Wirtschaftlicher Hintergrund des vorliegenden und anderer bei dem Senat rechtshängiger beziehungsweise rechtshängig gewesener Verfahren ist der zum 26.03.1992 wirksam gewordene Konkurs der im Dezember 1977 in ... (Kanada) gegründeten Firma ..., nachstehend nur noch als ... bezeichnet, mit Sitz in ..., ... (Kanada). Der Arrestbeklagte, nachstehend nur noch als Beklagter bezeichnet, war Aktionär der ... und bekleidete im Unternehmen mehrere Führungspositionen, unter anderem war er zwischen 1986 und 1992 „President“ und „Chief Executive Officer“. Die Arrestklägerin, nachstehend nur noch als die Klägerin bezeichnet, und mit ihr verbundene Institutionen investierten erhebliche Summen in die .... Sie berühmen sich nunmehr unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der „fraudulent misrepresentation“ und der „conspiracy“ nach dem Recht der kanadischen Provinz von ... eines Schadensersatzanspruches in Millionen Dollar Höhe gegenüber dem Beklagten und weiteren 35 Personen. Am 01.08.1996 leiteten die Klägerin und die mit ihr verbundenen Institutionen ein Klageverfahren vor dem High Court of Justice, Chancery Division, ... ein. Das angerufene englische Gericht erließ in dem dortigen Verfahren mehrere Mareva Injunctions, die erste datiert vom 26.02.1997 und die derzeit letzte nach hiesigem Aktenstand vom 24.04.1998.
Parallel hierzu erwirkte die Klägerin vorliegenden Verfahrens am 05.03.1997 bei dem Landgericht Hamburg einen Arrestbefehl wegen einer Forderung von DM 100.000,‑ und pfändete die Forderung des Beklagten gegenüber der ... in Höhe von DM 141.830,55. Nach einem Zustellungsversuch in London, auf den weiter unten in den Entscheidungsgründen noch näher einzugehen sein wird, wurde der vorstehend näher bezeichnete Arrestbefehl dem Beklagten am 04.07.1997 in Darmstadt zugestellt. Auf seinen Widerspruch hin hob nach Verweisung der Rechtssache an das Landgericht Darmstadt dieses mit am 08.01.1998 verkündetem Urteil wegen Versäumung der Vollziehungsfrist den Arrestbefehl des Landgerichts Hamburg auf. Die hiergegen eingelegte Berufung nahm die Klägerin mit Schriftsatz vom 27.04.1998 zurück.
Der Beklagte erhob seinerseits vor dem Landgerichts Darmstadt am 21.03.1997 eine negative Feststellungsklage gegen die Klägerin, die derzeit gemäß Gerichtsbeschluß vom 05.02.1998 ausgesetzt ist. Über die Beschwerde des Beklagten gegen den Aussetzungsbeschluß hat der Senat noch nicht entschieden.
Die Klägerin und die mit ihr verbundenen Institutionen stellten am 19.02.1998 den Antrag, die Mareva Injunction des High Court, Chancery Division, vom 20.05.1997 in Teilbereichen gemäß Art. 32 f. EuGVÜ in Deutschland für vollstreckbar zu erklären. Das Landgericht entsprach mit Beschluß vom 23.02.1998 dem Antrag. Hiergegen legte der Beklagte am 11.03.1998 Beschwerde ein. Noch ehe über die Beschwerde der Senat entscheiden konnte, nahmen die Antragstellerinnen ihren Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung zurück.
Im englischen Verfahren erließ das Gericht am 25.02.1998 ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten, in welchem seine Verpflichtung zum Schadensersatz festgestellt wurde. Nach der Court Order vom 24.04.1998 ist der Beklagte verpflichtet, Schadensersatz in Höhe von Can$ 232.295.154,‑ und US$ 125.018.620,‑ zu leisten.
