I. Mit Urteil der Arrondissementrechtsbank in A. (Terminrollen-Nr. 1985/2184) vom 20. Oktober 1988 wurde der Antragsgegner verurteilt, an die Antragstellerin 39.530,01 Holländische Gulden nebst gesetzlichen Zinsen auf diesen Betrag vom 3. Juli 1985 bis zum Tag der vollständigen Zahlung sowie die Kosten des Prozesses, bis zum Tag des Urteilserlasses in Höhe von 2.400,‑ Holländischen Gulden Auslagen und 474,50 Holländischen Gulden Honorar des Prozessbevollmächtigten, zu zahlen.
Dieses Urteil ist dem Antragsgegner im Parteibetrieb am 19.10.1998 durch die Antragstellerin zugestellt worden. Auf Gesuch der Antragstellerin hat der Vorsitzende der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg mit Beschluss vom 17. Februar 1999 angeordnet, dass das vorbezeichnete, irrtümlich auf den 20. Oktober 1998 datierte Urteil der Arrondissementrechtsbank in A. in vollem Umfange, einschließlich der – nicht näher bestimmten – „gesetzlichen Zinsen“ mit einer Vollstreckungsklausel zu versehen sei. Wegen der Einzelheiten der Vollstreckbarerklärung wird auf den gerichtlichen Beschluss vom 17. Februar 1999 (Bl. 7/8 der Akten) Bezug genommen.
Gegen diesen ihm am 24. Juli 1999 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 19. August 1999 beim Oberlandesgericht Naumburg Beschwerde eingelegt. Er behauptet, das im Beschluss genannte Urteil der Arrondissementrechtsbank in A. vom 20.10.“1998“ sei ihm weder bekannt noch zugestellt. Ihm sei lediglich ein entsprechendes Urteil des vorgenannten Gerichts vom 20.10.1988 bekannt. Der Beschluss über die Vollstreckbarkeit sei wegen der fehlerhaften Bezeichnung für die Vollstreckung zu unbestimmt. Im Übrigen genüge der Beschluss auch deshalb nicht dem für die Zwangsvollstreckung erforderlichen Bestimmtheitserfordernis, weil er die Vollstreckbarkeit des Urteils auch im Hinblick auf die nicht näher bestimmten „gesetzlichen Zinsen“ anordne. Darüber hinaus bestünden auch materielle Einwendungen gegen den Beschluss. Denn die Antragstellerin habe ihren Anspruch verwirkt, da sie über einen Zeitraum von mehr als 11 Jahren seit der letzten Verhandlung vor der Arrondissementrechtsbank vom 13.07.1987 untätig geblieben sei, obwohl ihr jederzeit eine Zustellung des Urteils an ihn, den Antragsgegner, möglich gewesen sei, da er, trotz mehrerer Umzüge, jederzeit polizeilich gemeldet gewesen sei. Er, der Antragsgegner, habe sich im Übrigen aufgrund des gesamten Verhaltens der Beschwerdegegnerin und aufgrund des Verlaufs des Vorprozesses darauf einrichten können, dass die Antragstellerin die Forderung nicht mehr geltend machen werde. Durch das Unterlassen der Beitreibung ihrer Forderung habe die Antragstellerin einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Im Prozess vor dem niederländischen Gericht habe er die Aufrechnung mit einer Gegenforderung in Höhe von 49.984,10 Holländischen Gulden erklärt. Bei Durchgreifen dieser Aufrechnung wäre die Klageforderung erloschen. Aus seiner Sicht habe somit über einen Zeitraum von mehr als 11 Jahren guter Grund zur Annahme bestanden, die Antragstellerin sei am Verfahren nicht mehr interessiert, weil sein Aufrechnungseinwand Erfolg gehabt hätte. Aufgrund dessen habe er sein Verhalten dementsprechend ausgerichtet und nach seiner Gewerbeabmeldung keine Unterlagen mehr, mit denen er seine aufgerechneten Provisionsansprüche gegen die Antragstellerin heute geltend machen könne. Hätte sich die Antragstellerin rechtzeitig nach Erlass des Urteils damit an ihn gewandt, wäre es ihm möglich gewesen, hiervon Kenntnis zu nehmen, und er hätte entweder Rechtsmittel einlegen können oder seine Forderung zumindest in einem anderen Prozess geltend machen können. Dies sei ihm heute nicht mehr möglich.
