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Zusammenfassung der Entscheidung Die Antragsstellerin ist eine GmbH & Co. KG österreichischen Rechts mit Sitz in Österreich. Sie erwirkte einen Zahlungsbefehl des Bezirksgerichts Hermagor (AT) gegen den in Deutschland wohnenden Antragsgegner. Antragsgemäß erklärte der Vorsitzende der Zivilkammer des LG Ravensburg (DE) die Entscheidung für im Inland vollstreckbar und ordnete Klauselerteilung an. Der Antragsgegner rügte die Nichtbeachtung der ausschließlichen Zuständigkeit deutscher Gerichte.
Das OLG Stuttgart (DE) entscheidet, dass der Entscheidung die Anerkennung zu versagen sei. Die Anerkennung scheitere an Art. 28 Abs. 1, 3 LugÜ. Der österreichischen Entscheidung stehe das Anerkennungshindernis des Art. 28 Abs. 1 LugÜ entgegen. Sie sei unter Verletzung der ausschließlichen deutschen Zuständigkeit gem. Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 und Art. 14 Abs. 2 LugÜ ergangen, da es sich nach Ansicht des Gerichts um eine Verbrauchersache handele. Nach Art. 28 Abs. 3, 4 LugÜ könne der Antragsgegner diese Verletzung durch die österreichische Entscheidung auch mit Erfolg im Vollstreckbarkeitserklärungsverfahren vorbringen. Dem Senat sei als Gericht dieses Verfahrens die Nachprüfung durch Art. 28 Abs. 4 LugÜ ausnahmsweise gestattet. Die Regelung des Art. 28 Abs. 3 LugÜ stehe dem Ergebnis der Unzuständigkeit des österreichischen Gerichts nicht entgegen. Der Senat sei durch die nur eingeschränkte, lediglich tatsächliche Feststellungen des Erstgerichts erfassende Bindung des Art. 28 Abs. 3 LugÜ nicht gehindert, Verletzung der auf Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 LugÜ beruhenden inländischen ausschließlichen Zuständigkeit auszusprechen.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
I. Die Antragstellerin ist GmbH & Co. KG österreichischen Rechts mit Sitz in A Sie hat einen Zahlungsbefehl des Bezirksgerichts Hermagor vom 9.2.1999 – 1 C 75/99 iL (BV) – über ATS 10.670,40 nebst Zinsen sowie über Verfahrenskosten von ATS 2.481,60 erwirkt. Nach der Bewilligung neuerlicher Zustellung durch das Bezirksgericht Hermagor vom 18.3.1999 – 1 C 75/99 i 4 (BV) – hat die Antragstellerin auch noch Anspruch auf Zahlung von Zustellungskosten in Höhe von ATS 224,64. Die Antragstellerin beantragt beim Landgericht Ravensburg Vollstreckbarerklärung der österreichischen Entscheidung gegen den in ... wohnhaften Antragsgegner. Antragsgemäß hat der Vorsitzende der 4. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg mit Beschluß vom 13.3.2000 die österreichische Entscheidung für im Inland vollstreckbar erklärt und Klauselerteilung angeordnet.
Der Antragsgegner hat gegen den ihm am 16.3.2000 zugestellten Beschluß am 24.3.2000 Beschwerde beim Landgericht Ravensburg eingelegt, die am 30.3.2000 dem Oberlandesgericht zugegangen ist. Der Antragsgegner rügt Verletzung der aus Art. 13, 14 Luganer Übereinkommen sich ergebenden ausschließlichen Zuständigkeit deutscher Gerichte; es handele sich um eine Forderung aus Verbrauchervertrag, für deren Durchsetzung das österreichische Ausgangsgericht nicht zuständig sei. Der Antragsgegner beantragt demgemäß,
den Beschluß des Vorsitzenden der 4. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 13. März 2000 abzuändern und den Antrag der Antragstellerin abzuweisen.
Die Antragsteller ist der Beschwerde entgegengetreten. Sie beantragt,
die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen.
Sie führt dazu aus, österreichische Zuständigkeit bestehe im Hinblick darauf, daß das Anwesen, auf das die der Forderung der Antragstellerin zugrunde liegende Werkleistung der Antragstellerin sich beziehe (Einbau eines Fensters), im Miteigentum der Ehefrau des Antragsgegners stehe. Im übrigen stelle das der Forderung zugrunde liegende Vertragsverhältnis einen Verbrauchervertrag im Sinne von Art. 13, 14 Luganer Übereinkommen nicht dar, da der Vertrag nicht in der dafür vorausgesetzten Art und Weise zustande gekommen sei.
