der Gläubiger auf eigenes Risiko (vgl. BGHZ 62, 7). Wird ein vorläufig vollstreckbares Urteil im Rechtsmittelverfahren aufgehoben, ist hinsichtlich des bereits eingeleiteten Zwangsvollstreckungsverfahrens daher kein Raum für eine Kostenentscheidung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes gemäß § 91 a ZPO, sondern dem Schuldner sind die Kosten der Zwangsvollstreckung aus dem aufgehobenen Urteil, zu dem auch das Verfahren der Klauselerteilung gehört, zu erstatten, §§ 8 Abs. 4 AVAG, 788 Abs. 2 ZPO. Es kommt aus diesem Grund nicht in Betracht, dem Schuldner in diesem Verfahren nach Aufhebung des zu vollstreckenden Titels noch Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. auch OLG Hamburg, NJW 1987, 2165). Die Entscheidung des OLG Zweibrücken vom 27.03.1998 (OLG-Report 1998, 414) betrifft den Fall, daß der Schuldner die titulierte Forderung im Verlaufe des Anerkennungsverfahrens erfüllt hat und ist daher mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar.