I. Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind beide französische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Frankreich; der Antragsgegner arbeitet in Saarbrücken. Am 31.10.1995 stellte der Antragsgegner der Antragstellerin in Frankreich zwei Schecks über je FF 1.000,– und am 14.11.1995 zwei weitere Schecks über FF 2.500 und 3.200,– aus. Da die Schecks nicht eingelöst wurden, leitete die Antragstellerin das in Art. 65-3 des französischen Gesetzes Nr. 91-1382 vom 30.12.1991 vorgesehene Verfahren ein.
Die hier maßgebenden Absätze dieser Vorschrift lauten in deutscher Übersetzung:
"Mangels Zahlung des Schecks innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab erster Vorlage oder Errichtung eines Guthabens innerhalb der gleichen Frist, erstellt der Bezogene dem Gläubiger des Schecks, welcher hierzu einen Antrag stellt, eine Bescheinigung über die Nichtzahlung. Nach Ablauf dieser Frist und nach neuer Vorlage überreicht der Bezogene dem Inhaber des Schecks eine Nichtzahlungsbescheinigung.
Die tatsächliche Übermittlung oder, falls nicht, die Zustellung der Nichtzahlungsbescheinigung an den Aussteller durch Gerichtsvollzieher gilt als Zahlungsaufforderung. Die Übermittlung oder die Zustellung der Nichtzahlungsbescheinigung per Gerichtsvollzieher an den Aussteller mit den Folgen einer Zahlungsaufforderung muß, wenn sie erfolgt mit der Absicht, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchzuführen, die im Dekret Nr. 92-755 vom 31. Juli 1992 erforderlichen Erklärungen aufweisen, bezogen auf die beabsichtigte Maßnahme (Art. 298 des zuvor genannten Dekrets).
Der Gerichtsvollzieher, welche nicht den Nachweis erhalten hat der Zahlung des Betrages des Schecks und der Kosten innerhalb einer Frist von 15 Tagen ab Erhalt der Übermittlung der Zustellung, erstellt, ohne weitere Verfahrensurkunden oder Kosten, einen vollstreckbaren Titel. In jedem Falle sind alle Kosten, welche ein Rückscheck ohne Deckung mit sich bringt, dem Aussteller aufzuerlegen."
Über die beiden Schecks über FF 1.000 stellte die bezogene Bank am 15.1.1996, über den Scheck über FF 2.500 am 30.8.1996 und über den Scheck über FF 3.200 am 2.9.1996 jeweils eine Nichtzahlungsbescheinigung ("Certificat de non-paiement") aus. Die beiden ersten Bescheinigungen wurden am 18.1.1996, die beiden anderen Bescheinigungen am 20.9.1996 durch den zuständigen Gerichtsvollzieher ("huissier") zugestellt, und zwar durch Niederlegung bei dem Bürgermeisteramt von .... Gleichzeitig wurde an der Wohnanschrift eine Hinterlegungsnachricht hinterlassen und der Antragsgegner durch einfachen Brief über die Zustellung informiert. In den Zustellungsurkunden heißt es jeweils unter anderem:
"Mangels Regulierung dieser Beträge gemäß nachfolgender Aufstellung oder mangels Nachweis der Zahlung innerhalb einer Frist von 15 Tagen ab dem Datum dieser Zustellung gemäß Art. 65 des Dekrets vom 30. Oktober 1935 wird ein Vollstreckungstitel gegen Sie auf der Grundlage der gleichen Aufstellung ausgestellt..."
– bzgl. der ersten beiden Schecks lautend auf FF 1.503,11
– bzgl des Schecks über FF 2.500 lautend auf FF 3.424,18
– bzgl des Schecks über FF 3.200 lautend auf FF 4.212,58
Weiter heißt es dann:
"Ich teile darüber hinaus mit, daß dieser Titel sofort vollstreckbar sein wird und ein Rechtsmittel ausgeschlossen ist. Nach Erstellung dieses Titels werden alle Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt zur Rückzahlung der Schuld an die Antragstellerin."
Da eine Zahlung nicht erfolgte, erstellte der Gerichtsvollzieher am 6.2.1996 und 8.10.1996 Vollstreckungstitel über die zuvor genannten Urkunden. Die Vollstreckungstitel ("titre exécutoire") wurden am 12.2.1996 und 9.10.1996 auf die gleiche Weise wie die Nichtzahlungsbescheinigung durch Niederlegung beim Bürgermeisteramt ... und Benachrichtigung durch einfachen Brief zugestellt. In den Zustellungsurkunden wurden die Scheckbeträge zuzüglich der gesamten, bisher angefallenen Kosten angefordert und zwar bezüglich des
– Schecks vom 31.10.1995 über FF 1.775,81
– Schecks vom 31.10.1995 über FF 1.775,81
– Schecks vom 14.11.1995 über FF 4.400,87
– Schecks vom 14.11.1995 über FF 3.424,18
Mit dem "titre exécutoire" ist durch ein Siegel jeweils das "certificat de non-paiement", die Urkunde über die Zustellung der Nichtzahlungsbescheinigung ("signification d'un certificat de non paiement") und die Urkunde über die Zustellung des "titre exécutoire" fest verbunden. Angeheftet an diese Urkunden ist der jeweilige Scheck.
Am 22.4.1997 hat die Antragstellerin die Erteilung der deutschen Vollstreckungsklausel für die obigen Titel beantragt. Mit Beschluß vom 31.10.1997 hat das Landgericht Saarbrücken diesen Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, die Zwangsvollstreckung aus den betroffenen Urkunden würde der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland widersprechen (Art. 50 Abs. 1 Satz 2 EuGVÜ). Der Antragsgegner habe, wolle er den Vollstreckungstitel vermeiden, nur die Wahl der Zahlung. Eine Berücksichtigung von Einwendungen gegen den Anspruch selbst sei nicht vorgesehen, der Titel werde von einem Nicht-Richter nach bloßem Zeitablauf erstellt, ein Rechtsmittel dagegen, das zu einer Überprüfung durch ein Gericht führen könnte, gebe es nicht. Die Zulassung solcher Titel würde gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen. Zwar finde in der Bundesrepublik auch eine Zwangsvollstreckung gegen Titel statt, die ohne richterliche Beteiligung zustandegekommen seien, der Schuldner habe jedoch daran selbst mitgewirkt oder er habe die Möglichkeit, eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Daß nach § 11 AVAG ohne Präklusion alle Einwendungen gegen den Anspruch selbst geltend gemacht werden könnten, sei nicht ausreichend.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie rügt, eine Verletzung des ordre public liege nicht vor. Eine Überprüfung auf Verstöße gegen den ordre public sei im Rahmen der Europäischen Union unnötig. Zudem verkenne das Landgericht die Besonderheiten des französischen Scheckrechts. Dort werde die Hingabe des Schecks als Leistung an Erfüllung Statt gewertet, weil das Eigentum an dem den Scheckbetrag entsprechenden Bankguthaben mit der Ausstellung des Schecks auf den Begünstigten übergehe.
II. Die nach § 16 des Gesetzes zur Ausführung zwischenstaatlicher Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge in Zivil- und Handelssachen vom 30.8.1988 (AVAG) zulässige Beschwerde ist begründet.
Bei den Vollstreckungstiteln ("titre exécutoire") des französischen Gerichtsvollziehers vom 6.2.1996 und 8.10.1996 handelt es sich um öffentliche Urkunden im Sinne des Art. 50 Abs. 1 EuGVÜ, die in Frankreich, einem Vertragsstaat des Abkommens, aufgenommen und vollstreckbar sind (1). Die Zwangsvollstreckung aus diesen Urkunden in der Bundesrepublik Deutschland widerspricht nicht der hiesigen öffentlichen Ordnung (2). Die Voraussetzungen für eine Vollstreckbarkeitserklärung dieser öffentlichen Urkunde nach dem EuGVÜ liegen vor (3).
1. Bei dem "titre exécutoire" handelt es sich um eine öffentliche Urkunde im Sinne des Art. 50 Abs. 1 EuGVÜ.
Zur Vollstreckung in anderen Vertragsstaaten des Übereinkommens geeignet sind nur "Entscheidungen" (Art. 31), "öffentliche Urkunden" (Art. 50) und "gerichtliche Vergleiche" (Art. 51).
a) Um die Vollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich geht es nicht. Die von dem französischen Gerichtsvollzieher ("huissier") ausgestellte Vollstreckungstitel ("titre exécutoire") sind auch keine Entscheidungen nach Art.31, 25 EuGVÜ. Art 25 EuGVÜ bestimmt insoweit, daß unter Entscheidung im Sinne des Übereinkommens jede von einem Gericht eines Vertragsstaats erlassene Entscheidung zu verstehen ist, ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung wie Urteil, Beschluß oder Vollstreckungsbefehl einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Urkundsbeamten. Um als eine Entscheidung im Sinne des Übereinkommens angesehen werden zu können, muß die betreffende Entscheidung mithin von einem Rechtsprechungsorgan eines Vertragsstaates erlassen worden sein, das kraft seines Auftrages selbst über zwischen Parteien bestehende Streitpunkte befindet (EuGH, IPrax 1995, 241<243>). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Der französische "huissier" handelt nicht als Teil eines Gerichts, das in der Sache entscheidet oder entschieden hat. Insoweit unterscheidet er sich von einem Urkundsbeamten nach der ZPO, der aufgrund einer vorhergehenden gerichtlichen Entscheidung einen Kostenfestsetzungsbeschluß erläßt. Eine gerichtliche Überprüfung des Vollstreckungstitels findet nicht statt.
b) Es handelt sich jedoch um eine vollstreckbare "öffentliche Urkunde" im Sinne von Art. 50 des Übereinkommens. Das EuGVÜ definiert allerdings an keiner Stelle den Begriff der öffentlichen Urkunde. Aus der Abgrenzung zu den gerichtlichen Entscheidungen im Sinne der Art 25, 31 EuGVÜ einerseits und dem Prozeßvergleich andererseits im Sinne des Art. 51 EuGVÜ sowie aus dem Fehlen jeglicher Einschränkung kann gefolgert werden, daß Art 50 alle nicht unter diese Bestimmungen fallenden Urkunden erfassen will, die nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragsstaaten für vollstreckbar erklärt werden können (vgl. Bülow/Böckstiegel/Schlafen, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Zivil- und Handelssachen, Bd. I, EuGVÜ, Art. 50 Anm. 3 a). Unter einer "öffentlichen Urkunde" im Sinne des Übereinkommens ist daher die von einer Behörde vorgenommene Beurkundung zu verstehen, welche sich auf den Inhalt – nicht nur auf die Unterschrift – beziehen und vollstreckbar sein muß. Öffentliche Urkunden in diesem Sinne sind vor allem von Notaren aufgenommen Urkunden, welche faktisch im Vordergrund stehen (vgl. Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht, 5. Aufl. 1996, Art. 50 Rdnr. 3). In ihnen wird die Willenskundgabe anderer Personen, die diese vor dem Notar abgegeben haben, beurkundet (vgl. § 415 ZPO). Die Beurkundung der Willenskundgabe eines anderen ist aber nicht Merkmal einer öffentlichen Urkunde. Eine Urkunde liegt auch vor, wenn eine andere Tatsache als eine Erklärung anderer beurkundet wird, nämlich Wahrnehmungen oder Handlungen der Urkundspersonen selbst, wie sie sich z.B. in einem Augenscheinsprotokoll oder einem Gerichtsvollzieherprotokoll befinden (vgl. §§ 417 ff ZPO; Thomas/Putzo, ZPO, 20. Aufl., § 418 ZPO Rdnr. 1 f). Zur Aufnahme öffentlicher Urkunden sind in Frankreich auch "huissiers" befugt (vgl. Kropholler aaO, Anm. 4). In dem "titre executoire" hat der "hussier" eine eigene Wahrnehmung beurkundet, daß er nämlich "durch Urkunde vom ... dem Schuldner (eine) beglaubigte Ausfertigung einer Nichtzahlungsbescheinigung, erstellt nach Ausstellung eines Schecks Nr. ... vorgelegt am ... bei der Bank ... zugestellt" hat und daß ihm bis zum "heutigen Datum keinerlei Zahlungsnachweis des Schecks und der Kosten zugegangen" sei. Gleichzeitig hat er den vollstreckbaren Titel erstellt.
Allerdings wird die Auffassung vertreten, daß öffentliche Urkunden dann nicht in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallen, wenn sie Entscheidungen enthalten, welche nicht gerichtlicher Art sind. Da Art 25, 31 EuGVÜ allein gerichtliche Entscheidungen erfasse, lägen andere – nicht gerichtliche – Entscheidungen außerhalb des Anwendungsbereichs des Abkommens. So sei die Festsetzung der Korrespondenzanwaltskosten durch den Präsidenten der französischen Anwaltskammer keine bloße öffentliche "Urkunde", weil sie sich nicht auf die schriftliche Fixierung von Erklärungen beschränke, sondern eine "Entscheidung" über Höhe und Erstattungsfähigkeit der Korrespondenzanwaltskosten beinhalte (vgl dazu OLG Koblenz IPrax 87, 24; Schlosser, EuGVÜ, 1996, Art. 50 Rdnr. 1). Folge dieser Ansicht könnte sein, den "titre exécutoire" gleichfalls als eine nicht anerkennungsfähige Entscheidung anzusehen.
