Die Parteien streiten um die Rückzahlung von Geldern, die der Beklagte für den Kläger, seinen Stiefsohn, vereinnahmt hatte, als dieser noch minderjährig war.
I. Der Kläger wurde am 28. April 1986 geboren. Seine Eltern sind A. R. und S. W. Seine Mutter hatte die alleinige elterliche Sorge für ihn.
Am 6. März 1998 heiratete die Mutter des Klägers den Beklagten. Ab diesem Zeitpunkt zahlte der Beklagte Krankenversicherungsbeiträge für den Kläger in Höhe von monatlich 85,90 DM.
Im September 1999 zogen der Beklagte, die Mutter des Klägers und der Kläger in die Grafschaft Warwickshire in England, weil der Beklagte dort bis zum 31. Juli 2001 für seinen Arbeitgeber, die BMW AG, tätig sein sollte. Der Beklagte und die Mutter des Klägers richteten bei der dortigen HSBC-Bank ein Konto ein.
In den Jahren 1995 und 1996 hatte der Kläger gegen seinen Vater wegen offener Unterhaltsansprüche vollstreckbare Titel erwirkt. Daneben hatte die Staatsanwaltschaft München I gegen den Vater ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Verletzung der Unterhaltspflicht betrieben, in dem 1999 ein Haftbefehl erlassen worden war.
Um dessen Vollzug abzuwenden hinterlegte der Vater des Klägers Anfang 2000 einen Betrag von 70.000,– DM zur Tilgung eines Teils seiner Unterhaltsschulden. Davon wurden 8.067,– DM an das Jugendamt München ausgekehrt, das Zahlungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz geleistet hatte. Der Rest von 61.933,– DM sollte an den Kläger gehen. Die Mutter des Klägers nannte dazu der Staatsanwaltschaft als Konto, auf das die Überweisung gehen sollte, ein alleine dem Beklagten gehörendes Konto bei der HypoVereinsbank S. Am 26. Juni 2000 wurde der Betrag dorthin überwiesen.
Daneben hatte der Vater des Klägers bereits Ende 1999 zur Tilgung weiterer Unterhaltsschulden einen Betrag von 7.456,66 DM an einen von der Mutter des Klägers beauftragten Rechtsanwalt gezahlt. Von diesem Betrag überwies der Anwalt 2.409,– DM auf das Konto bei der HypoVereinsbank S.
Die Zahlungen des Vaters des Klägers sollten der Erfüllung sämtlicher bis einschließlich Dezember 1999 aufgelaufener klägerischer Unterhaltsforderungen dienen.
Am 17. Juli 2000 überwies der Beklagte von seinem Konto bei der HypoVereinsbank S. 26.000,– DM auf ein Konto bei der DSK-Bank München, von dem zwischen den Parteien streitig ist, ob es ein Konto alleine der Mutter des Klägers oder ein gemeinsames Konto der Eheleute war.
Am 25. Oktober 2000 verließ der Beklagte die Mutter des Klägers und zog zurück nach Deutschland.
Am 8. November 2000 hob die Mutter des Klägers von dem Konto bei der HSBC-Bank 6.000, ₤ (entspricht 19.652,66 DM) ab. Am 9. November 2000 hob sie abermals 4.590,35 ₤ (entspricht 15.035,43 DM) ab. Am selben Tag überwies der Beklagte von seinem Konto bei der HypoVereinsbank S. 14.000,– DM auf das Konto bei der HSBC-Bank.
Am 12. Dezember 2000 überwies der Beklagte von seinem Konto bei der HypoVereinsbank S. 1.091,65 DM auf das Konto bei der DSK-Bank München.
Der Beklagte führte treuhänderisch für den Kläger ein Konto, auf dem Taschengeldzuwendungen von Verwandten des Klägers, insbesondere dessen Großeltern mütterlicherseits, angelegt wurden. Dieses Konto wies zuletzt einen Saldo von 3.615,13 EUR aus.
Nachdem der Kläger zunächst vorgetragen hatte, der Beklagte habe von der Zahlung seines Vaters in Höhe von 7.456,66 DM nicht nur den Teilbetrag von 2.409,– DM, sondern auch den Restbetrag von 5.047,66 DM erhalten, stellte er im später – ohne Änderung seines Antrags – unstreitig, dass der Beklagte die 5.047,66 DM nicht erhalten habe, weil der klägerische Anwalt diesen Betrag wegen einer Forderung aus einer anderen Sache zurückbehalten habe.
