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Zusammenfassung der Entscheidung Der Präsident eines niederländischen Gerichts hat die Antragsgegnerin im Arrestverfahren durch Urteil zur Zahlung von 200.000 Gulden verpflichtet. Auf Antrag hat das LG Düsseldorf (DE) die Erteilung einer Vollstreckungsklausel für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angeordnet. Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt. Inzwischen hat der Gerichtshof in Arnheim (NL) auf Rechtsmittel der Antragsgegnerin das Urteil abgeändert und die Zahlungsverpflichtung aufgehoben. Die Antragstellerin hat daraufhin das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Antragsgegnerin hat nun beantragt, den Beschluss des LG Düsseldorf aufzuheben und den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurückzuweisen.
Das OLG Düsseldorf (DE) führt aus, dass die - zeitlich und sachlich uneingeschränkte - Aufhebung der vollstreckbaren Entscheidung im Urteilsstaat kein Fall der Erledigung des auf Erteilung der Vollstreckungsklausel gerichteten Verfahrens im Vollstreckungsstaat sei. Vielmehr habe sich damit der Antrag auf Klauselerteilung rückwirkend als unberechtigt erwiesen. In diesem Fall führe dies zwingend zur Aufhebung oder entsprechenden Abänderung der Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
I. Der Präsident des Landgerichts in Z./Niederlande hat die Beklagte im Arrestverfahren durch Urteil vom 7.6.1995 u.a. zur Zahlung von Hfl 200.000 verpflichtet.
Auf Antrag der Klägerin hat das Landgericht Düsseldorf am 21.7.1995 die Erteilung einer Vollstreckungsklausel für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angeordnet. Gegen diesen Beschluß hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt.
Inzwischen hat der Gerichtshof in A. auf Rechtsmittel der Beklagten das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Zahlungsverpflichtung aufgehoben. Die Antragstellerin hat daraufhin das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Beschluß des Landgerichts aufzuheben und den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurückzuweisen.
II. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses über die Erteilung einer Vollstreckungsklausel, nachdem das zu vollstreckende Urteil inzwischen aufgehoben worden ist.
Wird der im Inland für vollstreckbar zu erklärende Schuldtitel in dem Staat, in dem er erwirkt worden ist, aufgehoben oder abgeändert und kann der Schuldner diese Tatsache im Verfahren über die Zulassung der Zwangsvollstreckung noch geltend machen, führt dies zwingend zur Aufhebung oder entsprechenden Abänderung der Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung.
Die – zeitlich und sachlich uneingeschränkte – Aufhebung der vollstreckbaren Entscheidung im Urteilsstaat ist kein Fall der „Erledigung“ des auf Erteilung der Vollstreckungsklausel gerichteten Verfahrens im Vollstreckungsstaat. Vielmehr hat sich damit der Antrag auf Klauselerteilung rückwirkend als unberechtigt erwiesen (Gottwald in Münchener Kommentar zur ZPO, Art. 38 EuGVÜ, Rn. 1). Die Zwangsvollstreckung aus einem nur vorläufig vollstreckbaren Urteil betreibt der Gläubiger auf eigenes Risiko (vgl. u.a. BGHZ 62, 7). Wird ein vorläufig vollstreckbares Urteil im Rechtsmittelverfahren aufgehoben, ist im Zusammenhang mit der Einleitung der Zwangsvollstreckung kein Raum für eine Kostenentscheidung nach billigem Ermessen „unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes“ (§ 91 a ZPO). Vielmehr sind dem Schuldner Kosten der Zwangsvollstreckung aus dem aufgehobenen Urteil (hierzu gehört auch das Verfahren der Klauselerteilung: §§ 788 Abs. 1 Satz 2 ZPO, 8 Abs. 4 AVAG) zu erstatten (vgl. §§ 717 Abs. 2, 945, 788 Abs. 2 ZPO, 30 AVAVG). Das schließt es aus, daß dem Schuldner im Verfahren der Vollstreckbarerklärung nach Aufhebung des zugrundeliegenden Titels noch Verfahrenskosten auferlegt werden.