-
Zusammenfassung der Entscheidung Der Antragsteller, Träger der niederländischen Sozialhilfe, beantragte die Erteilung einer Vollstreckungsklausel nach dem EuGVÜ für einen holländischen Titel auf Rückzahlung zu Unrecht gewährter Sozialhilfe. Der Schuldner ist in Deutschland ansässig.
Das OLG Köln (DE) lehnt den Antrag als unbegründet ab. Die Vollstreckungsklausel könne deshalb nicht erteilt werden, weil das EuGVÜ auf das vorliegende Streitverhältnis gar keine Anwendung finde. Ob der hier vorliegende Rechtsstreit überhaupt als Zivilsache im Sinne des Art. 1 Abs. 1 EuGVÜ aufgefasst werden könne, bedürfe keiner abschließenden Entscheidung. Denn jedenfalls folge die Unanwendbarkeit des EuGVÜ aus dessen Art. 1 Abs. 2 Nr. 3. Der hier zu entscheidende Rechtsstreit gehöre nämlich zum Bereich der „sozialen Sicherheit“. Dass die Bewilligung von Sozialhilfeleistungen zum Bereich der „sozialen Sicherheit“ gehöre, kann nach Auffassung des Senats nicht zweifelhaft sein. Zwar sei vorliegend ein Anspruch der Antragstellerin auf Rückzahlung zu Unrecht gewährter Sozialhilfe im Streit. Wegen seines engen sachlichen und rechtlichen Zusammenhangs mit der eigentlichen Leistung müsse allerdings auch der auf ihre Rückgewähr gerichtete Anspruch noch dem Bereich der sozialen Sicherheit zugeordnet werden.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
Durch den angefochtenen Beschluß hat das Landgericht den Antrag der Gläubigerin auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zu der Verfügung des Kantongerichts in … vom 19.7.1985 – Reg.Nr. … – zurückgewiesen.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Gläubigerin ist gemäß Art. 36, 37 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27.9.1968 (im folgenden GVÜ) in Verbindung mit § 11 ff. des Ausführungsgesetzes vom 30.5.1988 statthaft und auch im übrigen zulässig.
Sie ist jedoch nicht begründet.
Der Senat läßt dahingestellt, ob der vom Landgericht festgestellte Zustellungsmangel im Streitfall dadurch geheilt ist, daß der Schuldner hier zweifelsfrei Kenntnis der Klageschrift erlangt hat, wie seine Antwort vom 21.6.1985 auf die Terminsladung belegt.
Denn die Vollstreckungsklausel kann jedenfalls deshalb nicht erteilt werden, weil das GVÜ auf das vorliegende Streitverhältnis gar keine Anwendung findet. Die vom Landgericht ausdrücklich offen gelassene Frage, ob die Rückgriffsklage der Gläubigerin aufgrund Art. 58 b des niederländischen Sozialhilfegesetzbuches eine Zivilsache im Sinne von Art. 1 GVÜ ist, ist zu verneinen. Ob der hier vorliegende Rechtsstreits überhaupt als Zivilsache im Sinne des Art. 1 Abs. 1 GVÜ aufgefaßt werden kann, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn jedenfalls folgt die Unanwendbarkeit des GVÜ aus dessen Art. 1 Abs. 2 Nr. 3. Der hier zu entscheidende Rechtsstreit gehört nämlich zum Bereich der „sozialen Sicherheit“. Dass die Bewilligung von Sozialhilfeleistungen zum Bereich der „sozialen Sicherheit“ gehört, kann nach Auffassung des Senats nicht zweifelhaft sein. Allerdings ist eine derartige Leistung als solche im vorliegenden Verfahren nicht streitig. Im Streit ist vielmehr ein Anspruch der Gläubigerin auf Rückzahlung zu Unrecht gewährter Sozialhilfe. Indessen muß wegen seines engen sachlichen und rechtlichen Zusammenhangs mit der eigentlichen Leistung auch der auf ihre Rückgewähr gerichtete Anspruch noch dem Bereich der sozialen Sicherheit zugeordnet werden (vgl. dazu Bundessozialgericht Urteil vom 26.1.1983, 1 S 2/82, BSGE 54, 250 = IPRspr. 1983, Nr. 130, Seite 349 ff. für den nach Auffassung des Senats gleichgelagerten Fall der Rückforderung zu Unrecht gewährter Arbeitslosenunterstützung; dem zustimmend auch Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht, 2. Aufl., Rn. 36 zu Art. 1 GVÜ).