Mit bei dem Landgericht Darmstadt am 18.03.1998 eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin erneut den dinglichen Arrest wegen einer Teilforderung von DM 100.000,‑ nebst 8 % Zinsen seit dem 09.07.1992 und Kosten sowie Arrestpfändung beantragt. Das Landgericht Darmstadt hat dem Antrag entsprochen und am 19.03.1998 Arrestbefehl erlassen und die Pfändung bezüglich der angeblichen Forderungen des Beklagten gegen die ... ausgebracht. Den Widerspruch des Beklagten hat das Landgericht mit am 06.08.1998 verkündetem Urteil, auf dessen Inhalt verwiesen wird, zurückgewiesen und den Arrestbefehl sowie die Pfändung aufrechterhalten. Gegen das vorbezeichnete Urteil hat der Beklagte form- und fristwahrend Berufung eingelegt.
Die statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Beklagten ist begründet, weshalb wie erkannt – Aufhebung des Arrestbefehls und der Pfändung – zu entscheiden war, wobei es aufgrund der Parteierklärungen im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 02.12.1998 keiner Ausführung mehr zu den systematisch vorrangigen Rechtsfragen nach der Ausländersicherheit im Sinne von § 110 ZPO idF von Art. 2 c des Dritten Gesetzes zur Änderung des Rechtspflegegesetzes und anderer Gesetze vom 06.08.1998 (Bundesgesetzblatt Teil I 1998 Seite 2030 ff.) – diese ist erforderlich und ist gestellt – und der internationalen Zuständigkeit des Landgerichts Darmstadt bedarf. Der Senat sieht auch davon ab, zu der dogmatischen Streitfrage Stellung zu nehmen, ob das Sicherungsbedürfnis des Gläubigers als eine besondere Ausformung des Rechtsschutzinteresses zu begreifen ist (so z. B. Zöller-Vollkommer, ZPO, 20. Aufl. 1997, Rn. 10 zu § 917), oder ein bei dem Arrestgrund zu prüfendes Tatbestandsmerkmal ist, weil bei beiden Betrachtungsweisen nur die Begründetheit des Rechtsmittels betroffen ist.
Der Arrestbefehl des Landgerichts Darmstadt vom 19.03.1998 war aufzuheben, weil es der Klägerin aus mindestens zwei Gründen an einem anzuerkennenden Sicherungsbedürfnis fehlt, weshalb der Senat sich nicht mehr mit der Frage zu befassen brauchte, ob ein Arrestanspruch gegeben und dieser gegebenenfalls ausreichend glaubhaft gemacht ist, was beklagtenseits bestritten wurde.
I. Das Sicherungsbedürfnis der Klägerin entfällt zum einen schon deshalb, weil sie im Besitz eines Vollstreckungstitels ist.
Es entspricht inzwischen gesichertem Erkenntnisstand in Rechtsprechung und Rechtslehre, daß regelmäßig der Gläubiger kein Sicherungsinteresse hat (bzw. ein Arrestgrund zu verneinen ist), wenn er im Besitz eines, wenn auch nur vorläufig vollstreckbaren Titels ist (vgl. u.v.a. Stein-Jonas-Grunsky, ZPO, 22. Aufl., Rn. 24; Heinze in Münchener Kommentar ZPO, Rn. 14, sowie Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO, 56. Aufl. 1998, Rn. 8; jeweils zu § 917 und teilweise mwN). In der Rechtsprechung ist in diesem Zusammenhang nur die Frage kontrovers erörtert worden, ob auch ein Urteil, das nur gegen eine Sicherheitsleistung des Gläubigers vollstreckbar ist, einem ohne Sicherheit zu gewährenden Arrest entgegenstehen kann (z.B. verneint vom OLG Hamm; Nachweise der Rechtsprechung bei Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann aaO).
Der Senat bejaht im Hinblick auf die Möglichkeit der Sicherungsvollstreckung nach § 720 a ZPO grundsätzlich diese Frage (so auch Stein-Jonas-Grunsky aaO) und geht mit Heinze (Münchener Kommentar aaO) auch davon aus, daß zumindestens in den Fällen, in denen der Gläubiger ohne wirtschaftliche Schwierigkeiten eine Sicherheit stellen kann, wovon vorliegend auszugehen ist, denn bei der Klägerin handelt es sich um die kanadische Tochter eines Weltunternehmens, der Aspekt des wirtschaftlichen Vermögens keine Relevanz erlangt.