Der Kläger hat vorgetragen, seine Mutter und der Beklagte hätten Ende Februar 2000 vereinbart, dass der Beklagte den dem Kläger gehörenden Betrag bei der BMW-Bank zu den günstigen Konditionen, die ihm als BMW-Beschäftigtem offen gestanden seien, als Festgeld anlegen solle.
Ende Juni 2000 habe seine Mutter den Beklagten aufgefordert, das Geld an ihn zurückzuzahlen, weshalb sich der Beklagte spätestens seit dem 30. Juni 2000 in Verzug befinde. Des Weiteren trägt der Kläger vor, seine Mutter habe auch einen britischen Rechtsanwalt mit der Forderungsbeitreibung beauftragt, der den Beklagten mit Schreiben vom 26. Juli 2001 zur Rückzahlung aufgefordert habe.
Der Kläger, vertreten durch seine Mutter, hat mit seiner am 9. Juli 2002 zugestellten Klage zunächst nur die Rückzahlung der von seinem Vater stammenden Gelder verlangt, die er mit 35.478,31 EUR (entspricht 69.389,54 DM, zusammengesetzt aus den Beträgen 61.933,– DM, 2.409,– DM und 5.047,66 DM) beziffert hat. Später hat er die Klage auf das Taschengeldkonto mit 3.615,13 EUR erweitert und beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 39.093,44 EUR nebst Zinsen aus einem Betrag von 35.478,31 EUR in Höhe von 5 % p. a. über dem Basiszinssatz gem. § 1 DÜG seit 30. 06. 2000 sowie weiteren Zinsen in Höhe von 9 % p. a. aus einem Betrag von 3.615,13 EUR seit 02. 10. 2000 zu bezahlen.
Der Beklagte hat die Ansprüche hinsichtlich des Taschengeldkontos anerkannt und beantragt,
die Klage im Übrigen abzuweisen.
Zum Klageabweisungsantrag hat er ausgeführt, das Geld sei mit der Überweisung vom 17. Juli 2000 (26.000,– DM), den Abhebungen vom 8. und 9. November 2000 (19.652,66 DM und 15.035,43 DM) sowie den Überweisungen vom 9. November 2000 (14.000,– DM) und 12. Dezember 2000 (1.091,65 DM) bestimmungs- und absprachegemäß an die Mutter des Klägers gelangt. Das Geld sei für die allgemeine Lebensführung verbraucht worden. Damit bestünden insgesamt keine Forderungen des Klägers mehr gegen ihn.
Auch habe er einen Großteil des durch den Kindesunterhalt des Vaters zu deckenden Bedarfs des Klägers erfüllt. Hilfsweise rechne er mit den Krankenkassenbeiträgen, die er ab der Eheschließung mit der Mutter des Klägers bis Juli 2001 erbracht habe, in Höhe von 2.020,32 EUR (entspricht 3.951,40 DM) auf.
Der Kläger hat hierauf erwidert, dass eine Aufrechnungsforderung nicht bestehe, weil er nach der „child of the family“-Doktrin des englischen Familienrechts als im Haushalt des Beklagten lebendes Kind Unterhaltsansprüche gehabt habe, auch wenn beide nicht miteinander verwandt seien.
Mit Urteil vom 26. Februar 2003 entschied das Landgericht wie folgt:
I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.615,13 EUR nebst 9 % Zinsen hieraus seit dem 2. Oktober 2000 zu bezahlen.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,– EUR.
Zur Begründung der Teilklageabweisung hat das Landgericht im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Unstreitig habe der Beklagte die 5.047,66 DM nicht erhalten, die der Kläger vom Beklagten verlange; es sei nicht ersichtlich, inwieweit der Beklagte um diesen Betrag bereichert sein solle. Auf die vom Kläger geltend gemachten bereicherungsrechtlichen Ansprüche finde sowohl über Art. 38 EGBGB als auch Art. 40 EGBGB, in jedem Fall aber über Art. 41 EGBGB deutsches Recht Anwendung. Zum anderen gelte gemäß Art. 18 Abs. 5 EGBGB deutsches Recht auch dann, wenn beide Parteien Deutsche seien und der Verpflichtete seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland habe. Der Kläger habe aus unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten keinen Anspruch auf Auszahlung der von seinem Vater auf den rückständigen Unterhalt bezahlten Gelder, weil er in der Zeit, für die der Vater den Unterhalt nachgeleistet habe, von seiner Mutter angemessen unterhalten worden sei; der Unterhaltsanspruch diene nicht der Vermögensbildung des Klägers. Nachdem der Beklagte in dem Zeitpunkt, in dem die Gelder auf sein Konto überwiesen worden seien, mit der Mutter des Klägers noch zusammengelebt und -gewirtschaftet habe, sei davon auszugehen, dass die Eheleute über die Verwendung des Geldes eine Vereinbarung getroffen hätten. Nach den konkreten Darlegungen des Beklagten sei zunächst die Tilgung von Bankverbindlichkeiten vereinbart gewesen; weiter gebe es mehrere Überweisungen auf das gemeinsame Konto der Ehegatten bei der HSBC-Bank in Großbritannien und Abhebungen von diesem Konto. Folge man dem Vortrag des Klägers, so hätten diese Transaktionen dem Ausgleich der im Zusammenhang mit der gemeinsamen Eheführung und Lebensunterhaltung aufgelaufenen Kosten sowie der Deckung des Lebensunterhalts der Familie und somit auch des Unterhaltsbedarfs des Klägers gedient. Das Gericht habe keinerlei nachprüfbare Hinweise darauf, dass der Beklagte das Geld absprache- oder zweckwidrig verwendet oder dem Zugriff der Mutter des Klägers entzogen habe. Soweit der Beklagte dem Kläger anstelle dessen Vaters Unterhalt gewährt habe, gehe der Unterhaltsanspruch gemäß § 1607 Abs. 3 Satz 1 BGB auf den Beklagten über; insoweit habe auch der Beklagte als Stiefvater und Legalzessionär jedenfalls Anspruch auf einen Teil der vom Vater geleisteten Unterhaltsnachzahlung.
Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger gegen die Klageabweisung, soweit sie über den Betrag von 2.580,83 EUR (entspricht 5.047,66 DM) nebst entsprechenden Zinsen hinausgeht. Weder in den Überweisungen des Beklagten auf die gemeinsam mit der Mutter des Klägers gehaltene Konten bei der DSK-Bank und der HSBC-Bank noch in den Abhebungen liege eine Erfüllung an ihn, den Kläger. Hinsichtlich der vom Beklagten geleisteten Barunterhaltsbeträge beruft er sich vorsorglich auch darauf, dass diese verbraucht worden seien, er mithin entreichert sei.
Im Termin vom 8. Oktober 2003 hat der damals zuständige 21. Zivilsenat auf Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage hingewiesen und empfohlen, das Verfahren bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Klägers ruhen zu lassen. Dem sind die Parteien nachgekommen. Mit Schriftsatz vom 4. Mai 2004 hat der Kläger mitgeteilt, dass er nunmehr volljährig sei und das Verfahren in eigenem Namen fortführe. Gleichzeitig erklärte er, dass er die streitgegenständlichen Verfügungen seiner Mutter im Hinblick auf den ihm gehörenden Geldbetrag nicht genehmige. Der Senat, der nach einer Änderung des Geschäftsverteilungsplans nunmehr für das Verfahren zuständig ist, hat das Verfahren daraufhin wieder aufgenommen.
Im Termin vom 15. Juli 2004 hat der Kläger erklärt, die vom Beklagten zur Aufrechnung gestellte Forderung in Höhe von 614,88 EUR anzuerkennen; dabei handele es sich um die Krankenkassenbeiträge, die der Beklagte für vierzehn Monate während des gemeinsamen Englandaufenthalts bezahlt habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 32.897,54 EUR zu bezahlen zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 % p. a. über dem Basiszinssatz gem. § 1 DÜG seit dem 30. 06. 2000.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das landgerichtliche Urteil.
Im Übrigen wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der Termine vom 27. November 2002, vom 8. Oktober 2003 und vom 15. Juli 2004 Bezug genommen.
