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Zusammenfassung der Entscheidung Die Antragsgegnerin ist mit vorläufig vollstreckbarer Verfügung von einem italienischen Gericht zur Zahlung von 11.581,28 DM verurteilt worden. Durch Urteil des Amtsgerichts Prato (IT) ist die vorläufige vollstreckbare Verfügung bestätigt worden. Gegen dieses Urteil hatte die Antragsgegnerin inzwischen in Italien Berufung eingelegt. Antragsgemäß ordnete das LG Düsseldorf (DE) an, das Urteil für das Gebiet der BRD für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin legte hiergegen Beschwerde ein und führte zur Begründung aus, das Urteil hätte nicht ohne die Anordnung einer Sicherheitsleistung gegenüber der Antragstellerin für vollstreckbar erklärt werden dürfen.
Das OLG Düsseldorf (DE) ist der Auffassung, dass es dem in erster Instanz über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils entscheidenden Landgericht verwehrt sei, die Zwangsvollstreckung von der Leistung einer Sicherheit abhängig zu machen. Diese Entscheidung obliege dem Oberlandesgericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Erst das Verfahren vor dem Oberlandesgericht sei kontradiktorisch. Dem Schutz und den Interessen des jeweiligen Antragsgegners werde dadurch genügt, dass gemäß Art. 39 EuGVÜ die - vom Landgericht zugelassene - Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Antragsgegners nicht über Maßnahmen zur Sicherung hinausgehen dürfe, solange die in Artikel 36 EuGVÜ vorgesehene Frist laufe.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
Die Antragsgegnerin ist mit vorläufig vollstreckbarer Verfügung (Art. 186 Satz 3, 633, 648 der italienischen Zivilprozeßordnung) vom 27. September 1996 zur Zahlung von 11.581,28 DM zuzüglich der gesetzlichen Zinsen ab Klagezustellung und zur Erstattung der Prozeßkosten, die vorläufig auf LIT 1.000.000 festgelegt worden sind, verurteilt worden.
Durch Urteil des Amtsgerichts Prato vom 7. Juli 1997 ist die vorläufige vollstreckbare Verfügung (Mahnbescheid) bestätigt worden und die Antragsgegnerin zur Erstattung der gesamten Kosten des Verfahrens in Höhe von 3.862.750 LIT zuzüglich Mehrwertsteuer und CAP verurteilt worden.
Das Urteil ist für vorläufig vollstreckbar erklärt worden.
Gegen dieses Urteil hat die Antragsgegnerin inzwischen in Italien Berufung eingelegt.
Auf Antrag der Antragstellerin hat der Vorsitzende der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 12. Februar. 1998 angeordnet, das Urteil des Amtsgerichts Prato vom 7. Juli 1997 und den Mahnbescheid vom 27. September 1996, wonach die Antragsgegnerin verurteilt worden ist, an die Antragstellerin 11.581,28 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 9. Januar 1997 und Prozeßkosten von 1.000.000 LIT sowie weitere 3.862.750 LIT zuzüglich Mehrwertsteuer und CAP zu zahlen, für das Gebiet der Bundesrepublik mit der Vollstreckungsklausel zu versehen.
Die Antragsgegnerin hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, der Vorsitzende der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf habe zu Unrecht die Zwangsvollstreckung zugelassen und die Klauselerteilung angeordnet, ohne daß ihre Durchführung von der Erbringung einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht worden sei.
Die Anordnung einer Sicherheitsleistung sei angezeigt, weil mit Rücksicht auf die in Italien eingelegte Berufung der Ausgang des Verfahrens offen sei. Ihr, der Antragsgegnerin, könne nicht zugemutet werden, daß ihr durch die Vollstreckung der Entscheidung des Amtsgerichts Prato ein erheblicher Schaden entstehe, auf dessen Ersatz sie dann die im Ausland ansässige Antragstellerin in Anspruch nehmen müßte.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Beschluß des Landgerichts Düsseldorf vom 12. Februar 1998 dahin abzuändern, daß die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil und dem Mahnbescheid des Amtsgerichts Prato von der Erbringung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 16.900,‑ DM abhängig gemacht und ihr, der Antragsgegnerin, nachgelassen wird, die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch die Erbringung einer Sicherheitsleistung in dieser Höhe abzuwenden.
Die Antragstellerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Sie hat die Auffassung vertreten, durch die zugelassenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gemäß dem Beschluß des Landgerichts Düsseldorf sei der Eintritt eines Schadens ausgeschlossen, da nach dem Beschluß die Zwangsvollstreckung aus dem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil des Amtsgerichts Prato auf Maßregeln zur Sicherung beschränkt sei.
Das Rechtsmittel ist statthaft (Art. 36 Abs. 1, 37 EuGVÜ, §§ 11, 12 AVAG) und auch innerhalb der vorgeschriebenen Frist eingelegt worden. Sachlich hat sie zum Teil Erfolg.
1. Der Vorsitzende der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat zu Recht durch den angefochtenen Beschluß die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Prato in Verbindung mit der vorläufig vollstreckbaren Verfügung (Mahnbescheid) zugelassen, denn Gründe, die eine Ablehnung des Antrages rechtfertigten (Art. 34 Abs. 2, 27 EuGVÜ), sind nicht gegeben.