Einen breiten Raum in der wissenschaftlichen Erörterung nimmt letztlich auch die Frage ein, ob ein ausländischer Titel zugunsten des Gläubigers den Erlaß eines Arrestes in Deutschland entgegenstehen kann. Die Klägerin hat bislang gegen den Beklagten nur im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland Titel erwirkt, worauf noch einzugehen sein wird.
Die Rechtsfrage, ob ein ausländisches Urteil, welches noch nicht im Inland anerkannt ist, dem Erlaß eines Arrestbefehls entgegensteht, kann nach Senatsansicht nicht einheitlich beantwortet werden. Im Geltungsbereich des EuGVÜ jedoch, der einen einheitlichen Rechtsraum geschaffen hat, weshalb nach Senatsansicht auch jeder EuGVÜ-Titel, also nicht nur ein deutsches Urteil, im Sinne von § 917 Abs. 2 ZPO privilegiert ist, bringt jedweder vollstreckbarer Titel das Sicherungsbedürfnis beziehungsweise den Arrestgrund in Fortfall; es sei denn, daß der Gläubiger glaubhaft machen kann, in concreto biete ihm der Arrest einen effektiveren Rechtsschutz als die Vollstreckbarkeitserklärung des ausländischen Titels nach Art. 26 ff. EuGVÜ.
Aus der vorstehenden Überlegung folgt unmittelbar und gleichsam zwingend, daß die in Großbritannien erwirkten Mareva Injunctions dem Arrestbegehren der Klägerin nicht entgegenstehen können, auch wenn der Senat bereits in seinem Beschluß vom 27.03.1998 zu Az.: 13 W 9/98, auf den verwiesen wird, ausgeführt hat, die Mareva Injunction sei in Bezug auf ihren Zweck einem dinglichen Arrest vergleichbar (so übrigens auch das OLG Karlsruhe im Beschluß vom 19.12.1994 in ZZP Int. 1996 Seite 91 f.) und sei grundsätzlich auch ein in Deutschland anzuerkennender Titel, was zumindestens in der Lehre nicht unumstritten sein dürfte. Die Mareva Injunction läßt deshalb das Sicherungsbedürfnis der Klägerin nicht entfallen, weil sie nur eine „in personam“-Wirkung entfaltet mit der Folge, daß Verstöße gegen das Gebot auch nur mit Zwangs- oder Ordnungsgelder geahndet werden können und damit im deutschen Rechtskreis einen Rechtsschutz gewährt, der qualitativ nicht dem eines Arrestes gleichsteht, weil nach traditionellem deutschem Rechtsverständnis im einstweiligen Rechtsschutz nur aufgrund eines Arrestes eine Pfändung ausgebracht werden kann, auch wenn ... die Auffassung vertritt, es erscheine angängig, die Mareva Injunction an das inländische Recht dergestalt anzupassen, daß auch aufgrund einer Mareva Injunction eine Pfändung ausgebracht werden könne (vgl. Schlosser, Materielles Recht und Prozeßrecht, hier: Durchsetzung einer World-Wide-Mareva-Order, Seite 257). Selbst wenn der vorbezeichneten Auffassung von ... schon jetzt beizutreten wäre (also nicht nur dieser Gedanke de lege ferenda zu erwägen ist, wofür sicherlich es gute Gründe gibt, um den einheitlichen Rechtsraum im Gebiet der Vertragsstaaten der Brüssler Konvention in seiner Effektivität zu erhöhen), so ließe dies nach Senatsansicht das Sicherungsbedürfnis der Klägerin nicht entfallen, weil es als sehr unsicher erscheint, daß die Klägerin aufgrund einer in Deutschland anerkannten Mareva Injunction eine Pfändung ausbringen könnte.
Anders verhält es sich jedoch mit der Court Order vom 24.04.1998, die nach der Erklärung des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin einen nach den Regeln des EuGVÜ anerkennungsfähigen Vollstreckungstitel darstellt. Von der Richtigkeit dieser Erklärung geht der Senat im folgenden aus.