II. 1. Die Berufung ist ebenso wie die Klage – jedenfalls mittlerweile – zulässig. Es kann dahin stehen, ob die Mutter des Klägers nach englischem Familienrecht, das – vorbehaltlich möglicher Rück- oder Weiterverweisungen – gemäß § 51 Abs. 1 ZPO iVm Art. 21 EGBGB auf die gesetzliche Vertretung im Prozess anzuwenden ist, anders als nach deutschem Recht (vgl. § 1629 Abs. 2 Satz 1 iVm § 1795 Abs. 1 Nr. 3 BGB) zu Klageerhebung und Berufungseinlegung befugt war. Denn selbst wenn die Mutter des Klägers als vollmachtslose Vertreterin gehandelt haben sollte, wäre der entsprechende Mangel durch die in dem klägerischen Schriftsatz vom 4. Mai 2004 zum Ausdruck gekommene Genehmigung der bisherigen Prozessführung geheilt worden.
2. Die Berufung ist weitgehend begründet.
a) Der Kläger hat gegen den Beklagten entweder aus § 667 BGB oder aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Anspruch auf Auszahlung der Gelder, die dieser – auf dem Umweg über die Justizbehörden – vom Vater des Klägers erhalten hat.
aa) Nach dem unstreitigen Sachverhalt ist davon auszugehen, dass der Beklagte und die Mutter des Klägers, diese handelnd für den Kläger, eine Vereinbarung darüber getroffen haben, dass der Beklagte sein Konto bei der HypoVereinsbank S. für den Empfang des vom Vater der Klägers fließenden Gelder zur Verfügung stellen sollte. Dass die Mutter des Klägers das Konto des Beklagten ohne Absprache mit ihm benannt hätte, widerspräche jeder Lebenserfahrung und wird auch vom Beklagten nicht behauptet. Der Beklagte sollte die Gelder im Auftrag des Klägers in Empfang nehmen und jedenfalls auf diesem Konto verwalten.
bb) Auf dieses Vertragsverhältnis ist im Grundsatz deutsches Sachrecht anzuwenden.
(1) Gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unterliegt ein Vertrag, für den keine Rechtswahl getroffen worden ist, dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist. Hierzu stellt Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift die Vermutung auf, dass der Vertrag die engsten Beziehungen mit dem Staat aufweise, in dem der Schuldner der charakteristischen Leistung bei Vertragsschluss seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Gemäß Abs. 5 derselben Vorschrift gilt diese Vermutung jedoch nicht, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Vertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist.
(2) So liegt der Fall hier. Zwar hatte der Beklagte, der – unbeschadet der Strittigkeit des genauen Umfangs dessen, was er tun sollte – die charakteristische Leistung zu erbringen hatte, in der ersten Jahreshälfte 2000 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Großbritannien. Er ist aber, wie der Gesamtheit des Parteivortrags zu entnehmen ist, ebenso deutscher Staatsangehöriger wie der Kläger; sein Aufenthalt in Großbritannien war bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschluss nicht auf Dauer angelegt; schließlich stand auch seine Leistung im Zusammenhang mit seinem in Deutschland belegenen Bankkonto. Insgesamt weisen alle diese Gesichtspunkte darauf hin, dass die engste Verbindung des Auftrags zu Deutschland und nicht zu Großbritannien bestand. Gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unterliegt der Auftrag daher deutschem Sachrecht.
cc) Dagegen bestimmt sich die Vertretungsmacht der Mutter des Klägers nicht nach dem Vertragsstatut (vgl. Heldrich in: Palandt, BGB, 63. Aufl. 2004, Anh. zu Art. 32 EGBGB Rn. 3 a. E.), sondern nach der gesonderten familienrechtlichen Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Klägers.
Gemäß Art. 21 EGBGB unterliegt das Rechtsverhältnis zwischen einem Kind und seinen Eltern (das auch die gesetzliche Vertretungsmacht der Eltern und deren Beschränkungen umfasst, vgl. Heldrich, aaO, Art. 21 EGBGB Rn. 5 mwN) dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Da der Kläger zu dem Zeitpunkt, zu dem die Überweisung der von seinem Vater stammenden Gelder anstand und die entsprechende Vereinbarung getroffen wurde, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Großbritannien hatte, bestimmt sich die Reichweite der Vertretungsmacht der Mutter des Klägers nach englischem Recht.