Allerdings geht der angefochtene Beschluß zu Unrecht davon aus, die Antragsgegnerin sei verurteilt worden, an die Antragstellerin Prozeßkosten in Höhe von 1.000.000 LIT zuzüglich weiterer 3.862.750 LIT zu zahlen. Zwar enthält der Mahnbescheid vom 27. September 1996 auch eine Verurteilung zur Erstattung der Prozeßkosten, die der Richter vorläufig im Ermessenswege auf LIT 1.000.000 festgelegt hat, diese Kosten sind aber – wie aus dem Urteil des Amtsgerichts Prato vom 7. Juli 1997 (Seite 3, 4 des Urteils = Blatt 29, 30 der Akten) hervorgeht, in der Verurteilung zur Zahlung der gesamten Verfahrenskosten in Höhe von 3.862.750 LIT enthalten. („Inklusive des diesbezüglich im Mahnbescheid vorläufig festgelegten Betrages“...) Insoweit war die landgerichtliche Entscheidung teilweise abzuändern.
2. Nicht begründet ist dagegen die Beschwerde, soweit die Antragsgegnerin rügt, das Landgericht habe zu Unrecht die Erteilung der Vollstreckungsklausel ohne Anordnung einer Sicherheitsleistung angeordnet.
Das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) sieht ein summarisches Verfahren zur Erlangung der Vollstreckbarkeitserklärung vor. Dies bedeutet, daß eine Beteiligung des jeweiligen Antragsgegners am Verfahren vor dem Landgericht, das über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel entscheidet, nicht vorgesehen ist. Der Antragsgegner hat dafür die Möglichkeit, gegen die landgerichtliche Entscheidung Beschwerde einzulegen, erst das Verfahren vor dem mit der Beschwerde befaßten Gericht ist kontradiktorisch. Dem Schutz und den Interessen des jeweiligen Antragsgegners wird dadurch genügt, daß gemäß Art. 39 EuGVÜ die – vom Landgericht zugelassene – Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Antragsgegners nicht über Maßnahmen zur Sicherung hinausgehen darf, solange die in Art. 36 vorgesehene Frist für die Einlegung der Beschwerde läuft und solange über den Rechtsbehelf nicht entschieden ist. Die Zwangsvollstreckung von der Leistung einer Sicherheit abhängig zu machen, ist dem über den Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung entscheidenden Landgericht daher verwehrt. Gemäß Art. 38 Abs. 3 EuGVÜ kann erst das mit der Beschwerde gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung durch das erstinstanzliche Gericht befaßte Rechtsmittelgericht die Zwangsvollstreckung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, und zwar auch erst dann, wenn es über die Beschwerde abschließend entscheidet. Daß der Vorsitzende der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf die Zwangsvollstreckung grundsätzlich ohne Anordnung einer Sicherheitsleistung für zulässig erachtet hat, ist danach nicht zu beanstanden. Insoweit konnte das Rechtsmittel keinen Erfolg haben.
3. Im Hinblick auf den mit der Beschwerde gestellten Antrag der Antragsgegnerin hält der Senat es für veranlaßt, die Zwangsvollstreckung, soweit sie über Maßregeln zur Sicherung hinaus geht, wegen des in Italien anhängigen Berufungsverfahrens davon abhängig zu machen, daß die Antragstellerin Sicherheit leistet. Die Bestimmung des Art. 38 Abs. 3 EuGVÜ räumt dem Senat als Beschwerdegericht ein Ermessen ein, die Zwangsvollstreckung von der Leistung einer Sicherheit abhängig zu machen, wenn der Schutz des Schuldners vor Nachteilen, die sich bei einer Vollstreckung nur vorläufig vollstreckbarer Entscheidungen unter Umständen ergeben können, dies gebietet.
Das ist hier der Fall. Mit der Entscheidung des Senats über die Beschwerde der Antragsgegnerin sind die in Art. 39 EuGVÜ vorgesehenen Beschränkungen hinsichtlich der Zwangsvollstreckung der Antragstellerin nicht mehr anwendbar. Mit Rücksicht darauf, daß der Ausgang des in Italien anhängigen Berufungsverfahrens völlig offen ist, hält der Senat es, auch wenn die Antragsgegnerin nicht substantiiert vorgetragen hat, daß ihr im Falle der Zwangsvollstreckung ein nicht zu ersetzender Nachteil drohe, sondern lediglich die Geltendmachung eines möglichen Schadensersatzanspruches in Italien als „schwierig“ bezeichnet hat, für angemessen, in Anwendung des Art. 38 Abs. 3 EuGVÜ die Zwangsvollstreckung von der Erbringung einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Der Senat ist dabei davon ausgegangen, daß die Rechtsposition der Antragstellerin, die bis zur Beschwerdeentscheidung des Senats die Sicherungsvollstreckung betreiben konnte, ohne selbst Sicherheit leisten zu müssen, nicht nennenswert beeinträchtigt wird.
Für eine Abwendungsbefugnis seitens der Antragsgegnerin ist daneben kein Raum mehr.