Der Antragsgegner beantragt,
den angefochtenen Beschluss des Landgerichts Magdeburg aufzuheben,
hilfsweise,
die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der Arrondissementrechtsbank in A. vom 20.10.1988 (Terminrollen-Nr. 1985/2184) für unzulässig zu erklären, und die Gerichtsakten des Verfahrens beim Landgericht Magdeburg, Az. 10 O 3540/98, und bei der Arrondissementrechtsbank A., Terminrollen-Nr. 1985/2184, beizuziehen.
II. Die gemäß Art. 36, 37 EuGVÜ in der Fassung des dritten Beitrittsübereinkommens vom 26.05.1989 in Verbindung mit den §§ 11, 12 AVAG vom 30.05.1988, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.09.1994, zulässige, insbesondere fristgerecht innerhalb eines Monats eingelegte Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache nur insoweit Erfolg, als der angefochtene Beschluss des Landgerichts bezüglich der Vollstreckbarkeitserklärung der gesetzlichen Zinsen aufzuheben und das Verfahren diesbezüglich zur weiteren Aufklärung an das Landgericht zurückzuweisen war.
1. Die förmlichen Voraussetzungen des Verfahrens nach Maßgabe der Art. 34, 46 Nr. 1 und 47 Nr. 1 EuGVÜ in Verbindung mit § 3 AVAG haben vorgelegen.
Das Urteil der Arrondissementrechtsbank von A. ist eine der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung zugängliche Entscheidung im Sinne von Art. 25 EuGVÜ. Es handelt sich um eine vorläufig vollstreckbare Entscheidung (vgl. Art. 47 Nr. 1 EuGVÜ), die ersichtlich im kontradiktorischen Verfahren erlassen worden ist. Vorläufig vollstreckbare Entscheidungen können ebenfalls nach Maßgabe der Art. 25 ff., 31 ff. EuGVÜ für vollstreckbar erklärt werden (OLG Hamm, NJW-RR 1995, 189, 189; Zöller/Geimer, ZPO, 21. Aufl., Anhang I, Art. 31 GVÜ Rn. 8). Das Urteil ist dem Antragsgegner auch zugestellt worden (Art. 47 Nr. 1 EuGVÜ).
2. Die Entscheidung ist darüber hinaus – wie es Art. 31 EuGVÜ verlangt – auch im Erststaat vollstreckbar (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1995, 189, 190). Dies ergibt sich bereits aus der ausdrücklich im niederländischen Urteil aufgenommenen Vollstreckbarkeitserklärung („2. Erklärt dieses Urteil bis dahin vorläufig vollstreckbar.“).
3. Ferner steht der Vollstreckbarkeitserklärung auch keines der in Art. 34 Abs. 2 EuGVÜ in Bezug genommenen Anerkenntnishindernisse entgegen. Insbesondere ist der Antragsgegner – wie dem niederländischen Urteil zu entnehmen ist – zum Termin geladen worden, und er hat zudem – wie seinem im Urteil erwähnten Aufrechnungseinwand zu entnehmen ist – ausreichend rechtliches Gehör erhalten (vgl. Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ).
