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unalex. Case Collection Case DE-2482
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DE-2482
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Case DE-2482  



OLG Karlsruhe (DE) 28.01.1993 - 9 U 147/91
Art. 9 Rome Convention – unalexFormal validity –unalexGeneral aspects

OLG Karlsruhe (DE) 28.01.1993 - 9 U 147/91, unalex DE-2482



Where assignments and pledges must be in written form in order to be valid due to an agreement of the parties, Article 9(1) Rome Convention 1980 (= Article 11(1) of the German Introductory Act to the Civil Code [EGBGB]) will not apply to this contractually agreed requirement of form.


-  Judgment Text 

Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Zahlung eines Betrages von 37.846,30 SFR, der ihm durch die LebensversicherungT Leben mit Sitz in L ausgezahlt worden ist.

Der am 30.06.1989 verstorbene Ehemann der Klägerin, E. M. hatte die Lebensversicherung im Jahre 1977 abgeschlossen. Im Todesfall des Versicherten sollte in erster Linie der Ehepartner des Versicherten bezugsberechtigt sein (vgl. den Versicherungsschein I 69).

Der Verstorbene hatte eine Anlagenberatung betrieben; der Beklagte nahm seine Dienste in Anspruch. Im Jahre 1986 hatte ihm der Beklagte mindestens DM 100.000,– zur Anlage in Aktien übergeben. Nach der von Herrn M. unterschriebenen „Zeichnungs-Bestätigung“ vom 31.05.1986 (I 71) sollte die Anlagesumme „mit einer Festrendite von 24 % pro Jahr bedient“ werden. Am 04.09.1986 unterzeichneten der Verstorbene und der Beklagte ein Schriftstück über „Erfolgsorientierte Anlage-Beratung“ (I, 11 f). Danach sollte Herr M. beim Verkauf einer Position „vom angefallenen Nettogewinn“ 20 Prozent erhalten.

Den ihm übergebenen Betrag legte der Verstorbene im eigenen Namen bei der K Filiale der S Bankverein AG in Aktien an und belieh diese, um mit dem Kreditbetrag weitere Aktien zu kaufen. Nach dem Börseneinbruch im Oktober 1987 erlitt das angelegte Aktiendepot einschneidende Verluste. Da die Bank für die durch sie gewährten Kredite nicht mehr ausreichend gesichert war, nahm sie Zwangsverkäufe aus dem Depot vor.

Herr M. übergab in der Folgezeit die Police der Lebensversicherung bei der T Leben dem Beklagten. Dieser schickte eine Fotokopie der Police mit Schreiben vom 22.12.1987 an die Versicherung (I 135). Er schrieb, Herr M. habe ihm die Police „abgetreten“; er habe sie „als Sicherheit bekommen“, weil er für Verbindlichkeiten des Herrn M. eingetreten sei. Die Versicherung antwortete dem Beklagten mit Formularschreiben vom 04.01.1988 (I 63), sie habe vorgemerkt, daß die Ansprüche aus der Police ihm „verpfändet“ seien. Der Beklagte und der Verstorbene haben anläßlich der Policenübergabe keine schriftliche Vereinbarung getroffen. Nach Art. 73 S. 1 des Schweizer VVG ist eine Übertragung der Rechte aus einer Personenversicherung durch einfache Übergabe der Police ausgeschlossen. Nach den der Versicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Lebensversicherungsbedingungen (I 137ff), Art. 13 lit. c, bedürfen Abtretung und Verpfändung „zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form und der Übergabe der Police, sowie deren schriftlichen Anzeige an den Versicherer“.

Nach Ableben des Ehemannes der Klägerin zahlte die Versicherung an den Beklagten, der ihr die Police einsandte, am 11.08.1989 einen Betrag von 37.846,30 SFR. Die Klägerin hat die Erbschaft auf Ableben ihres Mannes ausgeschlagen. Sie forderte den Beklagten zur Zahlung des von der Versicherung geleisteten Betrages bis 22.06.1990 auf.

In erster Instanz hat die Klägerin vorgetragen, ihr Mann habe nur deshalb dem Beklagten die Lebensversicherung verpfändet, weil dieser mit einer Strafanzeige gedroht habe. Der Beklagte habe gewußt und gewollt, daß die Aktien auf den Namen ihres Mannes gekauft würden. Ein Beleihen von Aktien sei üblich.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 37.846,30 SFR nebst 10 % Zinsen seit 23.06.1990 zu zahlen.

Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt.

Er hat vorgetragen, er sei davon ausgegangen, die Aktien würden in der Schweiz auf seinen Namen gekauft. Es ergäben sich Kursgewinne von 24 %. Statt dessen habe der Ehemann der Klägerin mit seinem Geld spekuliert und es verloren.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

Mit Urteil vom 28.03.1991 hat das Landgericht der Klage bis auf einen Teil der Zinsforderung stattgegeben.

Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klägerin könne mit Recht nach § 816 Abs. 2 BGB vom Beklagten Herausgabe des Betrages verlangen. Die Abtretung des Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag sei unwirksam. Da bei einem Versicherungsvertrag die charakteristische Leistung von der Versicherung erbracht werde und die Versicherung ihren Sitz in L habe, sei schweizerisches Recht anzuwenden. Dieses fordere aber für die Wirksamkeit einer Abtretung die Schriftform. Wegen der weiteren Ausführungen wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung des Beklagten. Er trägt vor, es sei auf die Abtretung nicht schweizerisches, sondern deutsches Recht anzuwenden, da Abtretung bzw. Verpfändung in der Bundesrepublik erfolgt sei. Zumindest sei ein etwaiger Formmangel durch die Bestätigung der Versicherung und die Auszahlung des Geldes an den Beklagten geheilt worden.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 28.03.1991 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin hält das angefochtene Urteil für richtig und beantragt Zurückweisung der Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung des Beklagten vom 14.06.1991 und die Berufungserwiderung der Klägerin vom 12.09.1991, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat war, verwiesen. Die Nachlaßakten auf Ableben des E M des Notariats – Nachlaßgericht – Singen, Az. II GR N 356/89 waren zu Informationszwecken beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht begründet.

Das Landgericht hat der Klägerin im Ergebnis zu Recht aus § 816 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Herausgabe des von der Lebensversicherung an den Beklagten bezahlten Betrages zugesprochen.

Mit dem Landgericht ist zunächst davon auszugehen, daß eine Abtretung des Anspruchs aus der Lebensversicherung, und zwar sicherungshalber, gewollt war. Dies wird durch das Schreiben des Beklagten vom 22.12.1987 an die Lebensversicherung recht eindeutig belegt. Daß die Versicherung in ihrem Formularschreiben von einer Verpfändung ausging, vermag nichts daran zu ändern, daß von den Beteiligten tatsächlich eine Sicherungsabtretung gewollt war. Für die Entscheidung des Rechtsstreit kommt es hierauf allerdings letztlich nicht an, da eine Verpfändung ebenso formunwirksam wäre wie die von den Beteiligten tatsächlich gewollte Abtretung.

Auf den hier in Rede stehenden Lebensversicherungsvertrag wie auch die daraus an den Beklagten abgetretene Forderung findet schweizer Recht Anwendung (Art. 27, 28 EGBGB). Infolgedessen bestimmen sich auch die Voraussetzungen für eine wirksame Abtretung, insbesondere die Übertragbarkeit der Forderung und die Art und Weise ihrer Vornahme nach schweizer Recht, wie aus Art. 33 Abs. 2 EGBGB folgt (s. Palandt/Heldrich, 52. Aufl., Art. 33 EGBGB, Rn. 2).

Nach Art. 165 Abs. 1 des schweizerischen Obligationenrechts (OR) bedarf es für die Gültigkeit der Abtretung einer Forderung der schriftlichen Form, d.h. der Abtretungsvertrag bedarf der Unterschrift beider Parteien (Art. 13 OR), zumindest aber in analoger Anwendung von Art. 13 OR der Unterschrift des Zedenten (s. Honsell/Girsberger, Obligationenrecht I (1992) Art. 165 Rn. 2). Die Schriftform für die Abtretung des Anspruchs aus der Versicherung ist darüber hinaus nach Art. 73 des schweizerischen VVG Wirksamkeitsvoraussetzung. Unstreitig ist dieses gesetzliche Schriftformerfordernis bei der Abtretung des Anspruchs aus der Lebensversicherung an den Beklagten nicht beobachtet worden. Nach § 11 Abs. 2 OR hat die Nichtbeachtung der Form die Nichtigkeit der Abtretung zur Folge (vgl. Honsell/Schwenzer, Art. 11 Rn. 17 und Honsell/Girsberger, Art. 165 Rn. 11).

Nach Art. 11 EGBGB ist ein Rechtsgeschäft allerdings formgültig, wenn es die Formerfordernisse des Rechts, das auf das seinen Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist, oder des Rechts des Staates erfüllt, in dem es vorgenommen wird. Für die Frage der Formgültigkeit ist danach alternativ das Zessionsstatut oder das Recht des Ortes maßgeblich, an welchem die Abtretung vorgenommen worden ist. Da die Abtretung in Deutschland erfolgte und sie hier zu ihrer Gültigkeit nicht der Schriftform bedarf, ist sie demnach formgültig (vgl. hierzu etwa BGH WM 1983, 411, S. 412). Das Schriftformerfordernis für die Abtretung ergibt sich im Streitfall jedoch nicht nur aus den genannten Vorschriften des schweizerischen Obligationenrechts sowie schweizerischen Versicherungsvertrags- Gesetzes, sondern darüber hinaus aus den Allgemeinen Lebensversicherungsbedingungen (ALB), welche die Vertragsparteien des Versicherungsvertrages diesem zugrunde gelegt haben. Danach bedürfen Abtretung und Verpfändung zu ihrer Gültigkeit u.a. der schriftlichen Form. Auf dieses vertraglich ausbedungene Formerfordernis findet Art. 11 Abs. 1 EGBGB keine Anwendung.