Der Senat kann nicht aus eigener Kenntnis beurteilen, ob dieses Recht eine Rück- oder Weiterverweisung anordnet und ob die Mutter des Klägers im Falle der Anwendbarkeit englischen Sachrechts befugt war, für den Kläger mit ihrem Ehemann, dem Beklagten, einen Vertrag zu schließen, oder ob auch dort eine der Regelung des § 1629 Abs. 2 Satz 1 iVm § 1795 Abs. 1 Nr. 3 BGB entsprechende Beschränkung der gesetzlichen Vertretungsmacht besteht. Gleichwohl bedarf es der Einholung eines Sachverständigengutachtens gemäß § 293 ZPO nicht, weil die Frage nicht entscheidungserheblich ist; sollte nämlich die Mutter des Klägers ohne Vertretungsmacht gehandelt haben, so hätte der Kläger Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung im selben Umfang wie aus Vertrag (dazu unten ee]).
dd) Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags war, dass der Beklagte zumindest sein Konto für die Überweisung der Gelder des Vaters des Klägers zur Verfügung stellen sollte. Das stellt einen Auftrag iSd § 662 BGB dar. Ob das Geschäft, das der Beklagte für den Kläger besorgen sollte, auch die zinsgünstige Anlage dieser Gelder umfassen sollte, kann dahinstehen, weil diese Ausweitung am Charakter des Vertrags nichts ändern würde.
Unter der Voraussetzung, dass die Mutter des Klägers diesen bei der Auftragserteilung wirksam vertreten konnte, kann der Kläger gemäß § 667 BGB vom Beklagten die Gelder, die dieser aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat, herausverlangen. Das ist die in der Berufung noch verfolgte Summe von 32.897,54 EUR (entspricht 64.342,– DM = 61.933,– DM + 2.409,– DM).
Fällig wurde dieser Anspruch spätestens mit der Beendigung des Auftragsverhältnisses. Da der Kläger für seine bestrittene Behauptung, seine Mutter habe bereits vorprozessual die Gelder zurückverlangt (was als konkludente Kündigung des Auftrags zu verstehen wäre), keinen zulässigen Beweis angeboten hat, kann erst die Klageerhebung am 9. Juli 2002 als fälligkeitsbegründende Kündigung des Auftrags angesehen werden. Da die Mutter unterstelltermaßen berechtigt war, den Kläger zu vertreten, war diese Kündigung wirksam.
ee) Konnte die Mutter des Klägers diesen dagegen – anders als in dd) unterstellt – nicht wirksam vertreten, so hat der Kläger einen inhaltlich identischen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB.
(1) Bei mangelnder Vertretungsmacht der Mutter erlangte der Beklagte die Gelder auf Grund eines unwirksamen Vertrags und damit ohne Rechtsgrund. Die Folgen dieser Rechtsgrundlosigkeit bestimmen sich gemäß Art. 32 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB nach dem Recht, das auf den wirksamen Vertrag Anwendung fände (vgl. Heldrich, aaO, Art. 32 EGBGB Rn. 7 mwN). Damit ist Bereicherungsstatut wiederum deutsches Recht (siehe oben bb]).
(2) Gemäß § 812 Abs. 1 Satz BGB ist der Beklagte – in dem nunmehr unterstellten Fall der Unwirksamkeit des Auftrags – verpflichtet, das durch die Leistung eines anderen auf dessen Kosten Erlangte herauszugeben.
Der Beklagte erhielt auf Veranlassung der faktisch für den Kläger handelnden Mutter die Gelder unmittelbar von den Justizbehörden, die sie ihrerseits vom Vater des Klägers zur Weiterleitung an den Kläger erhalten hatten. Damit handelt es sich bei dem Verhältnis der Beteiligten dergestalt um eine bereicherungsrechtliche Dreiecksbeziehung, dass der Kläger an die Justizbehörden die Anweisung gab, an den Beklagten zu leisten und damit seiner – wenn auch unwirksamen – Abrede mit dem Beklagten, dass dieser die Gelder in Empfang nehmen und verwalten sollte, nachkam. Für den Beklagten stellte sich der Eingang der Gelder deshalb als Leistung des Klägers an ihn in Erfüllung des Auftragsverhältnisses dar. Der rechtliche Mangel der fehlenden Vertretungsmacht im Valutaverhältnis führt zum bereicherungsrechtlichen Ausgleich zwischen den Parteien dieses Verhältnisses (vgl. Sprau in: Palandt, BGB, 63. Aufl. 2004, § 812 Rn. 55 mwN). Der Beklagte ist deshalb der Leistungskondiktion des Klägers ausgesetzt.