Der Senat teilt diese Ansicht nicht. Er kann dabei die Frage offen lassen, ob immer dann, wenn in einer öffentlichen Urkunde gleichzeitig eine – nicht gerichtliche – Entscheidung getroffen wird, die Vollstreckung dieser Urkunde aus dem Anwendungsbereich des EuGVÜ fällt. Denn hier liegen Besonderheiten vor. Liegen die in Art. 65-3 des Gesetzes Nr. 91-1382 vom 30. Dezember 1991 genannten Voraussetzungen vor, hat der Gerichtsvollzieher den vollstreckbaren Titel zu erstellen. Dem Gerichtsvollzieher verbleibt in diesem Fall – anders als dem Präsident der Anwaltskammer – keine Entscheidungsfreiheit, wie er verfahren soll. Ihm bleibt nicht die Wahl, den Vollstreckungstitel nicht zu erstellen. Auch die Höhe der Kosten, welche dem Aussteller aufzuerlegen sind, sind ihm vom Gesetz her vorgegeben. Im Grunde beurkundet der Gerichtsvollzieher damit nur seine eigenen Feststellungen und den daraus folgenden Gesetzesbefehl.
Dieser Vollstreckungstitel enthält zwar nicht die Höhe der Forderung insbesondere nicht die Höhe des Scheckbetrages. Dies ist aber unschädlich. Denn er nimmt auf die Nichtzahlungsbescheinigung und die Urkunde über die Zustellung der Nichtzahlungsbescheinigung Bezug, welche mit ihm außerdem durch ein Siegel verbunden sind. Es wird damit gleichsam eine "Gesamturkunde" erstellt. Sowohl aus der Nichtzahlungsbescheinigung und aus den Zustellungsurkunden mit ihren darin enthaltenen Zahlungsaufforderungen ergibt sich der Scheckbetrag und damit der geschuldete – und zu vollstreckende – Betrag.
2. Ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland liegt nicht vor. Dies folgt allerdings nicht schon, wie die Antragstellerin meint, daraus, daß innerhalb der Europäischen Gemeinschaft die Gerichte eines Mitgliedstaates nicht mehr prüfen dürfen, ob die Vollstreckung des in einem anderen Mitgliedstaat errichteten Titels gegen die – nationale – öffentliche Ordnung verstößt. Das folgt schon aus dem europäischen Konventionsrecht selbst (Art. 50, 34 in Verbindung mit Art. 27 EuGVÜ), das gegenüber dem originären Gemeinschaftsrecht keinen minderen Rang besitzt und von ihm auch inhaltlich insoweit nicht berührt wird (vgl. auch zur ähnlichen Fragestellung im IPR: Münchner Kommentar zur ZPO/Sonnenberger, Einl. IPR Rdnr. 187 ff). Das schließt nicht aus, im Einzelfall zu berücksichtigen, daß sich die Mitgliedstaaten als Teil einer gemeinsamen Werten verpflichteten Rechtsgemeinschaft verstehen.
Art. 50 Abs. 1 S. 2 EuGVÜ läßt eine Ablehnung des Antrages zu, wenn die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde der öffentlichen Ordnung des Vollstreckungsstaates widerspricht. Das ist der Fall, wenn die Vollstreckung gegen fundamentale, unverzichtbare Grundlagen des deutschen Verfahrensrechts verstoßen würde. Der Vorbehalt des ordre public greift aber nur in Ausnahmefällen ein (vgl. Jenard-Bericht, abgedruckt in Bülow/Böckstiegel/Linke, aaO, unter B I 1 a). Zu Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ ist anerkannt, daß die Vollstreckbarkeitserklärung insbesondere nicht schon dann versagt werden kann, weil die ausländische Entscheidung in einem Verfahren erlassen worden ist, das von zwingenden Vorschriften des deutschen Prozeßrechts abweicht. Ein Versagungsgrund ist vielmehr nur dann gegeben, wenn das Urteil des ausländischen Gerichts aufgrund eines Verfahrens ergangen ist, das von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Maße abweicht, daß es nicht mehr als in einem geordneten rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann (vgl. BGH FamRZ 1990, 868f; Münchner Kommentar zur ZPO/Gottwald, Art. 50 EuGVÜ Rdnr. 12, Art 27 Rdnr. 5, 7).