4. Allerdings durfte der niederländische Titel nicht, wie geschehen, hinsichtlich der nicht näher konkretisierten „gesetzlichen Zinsen“ für vollstreckbar erklärt werden, so dass insoweit die Beschwerde Erfolg hat.
a) Zwar steht der Vollstreckbarkeit eines ausländischen Titels nicht entgegen, dass dieser die Höhe der Zinsen nicht benennt (BGH, NJW 1990, 3084, 3085). Es entspricht aber gefestigter Rechtsprechung, dass die Unbestimmtheit eines ausländischen Urteils in Nebenbestimmungen, wie zum Beispiel bei der Verurteilung zu den „gesetzlichen Zinsen“, im Verfahren der Vollstreckbarkeitserklärung zu konkretisieren ist. Das heißt, die Zinsen sind vom Antragsteller durch Vorlage von Unterlagen gegebenenfalls auf Hinweis des Gerichts, zu konkretisieren (OLG Hamm, NJW-RR 1995, 190, 190/191; BGH, NJW 1990, 3084, 3084/3085).
Insoweit hat das Gericht – hier gemäß § 5 Abs. 1 AVAG der Vorsitzende der Zivilkammer des Landgerichts – auf einen entsprechenden Antrag hinzuwirken, der den deutschen Bestimmtheitserfordernissen entspricht (Zöller/Geimer, aaO, Anhang II, § 3 AVAG Rn. 2; BGHZ 122, 16, 18/19). Ein nicht hinreichend bestimmter Titel, also ohne Angabe konkreter Zinsen, darf nicht für vollstreckbar erklärt werden (Zöller/Geimer, aaO, Anhang II, § 3 AVAG Rn. 2; BGH, NJW 1993, 1801).
An einer solchen Konkretisierung der gesetzlichen Zinsen fehlt es bei der landgerichtlichen Vollstreckbarkeitserklärung. Soweit hierzu vom Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin die gesetzlichen Zinsen dem Gericht – telefonisch – mitgeteilt und in einem Vermerk niedergelegt wurden, sind diese nicht übernommen worden. Zudem ist nicht erkennbar, auf welchen Grundlagen diese Zinsangaben basieren. Auch den Entscheidungsgründen des niederländischen Urteils ist hierzu nichts zu entnehmen.
b) Die bestimmte Angabe von Zinsen in der Vollstreckbarkeitserklärung ist auch nicht ausnahmsweise entbehrlich, weil die Zinsen anhand der niederländischen Vorschriften und der statistischen Zinsfestsetzungen bestimmbar wären.
Zwar gestattet das deutsche Recht den Zwangsvollstreckungsorganen, bestimmte Unklarheiten im Vollstreckungstitel durch eigene Auslegung auszuräumen und künftig eintretende Veränderungen, etwa das Auflaufen von weiteren Zinsen, selbst zu berücksichtigen. Diese Möglichkeit ist aber im deutschen Zivilprozessrecht als Ausnahme gedacht. Danach obliegt es in erster Linie dem erkennenden Gericht oder derjenigen Stelle, die den Vollstreckungstitel schafft, dessen Inhalt und Grenzen eindeutig zu bezeichnen (BGHZ 122, 16, 17). Nur wo das versehentlich unterblieben ist oder im Hinblick auf künftige Entwicklungen nicht in vollem Umfange durchzuführen ist, ist das jeweilige Vollstreckungsorgan gefordert und berechtigt, die nötige Bestimmung selbst vorzunehmen, soweit dies aus dem Titel einschließlich etwaiger Entscheidungsgründe selbst oder aufgrund allgemein zugänglicher, leicht und sicher feststellbarer anderer Urkunden, auf die der Titel verweist, möglich ist (BGHZ 122, 16, 18 mwN). Abgesehen davon, dass dies vorliegend nicht möglich ist, weil der Titel keine Hinweise zur Grundlage und zur Höhe der gesetzlichen Zinsen enthält, noch diese sonst aus irgendwelchen