Da der Beklagte auch bei Wirksamkeit des Auftrags die Gelder nicht auf Dauer hätte behalten können, steht er dem Empfänger einer Leistung gleich, der den Mangel des Rechtsgrundes kennt und deshalb nach § 819 BGB verschärft haftet (vgl. BGH NJW 1999, 1636 [1637] mwN).
Auch in dem Fall, dass die Mutter des Klägers wegen einer Beschränkung ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht nach englischem Recht bei der Erteilung des Auftrags den Kläger nicht wirksam vertreten konnte, hat der Beklagte daher die vereinnahmten 32.897,54 EUR an den Kläger zu zahlen.
ff) Die Erwägung des Landgerichts, dass der Unterhaltsanspruch nicht der Vermögensbildung des Unterhaltsgläubigers diene, geht in der vorliegenden Fallgestaltung fehl. Sie hätte allenfalls im Verhältnis zwischen Unterhaltsgläubiger und Unterhaltsschuldner ihre – begrenzte – Berechtigung. Darauf, ob der Vater des Klägers sie dessen Ansprüchen hätte entgegenhalten können, kommt es hier jedoch nicht an. Denn tatsächlich hatte der Vater Zahlungen erbracht, die dem Kläger in gleicher Weise wie andere Zuwendungen zugeflossen sind. Damit handelte es sich bei den auf dem Konto des Beklagten eingehenden Geldern nicht mehr um einen erst noch durchzusetzenden Unterhaltsanspruch, sondern um bestehendes Vermögen des Klägers. Eine Befugnis des Beklagten, diese Vermögensteile des Klägers zu behalten, vermag die genannte Erwägung nicht zu begründen.
b) Von den Einwendungen des Beklagten greift lediglich die Hilfsaufrechnung in geringem Umfang durch.
aa) Der Beklagte hat den Anspruch des Klägers nicht durch die diversen Überweisungen und Abhebungen, auf die er sich beruft, erfüllt.
Eine Forderung erlischt zum einen durch Erfüllung, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird (vgl. § 362 Abs. 1 BGB). Der Beklagte trägt aber nicht vor, dass er an den Kläger geleistet hätte.
Zum anderen erlischt eine Forderung, wenn die geschuldete Leistung an einen (empfangszuständigen) Dritten zum Zwecke der Erfüllung (vgl. § 362 Abs. 2 BGB) erbracht wird. Der Beklagte trägt aber auch nicht vor, dass die Leistungen an die Mutter des Klägers zum Zwecke der Erfüllung der klägerischen Ansprüche erfolgt wären. Eine solche Tilgungsbestimmung ergibt sich auch nicht aus den Umständen, da Geldzuwendungen unter Eheleuten mannigfaltige Gründe, nicht zuletzt die Erbringung von Barunterhalt, haben können. Das war sogar nach der Darstellung des Beklagten der Grund für seine Leistungen. Eine Tilgung seiner Schuld gegenüber dem Kläger kommt daher nicht in Betracht.
bb) Die Erwägung des Landgerichts, dass der Unterhaltsanspruch des Klägers gegen seinen Vater gemäß § 1607 Abs. 3 Satz 1 BGB auf den Beklagten übergegangen sei, soweit der Beklagte dem Kläger anstelle dessen Vaters Unterhalt gewährt habe, geht schon deshalb fehl, weil ein solcher Forderungsübergang allenfalls einen Anspruch des Beklagten gegen den Vater des Klägers, nicht aber einen gegen den Kläger begründen könnte. Einen Anspruch gegen die Vermögensmasse der überwiesenen Gelder unabhängig davon, wem sie gehört, gibt es nicht.
cc) Zusammenfassend ist für die Beurteilung des Streitfalls maßgebend, dass der Familie des Beklagten unerwartet Gelder zuflossen, die dem Kläger zustanden, es aber keine Befugnis des Beklagten gab, diese ihm nicht gehörenden Gelder für den Familienunterhalt zu verwenden und sich dadurch auf Kosten des Klägers eigene Aufwendungen zu ersparen. Soweit die Zahlungen an die Mutter des Klägers geflossen sind, mag der Beklagte Ansprüche gegen diese haben, gegenüber dem Kläger kann der Beklagte sich darauf nicht berufen.
dd) Die vom Beklagten erklärte Aufrechnung hat nur in Höhe von 614,88 EUR Erfolg.