Gegen das Verfahren, das zu dem Vollstreckungstitel geführt hat, bestehen keine Bedenken. Dem Aussteller des Schecks wurde rechtliches Gehör gewährt; er wurde auch aufgefordert, den Scheckbetrag zu zahlen. Auch unter dem Gesichtspunkt, daß der vollstreckbare Titel nicht durch ein Gericht erlassen worden ist und daß er gerichtlich nicht überprüft werden kann, bestehen keine Bedenken.
Zwar wird in den von Art. 50 EuGVÜ erfaßten öffentlichen Urkunden in der Regel eine Verpflichtung einer Person beurkundet, die vollstreckt werden kann. Nach deutschem Recht muß sich der Schuldner gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO vor einem deutschen Gericht oder einem Notar ausdrücklich der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde unterworfen haben. Daneben treten Urkunden der Amtsgerichte und der Jugendämter nach dem BeurkG und dem KJHG wegen nichtehelichen Unterhalts. In Frankreich dagegen sind notarielle Urkunden per se vollstreckbar (vgl. Münchner Kommentar zur ZPO/Gottwald, Art. 50 EuGVÜ Rdnr. 9). Auch in diesem Fall wird eine gerichtliche Entscheidung nicht getroffen. Der Schuldner ist vielmehr in der Bundesrepublik Deutschland darauf angewiesen, seine Einwendungen gegen den Titel mittels einer Vollstreckungsabwehrklage (§§ 795, 767) oder in einem ausländischen Staat mittels eines äquivalenten Rechtsbehelfs geltend zu machen.
Im vorliegenden Fall liegt allerdings eine beurkundete Verpflichtung des Antragsgegners nicht vor. Dieser hat aber die Schecks ausgestellt und haftet als Aussteller für die Zahlung des Schecks (Art. 12, 40 ScheckG). Es handelt sich hierbei um eine Rückgriffshaftung, welche mit dem ihr zugrundeliegenden Rechtsverhältnis nichts zu tun hat (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wechsel- und Scheckgesetz, 20. Aufl. 1997, Art 12 ScheckG Rdnr. 1). Wenn ein ausländisches Gesetz an diese Verpflichtungserklärung anknüpft und zur Durchsetzung verfahrensrechtlich erleichtert, so verletzt das den deutschen ordre public grundsätzlich nicht.
Solche Regelungen sind dem Recht der Bundesrepublik Deutschland zwar nicht bekannt, aber bereits in ihm angelegt. Art 8 des Abkommens über Bestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Scheckprivatrechts (RGBl 1933 II 595) als Teil des deutschen internationalen Scheckrechts sieht vor, daß sich nach dem Recht des Landes, in dessen Gebiet ein Protest zu erheben oder die Handlung vorzunehmen ist, die Form des Protestes, die Fristen für die Protesterhebung sowie die Form der übrigen Handlungen, die zur Ausübung oder Erhaltung der Scheckrechte erforderlich sind, bestimmen. Nach Art. 7 Nr. 6 des Übereinkommens (Art 65 Nr. 6 ScheckG) bestimmt das Recht des Landes, in dessen Gebiet ein Scheck zahlbar ist, ob sein Inhaber besondere Rechte auf Deckung hat. Ob darunter auch prozessuale Regelungen zu verstehen sind, kann offen bleiben. Jedenfalls läßt sich aus einer Zusammenschau dieser Regelungen die Wertung entnehmen, daß das deutsche Scheckrecht im Interesse des internationalen Zahlungsverkehrs in weiten Maße bereit ist, ausländische scheckrechtliche Regelungen, die aus der Sicht dieses fremden Rechts die Verkehrsfähigkeit eines Schecks beeinflussen, anzuerkennen. Die Verringerung des Schutzes des Ausstellers eines Schecks durch ausländische Regelungen, die die Durchsetzung der Erfüllung einer scheckrechtlichen Verpflichtung betreffen, ist – soweit sie am Maßstab fundamentaler verfahrensrechtlicher Grundsätze des deutschen Rechts gemessen wird – dieser Hinnahme ausländischer Regelungen über die Formen und Fristen der Geltendmachung von Scheckrechten oder die Wirkungen der Verpflichtungserklärung durchaus vergleichbar. Sie entfernt sich nicht grundlegend von der auch nach deutschem Recht denkbaren Begebung eines Schecks an Erfüllung Statt, dessen naheliegende und interessengerechte prozessuale Sicherung sie darstellen soll.