Zinsbescheinigungen, Zinsstatistiken usw. „leicht und sicher“ ersichtlich sind, ist es – wie hier – grundsätzlich unzulässig, mit Rücksicht auf die Befugnisse der Vollstreckungsorgane von vornherein die angeordneten Rechtsfolgen nicht so bestimmt auszusprechen, wie dies die Umstände gestatten. Die Möglichkeit, einen Titel zu ergänzen oder gar abzuändern (vgl. §§ 726 ff. ZPO), ist ebenfalls auf „vollstreckungsfähige“ Titel begrenzt (BGHZ 122, 16, 18). Die vorgenannte Aufgabenverteilung gilt auch für die Vollstreckbarkeitserklärung eines ausländischen Titels. Nicht dieser, sondern allein die inländische Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung ist Grundlage für die Zwangsvollstreckung in der Bundesrepublik Deutschland. Sie hat daher grundsätzlich den inländischen Bestimmtheitserfordernissen zu entsprechen (BGHZ 122, 16, 19). Da dem Vorsitzenden des Landgerichts gemäß § 5 Abs. 1 AVAG die Entscheidung über den Antrag und die vorausgehenden Feststellungen (§ 293 ZPO) und die Anwendung ausländischen Rechts obliegt, zu der er die Mitwirkung des Antragstellers in Anspruch nehmen kann (vgl. BGHZ 122, 16, 19), war der Beschluss über die Vollstreckbarkeitserklärung bezüglich der „gesetzlichen Zinsen“ auf die Beschwerde des Antragsgegners aufzuheben und das Verfahren insoweit gemäß § 575 ZPO zur weiteren Aufklärung und erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen (vgl. BGHZ 122, 16, 17; OLG Köln, IPrax 1991, 114, 115).
5. Soweit das Landgericht den Titel im Übrigen für vollstreckbar erklärt hat, bleibt es bei dieser Anordnung. Denn gemäß Art. 42 Abs. 1 EuGVÜ ist es möglich, in geeigneten Fällen – wie hier – auch einen Titel wegen der zweifelsfrei feststehenden Beträge für teilweise vollstreckbar zu erklären (vgl. BGHZ 122, 16, 19).
6. Schließlich vermag der Antragsgegner mit seinem sachlich zentralen Beschwerdevorbringen, der titulierte Anspruch sei verwirkt, nicht durchzudringen.
Zwar ist die Erhebung dieses erst nach Erlass der niederländischen Entscheidung begründeten Einwandes nach § 13 Abs. 1 AVAG zulässig, jedoch hat er in der Sache selbst keinen Erfolg.
a) Maßgeblich für die Beurteilung des Verwirkungseinwandes ist hier das deutsche Recht. Denn nach herrschender Ansicht, der sich der Senat anschließt, beurteilt sich die Fortsetzung des Rechtsverhältnisses der Parteien nach dem deutschen Internationalen Privatrecht (IPR) (Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 1997, Art. 36 Rn. 27).
Nach den Entscheidungsgründen des niederländischen Urteils kommt für die Verurteilung des Antragsgegners auch eine unerlaubte Handlung in Betracht, obgleich dies im Ergebnis dahingestellt worden ist. Wenngleich sich die Haftung aus einer unerlaubten Handlung grundsätzlich nach dem Recht des Tatortes bestimmt (vgl. Palandt/Heldrich, BGB, 58. Aufl., Art. 38 EGBGB Rn. 2), so gilt gemäß Art. 38 EGBGB in Verbindung mit § 1 der VO über die Rechtsanwendung bei Schädigungen deutscher Staatsangehöriger außerhalb des Reichsgebietes vom 7.12.1942 (abgedruckt unter Anhang zu Art. 38 EGBGB im Palandt, aaO, S. 2421) das deutsche Recht für unerlaubte Handlungen, die – wie hier – ein Deutscher im Ausland begangen hat und bei denen ein Deutscher geschädigt worden ist.