(1) Gemäß Art. 38 Abs. 1 EGBGB unterliegen Bereicherungsansprüche, wie sie der Beklagte zur Aufrechnung stellt, dem Recht, das auf das Rechtsverhältnis anzuwenden ist, auf das die Leistung bezogen ist. Nach welcher Kollisionsnorm das auf die vom Beklagten erbrachten Krankenversicherungsbeiträge anzuwendende Recht zu bestimmen ist, hängt davon ab, wie diese zu qualifizieren sind. Zwar ist für die Qualifikation von kollisionsrechtlich zu würdigenden Sachverhalten im Grundsatz die lex fori zu Grunde zu legen, doch sind die Kollisionsnormen ihrer Funktion entsprechend weit auszulegen sind, um auch von der lex fori abweichende Regelungen des ausländischen Rechts zu erfassen (vgl. Heldrich aaO, Einl. v. Art. 3 EGBGB Rn. 27 mwN). Unter diesem Gesichtspunkt der autonomen Qualifikation ist die Zahlung von Krankenversicherungsbeiträgen für einen Stiefsohn als Unterhaltsleistung anzusehen, auch wenn ein Stiefsohn nach deutschem Familienrecht keine Unterhaltsansprüche gegen seinen Stiefvater hat.
Damit wird das auf die Zahlungen des Beklagten und die entsprechenden Rückforderungsansprüche anwendbare Recht durch Art. 18 EGBGB bestimmt. In erster Linie ist deshalb das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (vgl. Art. 18 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Da der Kläger sich bis August 1999 in Deutschland aufhielt, ist auf die Rückforderung der bis dahin erfolgten Zahlungen deutsches Recht anzuwenden. Für die vierzehn Monate von September 1999 bis einschließlich Oktober 2000 unterliegen die Ansprüche des Beklagten englischem Recht. Ende Oktober 2000 verließ der Beklagte Großbritannien und kehrte nach Deutschland zurück. Gemäß Art. 18 Abs. 5 EGBGB ist deshalb auf die ab diesem Zeitpunkt geleisteten Zahlungen und deren Rückforderung wiederum deutsches Recht anzuwenden.
(2) Die vom Beklagten zur Aufrechnung gestellte Forderung besteht nur in geringem Umfang.
Soweit deutsches Recht Anwendung findet, kann der Beklagte die Zahlungen, die sich als Leistung an den Kläger darstellen, nicht zurückverlangen. Auch wenn den Zahlungen nicht der Rechtsgrund der Schenkung zu Grunde gelegen sein sollte, weil der Beklagte sich verpflichtet glaubte, dem Kläger Unterhalt zu schulden, so steht der bereicherungsrechtlichen Rückforderung § 814 BGB entgegen. Nach dieser Vorschrift kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht entsprach. Zu diesen Fällen gehört die Gewährung von Unterhalt an Verschwägerte, denen kein Unterhalt geschuldet wird (vgl. Sprau, aaO, § 814 Rn. 8), wie im vorliegenden Fall die Sicherung der Krankenversicherung des in häuslicher Gemeinschaft lebenden Stiefsohns.
Der Erholung eines Sachverständigengutachtens hinsichtlich der englischem Recht unterliegenden Rückforderungen bedarf es nicht, weil der Kläger diese Forderungen in Höhe von insgesamt 614,88 EUR (entspricht 14 x 85,90 DM = 1.202,60 DM) unstreitig gestellt hat.
(3) In dieser Höhe greift die Aufrechnung des Beklagten durch, so dass der Kläger noch 32.282,66 EUR (= 32.897,54 EUR – 614,88 EUR) vom Beklagten verlangen kann. Im darüber hinausgehenden Umfang ist die Klage wegen der Hauptforderung im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden; die Berufung ist deshalb insoweit unbegründet.
c) Auch Zinsen kann der Kläger nicht im beantragten Umfang beanspruchen. Da der Kläger für die bestrittene Behauptung, die Gelder seien noch im Juni 2000 zurückgefordert worden, keinen Beweis angeboten hat, kann von Verzug erst ab Eintritt der Rechtshängigkeit am 9. Juli 2002 ausgegangen werden (vgl. § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB). Auch insoweit ist die Klage im darüber hinausgehenden Umfang zu Recht abgewiesen worden; die Berufung ist deshalb auch insoweit unbegründet.