Nach Art. 16 OR wird vermutet, daß die Parteien vor Erfüllung der Form nicht verpflichtet sein wollen, wenn für einen Vertrag, der vom Gesetz an keine Form gebunden ist, die Anwendung einer solchen vorbehalten wurde. Steht mithin fest, daß die Parteien einen solchen Vorbehalt vereinbart haben, so ist, wenn keine anderen Anhaltspunkte vorhanden sind, im Zweifel davon auszugehen, daß die Einhaltung der Form von den Parteien als Gültigkeitserfordernis und nicht lediglich zu Beweiszwecken gewollt war (s. Honsell/Schwenzer, Art. 16 Rn. 6). Rechtsfolge der Nichteinhaltung der vertraglich vorbehaltenen Form ist die Nichtigkeit (Honsell/Schwenzer, Art. 16 Rn. 9). Daß die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden ALB ein gegenüber jedermann wirksames Gültigkeitserfordernis aufstellen, dafür spricht zum einen der Wortlaut des Art. 13 lit. c der ALB, zum anderen die Tatsache, daß nach schweizerischem Recht, wie dargelegt, die Forderungsabtretung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedarf und Art. 13 lit. c ALB dieses gesetzliche Formerfordernis lediglich wiedergibt bzw. zusätzlich zum Vertragsinhalt macht. Daß mit der vertraglichen Regelung an die Gültigkeit der Abtretung geringere Anforderungen gestellt werden sollten, als dies nach schweizerischen Gesetzesbestimmungen vorgesehen ist, dafür fehlt es an jedem Anhalt. Rechtsfolge der formnichtigen Abtretung ist aber im schweizerischen Recht (s. Honsell/Girsberger, Art. 164 Rn. 52) ebenso wie im deutschen Recht (vgl. BGH NJW 1986, 2107) die auch gegenüber Dritten wirkende absolute Unwirksamkeit. Eine „Heilung“ kommt nur dadurch in Betracht, daß die Ausstellung der Zessionsurkunde nachgeholt wird mit der Folge, daß die Abtretung erst in diesem Zeitpunkt zustande kommt (s. Honsell/Girsberger, Art. 185 Rn. 8).

Ebenso wie im deutschen Recht kann ein vertraglicher Formvorbehalt im schweizer Recht jederzeit formfrei aufgehoben werden, was auch stillschweigend und durch konkludentes Handeln möglich ist (s. Honsell/Schwenzer, Art. 16 Rn. 10). Allein aus dem Umstand, daß die Versicherung sich den Abtretungsvertrag nicht hat vorlegen lassen, kann jedoch auf eine stillschweigende Aufhebung der Formvereinbarung, und zwar zwischen der Versicherung und dem verstorbenen Ehemann der Klägerin, nicht geschlossen werden. Gegen eine solche Schlußfolgerung spricht zudem der Hinweis auf Art. 73 des schweizerischen VVG in dem Formularschreiben der Versicherung vom 04.01.1988 an den Beklagten.

Da der Beklagte aufgrund der formungültigen Abtretung den Versicherungsanspruch nicht erworben hat, ist er ein Nichtberechtigter i.S. des § 816 Abs. 2 BGB, an welchen der Versicherer die Versicherungsleistung bewirkt hat. Als nach wie vor Bezugsberechtigte konnte die Klägerin die Leistung an den Beklagten genehmigen mit der Folge, daß sie ihr gegenüber wirksam geworden ist und sie vom Beklagten als Nichtberechtigten die Herausgabe des Geleisteten verlangen kann. Die erforderliche Genehmigung liegt hier in der Klageerhebung (vgl. BGH NJW 1972, 1197, S. 1199; Palandt/Thomas, § 816 Rn. 9).

Gemäß § 97 Abs. 1 ZPO hat der Beklagte die Kosten der erfolglos gebliebenen Berufung zu tragen. Da der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und der Senat mit seiner Entscheidung nicht von einer solchen des Bundesgerichtshofs oder des gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht, kam eine Zulassung der Revision nicht in Betracht (§ 546 Abs. 1 ZPO). Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 546 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.





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