Stellt man andererseits auf eine vom niederländischen Gericht angesprochene Vertragsverletzung eines Vertretervertrags durch den Antragsgegner ab, dann ist nach Art. 28 Abs. 1 EGBGB ebenfalls deutsches Recht anwendbar. Nach vorgenannter Vorschrift unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist. Maßgeblich ist dabei die zu erbringende charakteristische Leistung. Bei einem vom Antragsgegner im Vorprozess eingewendeten Handelsvertretervertrag ist wegen der charakteristischen Vertretertätigkeiten gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 2 EGBGB in der Regel das Recht am Ort der Niederlassung maßgeblich (Palandt/Heldrich, BGB, 58. Aufl., EGBGB Art. 28 Rn. 15). Die Niederlassung der Antragsgegnerin befand sich aber, wie dem niederländischen Urteil zu entnehmen ist, in W., also in der Bundesrepublik Deutschland.
Demnach sind auch nachträglich entstandene Einwendungen, die den Anspruch betreffen, wie der Verwirkungseinwand, nach deutschem Recht zu beurteilen.
b) Der Zahlungsanspruch der Antragstellerin ist aber nicht verwirkt. Die Verwirkung gemäß § 242 BGB soll die „illoyal verspätete Geltendmachung“ von Rechten ausschließen (Erman/Werner, BGB, 9. Aufl., § 242 Rn. 84; BGHZ 25, 47, 51/52). Danach ist also ein Recht verwirkt, wenn es der Berechtigte über einen längeren Zeitraum hinweg nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage war (Zeitmoment) und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen werde (Umstandsmoment; Jauernig/Vollkommer, BGB, 9. Aufl., § 242 Rn. 54). Die Dauer des Zeitablaufs richtet sich dabei nach den besonderen Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Bedeutung des Rechts, Art des Rechtsverhältnisses, Intensität des vom Beklagten geschaffenen Vertrauenstatbestandes und Ausmaß der „Vertrauensinvestitionen“ der Gegenpartei (Jauernig/Vollkommer, aaO, § 242 Rn. 59). Das Umstandsmoment dagegen setzt weiter ein schutzwürdiges Vertrauen der Gegenpartei voraus sowie die Unzumutbarkeit der verspäteten Rechtsausübung für die Gegenpartei (Jauernig/Vollkommer, aaO, § 242 Rn. 61 und 62). Die verspätete Inanspruchnahme muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als eine mit Treu und Glauben nicht zu vereinbarende Belastung erscheinen. Letzteres ist in der Regel der Fall, wenn die Gegenpartei im Vertrauen auf den Fortbestand des Zustandes Vermögensdispositionen getroffen hat oder sich sonst in erheblicher Weise auf ihn eingerichtet hat (Jauernig/Vollkommer, aaO, § 242 Rn. 62).
Unter Berücksichtigung aller Umstände des Entscheidungsfalls erscheint es nicht unzumutbar, dass der Antragsgegner auch nach rund 10jähriger Untätigkeit der Antragstellerin noch in Anspruch genommen wird.
So ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass es sich bei dem titulierten Zahlungsanspruch um einen Urteilsanspruch handelt, dessen Verwirkung in aller Regel nur unter ganz besonderen Umständen möglich ist (BGHZ 5, 189, 195). Solche besonderen Umstände können hier jedoch nicht festgestellt werden.
Die 10jährige Untätigkeit seit Urteilserlass mag beim Antragsgegner die Vorstellung hervorgerufen haben, er werde von der Antragstellerin bzw. Klägerin nicht mehr in Anspruch genommen werden. Jedoch ist sein Vertrauen auf die Fortdauer dieser Untätigkeit nicht berechtigt, das heißt nicht schützenswert. Denn er wusste, dass die Antragstellerin gerade vor dem niederländischen Gericht Rechtsschutz gesucht und ihn klageweise auf Zahlung in Anspruch genommen hatte, so dass aufgrund dessen keineswegs für ihn sicher sein konnte, er werde nie mehr in Anspruch genommen.