II. 1. Die fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie richtet sich nach dem hier zeitlich und sachlich wie räumlich anzuwendenden Luganer Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 – LGVÜ – (BGBl. 1994 II S. 2660), das im Verhältnis zu Österreich seit dem 1.9.1996 in Kraft ist (BGBl. 1996 II S. 2520). Nach Art. 37 Abs. 1 LGVÜ iVm §§ 11, 12, 35 Abs. 1 Nr. 1 a des Gesetzes über die Ausführung zwischenstaatlicher Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge vom 30.5.1988 – AVAG – (BGB. 1988 I S. 662) ist der Beschwerde das statthafte und hier zulässige Rechtsbehelf.
2. Die Beschwerde ist auch begründet. Die Vollstreckung der österreichischen Entscheidung (Zahlungsbefehl mit Entscheidung über die Kosten der Zustellung) scheitert hier an Art. 28 Abs. 1, 3 LGVÜ. Der österreichischen Entscheidung steht das Anerkennungshindernis des Art. 28 Abs. 1 LGVÜ entgegen. Sie ist unter Verletzung der ausschließlichen inländischen Zuständigkeit gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 und Art. 14 Abs. 2 LGVÜ zustande gekommen. Abweichend von der Regelung des Art. 28 Abs. IV LGVÜ ist Unzuständigkeit des österreichischen Ausgangsgerichts bei einer Verletzung des in Art. 13, 14 LGVÜ geregelten Verbrauchergerichtsstandes im Verfahren der Vollstreckbarerklärung geltend zu machen.
a) Die österreichische Ausgangsentscheidung, die als Zahlungsbefehl österreichischen Rechts vorliegt und sich zur Inanspruchnahme österreichischer Zuständigkeit nicht ausdrücklich und mit Bindungswirkung für den Senat äußert (Art. 28 Abs. 3 LGVÜ), betrifft eine Verbrauchersache im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Nr. 3. Der Antragsgegner hat bei der Antragstellerin die Fertigung und den Einbau von Fenstern in dem im Miteigentum seiner Ehefrau stehenden Anwesen in O./Kärnten in Auftrag gegeben. Zwischen den Parteien ist nicht strittig, daß der seitens des Antragsgegners der Antragstellerin gegebene Auftrag nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Antragsgegners zugerechnet werden kann, so daß der Antragsgegner als „Verbraucher“ iSv Art. 13 Abs. 1 LGVÜ aufgetreten ist. Der zustande gekommene Vertrag, der sich aus deutscher Sicht als Werkvertrag oder auch Werklieferungsvertrag darstellt und aus der Sicht des kollisionsrechtlich (Art. 28 Abs. 2 EGBGB) maßgeblichen österreichischen Rechts einen Werkvertrag iSv §§ 1165 ff. ABGB ist, ist dann auch Verbrauchervertrag iSv Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 LGVÜ, sei es, daß die Lieferung der Fenster oder der Einbau im Vordergrund steht. Liegt eher Werklieferungsvertrag vor, unterfällt der Vertrag dem Merkmal „Lieferung beweglicher Sachen“, liegt eher Werkvertrag vor, ist der Vertragsinhalt dem autonom und weit auszulegenden Merkmal „Dienstleistung“ in Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 LGVÜ zuzuordnen (im Ergebnis ebenso LG Berlin IPRax 1992, 243, 244; zur autonomen Begriffsbestimmung BGH NJW 1994, 262, 263).