Die Entscheidung der Klägerin, bislang noch nicht den Antrag gestellt zu haben, den vorstehend näher bezeichneten Titel in Deutschland anerkennen zu lassen, kann ein Sicherungsbedürfnis ihrerseits nicht begründen. Wenn das Gebiet der Vertragsstaaten des EuGVÜ als ein einheitlicher Rechtsraum begriffen wird – was auch nach Senatsansicht die zutreffende Betrachtungsweise ist, und der die Klägerin selbst in anderem Zusammenhang beigetreten ist –, so ist allein und ausschließlich auf die Existenz des Vollstreckungstitels abzustellen. Den Überlegungen einer Partei, weshalb sie davon absieht, einen solchen Titel in einem anderen Vertragsstaat, in dem sie um einstweiligen Rechtsschutz nachsucht, nicht anerkennen zu lassen, kommt keine von der Rechtsordnung anzuerkennende Entscheidungserheblichkeit zu. Trotz Erörterung dieser Rechtsfrage im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin nicht einmal ansatzweise deutlich zu machen versucht, weshalb ihr der Arrest einen effektiveren Rechtsschutz gewähre als der erstrittene britische Titel, wenn er denn in Deutschland anerkannt wird. Allein der Umstand, daß der Titel möglicherweise im Rechtsmittelzug abgeändert werden kann, begründet kein Sicherungsbedürfnis. Wird nämlich im Hauptsachestreitverfahren der Titel abgeändert und die Klage ganz oder teilweise abgewiesen, so besteht auch kein Raum mehr für einen vorläufigen Rechtsschutz in einem anderen Staat.
II. Das Sicherungsbedürfnis beziehungsweise der Arrestgrund entfällt vorliegend auch noch aus einem weiteren Grund, der allein in der Vorgehensweise der Klägerin im Inland liegt.
Die Klägerin hat im „ersten“ Arrestverfahren (betrifft Arrestbefehl des Landgerichts Hamburg vom 05.03.1997) zwar fristwahrend das Gericht mit Schriftsatz vom 13.03.1997 um die Vermittlung einer Auslandszustellung an den Beklagten ersucht, dort aber eine Londoner Anschrift angegeben, unter der der Beklagte – auch nach dem Vorbringen der Klägerin selbst – niemals wohnhaft war, nämlich „...“. Dort residiert nach Klägerangaben (vgl. unter anderem das 6. Affidavit der Rechtsanwältin ...) die Firma ....
Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob möglicherweise zu der oben angegebenen Anschrift nach englischem Verfahrensrecht eine Ersatzzustellung möglich war – die Klägerin trägt vor, der Beklagte habe KSS beauftragt gehabt, für ihn eingehende Post entgegenzunehmen und an ihn weiterzuleiten –, weil die Klägerin jedenfalls bei dem Landgericht Hamburg keine Ersatzzustellung beantragt hatte, weshalb zwangsläufige Folge war, daß der dortige Zustellungsversuch scheiterte. In dem englischen (negativen) Zustellungszeugnis vom 06.06.1997 heißt es nämlich:
„The bailiff was unable to personally Serve, and unable to Serve via letter box. Service due to there being no post box.“
Erst mit Schriftsatz vom 25.06.1997 teilte die Klägerin dem Landgericht Hamburg die ... Adresse des Beklagten mit. Das Landgericht Darmstadt hat mit am 08.01.1998 verkündetem Urteil den Arrestbefehl und die Pfändung aufgehoben, weil die Vollziehungsfrist nicht gewahrt war. Die hiergegen eingelegte Berufung – wobei die Klägerin jeweils voll die Berufungs- und die Berufungsbegründungsfrist ausnutzte, obwohl sich das den Arrest aufhebende Urteil nur mit einer einzigen Frage, nämlich der Vollziehungsfrist, befaßte – war ersichtlich unbegründet, denn die in ... bewirkte Zustellung des Arrestbefehls des