Allerdings können nach dem in Frankreich geltenden Verfahrensrecht Einwendungen gegen den Titel und damit auch gegen den Scheck nicht gerichtlich geltend gemacht werden. Dies ist aber durch die Besonderheiten des Scheckrechts vorbestimmt und auch im deutschen internationalen Scheckrecht bereits angelegt. Die Wirkungen der Scheckerklärung bestimmen sich nach Art. 63 ScheckG nach dem Recht des Landes, in dessen Gebiet die Erklärungen unterschrieben worden sind. Diese Vorschrift entspricht inhaltlich Art 93 WechselG. Dazu ist anerkannt, daß zu den Wirkungen alles das gehört, was die Haftung betrifft, also Art und Umfang der rechtlichen Verpflichtung, Zulässigkeit von Einwendungen aus dem Grundgeschäft, das Entstehen eines Bereicherungsanspruchs und die Notwendigkeit von Rechtserhaltungsmaßnahmen (vgl. Baumbach/Hefermehl, aaO, Art. 93 WG, Rdnr. 1; Münchner-Kommentar zum BGB/Martiny, 3. Aufl. 1998, Internationales Privatrecht, Art. 37 Rdnr. 26). Demnach kann das Verfahren des einzelnen Landes auch bestimmen, daß Einwendungen aus dem Grundgeschäft im Verfahren auf Erteilung des Vollstreckungstitels für die Schecksumme nicht erhoben werden können. Das zeigt aber auch, daß die dem französischen Recht bekannte Möglichkeit, die Scheckverpflichtung zu titulieren, über das von der deutschen Rechtsordnung ohnehin Anerkannte nicht in einem ins Gewicht fallenden Maße hinausgeht und geradezu rechtswidrig erscheint.
Eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG liegt, anders als das Landgericht meint, nicht dadurch vor, daß gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel in Frankreich gerichtlicher Rechtsschutz nicht vorgesehen ist. Art 19 Abs. 4 GG als Teil des allgemeinen Justizgewährleistungsanspruchs erfaßt "nur" die Akte deutscher öffentlicher Gewalt. Die Entscheidung über die Erteilung der Vollstreckungsklausel in Deutschland erfolgt aber in einem gerichtlichen Verfahren. In diesem ist auch bei der Vollstreckbarkeitserklärung öffentlicher Urkunden vorgesehen (§ 13 Abs. 2 AVAG), daß der Schuldner alle Einwendungen, die sich gegen den Anspruch selbst richten, im Verfahren auf Erteilung der Vollstreckungsklausel geltend machen kann. Allerdings wird vertreten, daß die Grenzen des § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO auch für Art. 50 EuGVÜ gelten. Nach dieser Vorschrift ist die Anerkennung zu versagen, wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist. Bei dem Justizgewährleistungsanspruch des Art. 19 Abs. 4 GG handelt es sich zwar um ein grundrechtsgleiches Recht, das sich aber nur auf Akte deutscher Gewalt bezieht.
3. Die übrigen Voraussetzungen für die Vollstreckbarkeitserklärung nach dem EuGVÜ liegen vor.
Die Gläubigerin hat jeweils die "titres exécutoire", die Nichtzahlungsbescheinigung und die Zustellungsurkunde über die Nichtzahlungsbescheinigung sowie die Schecks im Original vorgelegt (Art. 50 Abs. 3, Art. 46 Abs. 1 EuGVÜ). Der Gläubiger hat auch bei Stellung seines Antrags auf Erteilung der Vollstreckungsklausel am 22.4.1997 Urkunden des zuständigen Gerichtsvollziehers vorgelegt, aus denen sich die wirksame Zustellung ergibt. Aus diesen ist zwar zu ersehen, daß die Nichtzahlungsbescheinigung und der Vollstreckungstitel dem Schuldner nicht persönlich übergeben wurden. Art. 47 Abs. 1 EuGVÜ verlangt jedoch lediglich eine Zustellung. Die Art der Zustellung richtet sich nach dem Recht des Staates, aus dem der vollstreckbare Titel stammt (vgl. Kropholler, aaO, Art.47 Rdnr. 5), hier also nach den französischen Vorschriften. Nach diesen ist die Zustellung durch Niederlegung beim Bürgermeisteramt und Benachrichtigung durch einfachen Brief wirksam erfolgt.