b) Nach den seitens des Antragsgegners vorgelegten Unterlagen ist die Vertragsbeziehung mit der Antragstellerin auch in der Art und Weise zustande gekommen, die Art. 13 Abs. 1 in Buchstaben a) und b) für das Eingreifen ausschließlicher Verbraucherzuständigkeit voraussetzt. Ohne weiteres ist dies für die im Buchstaben b) erfaßte Annahme des Vertragsangebots durch den Antragsgegner zu bejahen. Dieser hat fernmündlich und per Telefax von seinem Wohnsitz B. im Inland aus die Annahme spätestens am 3.7.1997 erklärt. Die Abgabe der Annahmeerklärung genügt insoweit, Art. 13 Abs. 1 lit. b. LGVÜ ist insoweit nicht anders als z.B. auch Art. 29 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB auszulegen, der auf Art. 5 des Römer EWG-Übereinkommens vom 16.5.1980 über das auf Vertragsschuldverhältnisse anzuwendende Recht – EVÜ – beruht (zum Genügen der Abgabe der Annahmeerklärung im Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers s. Geimer/Schütze, Europäisches Verfahrensrecht, 1997, Art. 13 Rn. 36; Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht, 6. Aufl. 1998, Art. 13 Rn. 32 Fn. 33). Nach dem in dem Verfahren vor dem Senat gebrachten Vortrag der Parteien ist dann aber auch das Angebot an den Antragsgegner diesem im Inland und damit in Abs. 1 Buchstabe a) genügender Art und Weise gemacht worden. Ohne weiteres wäre dies der Fall, wenn der Kontakt direkt von Österreich nach Deutschland gegangen wäre. Ist wie hier das Angebot der Antragstellerin vom 5.5.1997, auf das die Bestellung und Auftragsvergabe zurückgeht, dem Antragsgegner über einen Voradressaten oder Mittelsmann in der Schweiz zugegangen, ändert das nichts an den genannten Ergebnissen. Daß dem Antragsgegner das Angebot in anderer Weise zugegangen sei, ergibt sich aus den Akten nicht, entgegenstehender Vortrag der Antragstellerin ist dazu nicht gebracht. Bei dieser Aktenlage ist das ausdrückliche Angebot der Antragstellerin dem Antragsgegner im Staat seines Wohnsitzes, nämlich im Inland zugegangen. (Geimer/Schütze aaO Art. 13 Rn. 33, 35; Schlosser, EuGVÜ 1996 Art. 13 Rn. 8; Erman-Hohloch, BGB 10. Aufl. 2000 Art. 29 EGBGB Rn. 11). Für die Erfüllung von Abs. 1 Buchstabe a) genügt das. Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 LGVÜ erfordert keine Prüfung, ob die Initiative zu dem der eingeklagten Forderung zugrunde liegenden Geschäft von dem Antragsgegner oder von der Antragstellerin ausgegangen ist, Art. 13 LGVÜ stellt im Interesse effektiven Verbraucherschutzes hierauf nicht ab (ebenso Geimer/Schütze, aaO Art. 13 Rn. 35 mwN).
c) Ohne Bedeutung ist dann insofern, ob das Objekt in O., in das die Fenster Einbau gefunden haben, im Eigentum bzw. Miteigentum der Ehefrau des Antragsgegners steht. Zwischen den Parteien ist über das Zustandekommen des Vertrages zwischen ihnen selbst als Vertragspartnern keine Uneinigkeit ersichtlich. Keine Bedeutung hat dann für eine gegen den Antragsgegner in Person gerichtete Klage, daß er ggf. nicht Eigentümer des eingebauten Fensters geworden ist. Keine Bedeutung hat insoweit auch, ob die Antragstellerin gegen die Ehefrau des Antragsgegners in Österreich einen Gerichtsstand hat. Schließlich ist für die sich aus Art. 13 Abs. 1 LGVÜ ergebende Zuständigkeit am Wohnsitz des Verbrauchers auch unerheblich, daß oder ob die bei einem auf Einbau eines zu liefernden Fensters in ein in Österreich belegenes Haus durch ein in Österreich ansässiges Handwerksunternehmen zu erbringende „Dienstleistung“ i.S. des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 LGVÜ in Gänze in Österreich und auch nicht zu einem Teil in Deutschland als dem Wohnsitzstaat des Antragstellers/Verbrauchers zu erbringen gewesen ist. Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 LGVÜ fordert eine zumindest teilweise Erbringung der „Dienstleistung“ im Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers nicht ausdrücklich. Es ist dem Senat auch nicht gestattet, ein solches Merkmal zusätzlich zur Voraussetzung des sich aus Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 LGVÜ ergebenden Verbrauchergerichtsstandes zu machen, auch wenn eine solche Erwägung bei vergleichender Heranziehung des diese zusätzliche Voraussetzung enthaltenden Art. 29 Abs. 4 Nr. 2 EGBGB vielleicht naheliegen mag, der in kollisionsrechtlicher Hinsicht die Anwendbarkeit des Rechts des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers bei einem Dienstleistungsvertrag von diesem Merkmal abhängig macht. Die Entstehungsgeschichte der Abkommensnorm spricht indes dagegen. Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 LGVÜ entspricht Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ und ist in das dortige Regelwerk erst im Rahmen von dessen Neufassung durch das erste (Luxemburger) Beitrittsübereinkommen eingefügt worden. Zum Zeitpunkt der Zeichnung (9.10.1978) dieses Beitrittsübereinkommens war der Wortlaut des Römer EWG-Übereinkommens über das auf Vertragsschuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 19.6.1980 – EVÜ -, dessen Art. 5 Art. 29 Abs. 1, 2 und 4 EGBGB entspricht (Erman-Hohloch, aaO Art. 29 EGBGB Rn. 1), insoweit schon formuliert (Soergel/v. Hoffmann, BGB Bd. 10, 12. Aufl. 1996 Vor Art. 27 EGBGB Rn. 5 und 6; Staudinger-Magnus, BGB 12. Bearbeitung 1998 Einleitung vor Art. 27 ff. EGBGB Rn. 19). Eine Angleichung des Textes des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ an die den Verbrauchervertrag betreffende Kollisionsregel des Art. 5 EVÜ ist in diesem Punkt nicht erfolgt, wenngleich im übrigen weitgehender Gleichklang besteht. Mit Recht wird deshalb im Schrifttum dort, wo die Frage gesehen wird, für das Eingreifen des Verbrauchergerichtsstandes des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ/LGVÜ nicht gefordert, daß auch die geschuldete Dienstleistung zumindest teilweise im Wohnsitzstaat des Verbrauchers erbracht wird (so Schlosser, Bericht zum 1. Beitrittsübereinkommen mit Dänemark, Irland und dem Vereinigten Königreich, Amtsblatt-EG 1979 Nr. C 59, 71 Nr. 158; Geimer/Schütze, aaO Art. 13 Rn. 32 mwN; Schlosser, in: Festschrift Steindorff (1990) 1384). Der Senat sieht dies ebenso; wenn im autonomen deutschen Zuständigkeitsrecht ein entsprechend weitgehender Verbrauchergerichtsstand heute nicht besteht, kann dies auf den durch das Abkommensrecht geschaffenen und abkommensautonom anzuwendenden Gerichtsstand des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 LGVÜ keinen Einfluß haben. Bei Beachtung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 LGVÜ hätte das österreichische Gericht der Ausgangsentscheidung seine Zuständigkeit verneinen müssen.
d) Nach Art. 28 Abs. 3, 4 LGVÜ kann der Antragsgegner die Verletzung ausschließlicher deutscher Zuständigkeit durch die österreichische Entscheidung auch mit Erfolg im Vollstreckbarerklärungsverfahren vorbringen. Dem Senat ist als Gericht des Vollstreckbarerklärungsverfahrens die Nachprüfung durch Art. 28 Abs. 4 LGVÜ ausnahmsweise gestattet. Die Bindungsregelung des Art. 28 Abs. 3 LGVÜ steht dem vom Senat ermittelten Ergebnis der Unzuständigkeit des österreichischen Gerichts nicht entgegen. Die österreichische Entscheidung ist Zahlungsbefehl, aus dem sich aufgrund der lediglich summarischen Erfassung des Tatbestandes für die Inanspruchnahme österreichischer Zuständigkeit und gegen den im Inland gegebenen Verbrauchergerichtsstand jeweils nichts ergibt. Liegt auf der Grundlage des übereinstimmenden Vorbringens der Parteien der Wohnsitz des Antragsgegners im Inland und stellt sich das der in dem österreichischen Zahlungsbefehl titulierten Forderung zugrunde liegende Vertragsverhältnis auf der Grundlage dieses Vorbringens als Verbrauchervertrag dar, ist der Senat durch die nur eingeschränkte, lediglich tatsächliche Feststellungen des Erstgerichts erfassende Bindung des Art. 28 Abs. 3 LGVÜ nicht gehindert, Verletzung der auf Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 LGVÜ beruhenden inländischen ausschließlichen Zuständigkeit auszusprechen (zur Differenzierung in der Bindungswirkung z.B. Geimer/Schütze, aaO Art. 28 Rn. 45, 46 und 47).
e) Schließlich ist die auf Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 LGVÜ beruhende Unzuständigkeit des österreichischen Gerichts auch nicht durch rügelose Einlassung iSv Art. 18 S. 1 LGVÜ geheilt worden. Der Einspruch des Antragsgegners gegen den ihm am 1.4.1999 zugestellten Zahlungsbefehl des österreichischen Gerichts ist bei dem österreichischen Gericht erst am 16.4.1999 und damit nicht mehr fristgerecht eingegangen, so daß er im dortigen Verfahren eine „Einlassung auf das Verfahren“ nicht mehr bewirkt hat. Da die nachfolgenden Eingaben des Antragsgegners bei österreichischen Gerichten, soweit ersichtlich, jeweils die Unzuständigkeit der österreichischen Gerichte zum Ziel hatten, haben sie Zuständigkeit für den Erlaß des hier zur Vollstreckbarerklärung angebrachten Zahlungsbefehls keinesfalls mehr bewirken können. Es bleibt demgemäß bei der Begründetheit der Beschwerde mit der Folge der Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung und der Abweisung des Antrags der Antragstellerin.