Landgerichts Hamburg vom 05.03.1997 konnte nicht auf den Antrag der Klägerin vom 13.03.1997 zurückbezogen werden. Dieser Wertung steht nicht das Urteil des 1. Zivilsenats des Reichsgerichtes vom 17.01.1909 (abgedr. in Band 70 Seite 291 ff. der Amtlichen Entscheidungssammlung) entgegen. Auch wenn der Senat mit dem Reichsgericht und der Klägerin davon ausgeht, daß die bewirkte Zustellung nicht notwendigerweise in Ausführung des ersten Zustellungsgesuches erfolgen muß, so fehlt es vorliegend an dem, auch von dem Reichsgericht, geforderten Zusammenhang zwischen der Zustellung und dem Erstzustellungsgesuch. In dem von dem Reichsgericht entschiedenen Fall verhält es sich nämlich so, daß die Zustellung im Ausland (...) unter der zutreffenden Anschrift des Beklagten bewirkt werden sollte und der erste Zustellungsversuch nur deshalb fehlschlug, weil der dort akkreditierte deutsche Diplomat sich auf Heimaturlaub befand. In dem Erstarrestverfahren sollte hingegen eine Zustellung unter einer Anschrift bewirkt werden, die niemals Wohn- oder Dienstanschrift des Beklagten war. Diese falsche Anschriftsangabe (beziehungsweise das Unterlassen der Mitteilung, es solle nur eine Ersatzzustellung bewirkt werden) hat allein die Klägerin zu vertreten. Mit dem Zustellungsgesuch vom 26.06.1997 hat die Klägerin der Sache nach ihr ursprüngliches Zustellungsgesuch fallen gelassen und ein neues – und damit auch verfristetes – Zustellungsgesuch gestellt.
Die Klägerin wäre – unabhängig von ihrer möglichen Sicherung durch englische Titel – jedenfalls aus arrestrechtlichen Gründen gehalten gewesen, unmittelbar nach Verkündung des den Arrest aufhebenden Urteils einen neuen Arrest zu beantragen, denn nach zutreffender und der Klägerin auch bekannter Rechtsansicht verhält es sich so, daß mit Verkündung des Urteils vom 08.01.1998 der Arrest und der Pfändungsbeschluß aufgehoben waren (vgl. u.v.a. auch Beschluß des OLG Düsseldorf vom 04.12.1986, abgedr. in NJW-RR 1987, Seite 511, 512 mwN). Die Streitfrage, ob nach §§ 707, 719 ZPO die sofortige Beseitigung des Arrestbefehles ausgeschlossen werden kann (vgl. hierzu die Nachweise bei Stein-Jonas-Grunsky aaO Rn. 19 zu § 925 und Beschluß des 6. Zivilsenats des OLG Frankfurt vom 08.03.1976, abgedr. in OLGZ 1976, Seite 373 f.), braucht hier nicht entschieden zu werden, weil die Klägerin jedenfalls damals keinen solchen Antrag gestellt hat. In der Zeitspanne vom 08.01. bis 18.03.1998 (Erlaß des streitgegenständlichen Arrestbefehls) hatte der Beklagte, der auf internationalen Finanzmärkten erfahren ist und dort agiert beziehungsweise agiert hat und nach Aktenstand auch nicht in Deutschland „verwurzelt“ ist, ausreichend Zeit und Gelegenheit, Vermögenswerte zu verbringen oder zu verschleiern. Von solchen Absichten geht aber die Klägerin gerade aus. Wer als Gläubiger einem Schuldner, dem betrügerische Machenschaften vorgeworfen werden, eine Zeitspanne von cirka 2 1/2 Monaten gibt, in der die gewollte Vermögensarretierung, um die der Schuldner weiß, nicht greift, widerlegt selbst sein geltend gemachtes Sicherungsbedürfnis, wenn dieses nicht bereits durch die unzutreffende Angabe der ladungsfähigen Anschrift in London im Erstarrestverfahren widerlegt worden sein sollte.
III. Nach Wegfall des Arrestbefehls war auch auf die zulässige Erinnerung gemäß § 928 iVm § 766 ZPO die ausgebrachte Pfändung aufzuheben, denn sie hat nunmehr keinen Rechtsgrund.