Darüber hinaus ist weiter nicht erkennbar, dass der Antragsgegner in der Zwischenzeit im Hinblick auf die unterlassene Beitreibung der Beträge mindestens eine schutzwürdige Vermögensposition oder sonst anerkennenswerte Rechtspositionen erworben hätte, die die verspätete Rechtsausübung seitens der Antragstellerin nunmehr unzumutbar erscheinen ließen. Der bloße Zeitablauf allein kann nämlich die Verwirkung eines Rechtes nicht rechtfertigen (Erman/Werner, BGB, 9. Aufl., § 242 BGB Rn. 84). Ebensowenig reicht es aus, dass der Antragsgegner nach dem langen Zeitablauf nicht mehr über Unterlagen zu seinem vorgeblichen Gegenanspruch auf Provisionszahlungen verfügt. Die Gefahr, dass beim Schuldner infolge des Zeitablaufs Beweisschwierigkeiten auftreten, begründet nämlich für sich allein noch keine Verwirkung (Erman/Werner, § 242 BGB Rn. 84). Dies gilt um so mehr, als für den Antragsgegner aus seiner Position heraus doch ungewiss war, ob das niederländische Gericht seinen einredeweise geltend gemachten Gegenanspruch überhaupt anerkennen würde. In dieser Situation hätte es nahegelegen, die entsprechenden Unterlagen in Anbetracht der ungewissen Prozesslage aufzubewahren oder sich selbst beim niederländischen Gericht über den Verfahrensausgang zu informieren.
Dass dem Antragsgegner schließlich die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das niederländische Urteil durch die lange Untätigkeit der Antragstellerin unmöglich geworden wäre, ist nicht substantiiert dargetan. Sein bloßer Hinweis darauf, dass ihm dies „heute nicht mehr möglich“ sei, reicht jedenfalls nicht aus, zumal dem Urteil selbst zu entnehmen ist, dass der Antragsgegner während des niederländischen Urteilsverfahrens durch einen Prozessbevollmächtigten, nämlich den „mr P.“, vertreten worden ist.
7. Soweit der Antragsgegner einwendet, das Landgericht habe einen nichtexistierenden Titel für vollstreckbar erklärt, war die Beschwerde des Antragsgegners Anlass für eine Berichtigung des ersichtlich auf einem Schreibfehler beruhenden Beschlusses entsprechend § 319 Abs. 1 ZPO durch das Beschwerdegericht (vgl. zur Zulässigkeit: Zöller/Vollkommer, aaO, § 319 Rn. 3 und 22). Danach war richtigerweise das Urteil der Arrondissementrechtsbank in A. vom 20. Oktober „1988“ im tenorierten Umfange für vollstreckbar zu erklären.
8. Auch der weitergehende Hilfsantrag des Antragsgegners vermag keinen Erfolg zu haben.
Denn im Beschwerdeverfahren richtet sich das Rechtsmittel darauf, dem ausländischen Titel die Grundlage für die Zwangsvollstreckung dadurch zu entziehen, dass die Vollstreckbarkeitserklärung aufgehoben wird (vgl. Geimer/Schütze, aaO, Art. 36 Rn. 26: „Vollstreckbarkeitserklärung ist zu versagen“). Zudem bleibt anzumerken, dass das Vollstreckbarerklärungsverfahren, wie schon der Zuständigkeit des Prozessgerichtes hierfür entnommen werden kann, kein Zwangsvollstreckungsverfahren, sondern ein durch § 723 ZPO beschränktes Erkenntnisverfahren ist (Zöller/Geimer, aaO, § 722 ZPO Rn. 16). Folglich ordnet § 15 Abs. 1 AVAG zu Recht an, dass mit der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO nur solche Einwendungen geltend gemacht werden können, die nach Ablauf der Beschwerdefrist entstanden sind (Nr. 1) oder die nach Beendigung des Beschwerdeverfahrens entstanden sind (Nr. 2). Beides ist hier nicht der Fall.